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Aktueller Online-Flyer vom 17. November 2025  

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Aktuelles
Einschätzung des Gerichtsverfahrens, das am 4. November 2025 endete
Hurra! Freispruch für Alexandra Veber!
Von Brigitte Queck (Vorsitzende der Vereinigung „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“)

Mehr als drei Jahre sind vergangen seit der Verhängung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft gegen Alexandra Veber am 29. August 2022 wegen „des Zeigens von Symbolen der verbotenen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)“. Nach zweimaliger Verlegung des Strafprozesses gegen Alexandra Veber, einem Mitglied der Vereinigung „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“, wurde diese am 7. November 2024 am Amtsgericht durch die Richterin Stoppa in Anwesenheit der Staatsanwältin Starke und der Verteidigerin, Rechtsanwältin Nadja Samour, zu einer Geldstrafe von über 1000 Euro (Kosten für die Rechtsanwältin plus Gerichtskosten) verurteilt.

Alexandra Veber unterstrich, dass sie gegen Krieg und Faschismus sei. Die Bilder habe sie aus dem Internet und seien weltbekannt. Sie zeigen ukrainische Asow-Soldaten, die Nazisymbole stolz zur Schau stellen. Auf diesen Umstand, dass eine Unterstützung der Ukraine im aktuellen Krieg zugleich eine Unterstützung der ukrainischen Nazifaschisten sei, habe Alexandra Veber hinweisen wollen. Der Aussagegehalt des Transparents sei „bestenfalls als mehrdeutig“ zu bewerten und sollte zeigen, dass „die ukrainischen Soldaten allesamt Nazis sein sollen“, so das Gericht!

In der Urteilsbegründung hieß es: „Am 29.08.2022 gegen 18.30 Uhr stellte die Angeklagte auf dem Alexanderplatz in Berlin ein Transparent zur Schau, welches u.a. ein Hakenkreuz, sowie mehrere sogenannte Wolfsangeln zeigte. Der Angeklagten war bewusst, dass es sich dabei um Symbole der verbotenen Nationalsozialistischen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte“.

Gegen dieses Urteil hat Frau Rechtsanwältin Samour Berufung eingelegt.

Bedingt durch ihre Elternzeit, konnte Frau Samour die Verteidigung Alexandra Vebers am 04.11.2025 nicht selbst übernehmen. Die bei diesem Prozess in Angelegenheiten Alexandra Veber verteidigenden Rechtsanwältinnen, Frau Yolanda Scheytt und Frau Rechtsanwältin Leonora Arslani, folgten in ihren Verteidigungsreden dem Verfassungsgerichtsbeschluss vom 9.11.22-1BvR 523/21, dem grundsätzlichen Schutz der Meinungsfreiheit „unabhängig davon, ob die Äußerung rational, oder emotional, begründet, oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird“ und sie würdigten die Arbeit der „Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg“, nämlich die Tatsache, dass unserem Verein von ca. 60 Frauen und Männern, auch Vertreter aus der Ukraine, Russland, Araber und jüdische Bürger angehören, die bisher ALLE NATO-Kriege in der Welt verurteilt haben, ob sie nun gegen slawische, oder islamische Staaten gerichtet waren. Ich zitiere aus dem Plädoyer der Verteidigerin von Alexandra Veber, Yolanda Scheytt:

Hohes Gericht, werte Anwesende, nach der Beweisaufnahme ist aus Sicht der Verteidigung völlig klar, dass sich unsere Mandantin nicht gem. § 86a StGB strafbar gemacht hat. Unsere Mandantin ist Mitglied der Gruppe “Mütter gegen den Krieg”, die seit über 20 Jahren zweimal wöchentlich unter dem Motto „Gegen Krieg und Faschismus“ demonstriert. Deutsche, Afghaninnen, Russinnen und Ukrainerinnen protestieren seit nunmehr zwei Jahrzehnten nicht gegen einen bestimmten Krieg, sondern ganz grundsätzlich gegen Militarisierung, Faschismus und Gewalt.

Sie alle eint ein politisches Verständnis von Krieg, bei dem es nicht einfach zwei sich gegenüberstehende Seiten gibt - die Guten und die Bösen -, sondern auf beiden Seiten immer Kriegsprofiteure, zum Beispiel Waffenkonzerne und Kriegsindustrie, und Kriegsopfer, zum Beispiel Zivilisten, Menschen, die zwangsweise an die Front geschickt werden, oder eben Mütter.

Man kann ihre politische Einschätzung teilen oder nicht, aber ich denke, es steht nach Ende der Beweisaufnahme völlig außer Frage, dass sie ganz sicher kein nationalsozialistisches oder faschistisches Gedankengut .haben.

§ 86a StGB: Juristisch gibt es in diesem Fall sogar zwei Gründe, warum das Verhalten unserer Mandantin nicht strafbar war: Das erste Argument ist das der tatbestandlichen Reduktion aufgrund des Schutzzwecks. Das zweite ist der Ausschluss gem. § 86a Abs. 3 iVm § 86 Abs. 4 StGB, zu dem meine Kollegin gleich ausführen wird.

Ich möchte jetzt mal beim § 86a Abs. 1 StGB bleiben. Eine Strafbarkeit gemäß § 86a Abs. 1 StGB scheidet schon tatbestandlich aus, wenn das Kennzeichen gerade zum Zwecke der Kritik einer verbotenen Organisation eingesetzt wird. Das ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 86a StGB. Denn es liefe ja dem Sinn und Zweck des § 86a StGB grundsätzlich zuwider, wenn Fälle wie der unserer Mandantin kriminalisiert würden, Fälle von Antifaschisten, die auf verbotene und faschistische Organisationen aufmerksam machen und solche kritisieren.

Hierzu urteilte der BGH 2007: “Dabei hat der Senat namentlich eine solche Verwendung grundsätzlich vom Tatbestand ausgenommen, die ersichtlich Ausdruck der Gegnerschaft zu den politischen Zielen und Methoden der verfassungsfeindlichen Organisation ist, deren Kennzeichen gebraucht wird“.

Und weiter: dass die Verwendung des Hakenkreuzes dann nicht dem § 86a StGB nicht unterfalle, wenn “es deutlich erkennbar in kritisch abwertendem Sinne verwendet werde.” Denn, so der BGH: “Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst…

„Das Plakat selbst zeigte in der Überschrift die offenkundig negative Wertung “NAZI” in großen roten Druckbuchstaben. Hakenkreuz und Wolfsangel werden nicht in ästhetisierender, glorifizierender Weise dargestellt, sondern in einer Bildersammlung mit ersichtlich dokumentarischem Charakter. Auf den Bildern sieht man Fackelmärsche, Soldaten, Militärparaden und Aufmärsche. Die Symbole selbst sind nur sehr klein abgebildet und werden von den abgebildeten Personen als Fahnen, Armbänder oder Tätowierungen getragen. Einmal wurde das Symbol durch einen Sticker in Symbolik der EU-Flagge mit der Aufschrift “STOP RACISM TOGETHER” überklebt. Derselbe Sticker mit der Aufschrift “STOP RACISM TOGETHER” ist auch ein weiteres Mal in der Mitte des Plakats angebracht. Diese Sticker unterstreichen die Distanzierung und Ablehnung nationalsozialistischer und rassistischer Ideologie. Auch unabhängig von den Stickern ergibt sich der ablehnende Charakter aber auf den ersten Blick.

Die dokumentarische Bildersammlung in Kombination mit der Überschrift vermittelt einem verständigen Betrachter den Eindruck, dass die Gestalterin den Tatsachen, die sie auf dem Plakat zeigt, offenkundig ablehnend gegenübersteht. Die ablehnende Haltung zeigte sich auch aus dem weiteren Gesamtkontext. Neben dem Plakat unserer Mandantin waren weitere Banner, die unter anderem die Aufschriften “Gegen Krieg und Faschismus!”, “Frieden und Sicherheit in Europa kann es nur mit Russland geben!”, “BRD - BRÜSSEL! Konfrontationskurs gegen RUSSLAND sofort stoppen! Das Volk will Frieden - keinen Krieg!” trugen.

Dass diese politische Ausrichtung für einen verständigen Betrachter auch klar erkennbar war, zeigt der weitere Verlauf: Die ermittelnden Polizeibeamten nahmen an, es handele sich bei den Versammlungsteilnehmern um die “Omas gegen Rechts” bzw. “Omis gegen Rechts”. Es war für sie also auf den ersten Blick klar, dass die Versammlungsteilnehmer jeder rechten Ideologie ablehnend gegenüberstanden.

Es entstand offensichtlich nie und bei niemandem der Eindruck, die Demonstrantinnen könnten eine pro-faschistische Ideologie gutheißen. Und das war auch im weiteren Verfahren so. Weder die StA noch das Amtsgericht haben je daran gezweifelt, dass unsere Mandantin nationalsozialistischen Strömungen in der Ukraine ablehnend gegenüberstand und dies durch das Plakat zum Ausdruck brachte.

Die Kritik erschöpft sich sowohl im Vermerk der Staatsanwaltschaft als auch in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts darin, die Kritik an Nationalsozialisten in der Ukraine sei “nicht friedensfördernd” bzw. hieraus ergebe sich eine “prorussische Sichtweise”. Dies ist für eine Bewertung der Strafbarkeit nach § 86a StGB aber vollkommen unerheblich. Entscheidend ist, dass durchweg die ablehnende Haltung gegenüber den auf dem Plakat zu sehenden Personen erkannt wurde. Das unterstreicht, wie offenkundig die Ablehnung der abgebildeten Inhalte für einen verständigen Betrachter war.

Auch und gerade unter Beachtung der Gesamtumstände der Tat erweckte das Plakat unserer Mandantin also gerade nicht den Eindruck der Identifikation mit den verbotenen Kennzeichen, sondern war offenkundig Kritik. Die Handlung unserer Mandantin war also schon nicht von § 86a Abs. 1 StGB umfasst. Ich beantrage daher, unsere Mandantin freizusprechen und das Plakat an sie herauszugeben.“

Rechtsanwältin Leonora Arslani führte in ihrem Plädoyer für A. Veber u.a. aus: „Nach § 86 Abs. 4 StGB ist eine Handlung, die den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB erfüllt, straffrei, “wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”

Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausnahme ausdrücklich anerkannt, dass nicht jede Darstellung verfassungsfeindlicher Symbole per se einen Unrechtsgehalt trägt, sondern dass die Strafbarkeit entscheidend durch Kontext, Zielrichtung und Intention des Handelnden bestimmt wird. Vorliegend haben wir einen Lehrbuchfall einer sozialadäquaten Verwendung: Denn das Zeigen des Plakates unserer Mandantin diente sowohl der staatsbürgerlichen Aufklärung als auch der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen…

Unsere Mandantin hat ihr Schild im Rahmen einer politischen Kundgebung gezeigt – also in einem Kontext, der von Art. 8 und 5 Grundgesetz besonders geschützt ist, um auf die reale Gefahr faschistischer Gruppen im ukrainischen Militär aufmerksam zu machen. Das von unserer Mandantin gehaltene Plakat zeigte im Internet allgemein zugängliche Fotografien ukrainischer Soldaten, die durch Tattoos und Abzeichen offenkundig nationalsozialistisches Gedankengut propagieren.

Das Plakat ist in seiner Gestaltung und seinem Gesamteindruck erkennbar darauf ausgerichtet, auf rechtsextreme Soldaten innerhalb bestimmter militärischer Einheiten hinzuweisen und damit einen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung mit diesem Umstand zu leisten und gerade nicht diese zu glorifizieren.

Das Versammlungsmotto, die Überschrift, die teilweise Überklebung der Tätowierungen sowie der Kontext weiterer Plakate verdeutlichen, dass es sich um eine kritische, distanzierende Darstellung handelte. Es ging unserer Mandantin offensichtlich darum, Betrachter über die Existenz faschistischer und nationalsozialistischer Gruppen im ukrainischen Militär aufzuklären, indem sie Informationen über eine reale Situation teilte. Unsere Mandantin hat diese Symbole nicht gezeigt, um sie zu fördern, sondern, um sie zu entlarven. Sie wollte warnen und die Öffentlichkeit für die fortdauernde Existenz faschistischer Ideologien sensibilisieren…..“

Es sei deshalb abwegig, dass ein Verein, der seit 1999 -- dem NATO-Krieg gegen Jugoslawien – jede Woche auf den Straßen Berlins, bzw. im Internet, für Frieden und Freundschaft zwischen allen Staaten in der Welt und gegen Krieg und Kriegshetze eintritt, dem Alexandra Veber seit Anbeginn angehört, dem Faschismus huldige!

Rechtsanwältin Leonora Arslani führte dazu weiter aus: „Die Handlung diente damit auch gerade zum in § 86 Abs. 3 genannten Zweck, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Dafür müssen wir uns einmal anschauen, welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen unsere Mandantin abwehren wollte: Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhielten nicht nur demokratische Kräfte, sondern auch rechtsextreme Gruppen militärische und finanzielle Unterstützung durch den ukrainischen sowie den deutschen Staat. Über rechtsextremistische Bestrebungen in der Ukraine berichtete beispielsweise auch die taz in einem Interview mit Serhii Movchan, einem Ukrainer, der seit Jahren zu rechtsextremen Strömungen in der Ukraine und Russland forscht : Dieser sagte: "Vor allem die berüchtigte Asow-Brigade, gegründet von dem ukrainischen Neonazi Andrij Bilezkyj, sorgte seit ihrer Gründung 2014 immer wieder für internationale Schlagzeilen. Mitglieder der Brigade nutzen bis heute einschlägige Symbole der rechtsextremen Szene: Totenköpfe, schwarze Sonnen, Wolfsangel. (...) Rechtsextreme tummeln sich weiterhin in ihren Reihen.”

Die Tatsache, dass es diese rechtsextremen Strömungen in der Ukraine abzuwehren gilt, führt entgegen der Annahme des Amtsgerichts keineswegs dazu, dass meine Mandantin automatisch eine “prorussische Position” einnahm. Vielmehr sind in ihrer Gruppierung sowohl Russen als auch Ukrainer tätig, die sich gegen rechtsextreme Strömungen in verschiedensten Kontexten stellten.

Rechtsextreme Gruppen der Ukraine wirken auch aktiv in die deutsche Politik. So berichtet die ZEIT in einem Interview mit Romy Arnold, SPD-Politikerin und Projektleiterin bei der Mobilen Beratung für Thüringen und gegen Rechtsextremismus am 2. März 2022: “Gerade beim "III. Weg" seien Verbindungen mit dem nationalistischen Asow- Regiment in der Ukraine bekannt. (...) ‘Asow-Vertreter waren zum Beispiel bei einer Veranstaltung des "III. Wegs" in Kirchheim.’ Zudem teilten bekannte Thüringer Rechtsextreme wie Tommy Frenck Aufrufe, sich dem bewaffneten Kampf in der Ukraine anzuschließen.”

Vor den Folgen dieser Verbindungen zwischen ukrainischen und deutschen Rechtsextremen warnt auch Alexander Ritzmann vom "Counter Extremismus Projekt" in einem Bericht der Tagesschau vom 18.03.2022: “Die Asow - Brigade habe ‘über Jahre hinweg Kontakte zu Neonazi Gruppierungen wie dem "Dritten Weg’ gehalten. (...) Der nationalistische Einfluss des politischen Arms auf andere Länder, etwa auch auf Deutschland, werde von Nachrichtendiensten weltweit beobachtet, auch vom Verfassungsschutz, betont Kramer.”

Gerade die kritische Auseinandersetzung mit nationalsozialistischen Symbolen und Ideologien entspricht der historischen Verantwortung Deutschlands, rechtsextreme Tendenzen abzuwehren, und wirkt der Verbreitung rechter Ideologien entgegen. Unsere Mandantin handelte hier also, um verfassungsfeindlichen Bestrebungen entgegenzutreten, um sie abzuwehren und nicht um sie zu fördern.

Es ist ein gefährliches Zeichen, dass der Staat wie im Amtsgerichtlichen Urteil kritische Aufklärung über Extremismus strafrechtlich sanktioniert, nur weil Symbole gezeigt werden, über die aufgeklärt werden soll. Gerade in einer Zeit, in der rechtsextreme und populistische Bewegungen in Deutschland und Europa wieder an Zulauf gewinnen, darf Aufklärung nicht kriminalisiert, sondern muss vielmehr aktiv gefördert werden. Es ist hier für jede Person im Gerichtssaal, ganz deutlich, dass unsere Mandantin eine antifaschistische Haltung hat. Es war den Polizeibeamten klar und den Menschen, denen meine Mandantin auf der Kundgebung begegnete.

Unsere Mandantin hier heute zu verurteilen steht im direkten Gegensatz zu dem, wofür der § 86 und § 86a StGB ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Unsere Mandantin hat die Kennzeichen nicht verbreitet, sondern sie sichtbar gemacht, um sie zu bekämpfen. Daher beantrage ich, unsere Mandantin freizusprechen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unserer Mandantin der Staatskasse aufzuerlegen.“

Die äußerst engagiert und überzeugt auftretenden beiden Rechtsanwältinnen, Frau Rechtsanwältin Yolanda Scheytt und Frau Rechtsanwältin Leonora Arslani, mit ihren Verteidigungsreden bei Gericht für Alexanda Veber, geben Hoffnung, dass Deutschland doch noch nicht verloren ist und die Meinungsfreiheit, nebst Pressefreiheit, die in der Novemberrevolution 1918 von deutschen Bürgern erkämpft worden ist, noch etwas bedeuten, wenn man 1. die geltenden Gesetze kennt, danach handelt und 2. mutig und engagiert für sie eintritt.

Online-Flyer Nr. 854  vom 14.11.2025

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