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Aktueller Online-Flyer vom 29. Juli 2026  

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Aktuelles
Abstimmung im EU-Parlament zur so genannten Chat-Kontrolle am 9. Juli 2026
Chat Control: Ein gefährlicher, undemokratischer Beschluss
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann

Der Beschluss des EU-Parlaments vom 9. Juli 2026 (1) zur Reaktivierung der sogenannten Chatkontrolle 1.0 – angeblich ausschließlich in Sachen Kindesmissbrauch – ist ein Lehrstück dafür, wie formale Verfahrensregeln die tatsächliche Mehrheitsmeinung der Abgeordneten aushebeln können – und warum viele Beobachter ihn als problematisch und weitgehend undemokratisch empfinden. Eine klare Mehrheit von 314 gegenüber 276 Abgeordneten (bei 17 Enthaltungen) wollte die anlasslose Durchsuchung privater, unverschlüsselter Kommunikation stoppen. Doch weil es sich formal um eine zweite Lesung handelte, reichte diese Mehrheit angeblich nicht. Gemäß Artikel 294 Absatz 7 des "Vertrags über die Arbeitsweise der EU" (AEUV) (2) in Verbindung mit Geschäftsordnung Artikel 68 (3) habe es der absoluten Mehrheit aller Parlamentsmitglieder bedurft – also 361 Stimmen –, um den Standpunkt des Rates abzulehnen. Diese Hürde wurde verfehlt. Das Ergebnis: Die Maßnahme gilt als angenommen, obwohl die Mehrheit der Abstimmenden sie ablehnte.

Entscheidend ist die trickreiche Formulierung in Geschäftsordnung Artikel 68, die da lautet: "Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Standpunkts des Rates ab [die es offensichtlich gab] ... Die Annahme eines solchen Vorschlags zur Ablehnung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments [unabhängig davon, ob sie anwesend sind oder nicht]."  Eine Abstimmung, ob der Standpunkt des Rates geteilt wird, ist dann nicht mehr vorgesehen, obwohl es heißt, es werde "zunächst" über Ablehnungsvorschläge abgestimmt. Es geht dann nur noch um Änderungsanträge. Punkt 5 von Artikel 68 besagt: "Nach Durchführung der Abstimmungen... gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist."

In einem Parlament, das als direkt gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger gilt, sollte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag geben. Stattdessen führte eine Kombination aus Verfahrensregeln, Eilverfahren kurz vor der Sommerpause während der Fußball-Weltmeisterschaft und reduzierter Anwesenheit dazu, dass die in erster Lesung am 26. März 2026 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden abgelehnte Regelung wieder in Kraft gesetzt wurde. So war die Erleichterung, dass die Überwachungsmaßnahme ab dem 3. April 2026 unterbunden war, von kurzer Dauer. Sie ist nun bis zum April 2028 wieder gestattet.

Kritiker sprechen zu Recht von einem „Verfahrenstrick“. Die Art und Weise, wie der Text erneut auf die Tagesordnung gesetzt wurde – nach vorheriger Ablehnung und unter dem Druck von Rat und EVP-Fraktion –, verstärkt den Eindruck, dass hier bewusst manipuliert wurde. Es sind Minister der 27 EU-Mitgliedstaaten aus dem Bereich Justiz/Inneres, die im "Rat der Europäischen Union" die Beschlussvorlage zu verantworten haben. In Deutschland hat vor allem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) zusammen mit Bundeskanzler Friedrich Merz und dem Bundeskriminalamt politischen Druck für die Überwachungsmaßnahme gemacht.

Hinzu kommt die inhaltliche Dimension. Die freiwillige, anlasslose Durchsuchung privater Kommunikation ist ein massiver Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation – ein Grundrecht, das in der EU angeblich gilt. Dass eine solche Regelung gegen den erklärten Willen einer Mehrheit der abstimmenden Abgeordneten durchgesetzt werden konnte, untergräbt das Vertrauen in die demokratische Legitimation der Gesetzgebung. Wenn relative Mehrheiten systematisch wirkungslos bleiben, entsteht der Eindruck eines Systems, das sich gegen den tatsächlichen politischen Willen absichert. Ein solches Verfahren schwächt die ohnehin geringe Glaubwürdigkeit des Parlaments und belegt den Vorwurf des demokratischen Defizits der Europäischen Union.

Es stellt sich die Frage, ob sich die Regelung tatsächlich nur auf Kindesmissbrauch bezieht oder sie Tür und Tor für weitere Kontrollen eröffnet. Die Verordnung ist angeblich auf die Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch begrenzt. Eine Ermächtigung, politisch missliebige Aussagen (z.B. Kritik an Israels Verhalten gegenüber den Palästinensern, Kritik an deutscher oder EU-Politik gegenüber Russland usw.) zu scannen und zu melden, wird nicht sichtbar. Technisch bleibt allerdings die Möglichkeit bestehen, dass Anbieter wie Meta (WhatsApp, Instagram, Facebook), Microsoft oder Google die eingesetzten Systeme erweitern oder dass künftige Gesetze den Anwendungsbereich ausweiten. Derartige Kritik wird von Datenschützern seit Jahren vorgebracht.

Der 9. Juli 2026 war also kein Triumph der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie. Im Gegenteil: Er war ein Moment, in dem formale Regeln und politische Taktik die klare Mehrheitsmeinung der Abgeordneten, die Überwachungsmaßnahme abzulehnen, ausgehebelt haben.


Fußnoten:

1 Beschlusstext: "Vorübergehende Ausnahme der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation... Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2026 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet... Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11261/1/2026 – C10-0178/2026), unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2026, unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0797), gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Artikel 68 und 170 seiner Geschäftsordnung, 1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest; 2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln... (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0266_DE.pdf)

2  AEUV, Artikel 294 Absatz 7 (Zweite Lesung) lautet: "Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen; b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab." (https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12008E294:DE:HTML)

3 Geschäftsordnung des EU-Parlaments, Artikel 68 (Abstimmungen im Parlament – zweite Lesung) lautet: "1. Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Standpunkts des Rates ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich eingereicht wurden. Die Annahme eines solchen Vorschlags zur Ablehnung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments... 3. Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, kommen anschließend etwaige Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates... zur Abstimmung... 5. Nach Durchführung der Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung aufgrund von Anträgen zum Verfahren gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist, und die legislative Entschließung gilt als angenommen. Falls erforderlich, wird die legislative Entschließung gemäß Artikel 209 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Abstimmungen oder der Anwendung des Artikels 70 angepasst... Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Änderung des Standpunkts des Rates vor, gilt dieser als gebilligt." (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/lastrules/RULE-068_DE.html)

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