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Aktueller Online-Flyer vom 28. März 2024  

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Arbeit und Soziales
Erste Gerichtsentscheidungen bestätigen Aussichtslosigkeit von 5-EURO-Klagen
Hartz4-Plattform unterstützt KlägerInnen
Von Peter Kleinert

„Wie stellt es sich Sozialministerin von der Leyen vor, nicht genehmigtes Schulmittagessen, Nachhilfe-Unterricht oder Sportvereins-Teilnahme, die ab Januar 2011 benötigt werden, im März, April oder vielleicht noch später rückwirkend leisten zu können?“ fragt Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin im Gespräch mit dem Sozialticker. „Abgesehen von der Entwürdigung der Eltern der Betroffenen Kinder, verstößt die ministerielle Verzögerungstaktik unter anderem gegen den Gleicheitsgrundsatz, das elterliche Sorgerecht und den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, ab 1. Januar für das „menschenwürdige Existenzminimum“ zu sorgen – bei Erwachsenen ebenso wie bei Kindern."


Cartoon: KostasKoufogiorgos
 
Nicht ohne Grund habe das BVerfG bereits vor Jahren das lebenswichtige Naturgesetz bestätigt, dass Leistungen für Ernährung zu dem Zeitpunkt erbracht werden müssten, an dem sie anfallen. Ganz offensichtlich wüßten das die Eltern besser als die Ministerin: "Sie ernähren und versorgen Ihre Kinder nämlich tagtäglich – im Unterschied zum Gesetzgeber unter von der Leyens Leitung, der offenbar meint, über der Natur zu stehen und Nahrung für Körper, Geist uns Seele Monate später rückwirkend nachlöffeln zu können.“
 
Wie sich jetzt heraus stelle, hat die Hartz4-Plattform mit gutem Grund die Betroffenen angeregt, ihre Kräfte nicht sinnlos für Klagen um 5-EURO-Zahlungen ab 1. Januar – die das BVerfG bereits gesichert hat - zu vergeuden, sondern sich zunächst einer richterlichen Klärung der irrwitzigen Bildungs-Gutscheine zu widmen und damit zu helfen, dass die Gerichte die Möglichkeit erhalten, diese zugunsten finanzieller Leistungen an die Eltern ad absurdum führen zu können. Erste Beschlüsse von Eilklagen gegen 5-EURO wurden erwartungsgemäß kurz und knapp abgewiesen mit folgenden Begründungen:
 
Sozialgericht Oldenburg am 10. Januar:
 
„Bei den §§ 20 und 28 SGB II handelt es sich um geltendes, wenngleich nach dem 1. Januar 2011 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1/20 Abs. 1 GG unvereinbares Recht. Diese Normen sind nicht nichtig, sondern bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar.

Aus der von der Bundesregierung eingebrachten Initiative hinsichtlich der Anhebung der Regelleistung für einen erwachsenen Haushaltsvorstand um EUR 5,- monatlich, welcher die Legislative bislang nicht entsprach, kann keine aktuell wirkende, konkrete Gefährdung von Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II in Ihrer menschenwürdigen Existenz hergeleitet werden.“ (AZ: S 45 AS 1/11 ER)
 
Sozialgericht Bremen am 17. Januar:
 
„§ 20 SGB II ist auch nach dem 31.12.2010 weiterhin anwendbar, so dass ein höherer Leistungsanspruch trotz der vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2010 festgestellten Unvereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20. Abs. 1 GG von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht beansprucht werden kann.
§ 20 SGB II ist in seiner bisherigen Fassung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin unverändert anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat hier keinen eigenen Leistungsbetrag festgelegt.“ (AZ: S 22 AS 17/11 ER)
 

Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin
NRhZ-Archiv
„Angesichts dieser vorhersehbaren Rechtslage werden wir alle Betroffenen dabei unterstützen, Ihre Rechte über ein sofortiges Einreichen des Antrages für ein Bildungspaket und die Erlangung ihrer Rechte bei den Sozialgerichten unterstützen“, erklärte Brigitte Vallenthin gegenüber dem Sozialticker bezüglich der rechtlichen Möglichkeiten und Chancen. „Für entsprechende Unterstützung steht die Hartz4-Plattform unter info@hartz4-plattform.de jederzeit zur Verfügung.“ (PK)




Online-Flyer Nr. 287  vom 02.02.2011

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