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Inland
Grundrechtereport zum Verbrennungstod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam
Der Freiheit beraubt und verbrannt
Von Fanny-Michaela Reisin und Dirk Vogelskamp

Am 13. Dezember 2012 verurteilte die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg nach insgesamt 67 Verhandlungstagen den angeklagten Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.800,- €. Dieser habe es unterlassen, den an Händen und Füssen geketteten und alkoholisierten Oury Jalloh unter ständiger Beobachtung zu halten. Das zumindest wäre seine Pflicht gewesen, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung. Zudem habe er das erste Auslösen des Rauchmelders ignoriert.


Oury Jalloh
NRhZ-Archiv
Der Bundesgerichtshof hatte vor drei Jahren, im Januar 2010, den erstinstanzlichen Freispruch des Dessauer Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur Neuverhandlung an das Landgericht Magdeburg verwiesen. In der Revisionsentscheidung des BGH war unter anderem bemängelt worden, dass die im Dessauer Urteil zugrunde gelegte Entwicklung des Matratzenbrandes, auf der Oury Jalloh angekettet fixiert worden war, nicht nachvollziehbar sei.
 
Die Verurteilung des verantwortlichen Polizeibeamten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch das Landgereicht Magdeburg keineswegs die Ursachen und Umstände aufzuklären vermochte, die am 7. Januar 2005 zum Tod des 36-jährigen Asylsuchenden aus Sierra Leone im Polizeigewahrsam geführt hatten. In der mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung wirkte die gerichtliche Rekonstruktion der Brandentstehung durchaus brüchig. 
 
Oury Jalloh – ganz in der Gewalt der Polizei
 
An jenem frühen Januarmorgen vor acht Jahren war Oury Jalloh eine Gruppe von Reinigungskräften wegen eines Telefons angegangen. Die Frauen fühlten sich von ihm belästigt und verständigten sogleich das Polizeirevier Dessau-Rosslau. Als ein Streifenwagen eintraf, stand Oury Jalloh weit abseits der Frauen. Für die beiden Streifenpolizisten war erkennbar, dass keine der Frauen zu Schaden gekommen war. Dennoch befand es einer der Streifenbeamten für rechtens, den Ausweis Oury Jallohs zu kontrollieren. Dieser weigerte sich, seine Papiere vorzuzeigen. Oury Jalloh wurde daraufhin gewaltsam in den Streifenwagen gezwungen und in den „Schwitzkasten“ genommen, um ihm Hand- und Fußfesseln anzulegen sowie seine Taschen nach Waffen zu durchsuchen.
 
Im Polizeirevier war Oury Jalloh bereits bekannt. Seine, über die Leibesvisitation aufgefundene aufenthaltsrechtliche „Duldung“ genügte den beteiligten Polizeibeamten sowie dem Dienstgruppenleiter des Dessauer Reviers jedoch nicht. Dieser veranlasste eine ärztliche Untersuchung und Blutprobe gegen den Willen Oury Jallohs. Wider besseres Wissen attestierte der Polizeiarzt Hafttauglichkeit. Gewaltsam wurde Oury Jalloh in den Zellentrakt bugsiert und vorgeblich zu seiner eigenen Sicherheit an Händen und Füßen auf eine vermeintlich feuerfeste Matratze rücklings fixiert. Die diensthabenden Polizeibeamten handelten routiniert wider die vorgeschriebenen Gewahrsamsregeln: Statt den ihnen vollständig ausgelieferten, alkoholisierten und ob seiner widerrechtlichen Inhaftierung aufgebrachten Mann ständig zu beaufsichtigen, gingen sie ihrem gewohnten Dienst nach oder in die Kantine. Schließlich blieb sich der vorgeblich zu seiner eigenen Sicherheit in Gewahrsam festgehaltene Oury Jalloh über zwei Stunden – unterbrochen von unregelmäßigen Kontrollen – in der Zelle selbst überlassen.
 
Polizeiliche Gewaltroutinen
 
An diesem rechtswidrigen polizeilichen Zwangs- und Gewalthandeln nahmen weder das Dessauer noch das Magdeburger Landgericht merklich Anstoß. Auch der 4. Strafsenat des BGH monierte im Revisionsverfahren diese Polizeipraxis nicht. Es blieb der Staatsanwaltschaft vorbehalten, am 13. März 2012 anzuregen, dem angeklagten Dienstgruppenleiter aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme den rechtlichen Hinweis zu erteilen, es käme eine Bestrafung nicht nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge (ggf. fahrlässige Tötung) gemäß der Anklage, sondern wegen Köperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Todesfolge in einem minder schweren Fall in Betracht. Eine höhere Strafzumessung könnte demnach die Folge sein.
 
Nach der Strafprozessordnung (§ 265 Abs. 1 StPO) muss ein solcher Hinweis durch das Gericht erfolgen, da ansonsten nur die zur Anklage zugelassenen Strafrechtsbestimmungen zugrunde gelegt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft stellte fest: Es habe überhaupt kein Grund bestanden, Oury Jallohs Identität feststellen zu wollen und ihn dazu zwangsweise zu durchsuchen. Es habe ebenso kein Grund vorgelegen, ihn gewaltsam seiner Freiheit zu berauben und auf das Revier mitzunehmen. Für eine fortgesetzte Ingewahrsamnahme fehlte jede rechtliche Grundlage. Spätestens aber mit der Absicht des angeklagten Dienstgruppenleiters, Oury Jalloh bis zum Nachmittag gefesselt einzusperren, hätte er nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 Abs. 1 SOG LSA und § 163 c Abs. 1 StPO) unverzüglich einem Richter vorgeführt werden müssen, der über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden gehabt hätte.
 
Auch dieses war, in Missachtung der Grundrechte Oury Jallohs, nicht erfolgt. Da für den zuständigen Dienstgruppenleiter eine zeitnahe Identitätsfeststellung möglich gewesen wäre und er bereits angelegte erkennungsdienstliche Unterlagen leicht hätte einsehen können, setzte die Staatsanwaltschaft ein vorsätzliches Handeln voraus. Warum sollte Oury Jalloh vorsätzlich der Freiheit beraubt worden sein? Über den Entzug der Freiheit und die Dauer der exekutiven Maßnahme entschied jedenfalls grundrechtswidrig kurzerhand die Dessauer Polizei selbst.
 
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg, die das Verfahren bereits zuvor gegen einen Geldauflage nach § 153 a StPO einzustellen gedachte, folgte der Anregung der Staatsanwaltschaft nicht. Die Strafkammer befand es für rechtens, den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, obwohl die Eintragungen polizeilicher Maßnahmen im Gewahrsamsbuchs ergeben hatten, dass im Verlauf von zehn Jahren seit 1995 bei keiner Festnahme je eine richterliche Entscheidung eingeholt worden war.
 
In der mündlichen Urteilsbegründung wird die schon gewohnheitsmäßige rechtswidrige Kollektivpraxis des Dessauer Polizeireviers, keine richterliche Anordnung bei mehrstündigen Inhaftierungen einzuholen, als Entlastungsgrund des Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung pervertiert.
 
Aufklärungsdesinteresse auf Seiten der Justiz
 
Die Strafkammer konzentrierte sich gänzlich auf das letzte Glied einer polizeibewirkten Ereigniskette, an deren Ende Oury Jalloh verbrannte: Nämlich auf die Frage, ob der damalige Dienstgruppenleiter Oury Jalloh hätte retten können, hätte er gleich auf den ersten Feueralarm reagiert. Da jedoch der Todeszeitpunkt auch in diversen Brandsimulationen nicht exakt hatte angegeben werden können, ließ sich auch die Zeitspanne nicht genau rekonstruieren, in der der Verbrennungstod Oury Jallohs möglicherweise noch hätte verhindert werden können. Im Zweifel für den Angeklagten, darin muss dem Gericht gefolgt werden.
 
Ansonsten aber zeigte sich das Gericht desinteressiert, die Umstände aufzuklären, die zur Entstehung des Brandes im Polizeirevier führten. Es machte sich die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft aufgestellte Hypothese, Oury Jalloh habe die Matratze mit einem Feuerzeug selbst entzündet, um auf sich aufmerksam zu machen, als höchst wahrscheinlich zu eigen und bezog die ursächliche Entstehung des Brands nicht in die ihm vom BGH aufgegebenen Untersuchungen der Entwicklung des Brandes ein. Von Interesse waren allein mögliche Verläufe des Feuers nach seinem Ausbruch. 
 
Es steht außer Frage, das Verfahren vor dem Magdeburger Landesgericht förderte durchaus neue Indizien zutage, die eine Abkehr von der Feuerzeugerzählung der Polizei nahegelegt hätten. In der mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung wurde ohne jedwede Anhaltspunkte unterstellt, Oury Jalloh hätte, mehrfach durchsucht und an Händen und Füssen gefesselt, während der Torturen, denen er widerrechtlich ausgesetzt war, ein Feuerzeug, das einer der beiden Polizeibeamten verloren haben soll, an sich genommen haben können.
 
Unbeantwortet bleibt indes nach dem Revisionsverfahren die aufklärungszentrale Frage, wie Feuerzeugreste, die sich nicht bei der ersten Spurensicherung, sondern erst nachträglich bei den Asservaten angefunden haben, die Existenz eines Feuerzeuges belegen sollen, mit dem Oury Jalloh vorgeblich in der Gewahrsamszelle das Feuer entfachte, wenn an eben diesen Feuerzeugresten weder DNA-Spuren des Opfers noch Faserspuren seiner Kleidung oder der Matratze festgestellt werden konnten.
 
Als vollends undurchschaubar stellt sich der polizeiliche Umgang mit erheblichen Beweismitteln in dieser Frage dar: Der geringer verbrannte Rücken des Toten war von dem Videographen der kriminalpolizeilichen Spurensicherung auf spezielle Anordnung zusätzlich gefilmt worden. Ein Feuerzeug war dabei laut Aussage des Kriminaloberkommissars nicht entdeckt worden. Diese Videosequenz ist allerdings gelöscht worden und bei den Polizeibehörden nicht mehr auffindbar. „Die Wahrheit“ des unterstellten Feuerzeuges blieb sprichwörtlich im Dunklen. Das Ergebnis macht stutzig.
 
Kein Fazit
 
Es können hier nicht alle Ungereimtheiten und Manipulationen der ermittelnden Polizei ebenso wenig wie die Versäumnisse auf Seiten der Justiz aufgeführt werden. Das gerichtliche Urteil deckt den polizeigemachten Tod Oury Jallohs voreilig zu – mit dem offenkundigen Ziel, den öffentlichen Skandal, dass ein an Händen und Füßen gefesselter Mensch im Polizeigewahrsam verbrennt, endlich rechtsstaatlich befriedet wird. Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird allerdings in erster Linie die Polizei in Sachsen-Anhalt geschützt. Das Magdeburger Landgericht hat nicht viel dazu beigetragen, den Verdacht auszuschließen, dass Polizisten das Feuer gelegt haben könnten. Der Verdacht schwelt weiter. Die gerichtliche Kontrolle staatlicher Gewalt indes hat versagt. Das Unrecht, der Feuertod Oury Jallohs, bleibt politisch und strafrechtlich folgenlos. (PK)
 
Fanny-Michaela Reisin und Dirk Vogelskamp haben diesen Beitrag im Grundrechte-Report 2013 veröffentlicht, über den wir in NRhZ 410 berichteten. Siehe http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=19125
 


Online-Flyer Nr. 411  vom 19.06.2013

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