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Lokales
Der "Arisierungsstreit" mit Neven DuMont vor dem Kölner Oberlandesgericht
Vorteil ist kein "Profit"
Von Christian Heinrici und Hans-Detlev v. Kirchbach
Der SPIEGEL hatte in seiner Ausgabe vom 23. Oktober gegenüber dem Kölner Medienkonzern einen Rückzieher gemacht. Albrecht Kieser und Peter Kleinert blieben jedoch bei ihrer Berufung gegen die Einstweiligen Verfügungen, die Neven DuMont erwirkt hatte. So ging der Verfahrenszyklus, soweit er die Einstweiligen Verfügungen betraf, am 31. Oktober vor dem Kölner Oberlandesgericht am Reichenspergerplatz in seine nächste Instanzenrunde. Vor dieser Kammer wurde wirklich "Kammerton" gepflegt; die teils heftigen Auseinandersetzungen aus der Vorinstanz blieben aus.
Der freundliche Kammervorsitzende trug in bedächtiger Manier vor, zu welchen "Erkenntnissen" er und seine zwei BeisitzerInnen unter "rein äußerungsrechtlichen" Gesichtspunkten gekommen seien. Eines wurde dabei schon klar: Neven DuMonts Versuch, die gesamte Berichterstattung zu unterbinden, wird so wohl nicht ganz durchgehen. Der Vorsitzende warnte davor, "das Kind mit dem Bade auszuschütten". Und selbst DuMont-Anwalt Dittert räumte nun ein, daß niemand die Berichterstattung über die "damaligen Vorgänge" verbieten wolle. Nur, wie diese Vorgänge zu werten und in welchen Kontext sie zu stellen sind, soweit sie die Handlungsweise der Familie Neven DuMont betrifft, das allerdings soll möglichst der DuMontschen Sichtweise folgen. Der zufolge handelte es sich bei allen "Eigentumsübergängen" ehemals jüdischer Grundstücke ins Neven DuMontsche Besitztum um "völlig normale Vorgänge", wie Anwalt Dittert formulierte.

Alfred Neven DuMont - Geschichtsrevisionismus wie in den 50ern?
Foto: NRhZ-Archiv
Weitgehender Rückzug aufs Formale
Diese formalistische Argumentationsebene des Konzerns scheint, wenn man dem Vortrag des Kammervorsitzenden folgt, auch beim Oberlandesgericht im Wesentlichen die Oberhand zu gewinnen. Der betonte mehrfach, daß es hier letztlich nicht um historische Analysen, sondern um "äußerungsrechtliche Abgrenzungen" gehe, für die ein Gerichtsprozeß auch "ungeeignet" sei. Da aber will das OLG offenbar die "Grenzen" erlaubter Äußerungen und Wertungen, bezogen jedenfalls auf zentrale Begriffe, die irgendeinen "Eindruck" erwecken könnten, ähnlich eng ziehen wie der Antragsteller Dumont. Insbesondere, soweit der "Eindruck" entstehen könnte, "Eigentumsübergänge" der "damaligen Zeit" könnten, wenigstens was Dumont betrifft, in irgendeiner Weise nicht völlig in "Ordnung" gewesen sein und in irgendeinem Kontext mit Judenverfolgung und "Arisierung" gesehen werden.
Von den realen Zeitumständen abstrahiert und rein formalrechtliche "Korrektheit" in den Vordergrund rückend, will das OLG schon Begriffe vermieden wissen, die etwa eine "Aneignung" nahe legen könnten. Denn dies sei ein Begriff, der im "Diebstahlsbereich beheimatet" sei. "Wir meinen, diese Wertung ist bei einem Kaufvertrag nicht berechtigt", befand der Vorsitzende recht pauschal, was aber geradezu ausschließt, die konkreten Umstände zu untersuchen und die historischen Bedingungen zu benennen, unter denen "damals" Kaufverträge über jüdischen Grundbesitz zustande kamen, und ohne die sie auch nie zustande gekommen wären. Dabei hatte der Vorsitzende Richter selbst eine Definition von "Arisierung" geliefert, die doch ein Stück weit über die rein formalistische Sichtweise des Dumont-Anwalts hinausging: Als "Arisierung" sei "unter Druck geschehene Überführung jüdischen Eigentums in andere Hand" zu verstehen.
"Äußerungsrecht" und "guter Ton"
Eine Definitionsgrundlage, die eigentlich die zeitgeschichtliche Kontextdebatte wieder eröffnen müßte. Umso bemerkenswerter daher die "äußerungsrechtlichen" Eingrenzungsversuche des OLG. Mit feinstem, fast telepathischem Sensorium wollten die Kölner Oberrichter sogar "versteckte Äußerungen" ausfindig machen, die wiederum irgendeinen "Eindruck" zu erwecken geeignet sein könnten. Zum Beispiel: Dem "Bestand zuschlagen" klinge, so der Vorsitzende Richter, "nicht neutral", sondern nach "Beute". Man soll also "neutral" darüber schreiben, wie im 3. Reich jüdische Grundstücke "in andere Hände" übergegangen sind. Etwa, daß Gerling die drei Areale in der Breite Straße ersteigert und dann "weitergegeben" habe. Das klingt dann kaufmännisch, korrekt. Anders als zum Beispiel "unter den Nagel reißen". "Nicht in diesem Ton", bat der Vorsitzende Richter. Wir bewegen uns eben in den besseren Kreisen, in denen der "gute Ton" noch etwas zählt - fast soviel wie die berichtigte Bilanz. "Überführung jüdischen Eigentums in andere Hand" - das "klingt" da schon besser, fast fürsorglich.

Kurt Neven DuMont - Alles kaufmännisch korrekt
Foto: NRhZ-Archiv
Wie es heute "klingt", darauf kommt es an
Denn um eine spezielle Abart von Altruismus dürfte es bei all diesen "Vorgängen" wohl gegangen sein, wenn denn auch von "Profiten", geschweige denn "Arisierungsprofiten", in solchem Zusammenhang die Rede nicht mehr sein darf. Denn das "klingt" ja wieder, diesmal nach "Kriegsgewinnler", so der Vorsitzende. Nichts sei akzeptabel, was "so klingen könnte wie zappzarapp gestohlen" betonte der Vorsitzende ausdrücklich. Wie es heute "klingt", darauf kommt es an, weniger, wie es damals war. - Und überhaupt, so die richterliche Belehrung: "Wenn ich einen Vorteil erhalten habe, bin ich noch kein Profiteur."
Eine Sicht, die der beklagte Albrecht Kieser in der Verhandlung nicht widerspruchslos stehen lassen wollte. Wie es denn "Arisierung" ohne "Profite" gegeben haben solle, fragte er. Und: "Wie kann man darüber hinwegsehen, daß nicht rechtens sein kann, unter Zwang zu verkaufen? Wie kann man hier von Vertragsfreiheit reden?" Kieser fürchtet die zwangsweise Verordnung eines "Geschichtsrevisionismus wie in den 50er Jahren". Damals nämlich wurde fast alles, was deutsche Beamte, Militärs, Industrielle und Richter im Nazireich angestellt hatten, namentlich vor Gericht "als `völlig korrekt' durchgewunken", so Kieser. Die andere Seite, die der Opfer, komme bei diesem Verfahren nicht vor. "Doch wenn man diese nicht im Blick hat, dann kommt man ganz schnell raus aus jeder politischen und moralischen Wertung."
Urteilsverkündung am 21. November
Das aber spiele, so fand der Vorsitzende Richter, für dieses Verfahren eben keine Rolle. Denn auch dort, wo "Menschen gelitten hätten - und dieses Leid war riesig - müssen sich Heutige deswegen nicht beliebig Vorhaltungen machen lassen." Wobei die "Heutigen" in diesem Fall als Stellverteter der "damals Handelnden" auftreten und letztlich deren Sicht rechtsverbindlich durchzusetzen versuchen. Wenn man aber die realen historischen Zusammenhänge nicht mehr ansprechen, nicht mehr mit hinreichender Deutlichkeit formulieren dürfe, dann könne man gleich "jede Diskussion über Arisierung in die Tonne kloppen", warnte Kiesers Anwalt Eberhard Reinecke.
Die endgültige Verkündung seines Beschlusses über die "Einstweiligen Verfügungen" hat das OLG auf den 21. November festgesetzt. Bis dahin bleibt noch einige Zeit zu richterlicher Abwägung. Wenn es denn, frei nach Teufel, der Wahrheitsfindung dient.
Online-Flyer Nr. 69 vom 07.11.2006
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Der "Arisierungsstreit" mit Neven DuMont vor dem Kölner Oberlandesgericht
Vorteil ist kein "Profit"
Von Christian Heinrici und Hans-Detlev v. Kirchbach
Der SPIEGEL hatte in seiner Ausgabe vom 23. Oktober gegenüber dem Kölner Medienkonzern einen Rückzieher gemacht. Albrecht Kieser und Peter Kleinert blieben jedoch bei ihrer Berufung gegen die Einstweiligen Verfügungen, die Neven DuMont erwirkt hatte. So ging der Verfahrenszyklus, soweit er die Einstweiligen Verfügungen betraf, am 31. Oktober vor dem Kölner Oberlandesgericht am Reichenspergerplatz in seine nächste Instanzenrunde. Vor dieser Kammer wurde wirklich "Kammerton" gepflegt; die teils heftigen Auseinandersetzungen aus der Vorinstanz blieben aus.
Der freundliche Kammervorsitzende trug in bedächtiger Manier vor, zu welchen "Erkenntnissen" er und seine zwei BeisitzerInnen unter "rein äußerungsrechtlichen" Gesichtspunkten gekommen seien. Eines wurde dabei schon klar: Neven DuMonts Versuch, die gesamte Berichterstattung zu unterbinden, wird so wohl nicht ganz durchgehen. Der Vorsitzende warnte davor, "das Kind mit dem Bade auszuschütten". Und selbst DuMont-Anwalt Dittert räumte nun ein, daß niemand die Berichterstattung über die "damaligen Vorgänge" verbieten wolle. Nur, wie diese Vorgänge zu werten und in welchen Kontext sie zu stellen sind, soweit sie die Handlungsweise der Familie Neven DuMont betrifft, das allerdings soll möglichst der DuMontschen Sichtweise folgen. Der zufolge handelte es sich bei allen "Eigentumsübergängen" ehemals jüdischer Grundstücke ins Neven DuMontsche Besitztum um "völlig normale Vorgänge", wie Anwalt Dittert formulierte.

Alfred Neven DuMont - Geschichtsrevisionismus wie in den 50ern?
Foto: NRhZ-Archiv
Weitgehender Rückzug aufs Formale
Diese formalistische Argumentationsebene des Konzerns scheint, wenn man dem Vortrag des Kammervorsitzenden folgt, auch beim Oberlandesgericht im Wesentlichen die Oberhand zu gewinnen. Der betonte mehrfach, daß es hier letztlich nicht um historische Analysen, sondern um "äußerungsrechtliche Abgrenzungen" gehe, für die ein Gerichtsprozeß auch "ungeeignet" sei. Da aber will das OLG offenbar die "Grenzen" erlaubter Äußerungen und Wertungen, bezogen jedenfalls auf zentrale Begriffe, die irgendeinen "Eindruck" erwecken könnten, ähnlich eng ziehen wie der Antragsteller Dumont. Insbesondere, soweit der "Eindruck" entstehen könnte, "Eigentumsübergänge" der "damaligen Zeit" könnten, wenigstens was Dumont betrifft, in irgendeiner Weise nicht völlig in "Ordnung" gewesen sein und in irgendeinem Kontext mit Judenverfolgung und "Arisierung" gesehen werden.
Von den realen Zeitumständen abstrahiert und rein formalrechtliche "Korrektheit" in den Vordergrund rückend, will das OLG schon Begriffe vermieden wissen, die etwa eine "Aneignung" nahe legen könnten. Denn dies sei ein Begriff, der im "Diebstahlsbereich beheimatet" sei. "Wir meinen, diese Wertung ist bei einem Kaufvertrag nicht berechtigt", befand der Vorsitzende recht pauschal, was aber geradezu ausschließt, die konkreten Umstände zu untersuchen und die historischen Bedingungen zu benennen, unter denen "damals" Kaufverträge über jüdischen Grundbesitz zustande kamen, und ohne die sie auch nie zustande gekommen wären. Dabei hatte der Vorsitzende Richter selbst eine Definition von "Arisierung" geliefert, die doch ein Stück weit über die rein formalistische Sichtweise des Dumont-Anwalts hinausging: Als "Arisierung" sei "unter Druck geschehene Überführung jüdischen Eigentums in andere Hand" zu verstehen.
"Äußerungsrecht" und "guter Ton"
Eine Definitionsgrundlage, die eigentlich die zeitgeschichtliche Kontextdebatte wieder eröffnen müßte. Umso bemerkenswerter daher die "äußerungsrechtlichen" Eingrenzungsversuche des OLG. Mit feinstem, fast telepathischem Sensorium wollten die Kölner Oberrichter sogar "versteckte Äußerungen" ausfindig machen, die wiederum irgendeinen "Eindruck" zu erwecken geeignet sein könnten. Zum Beispiel: Dem "Bestand zuschlagen" klinge, so der Vorsitzende Richter, "nicht neutral", sondern nach "Beute". Man soll also "neutral" darüber schreiben, wie im 3. Reich jüdische Grundstücke "in andere Hände" übergegangen sind. Etwa, daß Gerling die drei Areale in der Breite Straße ersteigert und dann "weitergegeben" habe. Das klingt dann kaufmännisch, korrekt. Anders als zum Beispiel "unter den Nagel reißen". "Nicht in diesem Ton", bat der Vorsitzende Richter. Wir bewegen uns eben in den besseren Kreisen, in denen der "gute Ton" noch etwas zählt - fast soviel wie die berichtigte Bilanz. "Überführung jüdischen Eigentums in andere Hand" - das "klingt" da schon besser, fast fürsorglich.

Kurt Neven DuMont - Alles kaufmännisch korrekt
Foto: NRhZ-Archiv
Wie es heute "klingt", darauf kommt es an
Denn um eine spezielle Abart von Altruismus dürfte es bei all diesen "Vorgängen" wohl gegangen sein, wenn denn auch von "Profiten", geschweige denn "Arisierungsprofiten", in solchem Zusammenhang die Rede nicht mehr sein darf. Denn das "klingt" ja wieder, diesmal nach "Kriegsgewinnler", so der Vorsitzende. Nichts sei akzeptabel, was "so klingen könnte wie zappzarapp gestohlen" betonte der Vorsitzende ausdrücklich. Wie es heute "klingt", darauf kommt es an, weniger, wie es damals war. - Und überhaupt, so die richterliche Belehrung: "Wenn ich einen Vorteil erhalten habe, bin ich noch kein Profiteur."
Eine Sicht, die der beklagte Albrecht Kieser in der Verhandlung nicht widerspruchslos stehen lassen wollte. Wie es denn "Arisierung" ohne "Profite" gegeben haben solle, fragte er. Und: "Wie kann man darüber hinwegsehen, daß nicht rechtens sein kann, unter Zwang zu verkaufen? Wie kann man hier von Vertragsfreiheit reden?" Kieser fürchtet die zwangsweise Verordnung eines "Geschichtsrevisionismus wie in den 50er Jahren". Damals nämlich wurde fast alles, was deutsche Beamte, Militärs, Industrielle und Richter im Nazireich angestellt hatten, namentlich vor Gericht "als `völlig korrekt' durchgewunken", so Kieser. Die andere Seite, die der Opfer, komme bei diesem Verfahren nicht vor. "Doch wenn man diese nicht im Blick hat, dann kommt man ganz schnell raus aus jeder politischen und moralischen Wertung."
Urteilsverkündung am 21. November
Das aber spiele, so fand der Vorsitzende Richter, für dieses Verfahren eben keine Rolle. Denn auch dort, wo "Menschen gelitten hätten - und dieses Leid war riesig - müssen sich Heutige deswegen nicht beliebig Vorhaltungen machen lassen." Wobei die "Heutigen" in diesem Fall als Stellverteter der "damals Handelnden" auftreten und letztlich deren Sicht rechtsverbindlich durchzusetzen versuchen. Wenn man aber die realen historischen Zusammenhänge nicht mehr ansprechen, nicht mehr mit hinreichender Deutlichkeit formulieren dürfe, dann könne man gleich "jede Diskussion über Arisierung in die Tonne kloppen", warnte Kiesers Anwalt Eberhard Reinecke.
Die endgültige Verkündung seines Beschlusses über die "Einstweiligen Verfügungen" hat das OLG auf den 21. November festgesetzt. Bis dahin bleibt noch einige Zeit zu richterlicher Abwägung. Wenn es denn, frei nach Teufel, der Wahrheitsfindung dient.
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