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Aktueller Online-Flyer vom 29. März 2024  

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Aktuelles
"Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Auf dem Weg in den Viren-Faschismus
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann

Die Entwicklung in Richtung Viren-Faschismus tritt ganz offen zu Tage. Artikel 7 des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" trägt den Titel "Einschränkung von Grundrechten". Dort heißt es insbesondere bezogen auf den neuen §28a des Infektionsschutzgesetzes: es "werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt." Wie das geht? Das wird insbesondere deutlich in §28a Absatz 2. Dort geht es um "Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes..." und "Anordnung einer Ausgangsbeschränkung..., nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist", wenn "bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre". Was bedeutet das? Eine solche Gefährdung anzunehmen, ist Ermessenssache. Das Demonstrationsrecht lässt sich damit nach Gutdünken außer Kraft setzen. Und die Wohnung wird zum Gefängnis. Diesen Absatz 2 gab es im Gesetzentwurf vom 3.11.2020 noch nicht. Er ist offensichtlich in der kurzen Phase bis zum Inkrafttreten am 19.11.2020 hinzugefügt worden.

Worüber ist im Bundestag abgestimmt worden?

Auf der Website des Deutschen Bundestages ist im Artikel "Bundestag stimmt für drittes Bevölkerungsschutzgesetz" zu lesen: "Der Bundestag hat am Mittwoch, 18. November 2020, in namentlicher Abstimmung einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz 'zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite' (19/23944) angenommen." (3) Was hier verlinkt ist, ist der Gesetzentwurf vom 03.11.2020, der mit dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz nicht übereinstimmt. Es ist nicht nur der Absatz 2 in §28a IfSG hinzugekommen und hat den bisherigen Absatz 2 zu Absatz 3 werden lassen. Insgesamt sind die Veränderungen unüberschaubar. Z.B. sind die 15 Punkte in Absatz 1 zu 17 Punkten geworden, umformuliert und umsortiert. Grundlage dafür ist die Drucksache 19/24334 des Ausschusses für Gesundheit vom 16.11.2020 – also nur zwei Tage vor der Abstimmung. Der gravierende Verdacht liegt auf der Hand, dass die Bundestagsabgeordneten bei der Flut von Veränderungen kaum ermessen konnten, worüber sie abgestimmt haben. Darüber hat dann erst die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine gewisse Klarheit geschaffen.

Auch Paragraph 36 des Infektionsschutzgesetzes ist gegenüber dem Gesetzentwurf vom 3.11.2020 nicht unverändert. Er hat u.a. folgendes zu "bieten": Neben der Möglichkeit anzuordnen, dass, wer kein ärztliches Zeugnis über das Nicht-Vorliegen einer schwerwiegenden übertragbaren Krankheit vorweisen kann, nicht nach Deutschland einreisen darf (was schon vor November 2020 galt – Absatz 7), müssen jetzt über ein vom Robert Koch-Institut eingerichtetes elektronisches Melde- und Informationssystem das Datum der voraussichtlichen Einreise, die Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel mitgeteilt werden (Absatz 8). Dies anzuordnen wird die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt.

Ärzte und Anwälte gegen den Corona-Wahnsinn

Die Initiative "Ärzte stehen auf" schreibt in einem Offenen Brief vom 9. November 2020: "Wir wollen und können nicht mehr zusehen, wie unter dem Deckmantel einer 'epidemischen Lage nationaler Tragweite' und der vorgegebenen Sorge um Gesundheit und Sicherheit jegliche Grundlagen für Gesundheit und Sicherheit zerstört werden." (4)

Und auch die "Anwälte für Aufklärung" treten mit Offenen Briefen an die Öffentlichkeit. Am 5. November 2020 heißt es darin: "Wir Anwälte sehen in dem Verhalten der Bundesregierung und der Landesregierungen, insbesondere in den massiven Beschränkungen durch die Corona-Verordnungen eine große Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG. Wir fordern daher alle verantwortlichen Politikerinnen und Politiker dazu auf, umgehend zu rechtsstaatlichem Handeln zurückzukehren und sämtliche Corona-Verordnungen und Allgemeinverfügungen aufzuheben! Denn diese sind eklatant verfassungswidrig." (5) Und sie kommen auf den PCR-Test zu sprechen und führen aus, "was uns die Regierungen und das RKI verschweigen. Sie verschweigen, dass bis zum heutigen Tage trotz millionenfacher Testung weniger als 0,72 Prozent aller Bürger in Deutschland positiv getestet wurden, und somit 99,27 Prozent der Bevölkerung weder positiv getestet, noch infiziert und vor allem nicht erkrankt, also gesund sind. Sie sprechen dennoch von einer Pandemie bzw. einer drohenden Katastrophe." Und vor allem: "Sie verschweigen, dass ein positiver PCR-Test nichts über eine tatsächliche Erkrankung aussagt. Denn der millionenfach eingesetzte PCR-Test ist zur Diagnostik und zur Feststellung einer Erkrankung ungeeignet." (5)

In einem weiteren Offenen Brief der "Anwälte für Aufklärung" heißt es: "Wir fordern alle Abgeordneten des Bundestages dringend dazu auf, sich entschieden gegen die weiteren Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes zu stellen und gegen das 'Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite' zu stimmen. Denn dieses Gesetz sieht weitere massive und grob verfassungswidrige Beschränkungen der Grundrechte aller Bürger in Deutschland vor, insbesondere führt der geplante § 36 IfSG zu einer Zwangsimpfung durch die Hintertür. Jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zustimmt, verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zustimmt, verstößt gegen Art. 19 Abs. 2 GG: 'In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden'... Stoppen Sie dieses Gesetz! Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!" (6)

Per Hochverrat auf dem Weg in den Viren-Faschismus?

Es ist nicht zu leugnen: der PCR-Test ist das entscheidende Instrument der Manipulation, des Betrugs und der arglistigen Täuschung. Mit ihm wird etwas vorgetäuscht, was (fast) nicht vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verabschiedung des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite", das auf diesem Betrug aufsetzt, Teil eines Akts, der dem Straftatbestand des Hochverrats nahe kommt. Denn Hochverrat begeht, wer "es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt... die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern." Über die Drohung, mit einem Virus einer Form von Faschismus den Weg zu bahnen, dürfte eine besonders schwere Form von Hochverrat sein. Sie wird "mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft". (7)

Trotzdem bietet das Gesetz nach Einschätzung von Rechtsanwalt Ralf Ludwig die Möglichkeit, dem Betrugsmanöver den Boden unter den Füßen wegzuziehen. Er bezieht sich dabei auf Absatz 2 des Paragraphen §28a - sehr wahrscheinlich entsprechend des Gesetzentwurfs vom 3.11.2020, der im verabschiedeten Gesetz zu Absatz 3 geworden ist. Am Tag der Verabschiedung führt er in einer Rede aus: "Der §28a, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz, der neue Paragraph, der hilft uns eigentlich, weil der sagt nämlich, dass Maßnahmen nur zulässig sind, wenn es Infektionen gibt. Es gibt aber keine Infektionen in diesem Land. Es gibt nur Test-Positive! Das heißt... damit ist de Jure die Pandemie vorbei... Das heißt, alle Maßnahmen, die ab Morgen (19.11.2020) getroffen werden, verstoßen gegen das Infektionsschutzgesetz! Das heißt, alle Maßnahmen ab Morgen sind rechtswidrig!" (mehr aus der Rede im Anhang) Wenn diese Argumentation den Gerichten und Organen wie Gesundheitsämtern, Ordnungsämtern und Polizei einleuchtet, könnte dies dazu beitragen, den Weg in den Viren-Faschismus zu stoppen.


Die NRhZ dokumentiert nachfolgend Auszüge aus dem "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite", wie es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Vom 18. November 2020

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 2b Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2c Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung
Artikel 2d Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 8 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

...

17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

㤠28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)


(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
  1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, 2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
  9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
  10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
  12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
  16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
  17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
  1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
  2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und
  3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.

(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.

(4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.

(6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

(7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt.“

18. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „oder vergleichbare Einrichtungen“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „schwerwiegende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das Wort „schwerwiegender“ durch das Wort „bedrohlicher“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird jeweils das Wort „schwerwiegende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „bedrohlichen“ ersetzt.

d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:

„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflichtung entsprechend.

(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwachung der Absonderung und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen.

(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen,
b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;

2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-,Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzuwirken haben, und verpflichtet sind,

a) Beförderungen aus einem entsprechenden Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
b) Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
c) Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen,
d) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln,
e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
f) die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden,
g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu übermitteln,
h) den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu ermöglichen,
i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen;

3. dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.

Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3 und 5 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.

(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

(13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

...

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten


Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 8
Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 2 treten am 1. April 2021 in Kraft.

Quellen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/3._BevSchG_BGBl.pdf bzw.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28a.html


Fußnoten:

1 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 18.11.2020
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/3._BevSchG_BGBl.pdf

2 Bundestagsdrucksache 19/23944 vom 03.11.2020
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

3 "Bundestag stimmt für drittes Bevölkerungsschutzgesetz"
Artikel auf der Website des Deutschen Bundestages
https://www.bundestag.de

4 Offener Brief von "Ärzte stehen auf" vom 09.11.2020 an das Bundeskanzleramt
https://www.pandalis.de/de/aktuell/detail/artikel/offener-brief-von-aerzte-stehen-auf-fuer-einen-verhaeltnismaessigen-und-evidenzbasierten-umgang-mit-sar/

5 Offener Brief der "Anwälte für Aufklärung" vom 5.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27123

6 Offener Brief der "Anwälte für Aufklärung" von Mitte November 2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27147

7 Strafgesetzbuch, § 81, Hochverrat gegen den Bund
https://dejure.org/gesetze/StGB/81.html


Anhang: Rede von RA Ralf Ludwig am 18.11.2020 in Kulmbach (ab Minute 45:45)

Der §28a, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz, der neue Paragraph, der hilft uns eigentlich, weil der sagt nämlich, dass Maßnahmen nur zulässig sind, wenn es Infektionen gibt. Es gibt aber keine Infektionen in diesem Land. Es gibt nur Test-Positive! Das heißt, ich habe jetzt gerade gelesen, der Bundespräsident hat das Gesetz unterzeichnet und damit ist de Jure die Pandemie vorbei, denn ab Morgen müssen die Gesundheitsämter zwingend nachweisen, dass es nicht nur Test-Positive gibt, sondern, dass diejenigen, die einen positiven PCR-Test, auch ein sogenanntes anzuchtfähiges Agens haben. Das heißt, dass das, was da gefunden wurde, anzuchtfähig und damit infektiös ist. Ist es das nämlich nicht, gibt es keine Infektion und wenn es keine Infektion gibt, darf es auch keine Maßnahmen geben. Und das ist ab morgen erforderlich, weil es jetzt so im Gesetz steht. Und jeder Mitarbeiter im Gesundheitsamt kann sich darauf freuen, er macht sich nämlich strafbar, wenn er das jetzt nicht so tut, ab morgen. Und das heißt, wir werden ab Morgen auch darauf drängen, ähnlich wie es in Portugal war. Das portugiesische Berufungsgericht hat die Quarantänemaßnahmen allesamt aufgehoben mit der Begründung: "Wir haben nur einen PCR-Test und ein PCR-Test weist keine Infektion nach."

Mit genau der gleichen Begründung muss ab morgen auch jedes Gericht in Deutschland argumentieren, und wenn sie das nicht machen, dann ist das der Beweis dafür, dass es völlig richtig ist, mit noch viel mehr Menschen auf die Straße zu gehen, denn dann geht es überhaupt nicht mehr - nicht mal mehr in ihren Köpfen - um Gesundheit. Bisher konnten sie ja sagen: „Wir haben es nicht gewusst“. Durch dieses Gesetz kann kein Richter ab Morgen mehr sagen: Ich habe es nicht gewusst“. Ab Morgen kann auch kein Polizist mehr sagen: „Ich habe es nicht gewusst“. Weil jeder von den Polizisten, die hier stehen, kann einfach ins Infektionsschutzgesetz gucken. Da gibt man z.B. einfach in Google IfSG ein - das ist das Infektionsschutzgesetz - und guckt nach §2 Ziffer 2. Da steht drin, was eine Infektion ist ("Im Sinne dieses Gesetzes ist... Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus"). Und dann wird man wissen, dass es keine Infektion in diesem Land gibt. Es gibt keine Infektion! Und wenn es keine Infektion gibt, dann gibt es auch keine Maßnahmen. Das heißt, alle Maßnahmen, die ab Morgen (19.11.2020) getroffen werden, verstoßen gegen das Infektionsschutzgesetz! Das heißt, alle Maßnahmen ab Morgen sind rechtswidrig!

Im Übrigen ist derjenige, der mir das verraten hat, dass das so ist, einer der größten Verschwörungstheoretiker dieses Landes. Der heißt nämlich Dr. Christian Drosten. Der hat nämlich eine Studie gemacht, und diese Studie ist beim Robert-Koch-Institut RKI verlinkt, und in dieser Studie vom RKI, die der Christian Drosten gemacht hat, steht, dass ein PCR-Test, der mit mehr als 34 Zyklen gemacht ist..., nicht in der Lage ist, eine Infektiosität nachzuweisen. Mehr als 80% der Tests in Deutschland werden mit 40 und mehr Zyklen gemacht. D.h. wir können von der Zahl, die wir haben, schon mal von vornherein - nach Christian Drosten - 80% abziehen. D.h., wenn die uns heute sagen, 1500 Infektionen, was Testpositive sind, wären das maximal 3.000 deutschlandweit. Und von diesen 3.000 sagt auch Herr Drosten, weisen ja die weniger als 40 Zyklen gar nicht nach, dass das eine Infektion ist, sondern da ist möglicherweise nur ein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass es eine Infektion geben könnte. Statistisch sind aber etwa 7-9% dieser nachgewiesenen Testpositiven mit weniger als 34 Zyklen, (also) 7-9% sind dann tatsächlich auch infektiös. D.h. wir haben in Deutschland etwa pro Tag etwa 150-180 Infizierte, wenn man es denn nachweisen würde. Und das auf ganz Deutschland gerechnet, das ist nicht eine seltene Krankheit, das ist eine nicht mal vorhandene Krankheit im Sinne des Gesetzes. Und das weiß jeder. Und deswegen gehen wir dran, ab morgen diesen Mist zu beenden.

(Quelle: https://samueleckert.net/kulmbach-eins-zwei-polizei-nationalhymne/)


Siehe auch:

Zum jW-Artikel "Entschlossen irrational" über die Proteste gegen die Verabschiedung des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" in Berlin am 18.11.2020
Im Sumpf des Imperiums
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27135

Analyse anhand von RKI-Veröffentlichungen
Ist der Lockdown vom 2. November 2020 begründet?
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 756 vom 04.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27094

Zum Corona-Manöver
Das perverse Pandemie-Planspiel
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
NRhZ 755 vom 23.10.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27072

Offener Brief zur "epidemischen Lage nationaler Tragweite" an die Bundeskanzlerin
Mit drängender Sorge
Initiative "Ärzte stehen auf“
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27122

Ärztinnen und Ärzte im demokratischen Widerstand
Meine Einschätzung der Lage
Von Dr. med. univ. Stefan Rohrer, Hagen
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27160

Anwälte verurteilen in einem Offenen Brief die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen
Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27123

Anwälte schlagen Alarm vor den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
"In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden"
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27147

Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist
Quarantäne auf Basis des PCR-Tests ist schwere Freiheitsberaubung
Von "Anwälte für Aufklärung"
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27148

Schreiben an die Bundestagsabgeordneten in Sachen "Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Stimmen Sie mit NEIN!
Von Helene und Ansgar Klein
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27125

Korrespondenz mit dem Parteivorsitzenden der LINKEN in Sachen "Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
DIE LINKE hat den Boden unseres Grundgesetzes ebenso verlassen wie die Regierungsparteien
Von Helene und Ansgar Klein
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27126

Berlin, 18.11.2020: Hunderttausend zur Verteidigung der Republik auf der Straße
Wasserwerfer gegen Bürger
Von Ulrich Gellermann
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27132

Egal welche Impfung, Hauptsache Spritze
Pferde-Doktor Wieler
Von Ulrich Gellermann
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27161

Appell an die Kanzlerin, am 18.11.2020 bei den Protesten gegen das "3. Bevölkerungsschutzgesetz" per Megafon vorgetragen
Eine wahrhaft faschistische Agenda!
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Zum weißen Advent ein paar besinnliche Verse
Es kommt der Herr der Herrlichkeit
Von Hartmut Barth-Engelbart
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27152

Corona-Traktat 2
Die durchseuchte Gesellschaft – Oder: Nicht quer, sondern vorwärts
Von Günter Rexilius
NRhZ 758 vom 02.12.2020
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Die notverordneten medizinisch-hygienischen Corona-Maßnahmen sind antidemokratische Relikte der nazifaschistischen Vergangenheit
Nazi Doctors – reloaded
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NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27159

Zur Psychologie des Bösen. Eine erste Annäherung an das Thema
Der Mensch ist gut. Das Böse wird nicht siegen!
Von Rudolf Hänsel
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27158

Psychologisches Manifest des gesunden Menschenverstands (Kurzfassung)
Keinem die Macht übergeben!
Von Rudolf Hänsel
NRhZ 757 vom 23.11.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27120

Die systematische Zerstörung der menschlichen Psyche ist ein wesentliches Ziel der verbrecherischen Herrschaftscliquen, sie wollen die Menschen brechen.
Mindcontrol
Von David Icke – transkribiert und eingeleitet von Ullrich Mies
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27149

Die Covid-19-"Pandemie" zerstört das Leben von Menschen, inszeniert eine wirtschaftliche Depression und zeigt sich am Ende als weltweiter Staatsstreich
Der globale Staatsstreich
Von Michel Chossudovsky
NRhZ 758 vom 02.12.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=27163



Online-Flyer Nr. 757  vom 23.11.2020



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