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Inland
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Kammergericht Berlin
Fesselung eines Flüchtlings rechtswidrig
Von Peter Kleinert

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat eine tagelange "Fixierung“ (Fesselung) des traumatisierten kurdischen Flüchtlings Derviş Orhan, dessen Flüchtlingsstatus seit Juni 2006 außer Frage steht, für rechtswidrig erklärt (1) und ein Urteil des Berliner Kammergerichts gegen Orhan gerügt. Die Berliner Polizei hatte Orhan, dessen Flüchtlingsstatus laut einer Pressemitteilung der Freien ArbeiterInnen-Union Berlin (FAU-IAA) bereits drei Monate vorher geklärt war, am 13. September 2006 festgenommen, um ihn wegen Mitgliedschaft in der PKK an die Türkei auszuliefern.
 

Derviş Orhan am Ende eines öffentlichen Hungerstreiks
Veranlasst worden war diese Maß- nahme von der Generalstaats-anwaltschaft Berlin, die damit auf bloße E-Mails von Interpol Ankara reagiert hatte. Die Auslie-ferung sollte zur Vollstreckung eines Unrechtsurteils eines türkischen "Staatssicherheitsgerichts“ erfolgen. Fünf Tage und Nächte lang war Orhan allein in einem Kellerraum der Krankenhausabteilung untergebracht. In diesem Raum ohne Tageslicht war er vom Vormittag des 14. bis zum Mittag des 18. September 2006 mit metallenen Fesseln an beiden Beinen und der rechten Hand in Rückenlage an eine Pritsche gefesselt. Zwangshaltungen wie diese zählen zu Foltermethoden, die international geächtet sind.

In der türkischen Republik war Orhan 1997 zu lebenslanger Haft verurteilt worden.  Bis ihm 2003 die Flucht in die Bundesrepublik gelang, war er länger als elf Jahre lang in türkischen Gefängnissen eingesperrt, davon drei Jahre in Einzelhaft. Darüber hinaus war er mehrfach schwer gefoltert worden – zum ersten Mal im Alter von 12 Jahren. Seither leidet der gelernte Schildermaler an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihn im Alltag schwer behindert.

Die Festnahme in Deutschland erfolgte, obwohl den Strafverfolgungsbehörden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass es sich bei den türkischen "Staatssicherheitsgerichten“ um Unrechtsgerichte handelt, ebenso bekannt war wie seine Anerkennung als Asylberechtigter und dass er unter schwersten chronischen Erkrankungen leidet. Trotzdem verfügte der "Bereitschaftsrichter" des Amtsgerichts Tiergarten seine Verbringung in die JVA Moabit, wofür entsprechend jahrzehntelanger Praxis in derartigen Verfahren weder ein richterlicher Beschluss noch irgendeine rechtliche Prüfung durch den Amtsrichter erforderlich sein sollte.

Die Basisgewerkschaft FAU Berlin, deren Mitglied der damals in Berlin lebende Orhan war, machte  gemeinsam mit verschiedenen Initiativen und Anwälten den skandalösen Fall öffentlich. Als Orhan am siebenten Tag seiner Inhaftierung endlich medizinisch untersucht wurde, stellte der Anstaltsarzt fest, dass durch die Inhaftierung eine schwere Retraumatisierung eingetreten war und ein lebensbedrohlicher Zustand kurzzeitig erreicht werde. Daraufhin wurde der Flüchtling und Gewerkschafter wegen Haft- und Verwahrunfähigkeit sofort auf freien Fuß gesetzt.

Die juristische Aufarbeitung dieses Falles ist bis heute nicht beendet. Zwar lehnte das Kammergericht den Antrag auf Auslieferung Orhans in einem späteren Verfahren ab. Es erklärte aber alle Maßnahmen, denen Orhan ausgesetzt war – insbesondere die Inhaftierung ohne richterlichen Beschluss und die Folter zu bezeichnende „Fixierung“ –, für rechtmäßig.

Auf die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde von Orhan hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin jetzt nach fünf Jahren festgestellt, dass das Kammergericht die Fesselung schon deshalb nie hätte rechtfertigen dürfen, weil die Anstalt schon den erforderlichen Antrag auf Genehmigung einer solchen Maßnahme nie gestellt hatte. Der Verfassungsgerichtshof legte dem Kammergericht nun schwerste Verletzungen seiner Aufklärungs- und Prüfungspflichten zur Last und erklärte, dass eine derartige und tagelange Fesselung – ohne dass zwischenzeitlich ärztliche Untersuchungen erfolgten, und ohne dass das Waschen oder das Benutzen einer Toilette ermöglicht worden wären – nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des Freiheitsgrundrechts, sondern auch eine nicht zu rechtfertigende Missachtung der Menschenwürde bedeute. Es verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht und hielt die Befassung eines anderen Senats für angezeigt.

Mit seiner Entscheidung hat der Berliner Verfassungsgerichtshof das Kammergericht auch im Hinblick auf die Rechtfertigung weiterer Maßnahmen gerügt – vor allem wegen der Verweigerung des anwaltlichen Besuches und der Weigerung, Anwaltspost auszuhändigen – weil damit die Grundrechte von Orhan verletzt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte auf eine weitere Verfassungsbeschwerde von Orhan bereits am 16.09.2010 festgestellt (2), dass auch die Inhaftierung zur Prüfung einer Auslieferung richterlicher Prüfung und Beschlussfassung bedarf. Die Inhaftierung von Orhan kann also nur rechtswidrig gewesen sein. Dagegen revoltierte das Kammergericht in einer erneuten Entscheidung mit der "Begründung“, es könne Orhans Anträge nur ablehnen, weil es keine gesetzliche Entscheidungsbefugnis habe, die Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung ohne richterlichen Beschluss festzustellen. Entgegenstehende Regelungen des Grundgesetzes (Art. 104 II GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 EMRK) wurden dabei allerdings ignoriert. Gegen diesen Beschluss des Kammergerichts vom 29.11.2010 ist eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig. (PK)
 
(1) Berliner VerfGH 159/07, Beschluss vom 08.09.2011
(2) BVerfG 2 BvR 1608/07
Mehr Infos unter www.fau.org/berlin


Online-Flyer Nr. 332  vom 14.12.2011

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