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Inland
Die Transformation der Bundeswehr im Dienste nationaler Interessen - Teil 3
„Dran, drauf, drüber!“
Von Jürgen Rose

Dran, drauf, drüber!“ war der schon vom damaligen Inspekteur des Heeres, Generalleutnant Helmut Willmann, im "Wegweiser für die Traditionspflege im Heer" am 1. Dezember 1999 offiziell festgelegte Schlachtruf der Panzergrenadiertruppe, der sinngemäß bedeutet: „Ran an den Feind, drauf auf den Feind, hinweg über den Feind“. Und dies war möglich, obwohl das Grundgesetz (GG) alle deutsche staatliche Gewalt schon in seiner Präambel kategorisch auf den Frieden in der Welt verpflichtet. Hier der dritte Teil einer kritischen Analyse des ehemaligen Oberstleutnants der Bundeswehr, Jürgen Rose. – Die Redaktion

Oberstleutnant i.R. Jürgen Rose auf einer Friedenskundgebung
NRhZ-Archiv
 
Wie prekär sich indes die jetzige Situation, in der eine enthemmte Sicherheitspolitik der Berliner Republik ihre verfassungsrechtlichen Fesseln weitgehend abgestreift hat(1), darstellt, hat man offenbar auch in den Reihen der „Strategic Community“ bemerkt. Einer der Hauptprotagonisten nicht nur der Partei, sondern insbesondere auch einer Politik des organisierten Menschenrechtsbellizismus‘, Winfried Nachtwei von Bündnis90/Die Grünen, fordert daher, daß „[d]er erweiterte Bundeswehrauftrag … endlich seinen Niederschlag im Grundgesetz finden [sollte].“(2) Denn es sei „[e]in Unding …, dass sich die jetzige Einsatzrealität aus dem Grundgesetz nur unter Zuhilfenahme des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1994 erschließen lässt.“(3) Und daher hält jener habituelle Vorzeigebellizist(4) eine Grundgesetzänderung für notwendig, dergestalt, daß Art. 87a durch folgende Bestimmung „präzisiert“(5) werden sollte: „Bewaffnete Streitkräfte dürfen außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung nur eingesetzt werden zur Gewalteindämmung und internationalen Rechtsdurchsetzung im Dienste kollektiver Sicherheit und im Rahmen des UN-System (sic!).“(6)
 

Grüner Winfried Nachtwei:
"Intensiv an allen Entschei-
dungsprozessen zu Aus-
landseinsätzen der Bundes-
wehr beteiligt."
Man merkt die Absicht und man ist verstimmt, obendrein, wenn Nachtwei sein Publikum rhetorisch geschickt hinters Licht zu führen versucht, indem er Schalmeientöne von Frieden statt Krieg säuselt, denn ihm zufolge „[ist d]ieser erweiterte Bundeswehrauftrag … abgeleitet aus dem Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta. Er ist allgemein eine Absage an eine schleichende Rehabilitierung des Krieges und konkret ein Trennungsstrich zu Militärinterventionen für partikulare (Macht)Interessen.“(7) Genau das ist er eben nicht, denn eine derart dehnbare Formulierung würde auch noch die letzten verfassungsrechtlichen Bremsen beseitigen und weltweiten Kreuzzügen zur Durchsetzung der Globalisierung mit Militärgewalt unter dem Vorwand der „humanitären Intervention“ oder der „Responsibilty to Protect“ Tür und Tor sperrangelweit öffnen. Wäre es jenem Grundgesetzverbieger in spe indessen tatsächlich um den Weltfrieden und das Völkerrecht zu tun, dann hätte die schlichte Konditionierung genügt, derzufolge bewaffnete deutsche Streitkräfte außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung ausschließlich im Rahmen und nach den Regeln der Satzung der Vereinten Nationen eingesetzt werden dürfen – und in letzter sind eben völkerrechtliche Mißgeburten wie die „humanitäre Intervention“ oder die „Responsibility to Protect“ gerade nicht enthalten. Ob eine derartige verfassungsrechtliche Präzisierung, die sämtliche internationalen Bundeswehreinsätze eng an die UN-Charta binden und somit tatsächlich lediglich eine Präzisierung darstellen würde, angesichts des eingangs dargelegten grundgesetzlichen Normennexus‘ in Verbindung mit der ebenfalls aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt nötig wäre, mag dahinstehen. Allemal jedoch gilt, daß es, anstatt die Verfassung für Angriffskriege zurechtzubiegen, viel wichtiger wäre, das grundgesetzliche Friedensgebot zu stärken, unter anderem dadurch, daß die Legislative endlich den Auftrag des Verfassungsgebers erfüllt und friedensstörende Handlungen mittels einer dringend notwendigen Novellierung des § 80 StGB unter Strafe stellt. Eine solche neugefaßte Strafrechtsnorm, die den aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 resultierenden verbindlichen Verfassungsauftrag erfüllt, müßte wie folgt beschaffen sein(8):
 
Zuallererst darf nicht mehr lediglich der Angriffskrieg strafrechtlich inkriminiert sein, sondern entsprechend der grundgesetzlichen Vorgabe müssen sämtliche friedensstörenden Handlungen einer strafrechtlichen Sanktionierung zugänglich gemacht werden. Dementsprechend müsste der erste Absatz einer den Friedensverrat betreffenden novellierten Strafrechtsnorm folgendermaßen lauten:
 
StGB § 80 Störung des Staaten- und Völkerfriedens
 
(1) Wer vorsätzlich eine Handlung vornimmt, die gegen die in Kapitel I Artikel 1 und Artikel 2 ihrer Satzung kodifizierten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstößt, und dadurch eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Hervorzuheben ist dabei, daß diese Regelung nicht nur friedensstörende Handlungen inkriminiert, die das Verhältnis von Staaten als Völkerrechtssubjekten im internationalen System betreffen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit eröffnet, Handlungen zu sanktionieren, durch die beispielsweise soziale, soziokulturelle oder auch ethnisch-religiös fundierte Konfliktlagen innerhalb von Staaten in friedensstörender Weise von außen politisch instrumentalisiert werden.
 
Im nächsten Schritt gilt es, den Komplex der friedensstörenden Handlungen im Sinne des verfassungsrechtlich normierten Bestimmtheitsgebotes (Art. 103 GG Abs. 2) so konkret und zugleich so umfassend wie möglich zu umschreiben. Demgemäß wäre der Absatz 2 des novellierten § 80 StGB wie folgt zu formulieren:
(2) Zu den friedensstörenden Handlungen im Sinne dieser Regelung zählen insbesondere:
1. Handlungen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund seiner aus Artikel 39 der Satzung der Vereinten Nationen resultierenden Kompetenzen als Bedrohung oder Bruch des Friedens oder als Angriffshandlung qualifiziert hat,
2. jegliche Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt, die nicht im Rahmen und nach den Regeln der Satzung der Vereinten Nationen, i. s. Kapitel VII Artikel 42 und Artikel 51, erfolgt,
3. sämtliche Handlungen, die den Tatbestand der Aggression gemäß der Entschließung 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 erfüllen,
4. sämtliche Handlungen, welche die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 1. Juli 2002 inkriminierten Tatbestände (Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Aggressionsverbrechen) erfüllen,
5. sämtliche Handlungen, welche durch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind, sowie
6. sämtliche Handlungen, welche durch die Fortentwicklung des Völkerrechts zukünftig als friedensstörende Handlungen inkriminiert werden, ab dem rechtskräftigen Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen.
 
Im dritten Schritt ist die Spannbreite der friedensstörenden Handlung zu definieren. Dementsprechend müßte es im neuen § 80 Absatz 3 StGB heißen:
(3) Als friedensstörende Handlung im Sinne dieser Regelung gilt nicht nur
deren Auslösung und Durchführung, sondern auch deren Planung, Vorbereitung, Unterstützung oder Förderung sowie die Beteiligung an einer solchen. Schließlich bleibt noch der mögliche Täterkreis abzugrenzen, der den vorstehend dargelegten Tatbestand zu verwirklichen vermag. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß beginnend mit dem Nürnberger Strafgerichtshof über den »Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit«(9) und das Römische Statut bis hin zum deutschen Völkerstrafgesetzbuch Schritt für Schritt die individuelle Zurechenbarkeit völkerrechtlicher Delikte verfestigt wurde und somit bloßes Handeln auf Befehl keinen Schuldhinderungsgrund mehr konstituieren kann. Es darf eben nicht mehr nur darum gehen, ausschließlich staatliche, politische, wirtschaftliche und militärische Führungspersonen wegen friedensstörender Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen, sondern es gilt sicherzustellen, daß jeder und jede Tatbeteiligte entsprechend seiner oder ihrer individuell zurechenbaren Verantwortlichkeit von der Strafrechtsnorm des § 80 StGB erfasst wird. Erst dadurch können die innerhalb der Institutionen agierenden Personen wirksam zu Widerständigkeit gegen ihre Inanspruchnahme zu illegalen friedensstörenden Zwecken angehalten werden.

Immanuel Kant
Quelle: www.robitcast.de
 
Daher wäre Absatz 4 des geänderten § 80 StGB wie folgt zu fassen:
(4) Der vorliegenden Regelung unterfallen sämtliche Bewohner / -innen des
Bundesgebietes entsprechend ihres jeweiligen Tatbeitrages und ihrer individuellen Verantwortlichkeit, die durch ein ordentliches Gericht festzustellen sind. Hätte die von der politischen Klasse dieser Republik phasenweise ins Werk gesetzte Politik des Angriffskrieges die Novellierung der strafgesetzlichen Friedensverratsnorm gemäß dem hier dargelegtem Muster zur Folge, so fände sich jene Erkenntnis bestätigt, die Immanuel Kant in seinem Traktat zum „Ewigen Frieden“ schon 1795 gewonnen hatte, nämlich: „Das moralisch Böse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft, daß es in seinen Absichten (vornehmlich gegen andere Gleichgesinnte) sich selbst zuwider und zerstörend ist und so dem (moralischen) Prinzip des Guten, wenngleich durch langsame Fortschritte Platz macht.“(10)
Im Hinblick auf die notwendige Voraussetzung, dem Prinzip des Guten zum Durchbruch zu verhelfen, verweist der große Rechtsgelehrte aus Königsberg auf den „wackere[n], alle durch Arglist und Gewalt vorgezeichneten Wege abschneidende[n] Rechtsgrundsatz“(11), der da lautet: „Fiat iustitia, pereat mundus, das heißt zu deutsch: ‚Es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch insgesamt darüber zugrunde gehen‘, …“(12). Gerechtigkeit schafft Frieden, lautet also die Maxime, die Kant indessen keinesfalls als Freibrief mißverstanden wissen will, „sein eigenes Recht mit der größten Strenge zu benutzen“(13), also etwa hemmungslos mit aller (Militär-)Gewalt Frieden schaffen zu wollen. Ganz im Gegenteil kommt es ihm darauf an, daß die Mächtigen der Welt keinem Menschen die ihm zukommenden Rechte verweigern dürfen, denn wie er bereits zuvor in seinen Vorlesungen über Ethik konstatiert hatte: „Wenn nie eine Handlung der Gütigkeit ausgeübt, aber stets das Recht anderer Menschen unverletzt geblieben wäre, so würde gewiß kein großes Elend in der Welt sein.“(14) Die „vorzüglichsten“ Voraussetzungen, dies zu gewährleisten, bilden einerseits „eine nach reinen Rechtsprinzipien eingerichtete innere Verfassung des Staats“(15), andererseits die „Vereinigung desselben mit anderen benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten“(16). Wem bei der Lektüre dieser im wahrsten Sinn des Wortes richtungweisenden Erkenntnisse das deutsche Grundgesetz mit seinem Friedensgebot, der friedenstiftende europäische Einigungsprozeß oder auch die Friedensordnung der Vereinten Nationen in den Sinn geraten, der mag den genialen Königsberger Philosophen wohl recht verstanden haben. (PK)
 
 
Dipl. Päd. Jürgen Rose ist mittlerweile als Oberstleutnant aus dem Dienst in der glorreichen Bundeswehr ausgeschieden und daher nicht länger gezwungen, aus disziplinarrechtlichen Gründen darauf hinzuweisen, daß er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen darlegt.
 
(1) Vgl. ibid., S. 302.
(2) Nachtwei, Winfried: Die Auslandseinsätze im Rückblick – Was wir für die Zukunft lernen sollen. Vortrag von Winfried Nachtwei, MdB a.D., bei der Nürnberger Sicherheitstagung 2011 (Veranstalter: Friedrich-Naumann- und Thomas-Dehler-Stiftung, Nürnberger Zeitung, Deutscher Bundeswehrverband, Clausewitz-Gesellschaft, Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik, Verband der Reservisten der Bundeswehr, Deutsche Atlantische Gesellschaft in Kooperation mit AK Bundeswehr und Wirtschaft Bayern; Tagungsleitung: Hildebrecht Braun, MdB a.D., Edgar Trost, Generalleutnant a.D.) am 24. Juni 2011: „Die Bundeswehr im Auslandseinsatz – politische Verantwortung und militärische Führung“ (gegenüber dem gesprochenen Wort ergänzte Fassung), S. 9; http://www. nachtwei.de/downloads/rede/20110624_vortrag-sicherheitstagung-N.pdf.
(3) Ibid..
(4) Anläßlich seines o. g. Vortrages brüstete er sich gar in dieser Pose mit den Worten: „Von 1994 bis 2009 war ich als Mitglied des Bundestages und des Verteidigungsausschusses intensiv an allen Entscheidungsprozessen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr beteiligt. Nach meinen freiwilligen Ausstieg aus dem Bundestag fühle ich mich weiter in Mitverantwortung. Denn ich gehöre ja zu denjenigen, die uns Afghanistan eingebrockt haben.“ (Nachtwei, Winfried: a. a.O., S. 1).
(5) Ibid..
(6) Ibid..
(7) Ibid..
(8) Vgl. hierzu Rose, Jürgen: Ernstfall Angriffskrieg. Frieden schaffen mit aller Gewalt?, Hannover 2009, S. 252ff sowie in ders.: Friedensverrat und Strafgesetzbuch, in: Becker, Peter/Braun, Reiner/Deiseroth, Dieter (Hrsg.): a. a. O., S. 293 – 301.
(9) Treffen der Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der KSZE am 5. und 6. Dezember 1994 in Budapest – Budapester Dokument 1994 „Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen Zeitalter“ – Gipfelerklärung von Budapest, IV. Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit, in: Auswärtiges Amt, Referat Öffentlichkeitsarbeit
(Hrsg.): Von der KSZE zur OSZE. Grundlagen, Dokumente und Texte zum deutschen Beitrag 1993-1997, Bonn 1998, S.267f. Dort wird in den Paragraphen 30 und 31 stipuliert:
„30. Jeder Teilnehmerstaat wird die Angehörigen seiner Streitkräfte mit dem humanitären Völkerrecht und den geltenden Regeln, Übereinkommen und Verpflichtungen für bewaffnete Konflikte vertraut machen und gewährleisten, daß sich die Angehörigen der Streitkräfte der Tatsache bewußt sind, daß sie nach dem innerstaatlichen und dem Völkerrecht für ihre Handlungen individuell verantwortlich sind.
31. Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß die mit Befehlsgewalt ausgestatteten Angehörigen der Streitkräfte diese im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht ausüben und daß ihnen bewußt gemacht wird, daß sie nach diesem Recht für die unrechtmäßige Ausübung ihrer Befehlsgewalt zur Verantwortung gezogen werden können und daß Befehle, die gegen das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht verstoßen, nicht erteilt werden. Die Verantwortung der Vorgesetzten entbindet die Untergebenen nicht von ihrer individuellen Verantwortung.“
(10) Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden (1795), in: Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Kant’s gesammelte Schriften, Band VIII, Berlin und Leipzig 1923, S. 379; http://www.archive.org/details/kantsge sammeltes08imma.
(11) Ibid., S. 378f.
(12) Ibid., S. 378.
(13) Ibid., S. 378.
(14) Zit. in Vorländer, Karl: Immanuel Kant: der Mann und das Werk, Hamburg 19923, S. 306. Vgl. auch Menzer, Paul (Hrsg.): Eine Vorlesung Kants über Ethik im Auftrage der Kantgesellschaft, Berlin 1924, S. 245. Umfassender noch hat sich Kant über die Pflicht zur Gerechtigkeit laut der von Georg Ludwig Collins im Wintersemester 1784/85 gefertigten Mitschrift von dessen Vorlesungen über Moralphilosophie geäußert: „Wenn wir uns einen Menschen vorstellen, der nur nach Recht und nicht nach Gütigkeit handelt, so kann dieser Mensch immer sein Herz vor jedem andren verschliessen, er kann gleichgültig seyn gegen sein elendes und jämmerliches Schicksahl, wenn er aber nur gewissenhaft ist in Beobachtung seiner schuldigen Pflichten gegen jedermann, wenn er nur jedes Menschen sein Recht als ein heiliges und hochachtungswürdiges Stück, das der Regierer der Welt den Menschen gegeben hat, hält; wenn er keinem Menschen nicht das geringste umsonst giebt, aber auch darin pünktlich ist, daß er ihm nichts entzieht, so handelt er recht, und wenn alle so handeln möchten, wenn alle keine Handlung der Liebe und Gütigkeit ausüben möchten, aber das Recht jedes Menschen unverletzt ließen, denn wäre kein Elend in der Welt, ausser nur ein solches / Elend was nicht aus der Verletzung anderer entspringt, z. E. Krankheiten und Unglücksfälle“; Collins, Georg Ludwig: Moralphilosophie nach den akad: Vorlesungen des Herrn Prof: Kant. Königsberg im Wintersemestre 1784 und 1785, in: Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.): Kant’s gesammelte Schriften, Band XXVII, Berlin 1974, S. 415; http://www.archive.org/details/ kantsgesammeltes271imma.
(15) Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden (1795), a. a. O., S. 379.
(16) Ibid..


Online-Flyer Nr. 354  vom 16.05.2012

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