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Aktueller Online-Flyer vom 25. April 2024  

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Krieg und Frieden
Die Wiederkehr des Heldenkults und das Ende der »Inneren Führung« – Teil 1
Anmerkungen zu Deutschlands neuer Wehrmacht
Von Jürgen Rose

„Nennen wir sie Helden“(1) – so lautet der Titel eines Pamphlets, welches die unter dem Künstlernamen Thea Dorn firmierende ehemalige Philosophiedozentin an der Westberliner Freien Universität, Christiane Scherer, Ende letzten Jahres an prominentester Stelle im am Hamburger Speersort residierenden „Zentralorgan der deutschen Bellizisten“(2), der Wochenzeitung DIE ZEIT, vom Stapel ließ(3).

Darin polemisiert die Verfasserin unter der Parole „Die Kehrseite unserer Zivilität ist die Feigheit“ gegen eine von der überwältigenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung getragene Geisteshaltung, die sie selbigenorts zuvor schon einmal als „Vulgärpaziismus“(4) denunziert hatte – weshalb man die Attitude dieser Heldin der Computertastatur in ihrer warmen und ungefährdeten Schreibstube wohl füglich als „Gossenbellizismus“ qualifizieren darf. Oder aber mit den Worten von Deutschlands scharfsinnigstem und scharfzüngigsten Militärkritiker Kurt Tucholsky als „Geistesmanko“.(5) Dabei beruht das in schöner Regelmäßigkeit in unseren Leitmedien hierzulande aufbrandende Wutgeheul selbsternannter Meinungseliten über die „postheroische Gesellschaft“, das habituell in reaktionäre Forderungen nach vermehrten Ehrenerweisen für unsere Helden im Tarndress einmündet. 

Zu nennen wären da unter anderem Medaillen und Orden für militärische Tapferkeit, Kriegerdenkmäler und Ehrenhaine oder gar ein Veteranentag – auf solider empirischer Basis: Der im Vorfeld der Anfang dieses Jahres stattgefundenen alljährlichen Münchner

(Un-)Sicherheitskonferenz erschienene »Munich Security Report 2015« belegt, daß 62 Prozent der deutschen Bevölkerung für die bewährte Kultur der Zurückhaltung hinsichtlich des Engagements in internationalen Krisenplädieren und sogar jeweils 82 Prozent sowohl Bundeswehrkampfeinsätze als auch deutsche Waffenexporte strikt ablehnen(6). 

Die meisten Menschen hierzulande scheinen demnach Bertolt Brechts bekanntes Diktum zu teilen, wonach „unglücklich das Land, das Helden nötig hat“(7) – oder einen neuen Heldenkult zum Werben für’s Sterben, ist man geneigt zu ergänzen. Maßgeblich für solch weise Einsicht dürfte nicht zuletzt bittere historische Erfahrung sein, denn als am 9. Mai 1945 nach viereinhalb Jahren des Schlachtens, Verstümmelns, Mordens, Vergasens und Krepierens endlich die Waffen in Europa schwiegen, lag zusammen mit dem Dritten Reich endlich auch der wilhelminisch-preußische Krieger- und Heldenkult in Trümmern. Gründlich ausgebombt worden war den Deutschen ihr größenwahnsinniger Militarismus von den Angloamerikanern im Westen im Bunde mit der Roten Armee im Osten. Nie wieder Faschismus, nie wieder Krieg lautete die bittere Lehre aus dem, „ungeheuerlichsten Eroberungs-, Versklavungs- und Vernichtungskrieg, den die moderne Geschichte kennt.“(8) Zwar ertönte nur ein Jahrzehnt, nachdem die deutsche Politik der kriegerischen Mittel so desaströs gescheitert war, erneut der Marschtritt deutscher Soldatenstiefel im Lande. Doch immerhin hatte die Totalkatastrophe des Zweiten Weltkrieges jene Militärreform in der jüngeren deutschen Geschichte bewirkt, die eine gravierende Umorientierung in Gestalt der neu geschaffenen, an Haupt und Gliedern reformierten Bundeswehr mit sich brachte. 

Die »Innere Führung« und der Staatsbürger in Uniform – Grundelemente der Militärreform Wolf Graf von Baudissins in der Bundesrepublik Deutschland(9)

Wenn Immanuel Kant den Staat als „Versammlung freier Bürger unter Rechtsgesetzen“ – zu ergänzen sind heutzutage selbstredend auch die Bürgerinnen – versteht, so muß es sich in Analogie hierzu bei der Armee eines solchen Staates um eine Versammlung freier, republikanischer Bürger (und Bürgerinnen) unter Waffen zum Schutze desselben handeln(10). Es ist daher nur zu logisch, daß Wolf Graf von Baudissin den »Staatsbürger in Uniform« ins Zentrum seiner Konzeption von der »Inneren Führung« stellte(11), die er während der Gründungsphase der neuen deutschen Bundeswehr in bewußter Abkehr vom traditionellen Verständnis vom Militär als einer Institution „sui generis“ entworfen hatte.

Denn die »Innere Führung« fragt nach der Konstitution einer solchen »Staatsbürger-Armee« im Rahmen des demokratischen, in der Terminologie Kants: des republikanischen Rechtsstaates, der darüber hinaus als völkerrechtliches Subjekt in eine internationale (Friedens-) Ordnung eingebunden ist. Für die Streitkräfte der demokratisch verfaßten Bundesrepublik Deutschland kommt die »Innere Führung« einer Verfassung gleich, sie bildet gleichsam das Grundgesetz für die Bundeswehr. Zugleich wird die »Innere Führung« oftmals auch als die „Philosophie“ rsp. die „Führungsphilosophie“ der Streitkräfte apostrophiert. 

Die Antwort, die der General von Baudissin auf die zentrale Fragestellung der »Inneren Führung« einst gegeben hat, lautet: „Entmilitarisierung des soldatischen Selbstverständnisses.“(12) Dieses Gebot bezieht sich auf drei Dimensionen der militärischen Profession, nämlich auf eine innerorganisatorische, eine binnengesellschaftliche sowie eine internationale. Und alle drei weisen letztlich auf einen zentralen Fluchtpunkt, der sich – positiv gewendet – als die „Zivilisierung des Militärs“(13) bezeichnen läßt. Diese ist erreicht, wenn Streitkräfte

            menschenrechtskompatibel,
            demokratiekompatibel und
            friedenskompatibel

sind, wenn also, wie der General, Friedensforscher und Militärphilosoph Baudissin einst postulierte, die „Demokratie nicht am Kasernentor aufhört“(14). Zugleich zielt »Innere Führung« darauf ab, den mit politisch-moralischer Urteilskraft ausgestatteten »Staatsbürger in Uniform« heranzubilden, der weiß, wann er zu gehorchen hat und wann nicht, und der dann auch auf Grundlage dieser Erkenntnis handelt! 

Während die beiden erstgenannten Pfeiler der »Inneren Führung«(15) quasi sakrosankt im offiziellen Leitbild verankert sind, geriet der dritte in der Euphorie des Sieges der NATO im Kalten Krieg erheblich ins Wanken. Denn ursprünglich ging es Wolf Graf von Baudissin, der eben nicht nur Stabsoffizier in Hitlers Wehrmacht und später General der Bundeswehr, sondern eben auch Friedens- und Konfliktforscher war, und der keineswegs zufällig nach seiner Soldatenlaufbahn als Gründungsdirektor des „Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg“ (IFSH) fungierte, „vor allem darum, Strukturen und Verfahren vorzuschlagen, die dem Kriegsverhütungsauftrag von Bündnisstreitkräften im Kernwaffenzeitalter entsprechen.“(16) In diesem Kontext war für Baudissin die Existenzberechtigung von Militär schlechthin untrennbar verknüpft mit dessen strikt defensiver Ausrichtung(17). Ein offensiver Gebrauch von Streitkräften oder gar ihre Verwendung in aggressiver Manier schied für Baudissin im Rahmen seiner Konzeption der »Inneren Führung« daher kategorisch aus: „Da der Staatsbürger den Krieg nur als Verteidigung letzter menschlicher, d. h. freiheitlicher Existenz anerkennt, steht für ihn ein Angriffskrieg außerhalb jeder Diskussion.“(18) Die militärischen Strukturen einer solchermaßen strikt defensiv strukturierten Armee dürfen demzufolge nicht in erster Linie kriegsnah, sondern sie müssen zuallererst friedensadäquat sein. Bundespräsident Gustav Heinemann hatte diese zwingende Erkenntnis Jahre später auf den Punkt gebracht, als er in seiner Antrittsrede 1969 erklärte: „Ich sehe als erstes die Verpflichtung, dem Frieden zu dienen. Nicht der Krieg ist der Ernstfall, in dem der Mann sich zu bewähren habe, wie meine Generation in der kaiserlichen Zeit auf den Schulbänken lernte, sondern der Frieden ist der Ernstfall, in dem wir uns alle zu bewähren haben. Hinter dem Frieden gibt es keine Existenz mehr.“(19) 

Auch Baudissin, der am IFSH unter anderem den Ansatz zur „Kooperativen Rüstungssteuerung“ entworfen und sich mit einem möglichen System gegenseitiger kollektiver Sicherheit in Europa beschäftigt hatte, hegte bis zum Ende seiner Tage keinerlei Zweifel daran, „daß angesichts der Verwundbarkeit hochentwickelter Gesellschaften und der zerstörerischen Wirkung selbst der konventionellen Waffen Krieg kein verantwortbares Mittel zwischenstaatlicher Konfliktregelung mehr sein kann“ und daß „Kriegsverhütung und Entspannung … die Voraussetzung für akzeptable Regelung der unausbleiblichen Konflikte zwischen Staatengruppen [ist], die sich in ihrer Andersartigkeit akzeptieren.“(20) Dementsprechend lautete die Quintessenz seiner Erfahrungen aus dem Ost-West-Konflikt, die er für den „mitverantwortlichen Staatsbürger“, gleich ob mit oder ohne Uniform, zog: „Wir sind in unserer Friedensfähigkeit gefordert, d. h. zur Mithilfe gerufen, den Nicht-Krieg zu einem belastbaren Frieden wachsen zu lassen.“(21) Folgerichtig erschien es ihm – was einerseits für einen ehemaligen General vielleicht ein wenig seltsam geklungen haben mag, andererseits aber für die Ernsthaftigkeit des Friedens- und Konfliktforschers sprach – als „ratsam, [die] Kriegsbezogenheit [der Bundeswehr] mehr und mehr in Frage zu stellen .“(22) Unmißverständlich hatte er dahingehend schon Jahre zuvor konstatiert: „Die Frage der Kampfmotivation steht im Frieden nicht zur Debatte.“(23) Krieg kann nicht mehr als normales Mittel der Politik gelten, sondern es kann nur noch um die letzte Verteidigung der Existenz gehen. Das Denken in Kategorien der Kriegführungsfähigkeit ist obsolet, entscheidend kommt es auf die Friedenstauglichkeit des Militärs an. An dieser Erkenntnis führt auch unter den Vorzeichen des neuartigen Risikospektrums nach dem Ende des Kalten Krieges kein Weg vorbei(24). Den militärischen Sieg gegen den internationalen Terrorismus erringen und die Proliferation von Massenvernichtungswaffen mittels Präventivkriegsstrategien eindämmen zu wollen, stellt eine tödliche Illusion dar. Dies gilt erst recht für den seit geraumer Zeit zu beobachtenden Versuch der ökonomischen Kolonialisierung des Planeten mit militärischen Gewaltmitteln, vulgo Globalisierung, welche unter Rädelsführerschaft der USA in Tatgemeinschaft mit jeweils ad hoc gebildeten Koalitionen willfähriger Vasallen stattfindet. 

Außer in der Konzeption selbst und im Wehrrecht findet der Friedens¬auf¬trag der »Inneren Führung« seine Grundlage und Entsprechung im Friedensgebot des Grundgesetzes. 

Das Friedensgebot des Grundgesetzes

Schon in seiner Präambel verpflichtet das Grundgesetz (GG) alle deutsche staatliche Gewalt kategorisch auf den Frieden in der Welt(25). Darüber hinaus verbietet Art. 26 GG jedwede Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, worunter insbesondere die Führung eines Angriffskrieges fällt – für solche Zwecke dürfen deutsche Streitkräfte demnach unter gar keinen Umständen Verwendung finden. Ein weiteres, ganz besonders wichtiges Element des verfassungsrechtlichen Friedensgebotes stellt die in Art. 25 GG normierte Bindung aller staatlichen Organe an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar, die zum Bestandteil des Bundesrechts erklärt sind und Priorität vor den innerstaatlichen Gesetzen besitzen. Zugleich erzeugen jene völkerrechtlichen Regeln Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes und binden somit auch alle Angehörigen der Bundeswehr, vom einfachen Soldaten bis zum höchsten General, strikt an das Völker-recht – und damit zugleich an das Angriffskriegsverbot. Daß Friedenswahrung und -sicherung in Europa und der Welt den fundamentalen Daseinszweck der deutschen Streitkräfte zu bilden haben, folgt wiederum aus Artikel 24 GG, der festlegt, daß der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann und zu diesem Zwecke in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen wird, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. 

Die vorstehend aufgeführten Grundgesetznormen begrenzen den verfassungsrechtlich erlaubten Gebrauch deutscher Streitkräfte zwingend auf die im Völkerrecht vorgesehenen Fälle. Dies betrifft zum einen, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner fundamentalen Entscheidung vom 12. Juli 1994(26) dargelegt hat, den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Zum anderen füllte das Leipziger Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluß vom 21. Juni 2005(27) schlußendlich die jahrzehntelang offengelassene Interpretationslücke betreffend den im Artikel 87a des Grundgesetzes normierten Verteidigungsauftrag der deutschen Streitkräfte, indem es ein für allemal eindeutig, umfassend und zugleich erschöpfend klarstellt, wie dieser zu verstehen ist. Der entscheidende Passus im Urteil der Bundesverwaltungsrichter hinsichtlich der Reichweite des Verteidigungsbegriffs im Grundgesetz lautet: „Da der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG von ‚Verteidigung’, jedoch – anders als die zunächst vorgeschlagene Fassung – nicht von ‚Landesverteidigung’ spricht und da zudem der verfassungsändernde Gesetzgeber bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 auch einen Einsatz im Rahmen eines NATO-Bündnisfalles als verfassungsrechtlich zulässig ansah, ist davon auszugehen, daß ‚Verteidigung’ alles das umfassen soll, was nach dem geltenden Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), der die Bundesrepublik Deutschland wirksam beigetreten ist, zu rechnen ist.“(28) Denn, so die Richter: „Art. 51 UN-Charta gewährleistet und begrenzt in diesem Artikel für jeden Staat das – auch völkergewohnheitsrechtlich allgemein anerkannte – Recht zur ‚individuellen’ und zur ‚kollektiven Selbstverteidigung’ gegen einen ‚bewaffneten Angriff’, wobei das Recht zur ‚kollektiven Selbstverteidigung’ den Einsatz von militärischer Gewalt – über den Verteidigungsbegriff des Art. 115a GG hinausgehend – auch im Wege einer erbetenen Nothilfe zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates zuläßt (z.B. ‚Bündnisfall’).“(29) Mit seinem höchstrichterlichen Urteilsspruch widerlegt das Bundesverwaltungsgericht die in der sicherheitspolitischen Diskussion häufig vorgetragene Auffassung, das Grundgesetz begrenze den Einsatz der Bundeswehr auf die Verteidigung des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland sowie des NATO-Vertragsgebiets. Statt dessen definieren die Bundesverwaltungsrichter einen weiten Verteidigungsbegriff, der alles umfaßt, was die UN-Charta erlaubt – zugleich beschränken sie jenen aber eben auch strikt auf deren Bestimmungen! (PK)

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist mittlerweile als Oberstleutnant aus dem Dienst in der glorreichen Bundeswehr ausgeschieden und daher nicht länger gezwungen, aus disziplinarrechtlichen Gründen darauf hinzuweisen, daß er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen darlegt.

 

1          Der Name für die bundesdeutschen Streitkräfte stand nicht von Anfang an fest. Zwei Vorschläge standen damals zur Diskussion, nämlich „Wehrmacht“ oder „Bundeswehr“; vgl. hierzu insbesondere Bundesministerium der Verteidigung Fü S I 3 (Hrsg.): Die parlamentarischen Väter der Bundeswehr. Debatten und Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat, Schriftenreihe Innere Führung, Beiheft 1/85 zur Information für die Truppe, Bonn 1985, S. 11 ¬ 20. Der erste Verteidigungsminister, Theodor Blank, sprach zunächst von der „Wehrmacht eines freien Gemeinwesens“; vgl. Blank, Theodor (Hrsg.): Vom künftigen deutschen Soldaten. Gedanken und Planungen der Dienststelle Blank, Bonn 1955, S. 25. Erst bei der 2. Lesung des Soldatengesetzes im Bundestag am 29. Februar 1956 erhielt der Antrag des Abgeordneten Richard Jaeger (CSU), die neuen Streitkräfte „Bundeswehr“ zu nennen, die mehrheitliche Zustimmung. Vgl. auch Bald, Detlef: Adenauers Geheimnis. Vor 50 Jahren entstand die Bundeswehr. Sie wurde zunächst von Generälen entworfen, die bis zum Kriegsende hitlertreu waren. Dieses Erbe wirkt bis heute nach, in: Die Zeit, Hamburg, Nr. 23 vom 2. Juni 2005; http://www.zeit.de/2005/23/50_Jahre_BuWe sowie ders.: Die Bundeswehr. Eine kritische Geschichte 1955 – 2005. München 2005, S. 14.

2          Köhler, Otto: Wer in der Bundeswehr dient, in: Ossietzky, Nr. 24/2014, S. 830f.

3          Dorn, Thea: Nennen wir sie Helden. Der Beruf des Soldaten ist todernst. Wer in der Bundeswehr dient, entscheidet sich bewusst dafür, unsere Werte notfalls mit dem Leben zu verteidigen. Nur unsere Politiker erkennen das nicht an. Sie werben für die Truppe, als sei alles ein großes Spiel, in: Die Zeit, Hamburg, Nr. 46 vom 23. November 2014, S. 3; http://www.zeit.de/2014/46/berufsoldatbundeswehr.

4          Dies.: Vulgärpazifismus. Künstler und Intellektuelle fordern den Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan. Den Preis dafür aber nennen sie nicht, in: Die Zeit, Hamburg, Nr. 39 vom 17. September 2009; http://www.zeit.de/2009/39/op-ed. Vgl. hierzu die Replik von Rose, Jürgen: Das ist Schreibstuben-Bellizismus. Rückzug unvermeidlich. Was Deutschland am Hindukusch tatsächlich verteidigt. Eine Replik, in: der Freitag – Das Meinungsmedium, Nr. 22, 02. Juni 2010, S. 10 sowie ders.: Schreibstubenbellizismus, in: Ossietzky, Nr. 20/2009, S. 740 – 743.

5          Wrobel, Ignaz : Zwei Mann in Zivil, in: Die Weltbühne, 27.11.1919, Nr. 49, S. 659, http://www.textlog.de/tucholsky-mann-zivil.html.

6          Siehe Bunde, Tobias/Oroz, Adrian: Munich Security Report 2015 – Collapsing Order, Reluctant Guardians?, München 2015, S. 11; https://www.securityconference.de/debate/munich-security-report/.

7          Brecht, Bertolt: Leben des Galilei, 13. Szene.

8          So Ernst Nolte im Jahre 1963, zit. n. Wette, Wolfram: Erobern, zerstören, auslöschen, in: Sommer, Theo: Gehorsam bis zum Mord? Der verschwiegene Krieg der deutschen Wehrmacht – Fakten, Analysen, Debatte, Reihe „ZEIT-Punk¬te“ Nr. 3/1995, S. 17.

9          Vgl. Rose, Jürgen: „Demokratie hört nicht am Kasernentor auf“. Anmerkungen zur Krise der Inneren Führung in der Bundeswehr des 21. Jahrhunderts, in: Kümmel, Gerhard/Collmer, Sabine (Hrsg.): Die Bundeswehr heute und morgen. Sicherheitspolitische und militärsoziologische Herausforderungen, (Reihe Militär und Sozialwissenschaften, Bd. 40), Baden-Baden 2007, S. 85f; ders.: Vision „Zivilisierung des Militärs“. Thesen zur Inneren Führung im 21. Jahrhundert, in: Bald, Detlef/Fröhling, Hans-Günter/Groß, Jürgen/Rose, Claus Freiherr von (Hrsg.): Zurückgestutzt, sinnentleert, unverstanden: Innere Führung in der Bundeswehr (Reihe Demokratie, Sicherheit, Frieden, Bd. 187), Baden-Baden 2008, S. 141 – 143 sowie ders.: Ernstfall Angriffskrieg. Frieden schaffen mit aller Gewalt?, Hannover 2009, S. 174 – 184.

10        Baudissin bringt seine gleichgelagerte Vorstellung 1955 in seinen Ausführungen zum „Leitbild des Soldaten“ zum Ausdruck, wo er formuliert: „Zwischen Staatsbürgern, die zum Schutze ihrer Gemeinschaft und für die Erhaltung freiheitlicher Werte miteinander Waffendienst tun, kann kein nach-patriarchalisches oder organisatorisch-totalitäres Verhältnis ungesicherter Unterwerfung herrschen“; Baudissin, Wolf Graf von: Soldat für den Frieden, München 1969, S. 215.

11        Vgl. Baudissin, Wolf Graf von: Referat auf einer Tagung für ehemalige Soldaten in der Evangelischen Akademie Hermannsburg am 3. Dezember 1951, in: Schubert, Klaus von (Hrsg.): Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Dokumentation 1945 – 1977, Teil II, Bonn 1978, S. 356

12        Baudissin, Wolf Graf von/Will, Günter: Die schwere Geburt. Zur Entwicklungsgeschichte von Truppeninformation, in: Information für die Truppe, Nr. 8/1991, S. 64. Siehe auch Baudissin, Wolf Graf von: Auslese und Erziehung, in: Politische Studien, Monatshefte der Hochschule für Politische Wissenschaften München, Heft 68, Dezember 1955, S. 24.

13        Vgl. Bald, Detlef: Die Bundeswehr, a. a. O., S. 32; Rose, Jürgen: Ernstfall Angriffskrieg, a. a. O., S. 174; ders.: Vision „Zivilisierung des Militärs“, a. a. O., S., S. 141 sowie ders.: „Demokratie hört nicht am Kasernentor auf“, a. a. O., S. 85.

14        Baudissin, Wolf Graf von: Rede anläßlich der Verleihung des Freiherr-vom-Stein-Preises am 10. Februar 1965 in Hamburg, in: Schubert, Klaus von (Hrsg.): a. a. O. 1978, S. 412 sowie ders.: a. a. O. 1969, S. 130. Vgl. auch Bald, Detlef: Graf Baudissin und die Reform des deutschen Militärs, a. a. O., S. 28ff.

15        Was erstens das Militär selbst betrifft, garantiert »Innere Führung« – im Gegensatz zum Soldaten in der Vergangenheit, der sich mit seinem Eintritt in die Truppe anderen Normen und Wertmaßstäben, nämlich in allererster Linie Gehorsam, Mut, Pflichterfüllung und Treue als Tugenden, denen er zu dienen hatte, unterstellte und der als Individuum wenig bis gar nichts galt – dem zivilen Bürger im militärischen Dienst der Bundeswehr seine ihm qua Verfassung verbrieften grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, die er im Ernstfall unter Einsatz seiner Gesundheit und seines Lebens ja verteidigen soll. In Anbetracht der Funktionsimperative, die in der tendenziell totalen Institution des Militärs vorherrschen, ist dies allerdings eine gewagte, geradezu subversive Idee. »Innere Führung« will die in einem auf der strikten Geltung von Befehl und Gehorsam basierenden, an streng hierarchischen Ordnungsmustern organisierten System herrschende Unterdrückung menschlicher Individualität überwinden. Während das Gefüge der deutschen Armeen in der Vergangenheit darauf beruhte, daß der Soldat mit dem Bürger nichts gemein hatte, sollte durch die Etablierung des Leitbildes vom kritischen, zu eigenem Urteil befähigten und zivilcouragierten Staatsbürger in Uniform der elende Untertanengeist im Militär ein für allemal verschwinden. Zum zweiten definiert »Innere Führung« ein grundlegend neues Verhältnis von Militär und Gesellschaft. Das deutsche Militär vergangener Zeiten war von einer elitär-solidarischen Gesinnung, dem sogenannten Korpsgeist, geprägt, der zu einem verhängnisvollen Denken vom Staat im Staate führte. Das tatsächlich Revolutionäre des Ansatzes des Generals von Baudissin zur Militärreform besteht vor allem darin, daß das Militär demokratietauglich und kompatibel mit einer pluralistischen Gesellschaft gemacht werden soll, indem die althergebrachte, aus der Geschichte wohlbekannte Borniertheit militaristischen Denkens überwunden wird. Solchermaßen soll der gesellschaftspolitischen Selbstisolation rsp. Isolation der Streitkräfte entgegengewirkt und die Integration der Streitkräfte in den demokratisch-pluralistischen Staatsaufbau und ihre Übereinstimmung mit einer offenen, pluralistischen Gesellschaftsform gefördert werden. Zum revolutionären Charakter der Konzeption Baudissins siehe Bührle, Cornelia/Rosen, Claus von (Hrsg.): Wolf Graf von Baudissin. Nie wieder Sieg. Programmatische Schriften 1951 – 1981, München 1982, S. 271. Vgl. auch Bald, Detlef: Graf Baudissin und die Reform des deutschen Militärs, a. a. O., 1995, S. 41.

16        Baudissin, Wolf Graf von: „Die Kriegsbezogenheit der Bundeswehr in Frage stellen“. Eine ungehaltene Rede. In einer Vortragsreihe wollte Wolf Graf von Baudissin über die Entwicklung in den Streitkräften reden, in: Frankfurter Rundschau, 17. Januar 1989, S. 10.

17        Diesbezüglich formulierte er: „Welches sind nun die Aufgaben der Streitkräfte? Wir haben ernsthaft und redlich umzudenken und uns bewußt zu machen, daß der Soldat in allererster Linie für die Erhaltung des Friedens eintreten soll; denn im Zeitalter des absoluten Krieges mit seinen eigengesetzlichen, alles vernichtenden Kräften gibt es kein politisches Ziel, welches mit kriegerischen Mitteln angestrebt werden darf und kann – außer der Verteidigung gegen einen das Leben und die Freiheit zerstörenden Angriff.“ (Baudissin, Wolf Graf von: Diskussionsbeitrag am 3. Dezember 1951 in Hermannsburg bei einer Tagung für ehemalige Soldaten, in: Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): Zentrale Dienstvorschrift 10/1 „Hilfen für die Innere Führung“, Bonn 1972, Anhang, Teil II, S. 6. Vgl. auch ders.: a. a. O. 1969, S. 208).

18        Baudissin, Wolf Graf von: a. a. O. 1969, S. 217.

19        Heinemann, Gustav: Die Demokratie muß unser Lebenselement werden, in: Die Welt, 2. Juli 1969, S. 6 sowie ders.: Nicht 20 der Krieg ist der Ernstfall, in: Information für die Truppe, Nr. 10/1978, S. 9.

21        Baudissin, Wolf Graf von: a. a. O. 1989, S. 10.

22        Baudissin, Wolf Graf von: Bemerkungen zu den Heidelberger Thesen, in: Bald, Detlef (Hrsg.): Europäische Friedenspolitik – Ethische Aufgaben (Reihe Militär und Sozialwissenschaften, Bd. 5), Baden-Baden 1990, S. 33. Zur Friedensbezogenheit als Leitnorm der Inneren Führung vgl. Bald, Detlef: Graf Baudissin und die Reform des deutschen Militärs, in: Linnenkamp, Hilmar/Lutz, Dieter S. (Hrsg.): Innere Führung. Zum Gedenken an Wolf Graf von Baudissin. Baden-Baden 1995, S. 38ff.

23        Baudissin, Wolf Graf von: a. a. O. 1989, S. 10.

24        Baudissin, Wolf Graf von: Staatsbürger in Uniform, in: Bundesministerium der Verteidigung Fü S I 3 (Hrsg.): Legitimation soldatischen Dienens, Schriftenreihe Innere Führung, Beiheft 1/87 zur Information für die Truppe, Bonn 1987, S. 98.

25        Vgl. Lutz, Dieter S.: Graf Baudissin – Reformer, Wissenschaftler, Hochschullehrer. Zum Gedenken an den Gründungsdirektor des IFSH, in: Linnenkamp, Hilmar/Lutz, Dieter S. (Hrsg.): a. a. O., S. 14.

26        Vgl. Deiseroth, Dieter: Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta aus juristischer Sicht, in: Becker, Peter/Braun, Reiner/Deiseroth, Dieter (Hrsg.): Frieden durch Recht?, Berlin 2010, S. 41 sowie ders.: Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta - ... und die Bundeswehr?, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen. Justizministerialblatt von Schleswig-Holstein. Hrsg. v. Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in Kiel. Nr. 11; Teil A, November 2014, S. 423–432.

27        Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juli 1994 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. und 20. April 1994 – 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 – BVerfGE 90, 286 – Bundeswehreinsatz; http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090286.html.

28        Bundesverwaltungsgericht: Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04; http://vdw-ev.de/publikationen/Urteil.pdf.

29        Bundesverwaltungsgericht: Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04, S. 8.



Online-Flyer Nr. 534  vom 28.10.2015

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