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Aus der Quartalsschrift DAS KROKODIL, Ausgabe 56
Die Jahrhundertlüge
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
Kürzlich nach einem Vortrag zur Neutralität mit der Aussage, dass Deutschland infolge des am 12. September 1990 unterzeichneten 2+4-Vertrags im Besitz voller Souveränität ist, um die Neutralität zu erklären, war es wieder soweit – wie in unzähligen Malen zuvor, dass vorgebracht wurde, was die Souveränitätserklärung angeblich wirkungslos mache. Diesmal war es ein Geschoss mit einer zerschmetternden Bezeichnung, das die Souveränität torpediert. Sein Name: "Die Jahrhundertlüge". In diesem 285-Seiten-Werk eines Holger Fröhner sei ausgeführt, dass die Behauptung von der Souveränität eine Lüge sei. Der 2+4-Vertrag sei das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht. Entscheidend sei das am 3. Oktober 1990 in Kraft getretene "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin", das die Souveränität zunichte mache. Das Buch gebe es auch als PDF im Netz. Dort sei alles nachzulesen.
Berlin-Übereinkommen vom 3. Oktober 1990
Gesagt, getan. Dort steht: "Wenn man sich aber nun das 'Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin' vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II 1274) ansieht und dort den Artikel 2 (sowie den Artikel 4) liest, wird einiges klarer: 'Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Drei Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937) bestehen weiter fort, und zwar in jeder Hinsicht' Interessant ist der Satzteil 'unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind'. Das ist der Schlüssel zur Lösung des Problems: Das Besatzungsrecht besteht förmlich und rechtlich weiter. Es hat sich nur versteckt. Es wird dem Volk suggeriert, durch den 'Zwei plus Vier Vertrag' (Art. 7) sei Deutschland vollständig souverän, aber genau dies ist nicht so."
Dieser Absatz enthält also das Zitat "Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Drei Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937) bestehen weiter fort, und zwar in jeder Hinsicht." Dieser Satz muss also entweder aus Artikel 2 oder 4 des Berlin-Übereinkommens stammen. Nichts liegt näher als sich dessen zu vergewissern. Nun gut, lesen wir Artikel 2 und 4. Sie lauten:
Artikel 2: "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnah-men wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen."
Artikel 4: "Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Machte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt."
Was ist festzustellen? Weder Artikel 2 noch Artikel 4 enthält den Satz, der angeblich aus einem dieser Artikel stammen soll. Zum einen ist nicht von drei Mächten die Rede, sondern von vier, und zum anderen enthalten sie nicht die Formulierung "in Bezug auf Deutschland als Ganzes", sondern "in bezug auf Berlin". Auch das "Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937" ist in den beiden Absätzen nicht aufzufinden. Der Satzteil "unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind" findet sich von der Aussage her tatsächlich im Artikel 2, aber statt "unabhängig davon" heißt es im Original: "ohne Rücksicht darauf".
Aufenthaltsvertrag und diplomatische Noten vom 25. September 1990
Soviel zum Berlin-Übereinkommen. Aufschlussreich ist desweiteten eine Betrachtung der diplomatischen Noten, die im Zuge des 2+4-Vertrags in Zusammenhang mit dem "Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland" (kurz Aufenthaltsvertrag oder auch Truppenstationierungsvertrag) ausgetauscht worden sind. Von ihnen ist in "Die Jahrhundertlüge" die Rede.
Es heißt dort: "Das Recht zur Stationierung amerikanischer, britischer, französischer und weiterer alliierter Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Aufenthaltsvertrag – Bundesgesetzblatt 1955 II 253). Deutschland hat diesen Staaten seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen in dieser Vereinbarung erteilt. Der Aufenthaltsvertrag ist am 25. September 1990 im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit ausdrücklich durch einen Notenwechsel mit den ständigen Stationierungsstaaten bestätigt worden (Bundesgesetzblatt 1990 II 1390)."
Was aber hier – und auch z.B. von Peter Orzechowski, Autor des Buches "Besatzungszone – Wie und warum die USA noch immer Deutschland kontrollieren" – verschwiegen wird, ist die Tatsache, dass die ausgetauschten Noten eine Klausel zur Kündigung des Aufenthaltsvertrags enthalten. Es heißt darin: "Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden." Und auch das Auswärtige Amt bestätigt dies in einer Ausführung zum Truppenstationierungsrecht: "Der ursprünglich auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags... weiter, er kann nun aber mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1390 und vom 16. November 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1696)."
Wenn dieser Sachverhalt in der "Jahrhundertlüge" unterschlagen wird, ist auch das eine Form von Lüge. Es stellt sich somit die Frage, wo die "Jahrhundertlüge" zu finden ist. Wird sie im Buch aufgedeckt, oder verbreitet vielmehr das Buch eine solche – wenn man denn ein derart hochtrabend martialisches Wort für eine gravierende Unwahrheit verwenden will?
Veröffentlichung aus der Quartalsschrift DAS KROKODIL, Ausgabe 56 (März 2026) – Grundsatzschrift über die Freiheit des Denkens – bissig – streitbar – schön und wahr und (manchmal) satirisch.

Mehr dazu und wie es sich bestellen lässt, hier: https://das-krokodil.com/
Online-Flyer Nr. 861 vom 29.04.2026
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Die Jahrhundertlüge
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann
Kürzlich nach einem Vortrag zur Neutralität mit der Aussage, dass Deutschland infolge des am 12. September 1990 unterzeichneten 2+4-Vertrags im Besitz voller Souveränität ist, um die Neutralität zu erklären, war es wieder soweit – wie in unzähligen Malen zuvor, dass vorgebracht wurde, was die Souveränitätserklärung angeblich wirkungslos mache. Diesmal war es ein Geschoss mit einer zerschmetternden Bezeichnung, das die Souveränität torpediert. Sein Name: "Die Jahrhundertlüge". In diesem 285-Seiten-Werk eines Holger Fröhner sei ausgeführt, dass die Behauptung von der Souveränität eine Lüge sei. Der 2+4-Vertrag sei das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht. Entscheidend sei das am 3. Oktober 1990 in Kraft getretene "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin", das die Souveränität zunichte mache. Das Buch gebe es auch als PDF im Netz. Dort sei alles nachzulesen.Berlin-Übereinkommen vom 3. Oktober 1990
Gesagt, getan. Dort steht: "Wenn man sich aber nun das 'Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin' vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II 1274) ansieht und dort den Artikel 2 (sowie den Artikel 4) liest, wird einiges klarer: 'Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Drei Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937) bestehen weiter fort, und zwar in jeder Hinsicht' Interessant ist der Satzteil 'unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind'. Das ist der Schlüssel zur Lösung des Problems: Das Besatzungsrecht besteht förmlich und rechtlich weiter. Es hat sich nur versteckt. Es wird dem Volk suggeriert, durch den 'Zwei plus Vier Vertrag' (Art. 7) sei Deutschland vollständig souverän, aber genau dies ist nicht so."
Dieser Absatz enthält also das Zitat "Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Drei Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937) bestehen weiter fort, und zwar in jeder Hinsicht." Dieser Satz muss also entweder aus Artikel 2 oder 4 des Berlin-Übereinkommens stammen. Nichts liegt näher als sich dessen zu vergewissern. Nun gut, lesen wir Artikel 2 und 4. Sie lauten:
Artikel 2: "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnah-men wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen."
Artikel 4: "Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Machte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt."
Was ist festzustellen? Weder Artikel 2 noch Artikel 4 enthält den Satz, der angeblich aus einem dieser Artikel stammen soll. Zum einen ist nicht von drei Mächten die Rede, sondern von vier, und zum anderen enthalten sie nicht die Formulierung "in Bezug auf Deutschland als Ganzes", sondern "in bezug auf Berlin". Auch das "Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937" ist in den beiden Absätzen nicht aufzufinden. Der Satzteil "unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind" findet sich von der Aussage her tatsächlich im Artikel 2, aber statt "unabhängig davon" heißt es im Original: "ohne Rücksicht darauf".
Aufenthaltsvertrag und diplomatische Noten vom 25. September 1990
Soviel zum Berlin-Übereinkommen. Aufschlussreich ist desweiteten eine Betrachtung der diplomatischen Noten, die im Zuge des 2+4-Vertrags in Zusammenhang mit dem "Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland" (kurz Aufenthaltsvertrag oder auch Truppenstationierungsvertrag) ausgetauscht worden sind. Von ihnen ist in "Die Jahrhundertlüge" die Rede.
Es heißt dort: "Das Recht zur Stationierung amerikanischer, britischer, französischer und weiterer alliierter Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Aufenthaltsvertrag – Bundesgesetzblatt 1955 II 253). Deutschland hat diesen Staaten seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen in dieser Vereinbarung erteilt. Der Aufenthaltsvertrag ist am 25. September 1990 im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit ausdrücklich durch einen Notenwechsel mit den ständigen Stationierungsstaaten bestätigt worden (Bundesgesetzblatt 1990 II 1390)."
Was aber hier – und auch z.B. von Peter Orzechowski, Autor des Buches "Besatzungszone – Wie und warum die USA noch immer Deutschland kontrollieren" – verschwiegen wird, ist die Tatsache, dass die ausgetauschten Noten eine Klausel zur Kündigung des Aufenthaltsvertrags enthalten. Es heißt darin: "Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden." Und auch das Auswärtige Amt bestätigt dies in einer Ausführung zum Truppenstationierungsrecht: "Der ursprünglich auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags... weiter, er kann nun aber mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1390 und vom 16. November 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1696)."
Wenn dieser Sachverhalt in der "Jahrhundertlüge" unterschlagen wird, ist auch das eine Form von Lüge. Es stellt sich somit die Frage, wo die "Jahrhundertlüge" zu finden ist. Wird sie im Buch aufgedeckt, oder verbreitet vielmehr das Buch eine solche – wenn man denn ein derart hochtrabend martialisches Wort für eine gravierende Unwahrheit verwenden will?
Veröffentlichung aus der Quartalsschrift DAS KROKODIL, Ausgabe 56 (März 2026) – Grundsatzschrift über die Freiheit des Denkens – bissig – streitbar – schön und wahr und (manchmal) satirisch.

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