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Lokales
Uni Köln: Jugendstrafvollzugsgesetz und wachsende soziale Ungleichheit
"Offener Vollzug muss die Regel werden"
Von Klaus Jünschke

Die Regionalgruppe Rheinland der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) und der Strafrechtsausschuss des Kölner Anwaltvereins hatten vergangene Woche zu einem Gesprächsabend über den "Jugendstrafvollzug zwischen verfassungsrechtlichen Vorgaben und föderaler Neuordnung" in die Universität Köln eingeladen. Als Referent des "Plädoyers für einen modernen Jugendstrafvollzug" war Rechtsanwalt Professor Dr. Günter Tondorf aus Düsseldorf eingeladen worden.

In seiner Begrüßung kam  Professor Dr. Michael Walter, Direktor des Instituts für Kriminologie, gleich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Frühjahr 2006 zu sprechen, durch die die Bundesländer verpflichtet sind, bis Ende 2007 Jugendstrafvollzugsgesetze zu verabschieden. Bevor er den Referenten zu Wort kommen ließ, gab er eine kurze Zusammenfassung der Geschichte der Jugendstrafrechtspflege in den vergangen 100 Jahren. Im Kaiserreich wurden das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO) verabschiedet, aber kein Strafvollzugsgesetz. Ein Jugendgerichtsgesetz wurde erst in der Weimarer Republik verabschiedet. Da es auch dann noch kein allgemeines Reichsstrafvollzugsgesetz gab, kam es auch nicht zu einem Reichsjugendstrafvollzugsgesetz.

Diskussion um die Öffnung des Vollzugs

In der Bundesrepublik begann die Diskussion um die Öffnung des Vollzugs, d.h. um den Offenen Vollzug für Jugendliche, in den 70er Jahren. In der Gesellschaft gab es zu diesen Positionen einen breiten Konsens. Wenn man die Diskussionen dazu aus den 80er Jahren heute liest, kuckt man mit etwas Wehmut zurück, denn in der Zwischenzeit haben sich ganz andere Vorstellungen entwickelt. Vor allem gibt es Bestrebungen, den Jugendstrafvollzug als eigene Vollzugsform zu relativieren und an den allgemeinen Strafvollzug für Erwachsene heranzuführen. Dazu gibt es Bestrebungen, die Vollzugslockerungen, die berühmten offenen Formen, in Frage zu stellen. Und da das alles möglichst kostengünstig gestaltet werden soll, wird es sich letztlich auch nicht mehr von der Entwicklung im Erwachsenenstrafvollzug unterscheiden.


Foto: Archiv JVA Köln


Das Problematische an den beiden jetzt vorliegenden Entwürfen zu einem Jugendstrafvollzugsgesetz - so Michael Walter abschließend - ist, dass die entscheidenden Vorschriften Kann-Regelungen sind, die im Grunde genommen völlig freie Hand lassen - man kann es machen oder man kann es lassen. Alles was sich zum Teil ganz toll liest, wie der Wohngruppenvollzug, kann konterkariert werden.

Auch jugendliche Gefangene sind Grundrechtsträger

Günter Tondorf begann mit einem Zitat des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006: "Schon seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 ist geklärt, dass auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen einer wesentlichen Grundlage bedürfen, die die Eingriffvorrausetzungen in hinreichend  bestimmter Weise normiert."  Es gibt keinen Grund, weshalb für den Jugendstrafvollzug etwas anderes gelten sollte. Auch jugendliche Gefangene sind Grundrechtsträger, wie andere Gefangene auch. 

Ein erster Entwurf zu einem Jugendstrafvollzugsgesetz legte das Bundesjustizministerium im April 2004 vor. Das muss man sich mal vorstellen: die Feststellung, dass die Einschränkung der Grundrechte von Strafgefangenen einer gesetzlichen Regelung bedarf, ist von 1972. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ländern für die Verabschiedung der Jugendstrafvollzugsgesetze eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt.


Foto: Archiv JVA Köln


Tondorf hält den Entwurf aus dem Bundesjustizministerium von diesem Jahr für einen Schritt in die richtige Richtung, weil er sich weniger an den Defiziten junger Straftäter orientiert, sondern an der Entwicklungsfähigkeit junger Menschen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht getan hat: "Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung verantwortlich sind. Die Fehlentwicklung, die sich in gravierenden Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht in besonders dichtem und oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit einem Umfeld und Umständen, die ihn geprägt haben. Freiheitsstrafen wirken sich zudem in vieler Hinsicht für Jugendlichen besonders einschneidend aus."

Der staatlichen Gewalt Grenzen ziehen

Der Gesetzgeber kann den Strafvollzugsbehörden mit dem neuen Gesetz ein weites Ermessen einräumen, so Tondorf, aber wenn er Freiheit, Gleichheit und Solidarität in Rechte von jugendlichen Straftätern gießen will, muss er der staatlichen Gewalt Grenzen ziehen und den Jugendlichen Entfaltungsmöglichkeiten einräumen, die durch Rechtsansprüche garantiert sind. Für junge Menschen ist es besonders wichtig, dass auf ihre typische Situation Rücksicht genommen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Wort "typische Situation" gleich dreimal in seinem Beschluss verwendet. Die Verfassung erlaubt es nicht,  Menschen vorzuschreiben, was gut für sie ist. Man kann Erkenntnisprozesse fördern, ohne vorzuschreiben, wie diese Erkenntnisse auszusehen haben.

An dieser Stelle kam Tondorf dann zum ersten Mal auf die Kosten zu sprechen, die bisher verhindert haben, dass es zu einem Jugendstrafvollzugsgesetz gekommen ist. Und er wies empört darauf hin, dass Strafgefangene bis heute nicht sozialversichert sind. Dabei würden sich diese Ausgaben doch lohnen, denn: "Die soziale Integration ist immer noch die beste Prävention." Zur Realität im heutigen Jugendstrafvollzug stellte Tondorf fest, dass besondere Maßnahmen für Gewalt- und Sexualstraftäter und Drogensüchtige keineswegs in allen Jugendanstalten selbstverständlich seien.


Foto: Archiv JVA Köln


Die weltweite Tendenz nach mehr Härte auch im Umgang mit jungen Straftätern sieht er durch die Medien und die Wähleröffentlichkeit bewirkt. Diese restriktiven Tendenzen würden nicht nur dem Geist des Jugendgerichtsgesetz, sondern auch der Verfassung widersprechen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt vom Jugendstrafvollzug Vorkehrungen, die Jugendliche vor wechselseitigen Übergriffen schützen.  Eine entsprechende Bestimmung hat Tondorf in keinem der vorliegenden Gesetzentwürfe gefunden. Dabei heißt es in der Nr. 28 der Regeln der Vereinten Nationen für Jugendliche in Freiheitsentzug: "Dabei ist sicher zu stellen, dass Jugendliche vor schädlichen Einflüssen und gefährlichen Situationen geschützt werden."

Menschenwürde und Verhältnismäßigkeit

Abschließend machte er mit der Forderung der DVJJ bekannt, dass der offene Vollzug  Regelvollzug werden müsse. Nur Jugendliche, die sich diesem offenen Vollzug entziehen wollen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten nutzen, sollten geschlossen untergebracht werden.

Gegen viele einzelne Aspekte der Behandlung Jugendlicher in Haft, waren von Günter Tondorf kritische Anmerkungen und scharfe Proteste zu hören: zum Thema medizinischer Verwaltung statt ärztlicher Fürsorge, gegen die zusätzlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen in der Haft, gegen nächtliche Kontrollen, gegen isolierende Absonderungen, gegen das Tragen von Waffen durch die Bediensteten in den Jugendstrafanstalten, gegen die ausufernden Disziplinarmaßnahmen.

Bevor die Zuhörer die Möglichkeit hatten, Fragen zu stellen oder Kommentare abzugeben, fasste Michael Walter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in zwei Worten zusammen: Menschenwürde und Verhältnismäßigkeit. "Alles was einem jungen Menschen zusteht, ist Förderung und dass das alles im Rahmen einer Strafe geschieht, ist wohl nicht aufzuheben. Wenn man in eine Jugendstrafanstalt geht und sieht dann die Leute, die da sitzen, dann weiß man, dass man die nicht nur fordern kann."

Dramatisierungsverbund aus Medien, Polizei und Politik

In der folgenden Diskussion wurde schnell klar, dass alle jugendgerechten und nichtrepressiven Vorschläge mit einer unduldsamen law-and-order Stimmung konfrontiert werden, die es schwer bis unmöglich macht, den offenen Vollzug als Regelvollzug durchzusetzen. Die von einem Dramatisierungsverbund aus Medien, Polizei und Politik in ständiger Kriminalitätsfurcht gehaltene Bevölkerung müsse immer wieder mit den tatsächlichen Zahlen inhaftierter Jugendlicher und Heranwachsender konfrontiert werden. Von den 7.000 Inhaftierten im bundesdeutschen Jugendvollzug sind nur 10% unter 18, 40% sind zwischen 18 und 20 und 30% sind zwischen 21 und 25 Jahre alt. Runter gerechnet auf die einzelnen Städte und Gemeinden sind das Zahlen, mit denen jedem Menschen  zu vermitteln sei, dass damit sozialpädagogisch umgegangen werden könne - ohne bzw. mit viel weniger Gefängnis als jetzt.

Die Feststellung von Günter Tondorf, dass es die Medien und die Wähleröffentlichkeit sind, die für den repressiven Trend gegen Straftäter verantwortliche seien, wurde als zu flach kritisiert: ohne die Reflektion der ökonomischen Entwicklung in den vergangenen dreißig Jahren, die mit "Globalisierung" nur oberflächlich zu fassen sei, könne das nicht verstanden werden.
Nicht nur durch den Sozialabbau und die ihn begleitende und abstützende mediale Hetze gegen angebliche "Sozialschmarotzer", die es sich in der "sozialen Hängematte" gemütlich machen, sondern auch durch eine gezielt gegen Straftäter gerichtete Straflust, wurde ein Klima der Desorientierung geschaffen, in denen den Reichen quasi ein Recht zum Steuerbetrug und zur Selbstbedienung zugestanden wurde, während abweichendes Verhalten in den armen Teilen der Gesellschaft zum Problem der Inneren Sicherheit hochstilisiert werden konnte.

Angestiegene Straflust im Krieg gegen die Armen

Neben der angestiegenen Straflust, deren Resultat länger gewordene Strafen sind, gibt es zwei weitere Faktoren, die für die Überbelegung der Gefängnisse verantwortlich sind: die repressive Migrationspolitik und die repressive Drogenpolitik. Es  sind zwei weitere Varianten eines Kriegs gegen die Armen. Die Stärke und Vehemenz der Kriminalisierung von Angehörigen der unteren Schichten reflektiert deren Ohnmacht, verweist aber auch auf die Notwendigkeit, die Kontrolle über das eigene Leben zu gewinnen - Gegenmacht zu werden.

Der alte Spruch von Franz von Liszt (1904!) "Die beste Kriminalpolitik ist eine gute Sozialpolitik" ist der blanke Hohn. Die Macht dem Volk - das ist die beste Kriminalpolitik. In der Tradition von Freiheit, Gleichheit, Solidarität - drei Worte, die im Vortrag von Günter Tondorf deutlich zu hören waren.


Der vollständige Text ist auf der homepage des Autors unter www.klausjuenschke.de zu finden.

Online-Flyer Nr. 67  vom 24.10.2006

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