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Inland
Zum Freispuch von Alexandra Veber am 27. Juli 2026
Haben wir noch einen Rechtsstaat?
Von Brigitte Queck (Vorsitzende der Vereinigung „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“)
In meinem Beitrag für die Rote Fahne „Hurra wir haben gewonnen!“ hatte ich den Freispruch von Alexandra Veber wegen des „Zeigens verfassungswidriger Zeichen in Deutschland verbotener Organisationen“ durch das Landgericht Berlin am 04.11.2025 dokumentiert. Aber die Staatsanwaltschaft Berlin legte Revision ein, weshalb am 27.07.2026 sehr kurzfristig die dritte Hauptverhandlung gegen Alexandra Veber stattfand. Nach dem Freispruch von Alexandra Veber durch das Landgericht Berlin (2. Instanz) am 04.11.2025 wegen „Verwendung verbotener Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ habe ich, die Vorsitzende der Vereinigung „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“, die Hauptgerichtsverhandlung (Berufungsverfahren) in einem Beitrag im Internet und verschiedenen Zeitungen unter der Überschrift „Hurra, wir haben gewonnen!“ eingeschätzt.
Leider hat die Staatsanwaltschaft des Landes Berlin dagegen Revision gefordert und unterstrichen, dass die „Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend waren und ein neuer Termin beim Landgericht festgelegt werden muss.
Das Revisionsgericht Berlin hat den Aussagen der Staatsanwaltschaft teilweise zugestimmt, so dass das Landgericht in Sachen Alexandra Veber das dritte Mal tagte und am 27.07.2026 kurzfristig einen dritten Haupttermin in Strafsachen Alexandra Vebers wegen Zeigen verfassungswidriger Zeichen auf einem Plakat der Mahnwachen „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“ mit ukrainischen Asow-Soldaten, die auf ihren Soldatenuniformen stolz Nazi-Symbole zur Schau tragen, anberaumt. Auch diesmal wurde Alexandra Veber – nunmehr auch von einem anderen Richter – freigesprochen.
Beide Alexandra Veber vertretenden Rechtsanwältinnen, Yolanda Scheytt und Leonora Arslani, haben beim Berufungsverfahren (3. Instanz) am 27.07.2026 ihre Standpunkte dargelegt.
Frau Rechtsanwältin Yolanda Scheytt führte dazu aus: „Unsere Mandantin ist Mitglied der Gruppe „Mütter gegen den Krieg“, die seit über 20 Jahren zwei Mal wöchentlich unter dem Motto „Gegen Krieg und Faschismus“ demonstriert. Seit nunmehr zwei Jahrzehnten protestieren sie nicht gegen einen bestimmten Krieg, sondern ganz grundsätzlich gegen Krieg, Faschismus und Gewalt. Wir können festhalten, dass die Kundgebung unter einem klaren, auch nach außen erkennbaren, Motto stattfand.“
Kommen wir also zur rechtlichen Wertung: Rechtlich gibt es in diesem Fall sogar mehrere Gründe, warum das Verhalten unserer Mandantin nicht strafbar war. Das erste Argument ist das der tatbeständlichen Reduktion aufgrund des Schutzzwecks. Das zweite sind die Ausschlussgründe gem. §86a Abs.3 iVm§86 Abs. 4 StGB, zu dem meine Kollegin gleich ausführen wird.
Aber erst mal zu Abs.1: § 86, 86 a verbieten das Zeigen verbotener verfassungswidriger Kennzeichen mit dem Sinn, das Erstarken verfassungswidriger Strömungen zu verhindern…Das heißt, das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen ist schon nicht strafbar, wenn die konkrete Art der Verwendung dem Schutzzweck gerade nicht zuwiderläuft, sondern diesem gegebenenfalls sogar dient. Das heißt: § § 86. 86 a wollen gerade das Wiedererstarken verfassungswidriger Strömungen bekämpfen.
„Wenn also jemand“ – so Yolanda Scheytt – „die Zeichen erkennbar nicht zur Unterstützung zeigt, sondern zu dokumentarischen Zwecken, oder ablehnend, dann steht das genau im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und soll natürlich nicht kriminalisiert werden…
Die Frage, über die wir also in der inzwischen 4. Instanz streiten, ist, war erkennbar, dass unsere Mandantin den gezeigten Vorgängen nicht zustimmend, sondern ablehnend, oder jedenfalls kritisch, dokumentierend gegenüberstand!
Man kann die politische Einschätzung unserer Mandantin teilen oder nicht, aber ich denke, es steht auch nach Ende dieser Beweisaufnahme wieder außer Frage, dass meine Mandantin das Banner in ablehnender Haltung zeigte. Das ergibt sich hier aus dem Plakat selbst, aus seiner Gestaltung, seiner Überschrift mit dem abwertenden Wort „Nazi“, aus dem Motto der Veranstaltung „Gegen Krieg und Faschismus“ und aus dem Gesamtzusammenhang mit den Inhalten anderer Plakate und Bannern und aus o.g. Gründen aus den Zeugenaussagen und der Einlassung unserer Mandantin.
Die Handlung unserer Mandantin stand nach allem, was wir auch heute wieder gehört haben, nicht nur nicht in Widerspruch mit §§ 86, 86a StGB, sie diente gerade dazu, dem Schutzzweck, nämlich der Abwehr verfassungswidriger Strömungen, zu dienen. Unsere Mandantin, engagierte Antifaschistin, zeigte die abschreckenden Vorgänge, um Passanten darauf aufmerksam zu machen, dass diese faschistischen Gruppen existieren und sie dies für gefährlich hielt. Es war auf den ersten Blick für jeden erkennbar, dass das Sinn und Zweck der Mahnwache und auch des Plakats war.
Und ich möchte dazu noch was sagen: Weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht haben je daran gezweifelt, dass unsere Mandantin nationalsozialistischen Strömungen in der Ukraine ablehnend gegenüberstand und dies durch das Plakat zum Ausdruck brachte.
Am Anfang - und das hat das Gericht heute auch vorgelesen in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts - erschöpfte sich die Kritik sowohl in den Vermerken der Staatsanwaltschaft als auch in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts darin, die Kritik an Nationalsozialisten in der Ukraine sei “nicht friedensfördernd” bzw. hieraus ergebe sich eine “prorussische Sichtweise”. Das heißt ja schon denklogisch: sie stand den Vorgängen, die sie zeigte, ablehnend gegenüber.
Trotzdem wurde sie sanktioniert, und zwar für eine “nicht friedensfördernde” bzw. hieraus “prorussische Sichtweise” etwas, das nicht strafbar ist, nämlich eine den deutschen Waffenexporten kritisch gegenüberstehende Haltung, die der staatlichen Linie widersprach.
Verzeihen Sie mir, wenn ich in der inzwischen 4. Instanz mit Ausblick auf die 5. Zweifel habe, ob die Staatsanwaltschaft wirklich bis jetzt nicht überzeugt ist, dass die Ablehnung der Inhalte für Außenstehende erkennbar war und mir Sorgen mache, wie langatmig wir hier um Kritik an deutscher Kriegspolitik verhandeln müssen, die offensichtlich von dem Recht meiner Mandantin auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist und für die wir hier insgesamt 4 rechtliche Gründe vortragen können, weshalb diese offensichtlich straffrei ist: die tatbeständliche Reduktion und die 3 Gründe, die meine Kollegin gleich vorträgt.
In diesem Fall hat das Strafverfahren jedenfalls genau zu dem viel zitierten „chilling effect“ geführt, der immer dafür angeführt wird, die Meinungsfreiheit weit auszulegen. Meine Mandantin, eine Person die sich gegen verfassungswidrige Bewegungen engagiert, ist 4 Jahre nicht mehr protestieren gegangen, aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung. Ich hoffe jedenfalls, dass wir uns nicht am Kammergericht wiedersehen und beantrage, meine Mandantin freizusprechen.
Die Rechtsanwältin Leonora Arslani führte in ihrem 2. Plädoyer dazu u. a. wie folgt aus: „Nach § 86 Abs. 4 StGB ist eine Handlung, die den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB erfüllt, straffrei, “wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”
Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausnahme ausdrücklich anerkannt, dass nicht jede Darstellung verfassungsfeindlicher Symbole per se einen Unrechtsgehalt trägt, sondern dass die Strafbarkeit entscheidend durch Kontext, Zielrichtung und Intention des Handelnden bestimmt wird.
Vorliegend haben wir meiner Meinung nach ganz offensichtlich eine sozialadäquaten Verwendung: Denn das Zeigen des Plakates unserer Mandantin diente sowohl der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens. Staatsbürgerliche Aufklärung bedeutet vereinfacht ausgedrückt, Menschen über politische und gesellschaftliche Themen zu informieren, damit sie sich eine eigene Meinung bilden und Verantwortung für das Gemeinwesen übernehmen können.
Ziel ist es also, dass Bürgerinnen und Bürger gut informiert und politisch mündig handeln können. Dazu gehören besonders solche Aktivitäten, die sich kritisch mit aktuellen und zeitgeschichtlichen Ereignissen auseinandersetzen, Missstände aufzeigen oder das Verständnis für unsere Verfassung und Demokratie fördern. Ebenfalls erfasst sind Handlungen, die der Förderung von Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Bildung dienen. Unsere Mandantin hat ihr Plakat im Rahmen einer politischen Kundgebung gezeigt, um auf die reale Gefahr faschistischer Gruppen im ukrainischen Militär aufmerksam zu machen. Also in einem Kontext, der von Art. 8 I und 5 I Grundgesetz, der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, besonders geschützt ist, weshalb hier bei der Bewertung der Strafbarkeit der Grundrechtsschutz im besonderen Maße miteinbezogen werden müssen. Das von unserer Mandantin gehaltene Plakat zeigte im Internet allgemein zugängliche Fotografien ukrainischer Soldaten, die durch Tattoos und Abzeichen offenkundig nationalsozialistisches Gedankengut propagieren. Das Plakat ist in seiner Gestaltung und seinem Gesamteindruck erkennbar darauf ausgerichtet, auf rechtsextreme Soldaten innerhalb bestimmter militärischer Einheiten hinzuweisen und damit einen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung mit diesem Umstand zu leisten und gerade nicht diese zu glorifizieren.
Das Versammlungsmotto, die Überschrift, sowie der Kontext weiterer Plakate verdeutlichen, dass es sich um eine kritische, distanzierende Darstellung handelte.
Es ging unserer Mandantin offensichtlich darum, Betrachter über die Existenz faschistischer und nationalsozialistischer Gruppen im ukrainischen Militär aufzuklären, indem sie Informationen über eine reale Situation teilte.
Unsere Mandantin hat diese Symbole nicht gezeigt, um sie zu fördern, sondern, um sie zu entlarven. Sie wollte warnen und die Öffentlichkeit für die fortdauernde Existenz faschistischer Ideologien sensibilisieren. Die Handlung diente damit auch gerade zum in 86 Abs. 3 genannten Zweck der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Dies ist grundsätzlich eher für Mitglieder staatlicher Organe vorgesehen, jedoch keine zwingende Voraussetzung und kann auch durch Privatpersonen angestrebt werden, insbesondere, wenn diese staatlichen Organe in dem Bereich nicht selber tätig werden.
Dafür müssen wir uns einmal anschauen, welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen unsere Mandantin abwehren wollte: Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhielten nicht nur demokratische Kräfte, sondern auch rechtsextreme Gruppen militärische und finanzielle Unterstützung durch den ukrainischen sowie den deutschen Staat.
Über rechtsextremistische Bestrebungen in der Ukraine berichteten viele seriöse unabhängige Medien, wie auch die Beweisaufnahme bestätigt hat. Rechtsextreme Gruppen der Ukraine wirken auch aktiv in die deutsche Politik.
So berichtet die ZEIT in einem Interview mit Romy Arnold, SPD-Politikerin und Projektleiterin bei der Mobilen Beratung für Thüringen und gegen Rechtsextremismus, am 2. März 2022: “Gerade beim "III. Weg" seien Verbindungen mit dem nationalistischen Asow -Regiment in der Ukraine bekannt. (...) ‘Asow-Vertreter waren zum Beispiel bei einer Veranstaltung des "III. Wegs" in Kirchheim.’
Zudem teilten bekannte Thüringer Rechtsextreme wie Tommy Frenck Aufrufe, sich dem bewaffneten Kampf in der Ukraine anzuschließen.”
Vor den Folgen dieser Verbindungen zwischen ukrainischen und deutschen Rechtsextremen warnt auch Alexander Ritzmann vom "Counter Extremism Projekt" in einem Bericht der Tagesschau vom 18.03.2022:
“Die Asow-Brigade habe ‘über Jahre hinweg Kontakte zu Neonazi-Gruppierungen wie dem "Dritten Weg’ gehalten. (...) Der nationalistische Einfluss des politischen Arms auf andere Länder, etwa auch auf Deutschland, werde von Nachrichtendiensten weltweit beobachtet, auch vom Verfassungsschutz“, betont Kramer.
Die Abwehr von verfassungsfeindlichen Bestrebung in Deutschland wird auch durch die anderen Banner deutlich, „gegen Krieg und Faschismus“ - gegen Waffenlieferungen der Eu, also auch in die Ukraine, wo eben genau solche rechtsextremen Strömungen existieren.
Und zuletzt hat unsere Mandantin durch das Zeigen des Plakates über zeitgeschichtliche Vorgänge berichtet.
Bei der Berichterstattung ist eine Informationstätigkeit über aktuelle oder vergangene Vorgänge von herausgehobener Bedeutung für einen größeren Personenkreis zu verstehen, welche ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand haben.
„Dabei kann es sich entweder um eine kritisch distanzierte, oder Teil einer bewertungsfreien, Dokumentation handeln.“ Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt.
Unsere Mandantin hat mittels Zusammenstellung der Collage von frei zugänglichen Bildern aus dem Internet Bericht erstattet. Es handelt sich bei den Fotos um Abbildungen tatsächlicher Menschen und Geschehnisse und gerade nicht um Fotomontagen oder Karikaturen. Fotodokumentationen sind gerade ein probates Mittel um über Zeitgeschehen zu berichten.
Die Distanzierung ergibt sich dabei schon aus der Überschrift, der restlichen Aufmachung des Plakates und den umliegenden Bannern. „Das Tatbestandsmerkmal des ‚Dienens‘ im Sinne von § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die Handlung objektiv geeignet ist, die in Rede stehenden Zwecke zumindest zu fördern; eine lediglich subjektive Zielrichtung ohne hinreichende objektive Anknüpfungspunkte genügt insoweit nicht. Vorliegend hat das Zeigen des Plakats die genannten Zwecke jedoch zumindest gefördert.
Die Mandantin beteiligte sich im Rahmen einer Mahnwache gegen Krieg und Faschismus, die darauf gerichtet war, über die Hintergründe und Folgen von Kriegen sowie Waffenlieferungen aufzuklären.
Hierzu wurden Banner ausgelegt und sichtbar mitgeführt. Die Fotodokumentation hat diesen Zweck durch aufmerksam machen auf die darauf befindlichen Tatsachen zumindest gefördert.
Gerade die kritische Auseinandersetzung mit nationalsozialistischen Symbolen und Ideologien entspricht der historischen Verantwortung Deutschlands, rechtsextreme Tendenzen abzuwehren, und wirkt der Verbreitung rechter Ideologien entgegen.
Unsere Mandantin handelte hier also, um verfassungsfeindlichen Bestrebungen entgegenzutreten, um sie abzuwehren und nicht um sie zu fördern.
Es wäre ein gefährliches Zeichen, wenn der Staat kritische Aufklärung über Extremismus strafrechtlich sanktioniert, nur weil Symbole gezeigt werden, über die gerade aufgeklärt werden soll. Gerade in einer Zeit, in der rechtsextreme und populistische Bewegungen in Deutschland und Europa wieder an Zulauf gewinnen, darf Aufklärung nicht kriminalisiert, sondern muss vielmehr aktiv gefördert werden.
Ich bin der Meinung, es ist für jede Person im Gerichtssaal ganz deutlich, dass unsere Mandantin eine antifaschistische Haltung hat. Sie hier heute zu verurteilen, steht im direkten Gegensatz zu dem, wofür der § 86 und § 86a StGB ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurden. Unsere Mandantin hat die Kennzeichen nicht verbreitet, sondern sie sichtbar gemacht, um sie zu bekämpfen.
Daher beantrage ich, unsere Mandantin freizusprechen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unserer Mandantin der Staatskasse aufzuerlegen.“
Online-Flyer Nr. 867 vom 12.08.2026
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Inland
Zum Freispuch von Alexandra Veber am 27. Juli 2026
Haben wir noch einen Rechtsstaat?
Von Brigitte Queck (Vorsitzende der Vereinigung „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“)
In meinem Beitrag für die Rote Fahne „Hurra wir haben gewonnen!“ hatte ich den Freispruch von Alexandra Veber wegen des „Zeigens verfassungswidriger Zeichen in Deutschland verbotener Organisationen“ durch das Landgericht Berlin am 04.11.2025 dokumentiert. Aber die Staatsanwaltschaft Berlin legte Revision ein, weshalb am 27.07.2026 sehr kurzfristig die dritte Hauptverhandlung gegen Alexandra Veber stattfand. Nach dem Freispruch von Alexandra Veber durch das Landgericht Berlin (2. Instanz) am 04.11.2025 wegen „Verwendung verbotener Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ habe ich, die Vorsitzende der Vereinigung „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“, die Hauptgerichtsverhandlung (Berufungsverfahren) in einem Beitrag im Internet und verschiedenen Zeitungen unter der Überschrift „Hurra, wir haben gewonnen!“ eingeschätzt.Leider hat die Staatsanwaltschaft des Landes Berlin dagegen Revision gefordert und unterstrichen, dass die „Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend waren und ein neuer Termin beim Landgericht festgelegt werden muss.
Das Revisionsgericht Berlin hat den Aussagen der Staatsanwaltschaft teilweise zugestimmt, so dass das Landgericht in Sachen Alexandra Veber das dritte Mal tagte und am 27.07.2026 kurzfristig einen dritten Haupttermin in Strafsachen Alexandra Vebers wegen Zeigen verfassungswidriger Zeichen auf einem Plakat der Mahnwachen „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“ mit ukrainischen Asow-Soldaten, die auf ihren Soldatenuniformen stolz Nazi-Symbole zur Schau tragen, anberaumt. Auch diesmal wurde Alexandra Veber – nunmehr auch von einem anderen Richter – freigesprochen.
Beide Alexandra Veber vertretenden Rechtsanwältinnen, Yolanda Scheytt und Leonora Arslani, haben beim Berufungsverfahren (3. Instanz) am 27.07.2026 ihre Standpunkte dargelegt.
Frau Rechtsanwältin Yolanda Scheytt führte dazu aus: „Unsere Mandantin ist Mitglied der Gruppe „Mütter gegen den Krieg“, die seit über 20 Jahren zwei Mal wöchentlich unter dem Motto „Gegen Krieg und Faschismus“ demonstriert. Seit nunmehr zwei Jahrzehnten protestieren sie nicht gegen einen bestimmten Krieg, sondern ganz grundsätzlich gegen Krieg, Faschismus und Gewalt. Wir können festhalten, dass die Kundgebung unter einem klaren, auch nach außen erkennbaren, Motto stattfand.“
Kommen wir also zur rechtlichen Wertung: Rechtlich gibt es in diesem Fall sogar mehrere Gründe, warum das Verhalten unserer Mandantin nicht strafbar war. Das erste Argument ist das der tatbeständlichen Reduktion aufgrund des Schutzzwecks. Das zweite sind die Ausschlussgründe gem. §86a Abs.3 iVm§86 Abs. 4 StGB, zu dem meine Kollegin gleich ausführen wird.
Aber erst mal zu Abs.1: § 86, 86 a verbieten das Zeigen verbotener verfassungswidriger Kennzeichen mit dem Sinn, das Erstarken verfassungswidriger Strömungen zu verhindern…Das heißt, das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen ist schon nicht strafbar, wenn die konkrete Art der Verwendung dem Schutzzweck gerade nicht zuwiderläuft, sondern diesem gegebenenfalls sogar dient. Das heißt: § § 86. 86 a wollen gerade das Wiedererstarken verfassungswidriger Strömungen bekämpfen.
„Wenn also jemand“ – so Yolanda Scheytt – „die Zeichen erkennbar nicht zur Unterstützung zeigt, sondern zu dokumentarischen Zwecken, oder ablehnend, dann steht das genau im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und soll natürlich nicht kriminalisiert werden…
Die Frage, über die wir also in der inzwischen 4. Instanz streiten, ist, war erkennbar, dass unsere Mandantin den gezeigten Vorgängen nicht zustimmend, sondern ablehnend, oder jedenfalls kritisch, dokumentierend gegenüberstand!
Man kann die politische Einschätzung unserer Mandantin teilen oder nicht, aber ich denke, es steht auch nach Ende dieser Beweisaufnahme wieder außer Frage, dass meine Mandantin das Banner in ablehnender Haltung zeigte. Das ergibt sich hier aus dem Plakat selbst, aus seiner Gestaltung, seiner Überschrift mit dem abwertenden Wort „Nazi“, aus dem Motto der Veranstaltung „Gegen Krieg und Faschismus“ und aus dem Gesamtzusammenhang mit den Inhalten anderer Plakate und Bannern und aus o.g. Gründen aus den Zeugenaussagen und der Einlassung unserer Mandantin.
Die Handlung unserer Mandantin stand nach allem, was wir auch heute wieder gehört haben, nicht nur nicht in Widerspruch mit §§ 86, 86a StGB, sie diente gerade dazu, dem Schutzzweck, nämlich der Abwehr verfassungswidriger Strömungen, zu dienen. Unsere Mandantin, engagierte Antifaschistin, zeigte die abschreckenden Vorgänge, um Passanten darauf aufmerksam zu machen, dass diese faschistischen Gruppen existieren und sie dies für gefährlich hielt. Es war auf den ersten Blick für jeden erkennbar, dass das Sinn und Zweck der Mahnwache und auch des Plakats war.
Und ich möchte dazu noch was sagen: Weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht haben je daran gezweifelt, dass unsere Mandantin nationalsozialistischen Strömungen in der Ukraine ablehnend gegenüberstand und dies durch das Plakat zum Ausdruck brachte.
Am Anfang - und das hat das Gericht heute auch vorgelesen in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts - erschöpfte sich die Kritik sowohl in den Vermerken der Staatsanwaltschaft als auch in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts darin, die Kritik an Nationalsozialisten in der Ukraine sei “nicht friedensfördernd” bzw. hieraus ergebe sich eine “prorussische Sichtweise”. Das heißt ja schon denklogisch: sie stand den Vorgängen, die sie zeigte, ablehnend gegenüber.
Trotzdem wurde sie sanktioniert, und zwar für eine “nicht friedensfördernde” bzw. hieraus “prorussische Sichtweise” etwas, das nicht strafbar ist, nämlich eine den deutschen Waffenexporten kritisch gegenüberstehende Haltung, die der staatlichen Linie widersprach.
Verzeihen Sie mir, wenn ich in der inzwischen 4. Instanz mit Ausblick auf die 5. Zweifel habe, ob die Staatsanwaltschaft wirklich bis jetzt nicht überzeugt ist, dass die Ablehnung der Inhalte für Außenstehende erkennbar war und mir Sorgen mache, wie langatmig wir hier um Kritik an deutscher Kriegspolitik verhandeln müssen, die offensichtlich von dem Recht meiner Mandantin auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist und für die wir hier insgesamt 4 rechtliche Gründe vortragen können, weshalb diese offensichtlich straffrei ist: die tatbeständliche Reduktion und die 3 Gründe, die meine Kollegin gleich vorträgt.
In diesem Fall hat das Strafverfahren jedenfalls genau zu dem viel zitierten „chilling effect“ geführt, der immer dafür angeführt wird, die Meinungsfreiheit weit auszulegen. Meine Mandantin, eine Person die sich gegen verfassungswidrige Bewegungen engagiert, ist 4 Jahre nicht mehr protestieren gegangen, aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung. Ich hoffe jedenfalls, dass wir uns nicht am Kammergericht wiedersehen und beantrage, meine Mandantin freizusprechen.
Die Rechtsanwältin Leonora Arslani führte in ihrem 2. Plädoyer dazu u. a. wie folgt aus: „Nach § 86 Abs. 4 StGB ist eine Handlung, die den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB erfüllt, straffrei, “wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”
Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausnahme ausdrücklich anerkannt, dass nicht jede Darstellung verfassungsfeindlicher Symbole per se einen Unrechtsgehalt trägt, sondern dass die Strafbarkeit entscheidend durch Kontext, Zielrichtung und Intention des Handelnden bestimmt wird.
Vorliegend haben wir meiner Meinung nach ganz offensichtlich eine sozialadäquaten Verwendung: Denn das Zeigen des Plakates unserer Mandantin diente sowohl der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens. Staatsbürgerliche Aufklärung bedeutet vereinfacht ausgedrückt, Menschen über politische und gesellschaftliche Themen zu informieren, damit sie sich eine eigene Meinung bilden und Verantwortung für das Gemeinwesen übernehmen können.
Ziel ist es also, dass Bürgerinnen und Bürger gut informiert und politisch mündig handeln können. Dazu gehören besonders solche Aktivitäten, die sich kritisch mit aktuellen und zeitgeschichtlichen Ereignissen auseinandersetzen, Missstände aufzeigen oder das Verständnis für unsere Verfassung und Demokratie fördern. Ebenfalls erfasst sind Handlungen, die der Förderung von Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Bildung dienen. Unsere Mandantin hat ihr Plakat im Rahmen einer politischen Kundgebung gezeigt, um auf die reale Gefahr faschistischer Gruppen im ukrainischen Militär aufmerksam zu machen. Also in einem Kontext, der von Art. 8 I und 5 I Grundgesetz, der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, besonders geschützt ist, weshalb hier bei der Bewertung der Strafbarkeit der Grundrechtsschutz im besonderen Maße miteinbezogen werden müssen. Das von unserer Mandantin gehaltene Plakat zeigte im Internet allgemein zugängliche Fotografien ukrainischer Soldaten, die durch Tattoos und Abzeichen offenkundig nationalsozialistisches Gedankengut propagieren. Das Plakat ist in seiner Gestaltung und seinem Gesamteindruck erkennbar darauf ausgerichtet, auf rechtsextreme Soldaten innerhalb bestimmter militärischer Einheiten hinzuweisen und damit einen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung mit diesem Umstand zu leisten und gerade nicht diese zu glorifizieren.
Das Versammlungsmotto, die Überschrift, sowie der Kontext weiterer Plakate verdeutlichen, dass es sich um eine kritische, distanzierende Darstellung handelte.
Es ging unserer Mandantin offensichtlich darum, Betrachter über die Existenz faschistischer und nationalsozialistischer Gruppen im ukrainischen Militär aufzuklären, indem sie Informationen über eine reale Situation teilte.
Unsere Mandantin hat diese Symbole nicht gezeigt, um sie zu fördern, sondern, um sie zu entlarven. Sie wollte warnen und die Öffentlichkeit für die fortdauernde Existenz faschistischer Ideologien sensibilisieren. Die Handlung diente damit auch gerade zum in 86 Abs. 3 genannten Zweck der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Dies ist grundsätzlich eher für Mitglieder staatlicher Organe vorgesehen, jedoch keine zwingende Voraussetzung und kann auch durch Privatpersonen angestrebt werden, insbesondere, wenn diese staatlichen Organe in dem Bereich nicht selber tätig werden.
Dafür müssen wir uns einmal anschauen, welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen unsere Mandantin abwehren wollte: Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhielten nicht nur demokratische Kräfte, sondern auch rechtsextreme Gruppen militärische und finanzielle Unterstützung durch den ukrainischen sowie den deutschen Staat.
Über rechtsextremistische Bestrebungen in der Ukraine berichteten viele seriöse unabhängige Medien, wie auch die Beweisaufnahme bestätigt hat. Rechtsextreme Gruppen der Ukraine wirken auch aktiv in die deutsche Politik.
So berichtet die ZEIT in einem Interview mit Romy Arnold, SPD-Politikerin und Projektleiterin bei der Mobilen Beratung für Thüringen und gegen Rechtsextremismus, am 2. März 2022: “Gerade beim "III. Weg" seien Verbindungen mit dem nationalistischen Asow -Regiment in der Ukraine bekannt. (...) ‘Asow-Vertreter waren zum Beispiel bei einer Veranstaltung des "III. Wegs" in Kirchheim.’
Zudem teilten bekannte Thüringer Rechtsextreme wie Tommy Frenck Aufrufe, sich dem bewaffneten Kampf in der Ukraine anzuschließen.”
Vor den Folgen dieser Verbindungen zwischen ukrainischen und deutschen Rechtsextremen warnt auch Alexander Ritzmann vom "Counter Extremism Projekt" in einem Bericht der Tagesschau vom 18.03.2022:
“Die Asow-Brigade habe ‘über Jahre hinweg Kontakte zu Neonazi-Gruppierungen wie dem "Dritten Weg’ gehalten. (...) Der nationalistische Einfluss des politischen Arms auf andere Länder, etwa auch auf Deutschland, werde von Nachrichtendiensten weltweit beobachtet, auch vom Verfassungsschutz“, betont Kramer.
Die Abwehr von verfassungsfeindlichen Bestrebung in Deutschland wird auch durch die anderen Banner deutlich, „gegen Krieg und Faschismus“ - gegen Waffenlieferungen der Eu, also auch in die Ukraine, wo eben genau solche rechtsextremen Strömungen existieren.
Und zuletzt hat unsere Mandantin durch das Zeigen des Plakates über zeitgeschichtliche Vorgänge berichtet.
Bei der Berichterstattung ist eine Informationstätigkeit über aktuelle oder vergangene Vorgänge von herausgehobener Bedeutung für einen größeren Personenkreis zu verstehen, welche ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand haben.
„Dabei kann es sich entweder um eine kritisch distanzierte, oder Teil einer bewertungsfreien, Dokumentation handeln.“ Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt.
Unsere Mandantin hat mittels Zusammenstellung der Collage von frei zugänglichen Bildern aus dem Internet Bericht erstattet. Es handelt sich bei den Fotos um Abbildungen tatsächlicher Menschen und Geschehnisse und gerade nicht um Fotomontagen oder Karikaturen. Fotodokumentationen sind gerade ein probates Mittel um über Zeitgeschehen zu berichten.
Die Distanzierung ergibt sich dabei schon aus der Überschrift, der restlichen Aufmachung des Plakates und den umliegenden Bannern. „Das Tatbestandsmerkmal des ‚Dienens‘ im Sinne von § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die Handlung objektiv geeignet ist, die in Rede stehenden Zwecke zumindest zu fördern; eine lediglich subjektive Zielrichtung ohne hinreichende objektive Anknüpfungspunkte genügt insoweit nicht. Vorliegend hat das Zeigen des Plakats die genannten Zwecke jedoch zumindest gefördert.
Die Mandantin beteiligte sich im Rahmen einer Mahnwache gegen Krieg und Faschismus, die darauf gerichtet war, über die Hintergründe und Folgen von Kriegen sowie Waffenlieferungen aufzuklären.
Hierzu wurden Banner ausgelegt und sichtbar mitgeführt. Die Fotodokumentation hat diesen Zweck durch aufmerksam machen auf die darauf befindlichen Tatsachen zumindest gefördert.
Gerade die kritische Auseinandersetzung mit nationalsozialistischen Symbolen und Ideologien entspricht der historischen Verantwortung Deutschlands, rechtsextreme Tendenzen abzuwehren, und wirkt der Verbreitung rechter Ideologien entgegen.
Unsere Mandantin handelte hier also, um verfassungsfeindlichen Bestrebungen entgegenzutreten, um sie abzuwehren und nicht um sie zu fördern.
Es wäre ein gefährliches Zeichen, wenn der Staat kritische Aufklärung über Extremismus strafrechtlich sanktioniert, nur weil Symbole gezeigt werden, über die gerade aufgeklärt werden soll. Gerade in einer Zeit, in der rechtsextreme und populistische Bewegungen in Deutschland und Europa wieder an Zulauf gewinnen, darf Aufklärung nicht kriminalisiert, sondern muss vielmehr aktiv gefördert werden.
Ich bin der Meinung, es ist für jede Person im Gerichtssaal ganz deutlich, dass unsere Mandantin eine antifaschistische Haltung hat. Sie hier heute zu verurteilen, steht im direkten Gegensatz zu dem, wofür der § 86 und § 86a StGB ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurden. Unsere Mandantin hat die Kennzeichen nicht verbreitet, sondern sie sichtbar gemacht, um sie zu bekämpfen.
Daher beantrage ich, unsere Mandantin freizusprechen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unserer Mandantin der Staatskasse aufzuerlegen.“
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