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Literatur
Dem Kriegsverbrechen ein Ende setzen
NATO
Von Afsane Bahar
Manche reden über die Kriegsverbrechen
der NATO-Mitglieder
in Jugoslawien, Afghanistan, Irak
Libyen, Syrien oder anderswo
klagen über die Beschlüsse
zur Erhöhung der Militärausgaben
angesichts der sozialen Misere im Lande
übersehen dabei die eindeutige Gegebenheit
dass im Falle einer Mehrheit im Bundestag
mit einer regulären einjährigen Frist
ein Austritt aus der NATO möglich ist
und mit einer Frist von zwei Jahren
der Stationierung ausländischer Streitkräfte
ein Ende gesetzt werden kann
Ergänzungen:
Nordatlantikvertrag vom 4.4.1949, Artikel 13:
„Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung.“
http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954 mit USA, Großbritannien, Nordirland und Frankreich
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/565864/publicationFile/158736/VertragstextOriginal.pdf
Notenwechsel der Bundesrepublik Deutschland vom 25.9.1990 mit Belgien, Kanada, Niederlande, USA, Großbritannien, Nordirland (und entsprechend mit Frankreich): „3. […] Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.“
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/597004/publicationFile/158738/Notenwechsel_September90.pdf
Online-Flyer Nr. 629 vom 20.09.2017
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Literatur
Dem Kriegsverbrechen ein Ende setzen
NATO
Von Afsane Bahar
Manche reden über die Kriegsverbrechen
der NATO-Mitglieder
in Jugoslawien, Afghanistan, Irak
Libyen, Syrien oder anderswo
klagen über die Beschlüsse
zur Erhöhung der Militärausgaben
angesichts der sozialen Misere im Lande
übersehen dabei die eindeutige Gegebenheit
dass im Falle einer Mehrheit im Bundestag
mit einer regulären einjährigen Frist
ein Austritt aus der NATO möglich ist
und mit einer Frist von zwei Jahren
der Stationierung ausländischer Streitkräfte
ein Ende gesetzt werden kann
Ergänzungen:
Nordatlantikvertrag vom 4.4.1949, Artikel 13:
„Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung.“
http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954 mit USA, Großbritannien, Nordirland und Frankreich
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/565864/publicationFile/158736/VertragstextOriginal.pdf
Notenwechsel der Bundesrepublik Deutschland vom 25.9.1990 mit Belgien, Kanada, Niederlande, USA, Großbritannien, Nordirland (und entsprechend mit Frankreich): „3. […] Die Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.“
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/597004/publicationFile/158738/Notenwechsel_September90.pdf
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