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Aktueller Online-Flyer vom 14. Dezember 2024  

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Inland
Überlegungen zu der anstehenden Volksabstimmung über Stuttgart 21
Demokratie oder Täuschung?
Von Jens Loewe

Das Projekt Stuttgart 21 ist umstritten, das ist unstrittig. Der Streit umfasst unzählige offene Fragen, Ungereimtheiten, Risiken, Täuschungen und ist mittlerweile zu einem Streit um Grundsätzliches geworden: Wer entscheidet über die Milliarden, wer hat das letzte Wort, wie ist es um Verfassung und Demokratie bestellt? Nach dem „Stresstest“, der von Kritikern als ein weiteres Meisterstück der Täuschung oder auch als Hokuspokus angesehen wird, soll nun im Herbst eine Volksabstimmung über S21 angesetzt und über ein „Kündigungsgesetz“ landesweit abgestimmt werden. Scharfe Kritik und Ablehnung scheinen berechtigt, weil die hohen Hürden der Landesverfassung, aber auch zahlreiche andere ungelöste Probleme und offene Fragen ein faires Ergebnis von vornherein unmöglich machen.

Jens Loewe
Quelle: www.see-online.info
 
Worum geht es bei der Volksabstimmung?
 
Vor den Landtagswahlen in Baden-Württemberg haben die Grünen auf ihren Plakaten eifrig für eine Volksabstimmung geworben. Auch die SPD hatte sich auf eine Volksabstimmung (VA) festgelegt und diese noch vehementer propagiert, sie wolle „zur Befriedung des Streits im Land beitragen“ und auch der SPD-Vorsitzende Nils Schmid fand durchaus sympathische Worte: „…unser Weg zur Versöhnung… …Das Ergebnis einer fairen Volksabstimmung werden alle akzeptieren… …Die Menschen sollen entscheiden……Eine Volksabstimmung bringt uns wieder zusammen…"(1)
 
Im Koalitionsvertrag von Grün-Rot wurde zu S21 eine Volksabstimmung über ein „Ausstiegsgesetz“ festgeschrieben und eine Abstimmung für den Herbst 2011 angesetzt. Es soll nun landesweit über ein „Kündigungsgesetz“ abgestimmt werden, mit dem die Regierung bei Erfolg mit der Kündigung des Finanzierungsvertrags vom April 2009 zu S21, bzw. dem Umbau des Bahnhofs beauftragt werden soll; die Neubaustrecke ist davon nicht berührt, über sie soll, so der Gesetzentwurf, nicht abgestimmt werden. Was auf den ersten Blick bürgerfreundlich und demokratisch erscheint, bedarf jedoch einer äußerst kritischen Betrachtung. 
 
Rechtliche Grundlagen
 
Die Landesverfassung Baden-Württemberg, (LV) auf deren Grundlage abgestimmt werden soll, trat am 11.November 1953 in Kraft. Am 16. Mai 1974 wurde durch Abänderung der Paragrafen 59, 60 und 64 zwar das Instrument einer Volksabstimmung eingeführt, jedoch mit nahezu unüberwindbaren Hürden. Damit sollte der Bürgerschaft zwar die Illusion einer direktdemokratischen Abstimmungsmöglichkeit vermittelt - gleichzeitig aber die Entscheidungsmacht durch das Volk faktisch unterlaufen, bzw. unmöglich gemacht werden. Im Februar 1984 wurde, ergänzend zu den Änderungen in der LV, ein Volksabstimmungsgesetz verabschiedet. Diese Normen bilden gemeinsam gegenwärtig die Grundlage für eine Volksabstimmung in Baden-Württemberg (BW). Formal ist damit ein dreistufiges Verfahren vorgesehen, sofern die Initiative vom Volk ausgeht:
 
In der ersten Stufe kann eine Initiative einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens beim Innenministerium stellen, dazu benötigt sie 10.000 Unterschriften der stimmberechtigten Bürger in BW; dabei können grundsätzlich nur Gesetzesvorlagen aber keine Sachfragen eingebracht werden.
 
In einer zweiten Stufe, dem Volksbegehren, kann über diese Gesetzesvorlage abgestimmt werden und wenn mindestens 16,6% der Wahlberechtigten im Land zustimmen, wird die Vorlage im Landtag eingebracht, der wiederum zustimmen oder ablehnen kann. Lehnt er den Entwurf ab, so kommt es zur dritten Stufe.
 
In der dritten Stufe ist eine Volksabstimmung anzusetzen, (diese Stufe wird in anderen Bundesländern meist Volksentscheid genannt) wenn der Landtag den eingebrachten Gesetzentwurf abgelehnt hat. Bei dieser Stufe gilt das eingebrachte Gesetz als angenommen, wenn eine Mehrheit und dazu mindestens 33,3% der Wahlberechtigen im Land (ca. 2,6 Mio. Wähler) mit „ja“ gestimmt haben. Das hier geforderte Zustimmungsquorum ist aber in der Praxis so gut wie nicht erreichbar! BW hat insgesamt ca. 7,8 Mio. Wahlberechtigte und ca. 10,7 Mio. Einwohner. Und darum geht es hier.
 
Nichtwähler werden zu „Nein - Stimmen“
 
Grundsätzlich ist zu kritisieren, unabhängig von S21, dass das in den §§ 59,60 und 64, sowie in dem Volksabstimmungsgesetz geregelte Verfahren bereits in sich verfassungswidrig ist, weil durch das Zustimmungsquorum die Nichtwähler faktisch zu „Nein-Stimmen“ mutieren und somit das Verfahren demokratischen Grundsätzen widerspricht...


Cartoon: Kostas Koufogiorgos
Durch das Zustimmungsquorum ergibt sich eine weitere Schikane, die ebenfalls dem Demokratiegebot zuwider läuft: nach der jetzigen LV würde bei einer Volksabstimmung JEDE Gesetzesvorlage durchfallen. Das hat zur Folge, dass die Art und Weise der Fragestellung eine überdimensionale Bedeutung gewinnt. Dieser Effekt wird in der anstehenden Volksabstimmung wirkungsvoll eingesetzt, indem die Frage „negativ“ formuliert wird, verkürzt: „Sind Sie für das S21-Kündigungsgesetz?“ Wenn nun die „Ja-Stimmen“ zu diesem Kündigungsgesetz nicht erreicht werden, wovon auszugehen ist, wird es scheitern. Würde man hingegen ein „Zustimmungsgesetz“ zur Abstimmung bringen, also verkürzt: „Sind Sie dafür, dass sich das Land BW mit weiteren Milliarden am Bau von S21 beteiligt?“ so würde auch dieses Gesetz scheitern, aber mit der gegenteiligen Folge. Die Folge wäre nämlich, dass bei dieser Fragestellung die Landesfinanzierung, bzw. der Finanzierungsvertrag hinfällig wäre.
 
Daraus folgt, dass die Fragestellung faktisch entscheidend ist. Die neue Regierung weiß das, stilisiert aber dennoch die Volksabstimmung zu einer „Chance“ hoch, die es so nicht gibt. Auch nicht mit der neu eingeführten Möglichkeit der „Wunder“. Vermutlich wird sich die SPD besonders eifrig für diese Form der Fragestellung eingesetzt haben, um auf diesem Weg ihr Ziel, die Realisierung von S21, zu erreichen. Politisch betrachtet würde ein solcher „unechter Sieg“ zu einer Zustimmung der Bürger zu S21 hochgejubelt und alle ungeklärten Fragen und Risiken könnten mit dem so errungenen demokratischen Ritterschlag unter den Teppich gekehrt werden. 
 
Das „Kündigungsgesetz S21“ / Entwurf der Landesregierung
 
Der von der neuen Regierung eingebrachte Gesetzentwurf „S21-Kündigungsgesetz“ ist in seiner Diktion engagiert geschrieben und führt viele wirklich gute Argumente auf. Problematisch ist jedoch, dass die Begründung für das S21-Kündigungsgesetz zweigleisig argumentiert. Zum einen wird auf das allgemeine Demokratiegebot abgestellt und auf die Möglichkeit, bei veränderten Verhältnissen, bei einem veränderten Volkswillen, eine vertragliche Vereinbarung (Finanzierungsvertrag zu S21) aufheben bzw. kündigen zu können. Diese Argumentation geht zurück auf das Gutachten Hermes/Wieland und ist in einem besten Sinne zukunftsweisend, weil das Spannungsfeld zwischen Vertragstreue einerseits und einem sich ändernden Volkswillen anderseits sehr kompetent analysiert wird und praktische Schlussfolgerungen daraus gezogen werden. Die Ausarbeitung von Hermes/Wieland könnte sich im weiteren Verlauf als wertvoller herausstellen, als es die Planungen zu S21 je waren.(2)
 
Auf der anderen Seite werden diverse - berechtigte - Mängel aufgezeigt, wie mangelnder verkehrlicher Nutzen oder auch die ungesicherte Finanzierung etc. und damit festgestellt, dass „die Geschäftsgrundlage entfallen ist“.(3) Nach allem, was bis jetzt bekannt wurde, ist dem nur zuzustimmen.
 
Nur: wenn schwerwiegende Gründe für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder für ein außerordentliches Kündigungsrecht vorliegen, dann ist es die Pflicht der Verantwortlichen in der Regierung, diese Gründe zu benennen und dem Projektpartner mitzuteilen, weil nur so die Kündigung/Aufhebung Wirkung entfalten - und die Bahn AG von weiteren unsäglichen Auftragsvergaben abhalten kann. Die Begründung und Mitteilung der schwerwiegenden Gründe ist eine Pflicht. Nur so kann ein noch größerer Schaden vermieden werden.
 
Durch „Abwarten“ setzt man sich zudem dem Risiko aus, dass die Gründe als verspätet zurückgewiesen werden könnten, mit katastrophalen wirtschaftlichen Folgen für die Bürger. Solange der Bahn die Gründe nicht förmlich mitgeteilt werden, kann sie weiter provozierend Millionenaufträge vergeben, dieser Kritik muss sich die neue Regierung stellen.
 
Worüber wird abgestimmt?
 
Das von der Landesregierung eingebrachte „S21-Kündigungsgesetz“ bezieht sich auf die Kündigung des Finanzierungsbeitrags des Landes BW zu dem Projekt S21, also dem Tiefbahnhof. Die Neubaustrecke (NBS) ist nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs und damit auch nicht Gegenstand der Volksabstimmung. Kurz: die Bürger im Land sollen über den Finanzierungsanteil des Landes zum Tunnelbahnhof in Stuttgart abstimmen, was abzulehnen ist, weil der Stuttgarter Bahnhof Sache der Stuttgarter ist, so wie es auch die Autonomie der Gemeinden bei Gemeindeangelegenheiten im Art. 28 GG vorsieht.
 
Kann die Volksabstimmung S21 stoppen?
 
Nein, das kann sie voraussichtlich nicht, sofern man nicht die „Wunder“ bemüht, die neuerdings als politische Pannenhilfe entdeckt wurden. Zum einen ist, wie ausgeführt, das Quorum nicht zu schaffen. Zum anderen ist auch zu bedenken, dass selbst wenn das Quorum geschafft würde, nicht S21, sondern nur der Finanzierungsvertrag zu kündigen wäre. Denkbar wäre immerhin, wenn auch eher unwahrscheinlich, dass für diesen Fall andere Finanziers einspringen könnten, um das Projekt zu „retten“.
 
Volksabstimmung zulässig?
 
Unklar ist ferner, ob die geplante Volksabstimmung zulässig ist, bzw. ob sie im Falle eines Rechtstreits bestehen könnte. Es ist davon auszugehen oder wahrscheinlich, dass CDU/FDP gegen die VA klagen werden, mit unklarem Ausgang. Dass über solche Fragen gestritten wird, ist nicht verwerflich. Kritisch ist aber, dass sich die Bürger im Falle eines solchen Rechtsstreits einmal mehr verschaukelt fühlen müssten.
 
Faire Information vor einer Volksabstimmung?
 
In Baden-Württemberg gibt es keine Erfahrungen mit Volksabstimmungen, weil eine solche noch nie stattfand. Deshalb fehlt auch jegliche Erfahrung, wie man fair und ausgewogen informiert, so wie es z.B. in der Schweiz bei einem Plebiszit üblich ist. Es ist keine gute Voraussetzung, wenn öffentliche Mittel, wie in Stuttgart, ausschließlich für flache, teils plumpe und massive Werbekampagnen für S21 eingesetzt werden. Auch mit der in der Schlichtung versprochenen vollständigen Transparenz kann es nicht weit her sein, wenn bis heute die Bahn, immerhin ein Staatsunternehmen, der neuen Regierung die Offenlegung der „121 Risiken“ und deren Kosten verweigert, obwohl es dabei um Milliarden geht! Nur dieser Umstand für sich genommen ist bereits ein Skandal und müsste einen saftigen Streit auslösen! Auch OB Schuster hält es mit seiner Amtspflicht, fair zu informieren, eher locker, wenn er wahrheitswidrig dem Gemeinderat am 24.7.2009 und damit der Öffentlichkeit erklärte, „..die Deutsche Bahn trage als Bauherrin das Risiko der Mehrkosten…“ Dabei kann man ihm kaum zugute halten, dass er, selbst Jurist, bei einem solchen Megaprojekt nicht weiß, wer es bezahlt und was er unterschrieben hat.
 
Alternativen
 
Das Unterdrücken von Alternativen zu S21 ist so alt wie das Projekt selbst. Schon bei der so genannten Bürgerbeteiligung zu S21 1997 hatte die moderierende Organisation KE (Kommunalentwicklung) den Auftrag so zu moderieren, dass Vorschläge zu S21 gemacht werden, dass aber Alternativen oder die Frage nach der Sinnhaftigkeit von S21 möglichst unterbunden wurden. Die zahlreichen Bedenken, Forderungen und Alternativen wurden nie wirklich in Erwägung gezogen. Bei einer Volksabstimmung oder bei einem Bürgerentscheid müssten auch Alternativen erwogen oder mit abgestimmt werden, weil sonst das Ergebnis unklar ist. Würde man nur über S21 abstimmen, wäre das Ergebnis verfälscht, weil die Abstimmenden nicht über K21 oder SK22 (Kombilösung) mit abstimmen könnten. Demokratie ist, wenn der Souverän die höchste Instanz ist und die Politiker seine Angestellten auf Zeit.
 
Ungeklärte rechtliche, finanzielle, technische und Umweltfragen
 
Das Projekt Stuttgart 21 ist nicht, wie von Befürwortern gerne behauptet wird, eines der bestgeplanten Projekte, sondern ein unterirdisches Phantom mit vielen ungeklärten Fragen, die auch mit der S21-Propaganda-Maschinerie keineswegs geklärt sind. Grundlage der Finanzierung von S21 ist der Finanzierungsvertrag (FiVe) von April 2009.(4) In diesem wurden die Gesamtkosten auf 3,076 Milliarden festgeschrieben, einschließlich einer angenommenen Kostensteigerung. Ferner wurden ein Risikopuffer in Höhe von 1,45 Milliarden und damit Gesamtkosten, incl. Risikopuffer, von 4,526 vereinbart. Für nach dem 31.12.2009 auftretende Kostensteigerungen ist in dem Vertrag in § 8.4 festgelegt, dass dann „Gespräche“ geführt werden. Damit wird deutlich, welch ungeheuerliches Risiko in diesen Vertrag eingebaut wurde. Denn die Konsequenz ist, dass für spätere Kostensteigerungen weder eine Regelung noch eine Obergrenze existiert und somit letztlich der Steuerzahler durch die Macht des Faktischen ggf. in Milliardenhöhe zur Kasse gebeten würde!
 
Bahninterne, also geheim gehaltene Papiere, die im Juli 2011 durch Recherchen von STERN und SPIEGEL bekannt wurden, belegen, dass die Bahn seit 2002 systematisch mit falschen Zahlen operiert - und Mehrkosten im Milliardenbereich verschwiegen hat. Diese Dokumente, aber auch Kalkulationen des Bundesrechnungshofs und unabhängiger Experten belegen, dass schon zum 31.12.2009 die Kostenobergrenze überschritten war. Da im Finanzierungsvertrag absichtlich keine Regelung für Mehrkosten nach dem 31.12.2009 getroffen wurde, können nach oben unbegrenzte Kostensteigerungen eintreten. Zwar haben die Projektpartner keine vertragliche Nachschusspflicht, das stimmt, durch die Macht des Faktischen müsste aber dennoch der Steuerzahler letztlich zahlen, weil die offene Tunnelwunde nicht ohne Weiterbau oder Rückbau liegen bleiben könnte. Wenn nun per Volksabstimmung über die Kündigung des Landesanteils zu S21 vor diesem Hintergrund entschieden werden soll, und wenn klar ist, dass eine Kündigung wegen des Zustimmungsquorums so gut wie unmöglich ist, dann würde das Volk, als höchste Instanz, die Kosten von 4,526 Milliarden, aber auch beliebige Mehrkosten indirekt legitimieren. Ein solches Vorgehen kann nur als äußerst zynisch und unfair bezeichnet werden. Geht die Politik davon aus, dass die Bürger diese Winkelzüge nicht verstehen und dieses Manöver mittragen? Die arglistigen Täuschungen über die Kosten sind eher ein Fall für eine außerordentliche Kündigung und ggf. für den Staatsanwalt, nicht aber für eine Volksabstimmung.
 
Fehlende Genehmigungen
 
Eine weitere Schwierigkeit für eine Volksabstimmung ist in dem Fehlen diverser Genehmigungen für S21 zu sehen. So sind z.B. die Planfeststellungsabschnitte 1.3 und 1.6b noch nicht planfestgestellt. Fachleute rechnen mit mehrjährigen Planungen, sollte sich nicht sogar die eine oder andere Planung als überhaupt nicht genehmigungsfähig herausstellen!
Die Um- und Neuplanungen, zu denen sich die Bahn im Rahmen der „Schlichtung“ verpflichtet hat, sind dabei noch nicht einmal einbezogen! Ungeklärt sind ferner grundsätzliche Fragen, wie die Gefährdung der Mineralquellen, die Gefährdung des Grundwassers durch die jetzt doppelte Entnahmemenge oder auch die Gefahren, die sich aus dem Quellverhalten des Gipskeupers / Anhydrit ergeben. Oder auch die ungeklärten Haftungsfragen im Falle von Gebäudeschäden. In Leoberg jedenfalls, wo lediglich eine Geothermiebohrung eingebracht wurde, hört man nur von gegenseitigen Schuldzuweisungen. Verantwortlich ist angeblich niemand.(5) 
 
Ungeklärt scheint auch, ob der Mittlere Schlossgarten überhaupt für den Bahnhofsbau verwendet werden darf. Soweit bekannt, fehlen noch die nötigen Kauf- oder Gestattungsverträge.(6) Nur: worüber soll das Volk entscheiden, bei so gravierenden Lücken in der Planung?
 
Verkehrlicher Nutzen
 
Die Volksabstimmung bezieht sich auf den Tunnelbahnhof S21. Völlig unklar ist aber der verkehrliche Nutzen dieses Milliardenprojekts. Seit 2005 wurde z.B. von der Stadt die Information verbreitet, „S21 wird dank des Durchgangsbahnofs die doppelte Leistungsfähigkeit des heutigen Kopfbahnhofs haben“.(7) Diese „Information“ dürfte zurückgehen auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. Ulrich Martin, Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Uni Stuttgart, der im Auftrag der DB in einer „Stellungnahme“ die doppelte Leistungsfähigkeit „berechnet“ hatte. Durch die Schlichtung ist nun aber deutlich geworden, dass der bestehende Bahnhof sogar eine höhere Leistungsfähigkeit als der Tunnelbahnhof hat (50 Züge und mehr in der Spitzenstunde) und dass das Nadelöhr, wenn überhaupt, das Gleisvorfeld und die Zulaufgleise sind. Die Frage von Verkehrsminister Hermann in der Schlichtung, warum man dann nicht mit wenig Geld das Gleisvorfeld und die Zulaufstrecken ertüchtigt, wurde nicht beantwortet. Wie soll über ein Milliardenprojekt abgestimmt werden, dessen Nutzen überhaupt nicht plausibel dargelegt ist? „Ich bewerbe mich um einen SSB-Aufsichtsratssitz, weil ich mindestens einmal in der Woche den Nahverkehr benütze“, so Stadtrat Bläser in einer Debatte über Neubesetzung der Aufsichtsratssitze, CDU-Fraktion, 22.12.1980
 
Strafrechtliche Aspekte
 
Im Rahmen des öffentlichen Diskurses über S21 sind Fragen aufgetreten, die möglicherweise auch strafrechtliche Relevanz haben. So muss nach den bisher bekannten Informationen davon ausgegangen werden, dass die Bahn über Jahre hinweg bewusst Parlamentarier und Öffentlichkeit über die wahren Kosten getäuscht hat. Eine solche Täuschung wird dann zu Betrug und zu einer Straftat (§ 263 BGB), wenn ein Vermögensvorteil auf der einen Seite und ein Schaden auf der anderen Seite, auf der Seite des Getäuschten verursacht wurde. Genau das scheint aber der Fall zu sein, denn S21 ist ein eigenwirtschaftliches Projekt der Bahn, mit einem enormen Gewinn, während die Projektpartner durch Täuschung bereits zig Millionen investiert haben, was sie in Kenntnis der wahren Zahlen nicht getan hätten. Wenn schon die bürgerliche Presse, wie z.B. die Frankfurter Rundschau schreibt: „…nun liegen die Beweise auf dem Tisch: Die Deutsche Bahn hat die Öffentlichkeit und den Bundestag über die wahren Kosten von Stuttgart 21 und der zugehörigen ICE-Piste systematisch belogen….“ Sollte dann nicht ein Anfangsverdacht gerechtfertigt sein? Wären dann nicht, allein schon zur Schadensbegrenzung, Ermittlungen aufzunehmen? Auch bei dem Zinsverzicht der Stadt gegenüber der Bahn im Rahmen der Grundstückskäufe, immerhin ein Schaden im Hundertmillionenbereich, stellt sich die Frage, ob nicht darin ein Fall von Untreue (§ 266StGB) zu sehen ist.
 
Letztlich stellt sich die Frage der Untreue bei dem Projekt S21 auch ganz generell und zwar dann, wenn der behauptete verkehrliche Nutzen gar nicht gegeben ist und die Milliarden-Investitionen der Allgemeinheit gar keinen Nutzen erbringen. Die Frage stellt sich besonders dann, wenn politische Entscheider von dem Fehlen eines verkehrlichen Nutzens Kenntnis hatten. Aus einer der SMA & Partner AG im Jahre 2008 erstellten und bis Juli 2010 geheim gehaltenen Studie für die landeseigene Verkehrsgesellschaft geht jedenfalls hervor, dass der Nutzen äußerst zweifelhaft ist.(8) Wenn man bestimmte sprachlichen Wendungen betrachtet, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Täuschung der Öffentlichkeit bewusst und organisiert war: "Aufgrund der Brisanz der vorliegenden Resultate ist absolutes Stillschweigen erforderlich."(9)
 
Auch die Betrachtung der vielen, geschäftlich oder politisch in das Projekt S21 eingebundenen Persönlichkeiten und ihre Verbindungen führt zu dem Eindruck, dass möglicherweise noch weitere Tatbestände auf ihre strafrechtliche Relevanz hin geprüft werden sollten. (10) http://stuttgart-21-kartell.org/
 
Wie soll eine Volksabstimmung sinnvoll durchgeführt werden, wenn noch nicht einmal die strafrechtlichen Aspekte aufgearbeitet wurden, wie es, zumindest bei kleineren Delikten, üblich ist. Immerhin könnten bei diesbezüglichen Ermittlungen Erkenntnisse zu Tage treten, die das Gesamtprojekt in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen und damit zu einer anderen Bewertung durch die Bürger führen.
 
Fazit
 
Eine Volksabstimmung wäre prinzipiell der richtige Weg und das angemessene Verfahren. Nicht aber so wie vorgesehen und nicht unter so zweifelhaften Umständen. Die Volksabstimmung, so wie geplant, ist wegen der aufgeführten Mängel weder fair, noch demokratisch, noch im Sinne des S21-Kündigungsgesetzes zu gewinnen. Ganz im Gegenteil: bei Durchführung der Volksabstimmung würde wegen des Zustimmungsquorums das Kündigungsgesetz scheitern und damit S21 indirekt stützen. Die Volksabstimmung würde somit S21 faktisch bejahen und den Weiterbau noch legitimieren! Eine Volksabstimmung, so wie sie geplant ist, sollte deshalb von Befürwortern wie von Gegnern abgelehnt, und die Ablehnung sollte laut und deutlich begründet werden.
 
Auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus sollte eine solche Volksabstimmung abgelehnt werden. Durch den Streit um S21 und die geplante Volksabstimmung offenbart sich, dass mit der derzeitigen Landesverfassung keine faire Abstimmung möglich ist, dass durch das Zustimmungsquorum die Nichtwähler zu „Nein-Stimmen“ mutieren und dass die Art der Fragestellung für das Ergebnis ausschlaggebend ist. Im Ringen um echte Demokratie sollten keine faulen Kompromisse gemacht werden, auch dann nicht, wenn sich die eine oder andere Seite Vorteile vom Ausgang der Wahl verspricht. Mit einer Mobilisierung oder mit einer Teilnahme würde man eine undemokratische Verfassung, wenn auch nur indirekt legitimieren. Die Volksabstimmung wird auch nicht befrieden, weil ungelöste Fragen und Risiken durch sie nicht ausradiert werden. Es könnte sogar sein, dass sie den Streit noch weiter aufheizt, aus den Gründen, wie sie hier aufgeführt sind.
 
Der Streit um Stuttgart 21 ist nicht nur ein Streit um einen Bahnhof. Vielmehr zeigt sich, dass die Bürger nicht mehr bereit sind, sich alles gefallen zu lassen. Sie wollen nicht mehr mit Milliardenbeträgen zur Kasse gebeten werden, weder für S21, noch für andere gigantomane Projekte oder Bankenrettungen, wenn sie auf der anderen Seite nichts zu sagen haben. Der gespenstisch lockere Umgang mit den Milliarden, wie er heute an der Tagesordnung ist, wird nicht mehr hingenommen, eine Verweigerung, wie sie angesichts der Verhältnisse in der Welt auch verständlich ist. Die gegenwärtigen Auseinandersetzungen in anderen Ländern weisen in dieser Hinsicht deutliche Parallelen auf. Auch wird am Streit um S21 deutlich, dass die fast uneingeschränkte Entscheidungsmacht der politischen Parteien und das Fehlen einer Entscheidungsmacht auf der Seite des Souveräns nicht mehr hingenommen werden. Herr Geissler hat zumindest in diesem Punkt Recht, wenn er feststellt, dass Großprojekte so nicht mehr durchgezogen werden können. In Abwandlung Erich Kästners ließe sich sagen:
Lasst uns die Volksabstimmung überdenken,
lasst uns wehrhaft bleiben und verweigern,
lasst uns aber niemals so tief sinken,
dass wir den Kakao, durch den man uns hier zieht,
auch noch freiwillig trinken
 
Lösungsmöglichkeiten des Konflikts
 
Die zuvor aufgeführten ungeklärten Fragen und enormen Risiken sind zu klären, bevor das Volk entscheiden soll! Sie sind gewissermaßen Vorfragen, egal ob auf kommunaler oder auf Landesebene. Eine rechtliche Frage wie z.B. die Zulässigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung ist ggf. gerichtlich zu klären und nicht durch einen Volksentscheid, so wie man auch sein Auto nicht in der Bäckerei reparieren lassen würde. Politiker werden gewählt und dafür bezahlt, dass sie genau diesen Job machen, dass sie zwingende Fragen rechtlich und transparent klären, auch dann, wenn damit erheblicher Ärger verbunden ist. Tun sie das nicht, wirft das die Frage auf, wozu wir sie dann brauchen.
 
Die Landesverfassung in ihrer jetzigen Form lässt einen fairen Volksentscheid nicht zu und bedarf dringend einer Änderung nach Schweizer, mindestens aber nach Bayrischem Vorbild. Darum muss notfalls heftig und solange gestritten werden, bis „von unten“ die Änderungen durchgesetzt sind, weil eine Änderung durch förmliche Volksabstimmung wegen des noch höheren Zustimmungsquorums von 50% der Wahlberechtigten unmöglich ist. Die Bemühungen der Parteien haben bis heute jedenfalls zu keinem Ergebnis geführt.
 
Die Landesverfassung widerspricht sich selbst, weil sie auf der einen Seite das Demokratieprinzip festschreibt, auf der anderen Seite aber undemokratische Verfahren da vorsieht, wo der Souverän selbst entscheiden soll. Über eine Organklage oder andere rechtliche Schritte muss geprüft werden, ob und ggf. wie die Verfassungswidrigkeit in ihren diesbezüglichen Teilen korrigiert werden kann.
 
Bürgerentscheid zu S21 auf kommunaler Ebene unerlässlich
 
Ein Bürgerentscheid zu S21 auf kommunaler Ebene ist sachgerecht und unerlässlich, weil die Entscheidung über S21 im Wesentlichen die Stuttgarter Bürgerschaft betrifft und deshalb auch von ihr entschieden werden muss. Schon während der „Bürgerbeteiligung“ 1997 wurde diese Forderung erhoben und begründet! Zwei weitere - erfolgreiche - Bürgerbegehren wurden abgeblockt. Das Versprechen von OB Schuster Herrn Palmer gegenüber, bei Mehrkosten von S21 einen Bürgerentscheid durchzuführen, hat er gebrochen. Die Begründung, ein Bürgerentscheid in Stuttgart sei nicht möglich, da die Verträge bereits unterzeichnet seien, trägt nicht. Denn wenn auf Landesebene abgestimmt werden kann, mit dem Argument der veränderten Verhältnisse, des veränderten Volkswillens, einer Revidierbarkeit von Entscheidungen nach dem Demokratiegebot (Hermes/Wieland), dann kann mit derselben Begründung denknotwendig auf der kommunalen Ebene ebenso abgestimmt werden!
 
Entweder trägt diese Argumentation oder sie trägt nicht. Wenn sie trägt, müssten sich SPD und Grüne für die kommunale Abstimmung ebenso einsetzen, denn sie versichern, dass sie die Argumentation auf Landesebene für tragfähig halten! „Wir haben einen Beschluss gefasst. Wir haben uns geirrt. Wir haben den Beschluss wieder aufgehoben. Das ist ein in der Politik nicht unübliches Verfahren“ - so OB Rommel schon bei den Haushaltsberatungen für 1980 bei der Behandlung von Planungsaufträgen mit Haushaltsrelevanz am 7.12. 1979
 
Wie auch immer man die rechtlichen Möglichkeiten eines Bürgerentscheids auf kommunaler Ebene bewertet, auf jeden Fall wäre eine Volksbefragung möglich, so wie sie Hermann Scheer noch zu Lebzeiten vorgeschlagen hat. Würde eine solche Abstimmung stattfinden, was nur zu begrüßen wäre, was vielleicht sogar die einzig faire Möglichkeit ist, dann würde ein unverfälschtes Ergebnis vorliegen, mit einer weit höheren Akzeptanz, jedoch ohne eine rechtliche Bindewirkung. Eine Bindewirkung könnte aber frei vereinbart werden, die politischen Gremien könnten ihr Handeln danach ausrichten und vor allem auch damit begründen! Noch überzeugender wird dieser Ansatz dann, wenn man die Volksbefragung mit der Argumentation von Hermes/Wieland verknüpft, also mit der Revidierbarkeit von Verträgen und Beschlüssen, weil so in idealer Weise der Volkswille abgefragt und anschließend von der Politik durch konkrete Maßnahmen umgesetzt werden könnte. SPD, Grüne und SÖS hätten jedenfalls im Gemeinderat die Mehrheit, die für einen solchen Beschluss nötig wäre, und eine solche Volksbefragung in Stuttgart wäre allemal kostengünstiger als die mit 10 Mio. Euro angesetzte Volksabstimmung auf Landesebene.
 
Möglicher Meilenstein im Umgang mit Großprojekten…
 
Der Streit um S21 kann dabei helfen, auch grundsätzliche Defizite zu bearbeiten und zu beheben, wie sie bei S21 zutage getreten sind. So kann die Argumentation von Hermes/Wieland Ausgangspunkt zu einer Initiative sein, in der das Spannungsfeld „Verträge versus Volkswillen“ durch Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen entspannt und geregelt wird. Eine solche gesetzliche Verankerung wäre ein Meilenstein im Umgang mit Großprojekten. Der Umgang mit vergleichbaren Konflikten ließe sich zukünftig souveräner gestalten.
 
…und Hilfe für Einführung der Volksabstimmung auf Bundesebene
 
Der Streit um S21 kann auch dabei helfen, ein anderes „Sorgenkind“ versorgen, die längst überfällige Einführung der Volksabstimmung auf Bundesebene. Denn diese wird immer noch verweigert mit dem Argument, die Bürger seien nicht im Stande, komplexe Zusammenhänge zu verstehen, es sei besser, das den Politikern zu überlassen. Die Politiker haben wiederum nicht verstanden, dass ihnen diese Bewertung und Entscheidung gar nicht zusteht. Die Vormachtstellung der Parteien ist jedenfalls demokratisch nicht begründbar und die Willkür, mit der sie aufrechterhalten wird, muss der Vergangenheit angehören.
 
Angesichts der verfahrenen Situation sollte auch der zuletzt im Rahmen der Schlichtung eingebrachte Vorschlag einer Kombilösung SK22 aufrichtig geprüft werden. Bei Abwägung aller Umstände ist dies geboten. Parteien und Projektpartner, die trotzig eine ernsthafte Prüfung verweigern, verkennen die Brisanz der Situation. Ebenso müsste in alle Abstimmungsverfahren K21 mit aufgenommen werden. Würde man K21 als eine sich anbietende, leistungsfähigere und günstigere Alternative weglassen, wäre das Ergebnis verfälscht. Nur durch einfache Nichtbeachtung von K21 kann jedenfalls nicht herausgefunden werden, welche Lösung die sinnvollste ist.
 
Im Rahmen des nun seit vielen Jahren währenden Streits um S21 sind viele Arbeitskreise entstanden, wie z.B. die Architekten, die Ingenieure, die Geologen, die Juristen sowie die Unternehmer zu/gegen S21, mit einer sehr eindrucksvollen Kompetenz in den jeweiligen Sachfragen. Wenn eine wirkliche Lösung des Konflikts angestrebt wird, wenn die komplexen Fragen geklärt werden sollen, so sind diese Arbeitskreise mit einzubeziehen. Sie sind glaubwürdiger und mehr dem Allgemeinwohl zugewandt als die Projektbetreiber und deren Umfeld, weil sie wirtschaftlich nicht mit S21 verflochten sind. Die bisher bekannt gewordenen Täuschungen, besonders durch die Bahn, sind so massiv, dass das Vertrauen in die Aufrichtigkeit der Betreiber abhanden gekommen ist. Auch dies sollte die Politik zur Kenntnis nehmen.
 
Auch könnte in Stuttgart, ausgelöst durch den Streit um S21 der Versuch unternommen werden, echte Entscheidungsmöglichkeiten der Bürger zu verankern, durch noch zu entwickelnde Strukturen, das ist eine Chance, die es zu nutzen gilt. Denn auf die Dauer wird es weder in Stuttgart noch anderswo gelingen, die Bürger mit „Bürgerbeteiligungen“ ohne Entscheidungsmöglichkeit abzuspeisen. (PK)
 
 
(1) www.WarumSPD.de/S21 und http://www.volksabstimmung2011.de/s21
(2) http://www.unser-pavillon.de/files/Gutachten_Volksabstimmung_HermesWieland.pdf
(3) http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1395352/S21-Voraussetzungen-fuer-Volksentscheid#/beitrag/video/1395352/S21-Voraussetzungen-fuer-Volksentscheid
(4) http://www.unser-pavillon.de/files/Finanzierungsvertrag_zu_21.pdf
(5) http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.leonberg-eltingen-kaputte-haeuser-nach-erdwaerme-bohrung.c4875dd8-75df-4a3c-8c1a-e7aece41f4d7.html
(6) http://www.unser-pavillon.de/files/LT_Schlossgarten_14_7681_d.pdf
(7) Quelle u.a.: Menschen verbinden – das neue Verkehrskonzept für Stuttgart und die Region, Herausgeberin: LHS Stuttgart, Stabsabteilung Kommunikation, Okt. 2007
(8) http://www.kopfbahnhof-21.de/index.php?id=534
(9) SMA & Partner AG, Beratungs- und Ingenieurs- Dienstleistungen in der Eisenbahnsystemplanung, 05.06.2008 
(10) http://stuttgart-21-kartell.org/
 
Jens Loewe ist freiberuflicher Künstler, Autor und Aktivist, Mitbegründer des Arbeitskreises Demokratie zu Stuttgart 21 und Mitglied des "Omnibus für Direkte Demokratie".
Mehr über ihn unter http://www.transit-autobahn.de/transit/sites/default/files/AG01_ExpJens%20Loewe.pdf


Online-Flyer Nr. 316  vom 24.08.2011

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