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Aktueller Online-Flyer vom 28. März 2024  

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Inland
Dem Landesbeauftragtem für Datenschutz in Sachsen-Anhalt platzt der Kragen
Hartz IV-Skandal
Von Brigitte Vallenthin

Auf Anfrage der Hartz4-Plattform hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Dr. Harald von Bose, gegenüber der Arbeitsloseninitiative bestätigt, dass das Erzwingen einer ärztlichen Schweigepflicht-Freigabe unter Androhung von Leistungssperre nicht rechtmäßig sei. Ohne von dem Betroffenen selber zur Intervention bei der Hartz IV-Behörde gebeten worden zu sein, hat die Datenschutzbehörde dem Jobcenter Landkreis Harz (KoBa) jetzt von sich aus eine förmliche Rüge erteilt. Man kann wohl davon ausgehen, dass dem Datenschutzbeauftragten buchstäblich der Kragen geplatzt sein dürfte.
 

Landesbeauftragter für den Datenschutz
Sachsen-Anhalt Dr. Harald von Bose
Immerhin liegt seinem Hause bereits seit Juli dieses Jahres ebenfalls eine Anfrage der Hartz4-Plattform vor wegen des Versuchs, bei demselben Jobcenter-„Kunden“ schon einmal die Unterschrift unter eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu erzwingen. In dem Falle kam der Druck mit Androhung von Rechtsfolgen allerdings nicht aus der Hartz IV-Behörde sondern vom Sozialgericht Magdeburg. Die Hartz4-Plattform geht davon aus, dass die energische Rüge des Datenschutzbeauftragten deshalb erfolgte, weil nun im Wiederholungsfalle Behörde und Gericht die Zusammenarbeit wohl doch zu bunt getrieben haben, um unter Zwang an grundrechtlich geschützte Gesundheitsdaten zu gelangen. Seit der Erstveröffentlichung dieses Falles hat nun der Richter dem Daten-Schnüffel-Interesse des Jobcenters via Schweigepflichtfreigabe mit übereiltem Beschluss, ohne Anhörung des Klägers grünes Licht gegeben - nach dem Motto: die wollten doch nur spielen - und damit zugleich gegen ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
 
Die Gier des Jobcenter Harz nach geschützten „Kunden“-Daten: Dauerstreit beim Sozialgericht Magdeburg
 
Seit mindestens zwei Jahren, versucht ein an Diabetes erkrankter 62-jähriger „Kunde“ des Jobcenters im Landkreis Harz sein nach dem Grundgesetz geschütztes Recht auf Informationelle Selbstbestimmung gegenüber der Hartz IV-Behörde zu verteidigen. Inzwischen füllt sein Kampf um die vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte Verweigerung einer Freigabe der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Jobcenter, Amtsarzt und dem Vorsitzenden der 15. Kammer dicke Akten und mehrere Klagen beim Sozialgericht Magdeburg. Die Sache eskalierte, nachdem der aufstockende Selbständige im Januar Rechtsmittel gegen eine Sanktion und dreimonatige Leistungskürzung um 60% eingelegt hatte.
 
Richter übt Druck aus: ohne Schweigepflichtenbindung keine Weiterführung der Eilklage Hartz4-Plattform
 
Im Mai zog sich die Eilklage mittlerweile 4 Monate hin. Nachdem der Kläger im Rahmen des Verfahrens erklärt hatte, er sei wegen mehrerer chronischer Erkrankungen nicht mehr voll arbeitsfähig, stellte der Vorsitzende der 15. Kammer, Richter Hausmann, plötzlich eine neue Hürde auf. Mit massivem Druck versuchte er, eine Blanko-Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und damit vollständige Offenbarung sämtlicher, auch zurückliegender Gesundheitsdaten zu erzwingen. Dabei schreckte der Vorsitzende Richter der 15. Kammer auch nicht vor einem als mutmaßliche Nötigung zu empfindendem Hinweis zurück:
„Die (...) Erklärung benötigt das Gericht unbedingt, um Auskünfte einholen zu können (...). Diese Auskünfte (...) sind unverzichtbar. Ohne diese Erklärung kann das Verfahren nicht weiterbetrieben werden.“

Das vom Sozialgericht für unverzichtbar erklärte Nackt-Machen des Klägers sah dann so aus, dass er sein Einverständnis dafür erklären sollte:
1. „dass alle vom Gericht (...) für erforderlich gehaltenen Unterlagen beigezogen
werden“ - ohne zu wissen welche Unterlagen im Einzelnen und aus welchen Quellen.
2. „Ich befreie die zu ersuchenden Stellen von ihrer Geheimhaltungspflicht“ - ohne allerdings zu wissen, wen er damit tatsächlich von der Geheimhaltung befreien würde.
3. „Soweit diese Unterlagen ärztliche Gutachten und sonstige Vorgänge medizinischer Art enthalten, erteile ich zugleich die Entbindung von der Schweigepflicht“ - ohne zu wissen, welche ihm nicht bekannten Gutachter und Ärzte er bezüglich welcher Unterlagen von einer Schweigepflicht befreien sollte.
4. „... und entbinde die Ärzte, bei denen ich in Behandlung bin, war oder während desnVerfahrens sein werde, sowie die vom Gericht beauftragten medizinischen
Sachverständigen von ihrer Schweigepflicht“ - also ein Blanko-Verzicht auf jeglichen Schutz seiner Gesundheitsdaten gegenüber allen und jedem.
 
Die merkwürdige Rechtslage verbot es zwar dem auch in dieser Sache von der Hartz4-Plattform angerufenen Landesdatenschutzbeauftragten beim Sozialgericht zu intervenieren, denn, so teilte der mit: „Aus dem Fragebogen ist erkennbar, dass das Sozialgericht diesen im Rahmen von Gerichtsverfahren verwendet. Leider ist mir nicht möglich, Angelegenheiten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, datenschutzrechtlich zu bewerten. Gemäß § 22 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) unterliegen die Gerichte der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.“ Im Gespräch mit der Hartz4-Plattform bestätigte er jedoch, dass die Freigabe der ärztlichen Schweigepflicht grundsätzlich freiwillig sei, nicht erzwungen werden und schon gar nicht mit einer Kürzung von Sozialleistungen verbunden werden könne.
 
Sozialgericht Magdeburg: 9 Monate um einen Befangenheitsantrag zu entscheiden
 
Zwischenzeitlich sah sich der Kläger gezwungen, Befangenheitsantrag gegen den Richter für mehrere Verfahren einzureichen. Das Sozialgericht Magdeburg brauchte neun Monate, um wie zu erwarten zugunsten des Richters im eigenen Hause zu entscheiden. Von all dem offensichtlich gänzlich unberührt schickt der Richter dem Jobcenter ein hausärztliches Gesundheitsgutachten - obwohl dies ausdrücklich vom Kläger mit einem „Streng-vertraulich“-Vermerk versehen war und nur zur Gerichtsakte übergeben worden war. Da klang es für den Kläger nur noch wie Hohn - nachdem die Hartz IV-Behörde auf dem Umweg über das Sozialgericht an Gesundheitsdaten gelangte, die ihm nach Aktenlage ausdrücklich verweigert worden waren -, dass der Richter am 5. November im Nachhinein schrieb: Es „bestehen hier Zweifel, ob Sie damit einverstanden gewesen sind, dass das Gericht dem Jobcenter das vollständige Gutachten(...) übermittelt hat. Sie werden (...) um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob Sie damit einverstanden gewesen sind oder nicht.“
 
Am Ende: richterliche Entscheidung ohne Würdigung des Gesundheitsgutachtens
 
Der Kläger bestätigte, was der Richter längst aus den Akten wusste: natürlich war er nicht mit der Weitergabe seiner Daten durch das Gericht einverstanden. Nach Einschätzung der Hartz4-Plattform ein unglaublicher Vorgang. Immerhin musste ein Sozialrichter doch wissen, dass er zur Weitergabe von geschützten Daten nicht nachher sondern vorher das Einverständnis hätte einholen müssen. Und am Ende weigerte er sich sogar, die Gesundheitsdaten bei seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen, weil er sie eigentlich nicht hätte weitergeben dürfen, und entschied am 11.11. zugunsten des Jobcenters.
 
Inzwischen blieb dem Betroffenen keine andere Wahl, als gegen den vorsitzenden Richter der 15. Kammer einen 2. Befangenheitsantrag zu stellen. Auffällig: der wurde allerdings nicht - wie im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgesehen - anderen Richtern und zwar denen der 16. Kammer zur Entscheidung zugewiesen. Der Direktor des Sozialgerichts Magdeburg erklärt das so: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Richter über ein Ablehnungsgesuch, das gegen sie gerichtet ist, selbst entscheiden, wenn es offensichtlich missbräuchlich ist.“ Und: „Ferner hat der Richter (...) zu prüfen, ob er das Gesuch für begründet hält.“
 
Und jetzt hat der Richter auf Probe obendrein noch ein Anhörungsrüge-Verfahren gegen sich auf dem Tisch, in dem Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, das er ohne Anhörung und Würdigung des Gesundheitszustandes des Klägers im einseitigen Interesse des Jobcenters und mit seinem OK für die 60%-Sanktion beendet hatte.
 
Jobcenter Harz verschärft Druck auf Schweigepflichtentbindung mit Androhung vollständiger Leistungseinstellung
 
Mit dieser Rückenstärkung des Sozialgerichts Magdeburg verschärft die Hartz IV-Behörde noch einmal den Druck auf ihren „Kunden“, legt abermals eine Schweigepflicht-Entbindung zur Unterschrift vor und droht: „Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wenn Sie ihrer Mitwirkungspflicht (...) nicht nachkommen (den beigefügten Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen), die Leistung (...) versagt werden kann.“
 
Auch gegenüber dem Amtsarzt keine Pflicht zur Freigabe der ärztlichen Schweigepflicht
 
Nachdem er durch die Hartz4-Plattform Kenntnis von dem skandalösen Umgang des Jobcenters Harz erlangt hatte, hat mittlerweile der für die Vorfälle zuständige Landesdatenschutzbeauftragte von sich aus bei der Behörde interveniert. Er stellt genau das Gegenteil der bislang vom Sozialgericht Magdeburg unterstützten Rechtsauffassung fest. Neben einer grundsätzlichen Rüge teilt er der Hartz IV-Verwaltung mit, dass sie selbst eine Verweigerung der Schweigepflichtentbindung gegenüber einem Amtsarzt akzeptieren müsse. Denn wenn diese Erklärung mit Recht nicht abgegeben werde, „hat der (...) (Amts-)Arzt ggf. auf die Beiziehung entsprechender Vorbefunde zu verzichten und muss das Leistungsvermögen des (...) Leistungsbeziehers durch eigene Untersuchungen ermitteln.“
 
Datenschutzbeauftragter: ärztliche Schweigepflicht-Freigabe keine „Mitwirkungspflicht“!
 
Unmissverständlich deutlich wird der Datenschutzbeauftragte zum Schluss seines Schreibens an das Jobcenter Landkreis Harz und gleichzeitig indirekt gegenüber dem Vorsitzenden der 15. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg, Richter Hausmann: „Demnach wäre es bedenklich, mit einer Leistungsverweigerung zu drohen, wenn eine gewünschte Schweigepflichtentbindung nicht erteilt wird. Ich bitte, die Hinweise zukünftig zu berücksichtigen, um den Eindruck zu vermeiden, Schweigepflichtentbindungen sollten mit unangemessenem Druck abgefordert werden.“
 
Das Jobcenter zumindest scheint zunächst weiterhin uneinsichtig zu sein und teilt seinem Kunden daraufhin mit, dass von ihm die Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten “nicht vollinhaltlich geteilt wird“ - nach dem Motto: was scheren uns Grundgesetz und Datenschutz-Recht: Wir machen weiter so, und das Sozialgericht Magdeburg hilft uns dabei.
 
Mit ihrer Presseerklärung vom 10. Dezember hatte die Hartz4-Plattform noch gespannte Erwartung signalisiert, ob der Richter in Probezeit sich weiterhin über das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung und dessen Bekräftigung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz hinwegsetzen würde, und ob seine Richterkollegen beim Sozialgericht Magdeburg sich dabei weiter hinter ihn stellen würden. Zwei Tage später setzte Richter Hausmann, seinen bis dahin eingeschlagenen Weg im Umgang mit dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung fort - von der ausdrücklichen Rüge durch den
Landesdatenschutzbeauftragten scheinbar gänzlich unberührt.
 
Fortsetzung des Skandals: Beschluss pro Jobcenter ohne rechtliches Gehör für Kläger
 
Ohne zuvor das Befangenheitsverfahren beendet zu haben schmeißt er dieses in einen Topf mit dem Klageverfahren sowie in einen einzigen Beschluss und versagt somit dem Kläger, in der Sache noch einmal Stellung nehmen und rechtliches Gehör erlangen zu können - was aus Verfahrensgründen erst nach Abschluss des Befangenheitsverfahrens hätte geschehen können.
• Den Befangenheitsantrag wies dann der Richter kurzentschlossen auf dem kleinen Dienstweg selber zurück - obwohl seine Befangenheit eigentlich von unbefangenen Richtern hätte überprüft werden müssen. Begründung: „der Befangenheitsantrag“ sei „rechtsmissbräuchlich“.
• Und mit der Selbst-Entscheidung über seine richterliche Unbefangenheit einhergehend macht er dann folgerichtig auch gleich mit der Entscheidung über die Eilklage kurzen Prozess. Als hätte es den oben zitierten Druck zum Grundrechtsverzicht mittels Leistungssperre-Androhung - trotz unmissverständlicher 10-Tages-Frist des Jobcenters - nicht gegeben, übernimmt er nahezu wortgleich die „Entschuldigung“ des Jobcenters: Das habe „die angekündigte Leistungsversagung bisher nicht veranlasst und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine dahingehende Entscheidung (...) bevorsteht… Vielmehr möchte der Antragsgegner offenbar nach seinen Angaben auf die Anfrage der Kammer zunächst klären, zu welchen Mitwirkungshandlungen der Antragsteller bereit ist, um dessen Erwerbsfähigkeit prüfen zu lassen.“
Übersetzt: Der Richter unterstützt also das Austesten unter Druck, wie viele Zugeständnisse dem Betroffenen gegen seine Datenschutz- und Grundrechte abzuzwingen sind. Die gesetzlich vorgegebenen Grenzen gegen genau diesen Druck scheinen in der 15. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg wenig zu überzeugen. Dabei ist mit Entsetzen festzustellen, dass es nach seinen Beschlussausführungen zwar eine „Anfrage“ des Richters beim Jobcenter gab
andererseits aber noch nicht einmal beabsichtigt war, den Kläger zu den Schutzbehauptungen des Jobcenter Stellung nehmen zu lassen.
 
Sozialgericht übergeht nicht nur den Kläger, sondern sogar das Bundesverfassungsgericht
 
Der Skandal erlangt nach Auffassung der Hartz4-Plattform zusätzliche Brisanz dadurch, dass erst im Juli 2013 das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich im Sinne des Klägers und gegen eine mit Leistungsversagungs-Druck erlangte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geurteilt hatte - eine höchstrichterliche Entscheidung, die das Sozialgericht Magdeburg einfach übergeht. Denn im Urteil liest man: „Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren… Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten - hier seiner Gesundheitsdaten - selbst zu bestimmen (...).Verkennt ein Gericht (...) in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm.“
 
Dem ist nur noch die tiefe Empörung bei der Bürgerinitiative Hartz4-Plattform hinzuzufügen, weil sowohl dem Sozialgericht Magdeburg als auch dem Jobcenter Harz obendrein sehr wohl bekannt ist, dass der Beklagte trotz seiner Diabestes Erkrankung im diesem Jahr bereits sechs Monate lang Kürzungen um 30% und um 60% ertragen musste und - aktuell im Weihnachtsmonat beginnend eine 100%-Leistungssperre-„Bescherung“ erhielt - für Ihn damit verbunden, dass er weder seinen Arzt aufsuchen noch dringend notwendige Medikamente bekommen kann. In der Sprache des Vorsitzenden der 15. Kammer beim Sozialgericht Magdeburg, dem durch zahlreiche bei ihm anhängige Verfahren die Notlage des Betroffenen in allen Einzelheiten bekannt ist, hört sich das dann so an: „Der Antragsteller hat (...) keine Angaben dazu gemacht, welche Nachteile er bereits jetzt hinzunehmen hat.“
 
Der Kläger jedenfalls ist entschlossen, nötigenfalls mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht um seine und die Rechte unzähliger in den Jobcentern ebenso Betroffener zu kämpfen. Die Hartz4-Plattform wird ihn dabei unterstützen. (PK)
 
Brigitte Vallenthin ist Pressesprecherin der Hartz4-Plattform
Fon 0611-1721221
Mobil 01525-3520721
info@hartz4-plattform.de
www.hartz4-plattform.de
kontakt@hartz4-beratung.info
www.hartz4-beratung.info


Online-Flyer Nr. 437  vom 18.12.2013

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