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Kommentar
Leserbrief zur Arbeiterfotografie/NRhZ-Erklärung "Auch ein Landgericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen"
Rudolph Bauer zu Unrecht verurteilt
Von Burkhard Lenniger
Sehr geehrte Redaktion der Neuen Rheinischen Zeitung, mit großem Interesse habe ich die mutige Erklärung Ihres Bundesverbands und der NRhZ zur Verurteilung des Künstlers Rudolph Bauer gelesen. Sie haben völlig recht: Ein Gericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Und Sie haben völlig recht, wenn Sie sagen, dass es keine staatliche Behörde geben darf, die entscheidet, was Kunst ist und was nicht. Dennoch möchte ich eine entscheidende Ergänzung anbringen – keine Korrektur, sondern eine Vertiefung. Denn der Fall Bauer zeigt nicht nur, dass das Gericht die Kunstfreiheit ignoriert hat. Er zeigt vielmehr, dass das gesamte Strafverfahren auf einem fundamentalen Missverständnis des Grundgesetzes beruht.
1. Art. 5 Abs. 3 GG ist eine Welt für sich
Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 5 klar zwischen der Meinungsfreiheit (Absatz 1 und 2) und der Kunstfreiheit (Absatz 3). Das sind zwei verschiedene Grundrechte mit völlig unterschiedlichen Regeln:
2. Diejenigen, die Kunst machen, bestimmen selbst – und lassen sich nicht bevormunden
Die Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 GG – also Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrende – haben das Grundrecht, sich selbst zu bestimmen. Sie müssen sich weder von einem Gericht, noch von einer Behörde, noch von der öffentlichen Meinung sagen lassen, was sie tun dürfen oder nicht.
Das Landgericht Bremen hat sich genau das angemaßt: Es hat entschieden, dass die Bildmontagen von Rudolph Bauer „keine Kunst“ seien, sondern „Meinung“. Damit hat es eine Kompetenz beansprucht, die ihm das Grundgesetz nicht gibt. Der Staat hat keine Befugnis, über Kunst zu urteilen.
3. Der entscheidende Rat: Weg vom Begriff der „Meinung“
Deshalb rate ich allen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG fallen: Reden Sie nicht von Ihrer „Meinung“, wenn Sie Kunst machen, Wissenschaft betreiben, forschen oder lehren. Denn sobald Sie den Begriff der „Meinung“ in den Mund nehmen, bieten Sie dem Staat eine Angriffsfläche. Dann kann er sagen: „Das ist ja gar keine Kunst, das ist ja nur eine Meinung – und die können wir einschränken.“
Dagegen hilft nur eines: sich klar und unmissverständlich auf Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen. Dieses Grundrecht ist absolut. Es kennt keine Einschränkung. Es schützt den Künstler, den Wissenschaftler, den Forscher, den Lehrenden – und es verbietet dem Staat, sich einzumischen.
4. Der Fall Bauer ist kein Einzelfall – er ist ein System
Der Fall Bauer ist kein Betriebsunfall der Justiz. Er ist die logische Konsequenz eines Systems, das die Grundrechte seit 77 Jahren systematisch umgeht. Die strafbefreienden Passagen der §§ 86, 86a, 130 StGB – auf deren Grundlage Bauer verurteilt wurde – sind verfassungswidrig und von Anfang an nichtig. Sie wurden 1976 eingeführt, ohne dass der Gesetzgeber die Kompetenz hatte, die absolute Kunstfreiheit zu relativieren.
Dazu kommt: Das Gericht, das Bauer verurteilt hat, war nicht einmal verfassungsgemäß besetzt. Richter auf Probe, falsch vereidigte Staatsanwälte, verfassungswidrige Laienrichter – das ist kein Rechtsstaat, das ist ein Unrechtsstaat.
Fazit
Die Erklärung der NRhZ ist ein wichtiges Zeichen. Sie zeigt, dass es noch Menschen gibt, die die Verfassung ernst nehmen. Aber sie muss ergänzt werden um die klare Botschaft:
Kunst ist keine Meinung. Kunst ist Kunst – und sie ist absolut frei. Wer Kunst macht, muss sich nicht rechtfertigen. Wer Kunst macht, muss sich nicht verteidigen. Wer Kunst macht, muss sich nicht bevormunden lassen.
Und wer das nächste Mal vor Gericht steht, sollte nicht von seiner „Meinung“ sprechen. Sondern von seiner Kunst. Denn die Meinung ist angreifbar – die Kunst nicht.
Nachfrage der NRhZ
Lieber Herr Lenniger,... Eine Frage dazu: hat der Satz "Die strafbefreienden Passagen der §§ 86, 86a, 130 StGB – auf deren Grundlage Bauer verurteilt wurde – sind verfassungswidrig..." seine Richtigkeit? Uns kommt eine Verurteilung aufgrund von Strafbefreiung unplausibel vor. Müsste es statt "strafbefreienden" eher "strafbewehrten" heißen?
Antwort auf die Nachfrage der NRhZ
Ich danke Ihnen für Ihre sorgfältige Rückfrage. Sie haben den entscheidenden Punkt erkannt – und Ihre Frage zeigt, dass Sie den Widersinn der gesetzgeberischen Konstruktion durchschauen.
1. Warum „strafbefreiend“ richtig ist – und warum es widersinnig klingt
Sie haben völlig recht: Eine Verurteilung „aufgrund“ einer strafbefreienden Passage klingt widersinnig. Und das ist sie auch. Aber genau das ist der systematische Fehler, den der einfache Gesetzgeber 1976 eingebaut hat.
Die §§ 86, 86a und 130 StGB enthalten in ihren Absätzen 4, 3 und 8 jeweils Verweisungen auf § 86 Abs. 4 StGB. Und dort heißt es:
Was von Verfassungswegen abschließend geregelt ist, darf der einfache Gesetzgeber weder positiv noch negativ einfachgesetzlich wiederholen oder erläutern. Denn jede einfachgesetzliche Regelung erweckt den Anschein, der einfache Gesetzgeber könne über das absolute Grundrecht verfügen. Das kann er aber nicht – und das darf er nicht.
Die strafbefreienden Passagen sind daher aus zwei Gründen ex tunc [von Anfang an] nichtig:
Die einzig verfassungskonforme Formulierung wäre gewesen: „Kunst ist von vornherein nicht vom Tatbestand erfasst.“ Aber der einfache Gesetzgeber hat diese Formulierung nicht gewählt – und er durfte sie auch nicht wählen. Denn er hätte damit den Anschein erweckt, er könne über die Kunstfreiheit verfügen. Das kann er aber nicht.
Die strafbefreienden Passagen sind also nicht nur falsch formuliert – sie sind von Anfang an nichtig, weil der Gesetzgeber sie gar nicht hätte erlassen dürfen.
3. Die provokante Frage: Mord und Totschlag als Kunst?
Die Frage ist berechtigt und wird von Gegnern der wortlautzentrierten Methode immer wieder gestellt. Sie lautet: „Wenn Kunst alles darf, wäre dann nicht auch Mord und Totschlag als Kunst straffrei?“
Die Antwort ist eindeutig: Nein.
Denn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Kunst, nicht beliebiges Handeln. Mord und Totschlag sind keine Kunst. Sie sind Handlungen, die gegen das Leben eines anderen Menschen gerichtet sind – und das Leben ist durch Art. 2 Abs. 2 GG absolut geschützt.
Aber: Die Grundrechte sind ausschließlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (BVerfGE 7, 198 – Lüth). Sie gelten nicht im Verhältnis zwischen Bürgern. Das ist die sogenannte Drittwirkungslehre, eine verfassungsdämpfende Erfindung, die den Wortlaut des Grundgesetzes ignoriert. Art. 1 Abs. 3 GG bindet ausschließlich die öffentliche Gewalt – nicht den Bürger.
Wenn ein Bürger einen anderen Bürger tötet, dann verletzt er nicht Art. 2 Abs. 2 GG (denn dieser schützt nur vor dem Staat). Er verletzt vielmehr das zivilrechtliche Rechtsgut des anderen – und macht sich gemäß § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung) schadensersatzpflichtig.
Die Strafbarkeit von Mord und Totschlag ergibt sich aus den Strafgesetzen (§§ 211, 212 StGB). Diese sind einfaches Gesetzesrecht – sie sind nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt. Denn: Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Äußerung – nicht die physische Verletzung von Menschen.
Ein Beispiel: Das Tätowieren ist Kunst – und es geht mit einer Körperverletzung einher. Der Tätowierer bleibt straflos, weil der Kunde ihn beauftragt hat. Er hat eingewilligt. Ohne Einwilligung wäre es eine Körperverletzung – auch wenn es künstlerisch wäre. Das zeigt: Die Kunstfreiheit schützt nicht die Handlung an sich, sondern die künstlerische Gestaltung.
Mord und Totschlag sind keine künstlerische Gestaltung – sie sind die Zerstörung eines Menschen. Sie sind keine Kunst. Sie werden durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt.
4. Das Fazit für den Leserbrief
Ich danke der NRhZ für die Rückfrage. Sie hat mir die Möglichkeit gegeben, einen wichtigen Punkt klarzustellen:
Burkhard Lenniger
Kriminalbeamter i.R.
anerk. freischaff. Künstler
Siehe dazu auch:
Erklärung zur zweitinstanzlichen Verurteilung des Bildkünstlers Rudolph Bauer, August 2026
Auch ein Landgericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen
Von Bundesverband Arbeiterfotografie und Neue Rheinische Zeitung
NRhZ 866 vom 06.08.2026
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=29903
Online-Flyer Nr. 867 vom 12.08.2026
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Kommentar
Leserbrief zur Arbeiterfotografie/NRhZ-Erklärung "Auch ein Landgericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen"
Rudolph Bauer zu Unrecht verurteilt
Von Burkhard Lenniger
Sehr geehrte Redaktion der Neuen Rheinischen Zeitung, mit großem Interesse habe ich die mutige Erklärung Ihres Bundesverbands und der NRhZ zur Verurteilung des Künstlers Rudolph Bauer gelesen. Sie haben völlig recht: Ein Gericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Und Sie haben völlig recht, wenn Sie sagen, dass es keine staatliche Behörde geben darf, die entscheidet, was Kunst ist und was nicht. Dennoch möchte ich eine entscheidende Ergänzung anbringen – keine Korrektur, sondern eine Vertiefung. Denn der Fall Bauer zeigt nicht nur, dass das Gericht die Kunstfreiheit ignoriert hat. Er zeigt vielmehr, dass das gesamte Strafverfahren auf einem fundamentalen Missverständnis des Grundgesetzes beruht.1. Art. 5 Abs. 3 GG ist eine Welt für sich
Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 5 klar zwischen der Meinungsfreiheit (Absatz 1 und 2) und der Kunstfreiheit (Absatz 3). Das sind zwei verschiedene Grundrechte mit völlig unterschiedlichen Regeln:
- Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinung – aber mit einem Vorbehalt: Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden (Absatz 2).
- Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunst – ohne jeden Vorbehalt. Die Kunst ist absolut frei. Es gibt keine Gesetze, die sie einschränken dürften.
2. Diejenigen, die Kunst machen, bestimmen selbst – und lassen sich nicht bevormunden
Die Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 GG – also Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrende – haben das Grundrecht, sich selbst zu bestimmen. Sie müssen sich weder von einem Gericht, noch von einer Behörde, noch von der öffentlichen Meinung sagen lassen, was sie tun dürfen oder nicht.
Das Landgericht Bremen hat sich genau das angemaßt: Es hat entschieden, dass die Bildmontagen von Rudolph Bauer „keine Kunst“ seien, sondern „Meinung“. Damit hat es eine Kompetenz beansprucht, die ihm das Grundgesetz nicht gibt. Der Staat hat keine Befugnis, über Kunst zu urteilen.
3. Der entscheidende Rat: Weg vom Begriff der „Meinung“
Deshalb rate ich allen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG fallen: Reden Sie nicht von Ihrer „Meinung“, wenn Sie Kunst machen, Wissenschaft betreiben, forschen oder lehren. Denn sobald Sie den Begriff der „Meinung“ in den Mund nehmen, bieten Sie dem Staat eine Angriffsfläche. Dann kann er sagen: „Das ist ja gar keine Kunst, das ist ja nur eine Meinung – und die können wir einschränken.“
Dagegen hilft nur eines: sich klar und unmissverständlich auf Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen. Dieses Grundrecht ist absolut. Es kennt keine Einschränkung. Es schützt den Künstler, den Wissenschaftler, den Forscher, den Lehrenden – und es verbietet dem Staat, sich einzumischen.
4. Der Fall Bauer ist kein Einzelfall – er ist ein System
Der Fall Bauer ist kein Betriebsunfall der Justiz. Er ist die logische Konsequenz eines Systems, das die Grundrechte seit 77 Jahren systematisch umgeht. Die strafbefreienden Passagen der §§ 86, 86a, 130 StGB – auf deren Grundlage Bauer verurteilt wurde – sind verfassungswidrig und von Anfang an nichtig. Sie wurden 1976 eingeführt, ohne dass der Gesetzgeber die Kompetenz hatte, die absolute Kunstfreiheit zu relativieren.
Dazu kommt: Das Gericht, das Bauer verurteilt hat, war nicht einmal verfassungsgemäß besetzt. Richter auf Probe, falsch vereidigte Staatsanwälte, verfassungswidrige Laienrichter – das ist kein Rechtsstaat, das ist ein Unrechtsstaat.
Fazit
Die Erklärung der NRhZ ist ein wichtiges Zeichen. Sie zeigt, dass es noch Menschen gibt, die die Verfassung ernst nehmen. Aber sie muss ergänzt werden um die klare Botschaft:
Kunst ist keine Meinung. Kunst ist Kunst – und sie ist absolut frei. Wer Kunst macht, muss sich nicht rechtfertigen. Wer Kunst macht, muss sich nicht verteidigen. Wer Kunst macht, muss sich nicht bevormunden lassen.
Und wer das nächste Mal vor Gericht steht, sollte nicht von seiner „Meinung“ sprechen. Sondern von seiner Kunst. Denn die Meinung ist angreifbar – die Kunst nicht.
Nachfrage der NRhZ
Lieber Herr Lenniger,... Eine Frage dazu: hat der Satz "Die strafbefreienden Passagen der §§ 86, 86a, 130 StGB – auf deren Grundlage Bauer verurteilt wurde – sind verfassungswidrig..." seine Richtigkeit? Uns kommt eine Verurteilung aufgrund von Strafbefreiung unplausibel vor. Müsste es statt "strafbefreienden" eher "strafbewehrten" heißen?
Antwort auf die Nachfrage der NRhZ
Ich danke Ihnen für Ihre sorgfältige Rückfrage. Sie haben den entscheidenden Punkt erkannt – und Ihre Frage zeigt, dass Sie den Widersinn der gesetzgeberischen Konstruktion durchschauen.
1. Warum „strafbefreiend“ richtig ist – und warum es widersinnig klingt
Sie haben völlig recht: Eine Verurteilung „aufgrund“ einer strafbefreienden Passage klingt widersinnig. Und das ist sie auch. Aber genau das ist der systematische Fehler, den der einfache Gesetzgeber 1976 eingebaut hat.
Die §§ 86, 86a und 130 StGB enthalten in ihren Absätzen 4, 3 und 8 jeweils Verweisungen auf § 86 Abs. 4 StGB. Und dort heißt es:
- „Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Kunst ... dient.“
Was von Verfassungswegen abschließend geregelt ist, darf der einfache Gesetzgeber weder positiv noch negativ einfachgesetzlich wiederholen oder erläutern. Denn jede einfachgesetzliche Regelung erweckt den Anschein, der einfache Gesetzgeber könne über das absolute Grundrecht verfügen. Das kann er aber nicht – und das darf er nicht.
Die strafbefreienden Passagen sind daher aus zwei Gründen ex tunc [von Anfang an] nichtig:
- Sie relativieren die absolute Kunstfreiheit, indem sie sie als „Ausnahme“ von der Strafbarkeit formulieren – obwohl sie keine Ausnahme ist, sondern ein absolutes Verbot für den Staat, überhaupt einzugreifen.
- Sie wurden überhaupt erst erlassen, obwohl der einfache Gesetzgeber keine Kompetenz hat, absolute Grundrechte einfachgesetzlich zu regeln.
Die einzig verfassungskonforme Formulierung wäre gewesen: „Kunst ist von vornherein nicht vom Tatbestand erfasst.“ Aber der einfache Gesetzgeber hat diese Formulierung nicht gewählt – und er durfte sie auch nicht wählen. Denn er hätte damit den Anschein erweckt, er könne über die Kunstfreiheit verfügen. Das kann er aber nicht.
Die strafbefreienden Passagen sind also nicht nur falsch formuliert – sie sind von Anfang an nichtig, weil der Gesetzgeber sie gar nicht hätte erlassen dürfen.
3. Die provokante Frage: Mord und Totschlag als Kunst?
Die Frage ist berechtigt und wird von Gegnern der wortlautzentrierten Methode immer wieder gestellt. Sie lautet: „Wenn Kunst alles darf, wäre dann nicht auch Mord und Totschlag als Kunst straffrei?“
Die Antwort ist eindeutig: Nein.
Denn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Kunst, nicht beliebiges Handeln. Mord und Totschlag sind keine Kunst. Sie sind Handlungen, die gegen das Leben eines anderen Menschen gerichtet sind – und das Leben ist durch Art. 2 Abs. 2 GG absolut geschützt.
Aber: Die Grundrechte sind ausschließlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (BVerfGE 7, 198 – Lüth). Sie gelten nicht im Verhältnis zwischen Bürgern. Das ist die sogenannte Drittwirkungslehre, eine verfassungsdämpfende Erfindung, die den Wortlaut des Grundgesetzes ignoriert. Art. 1 Abs. 3 GG bindet ausschließlich die öffentliche Gewalt – nicht den Bürger.
Wenn ein Bürger einen anderen Bürger tötet, dann verletzt er nicht Art. 2 Abs. 2 GG (denn dieser schützt nur vor dem Staat). Er verletzt vielmehr das zivilrechtliche Rechtsgut des anderen – und macht sich gemäß § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung) schadensersatzpflichtig.
Die Strafbarkeit von Mord und Totschlag ergibt sich aus den Strafgesetzen (§§ 211, 212 StGB). Diese sind einfaches Gesetzesrecht – sie sind nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt. Denn: Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Äußerung – nicht die physische Verletzung von Menschen.
Ein Beispiel: Das Tätowieren ist Kunst – und es geht mit einer Körperverletzung einher. Der Tätowierer bleibt straflos, weil der Kunde ihn beauftragt hat. Er hat eingewilligt. Ohne Einwilligung wäre es eine Körperverletzung – auch wenn es künstlerisch wäre. Das zeigt: Die Kunstfreiheit schützt nicht die Handlung an sich, sondern die künstlerische Gestaltung.
Mord und Totschlag sind keine künstlerische Gestaltung – sie sind die Zerstörung eines Menschen. Sie sind keine Kunst. Sie werden durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt.
4. Das Fazit für den Leserbrief
Ich danke der NRhZ für die Rückfrage. Sie hat mir die Möglichkeit gegeben, einen wichtigen Punkt klarzustellen:
- Die strafbefreienden Passagen der §§ 86, 86a, 130 StGB sind verfassungswidrig – nicht nur, weil sie die absolute Kunstfreiheit relativieren, sondern weil der einfache Gesetzgeber sie gar nicht hätte erlassen dürfen.
- Das Landgericht hat sich auf diese verfassungswidrigen Passagen gestützt – und damit Bauer zu Unrecht verurteilt.
- Die Kunstfreiheit schützt nicht Mord oder Totschlag – sie schützt nur die künstlerische Äußerung.
- Die Grundrechte sind ausschließlich Abwehrrechte gegen den Staat – sie gelten nicht zwischen Bürgern.
Burkhard Lenniger
Kriminalbeamter i.R.
anerk. freischaff. Künstler
Siehe dazu auch:
Erklärung zur zweitinstanzlichen Verurteilung des Bildkünstlers Rudolph Bauer, August 2026
Auch ein Landgericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen
Von Bundesverband Arbeiterfotografie und Neue Rheinische Zeitung
NRhZ 866 vom 06.08.2026
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=29903
Online-Flyer Nr. 867 vom 12.08.2026
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