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Inland
Warum wehrt sich heute keiner - warum gab es "1984“ so einen Aufstand?
Volkszählung "Zensus 2011"
Von Dr. Elke Steven

Als in den 1980er Jahren der Staat "seine“ Bürger zählen wollte, brach ein breiter Proteststurm aus. George Orwells Roman "1984“, der den Schrecken eines totalitären Überwachungsstaates beschreibt, wurde zum Symbol für die Gegner der Volkszählung. Die zunächst für das Jahr 1983 geplante Volkszählung konnte nicht stattfinden. Der Protest war breit gestreut und das Bundesverfassungsgericht urteilte und "erfand“ das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitete. Bei der Volkszählung im Jahr 1987 war die Verweigerung noch immer nicht unerheblich.


Protest gegen die Volkszählung 1987 | KAOS-Archiv
 
Damals wie heute wird argumentiert, erst die neuen Zahlen würden eine sinnvolle wirtschaftliche und politische Planung ermöglichen. Aber damals wie heute gilt, dass Fehlplanungen auf politische Fehlentscheidungen zurückgehen, auf interessengeleitete Deutungen, auf die Berücksichtigung von Lobbyinteressen oder auf die fehlende Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen. Große zentrale Datensammlungen bergen indes Gefahren. Sie können diskriminierend verwandt werden – z.B. bezüglich der Religion oder des Migrationshintergrunds – und sie rufen Begehrlichkeiten hervor. So könnten sie für diverse wirtschaftliche Belange, aber auch für polizeiliche oder geheimdienstliche Arbeit interessant sein. 
 
Im Mai 2011 beginnt nun wieder eine Zählung des Volkes, der Proteststurm aber ist ausgeblieben. Wir haben den Protest nicht einfach alle verschlafen – die Zeiten haben sich jedoch geändert, Datensammlungen entstehen allüberall, die Formen der Datensammlung haben sich geändert, und der Protest dagegen ist schwieriger geworden. Aber die Argumente, die damals gegen diese Erfassung sprachen, gelten auch heute noch – die Auswertungsmöglichkeiten sind sogar technisch um vieles einfacher geworden. Zwei Verfassungsklagen gegen die anstehende Volkszählung sind vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden, die eine wurde als nicht zulässig erachtet, die andere als nicht ausreichend begründet.
 
Deshalb informieren wir:

> Diese Volkszählung greift weit tiefer als grundrechtlich akzeptabel in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein;
> Davon sind bestimmte Gruppen in besonderer Weise betroffen;
> Wir zerstreuen einige Mythen und zeigen Protestmöglichkeiten auf.
 
Der Zensus findet diesmal europaweit gemäß der „Verordnung der Europäischen Union über Volks- und Wohnungszählungen vom 9.7.2008“ statt. Das deutsche „Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011“ hat die zu erhebenden und auszuwertenden Merkmale umfassender normiert als es das europäische Gesetz verlangt. Die Informationen über die BürgerInnen, die zentral gespeichert werden, sind weit gefasst. Und diese Informationen dürfen bis zu vier Jahre aufgehoben werden. Mit Hilfe von Ordnungsnummern bleiben sie während dieser Zeit auch den konkreten Personen zuordbar.
 
> Bei den Behörden vorhandene Daten der Bürger und Bürgerinnen werden zu neuen Datensätzen zusammengefasst. Davon sind alle betroffen! Das ist weitgehend schon lautlos passiert, ohne die BürgerInnen zu informieren. Das Zweckbindungsgebot der Datenerfassung und -speicherung wurde also missachtet.
> Die Daten werden nicht anonym verarbeitet, sondern sind mit Ordnungsnummern versehen.
> "Nur“ 10% der Bevölkerung sollen direkt befragt werden. Diese direkte Befragung scheint also nur wenige zu betreffen. Aber das ist eine systematische Täuschung.
 
Es wird vermehrt die Bevölkerung in ländlichen Gebieten befragt werden. Die städtische Bevölkerung dagegen ist unterrepräsentiert. Hier wäre vermehrt mit Protest zu rechnen.
 
Alle EigentümerInnen von Häusern oder Wohnungen werden befragt. ImmobilienbesitzerInnen werden also vollständig erfasst.
 
BewohnerInnen in "Gemeinschaftsunterkünften“ (Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern, Behindertenwohnheimen und Notunterkünften für Wohnungslose, aber auch in Kasernen und Studentenwohnheimen) werden direkt und vollständig befragt. Die Daten können aber auch durch die Befragungen der Leiterinnen und Leiter dieser Institutionen erhoben werden. Je abhängiger eine Person lebt, desto geringer sind also ihre Möglichkeiten zu protestieren und zu verweigern. Die restlose Erfassung der Abhängigen verstößt frontal gegen grundrechtliche und darüber hinaus verrechtlichte Diskriminierungsverbote. Sie verletzt damit außerdem Art. 1 Satz 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
 
> Die Erhebungen sind so nicht notwendig. Die erfragten Daten verletzen das Selbstbestimmungsrecht. Insbesondere Fragen nach der Religionszugehörigkeit oder der Weltanschauung – mit genauen Unterscheidungen verschiedener islamischer Glaubensrichtungen – und nach dem Migrationshintergrund bzw. der Einreise nach 1955 gehen weit über das erträgliche Maß hinaus. Der Migrationshintergrund selbst bei deutschen StaatsbürgerInnen wird über Generationen hinweg erfragt und somit zugeschrieben. Die deutsche Gründlichkeit geht hier weit über das von der EU geforderte Maß hinaus, denn danach wird ein Migrationshintergrund nur dann zugeschrieben, wenn jemand nach 1981 in das EU-Land gezogen ist.
 
Was also bleibt noch zu tun?
 
Klagen gegen die Volkszählung werden von Einzelnen und von Genossenschaften betrieben. Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens kann erneut Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Möglich wäre auch ein erneuter Versuch eines Eilverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, „um die Volkszählung bei bestehenden erheblichen Gefahren zu stoppen“ (vgl. FIfF Kommunikation 1/2011: Eva Dworschak: Die Volkszählung 2011, S. 34 ff.). 
 
Schon gegen die Zusammenführung der vorhandenen Daten kann man klagen. Bisher ist eine solche Klage nicht bekannt geworden. Sollte man selbst zur Auskunft verpflichtet sein, so kann man hiergegen Widerspruch einlegen (§ 68 VerwaltungsGerichtsOrdnung). Allerdings hat dieser keine aufschiebende Wirkung.
 
Wenn aber der Zähler vor der Haustür steht und man zufällig zuhause ist, sollte man ihn auf keinen Fall in die Wohnung lassen. Dazu ist man nicht verpflichtet. Der Fragebogen kann auch ausgehändigt werden. Möglicherweise bleibt er dann mal erst liegen. Es folgen Mahnungen. Ein Bußgeld kann angedroht und erhoben werden. Selbstverständlich kann man gegen solche Maßnahmen dann auch noch klagen und hoffen, dass andere bis dahin schon Erfolge erstritten haben. In jedem Fall wird die Nichtzusammenarbeit Aufwand für den Zensus verursachen und vielleicht von weiteren Nachfragen abhalten.
 
Wenn man den Bogen irgendwann ausgefüllt hat, sollte er in einem verschlossenen Umschlag abgegeben werden.
 
Nicht zu vergessen ist, dass die Angaben zur Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung (Frage Nr. 8, nicht die zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, Nr. 7) freiwillig sind. Also sollte man hier auf keinen Fall Angaben machen.(PK)
 
Dr. Elke Steven arbeitet für das Komitee für Grundrechte und Demokratie
http://www.grundrechtekomitee.de/node/395, info@grundrechtekomitee.de, 0221 - 9726930

 
Humanistische Union: Zensus 2011: Der Datenschutz zählt!

Zum 9. Mai 2011, dem Stichtag für den Zensus, werden derzeit per Post die Besuche der "Erhebungsbeauftragten" des Statistischen Bundesamtes für die Haushaltsbefragungen angekündigt. Grundlage für den Zensus ist die EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen vom 9. Juli 2008 für alle EU-Mitgliedstaaten. Bundesweit werden knapp 10 Prozent der Wohnbevölkerung direkt befragt. Die Stichprobengroße schwankt zwischen den Bundesländern und ist in Stadtstaaten geringer: In Berlin sollen lediglich 3,6 Prozent befragt werden, in Rheinland-Pfalz 13,3 Prozent.

Der Verzicht auf eine Befragung aller BewohnerInnen zeigt im
Vergleich zur letzten Volkszählung 1987 (in Westdeutschland, DDR-
BürgerInnen wurden 1981 zuletzt erfasst) ein datensparsameres
Vorgehen: Sicher auch ein Ergebnis der damaligen Proteste. Doch auch
der aktuelle Zensus ist eine Totalerhebung: Zusammen mit der
laufenden Erhebung aller Wohnungseigentümer (zugleich Grundlage zur
Erfassung der Wohnungen) wird etwa ein Drittel der Bevölkerung direkt
befragt. Die Anschriften der Eigentümer wurden von Finanzämtern, der
Müllabfuhr oder dem Stromversorger bezogen. Weitere Daten der
gesamten Bevölkerung werden "registergestützt" indirekt einbezogen.
Basierend auf dem Melderegister des Wohnorts werden hierfür weitere
existierende Datenquellen zusammengeführt: Daten der Bundesagentur
für Arbeit (ca. 27 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitssuchende) oder die Daten der
öffentlichen Arbeitgeber über etwa 1,8 Mio. Beamte, RichterInnen und
SoldatInnen. Weitere Daten liefern zusätzliche Befragungen sowie
Berechnungsverfahren ("Haushaltegenerierung").

Zweck der Befragung sei es, ungenaue Bevölkerungszahlen, etwa zur
Berechnung von Stimmbezirken oder für Finanzzuweisungen an Kommunen, zu korrigieren. Darüber hinaus sollen Basisdaten für Wissenschaft und Forschung, künftige Planungsvorhaben und (internationale) Vergleiche gewonnen werden. Abgesehen von den hohen Kosten von derzeit geschätzten 750 Mio. Euro für die Durchführung des Zensus wäre hiergegen grundsätzlich wenig einzuwenden.

Zweifelhaft ist jedoch der empirische Ertrag einiger Fragen, wie z.B. die - als freiwillig gekennzeichnete - Angabe zum "Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder zu einer Weltanschauung". Als Alternativen angeboten werden hierbei: Christentum, Judentum, Islam (sunnitisch, schiitisch oder alevitisch), Buddhismus, Hinduismus, Sonstige sowie "Keiner Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung". Diese nicht von der EU vorgegebene Bekenntnis-Frage soll offenbar auch eine Größenordnung für die Zahl der hierzulande lebenden Muslime liefern, die - anders als Mitglieder christlicher und jüdischer Gemeinden - keinen offiziellen Mitgliedsstatus haben.

Die Humanistische Union kritisiert die über-obligatorische Erfassung solcher sensiblen Daten im Erhebungsbogen. Dass die Angabe freiwillig ist, ist auf dem Bogen leicht zu übersehen; fraglich ist zudem, ob jede/r Befrager/in darauf ausreichend hinweist. Grundsätzlich versprechen die Angaben hierzu wegen der Freiwilligkeit und mangels Nachprüfbarkeit ohnehin wenig belastbare Ergebnisse.

Ebenfalls nicht von der EU-Richtlinie gefordert, ist die Abfrage des
"Migrationshintergrundes". Die Befragten sind hierbei jedoch verpflichtet anzugeben, ob und aus welchem Staat sie oder ihre Eltern nach 1955 "in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" zugezogen sind. Fragen nach Religionszugehörigkeit, Glaubensrichtung und Migrationshintergrund können diskriminierend wirken. Solche Datensammlungen wecken zudem Begehrlichkeiten bei Polizei und
Geheimdiensten. Die Erfahrungen mit der Rasterfahndung nach den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 zeigten deutlich, dass die
Sicherheitsbehörden an solchen Daten interessiert sind.

Die Humanistische Union wendet sich ebenfalls gegen die gesonderte
Erhebung der Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen und
Gemeinschaftsunterkünften wie z.B. Studierendenwohnheime, Internate,
Obdachlosenheime, Klöster oder Seniorenwohnheime. Die von allen
Bewohnern solcher Einrichtungen geforderte Angabe des Namens neben
Geburtsdatum und Geburtsort und einigen weiteren Angaben zur Person
erscheint für die Durchführung des Zensus nicht erforderlich. Falls die Anschrift des Wohnheims bzw. der Gemeinschaftsunterkunft zufällig auch für die Haushaltebefragung ausgewählt wurde, muss von allen Bewohnern dieser Adresse ebenfalls der umfassendere Erhebungsbogen beantwortet werden.

Besondere Rücksicht erfordert nach Auffassung der Humanistischen Union die Erhebung in sogenannten "sensiblen Einrichtungen" wie z.B. Flüchtlingslager, Notunterkünfte, psychiatrische Kliniken, Waisenhäuser oder Gefängnisse. In solchen Einrichtungen werden die Bewohnerinnen und Bewohner nicht selbst befragt, sondern nur "auf geeignete Weise" über die Erhebung informiert. Die Angaben sind dann von der Leitung der Einrichtung im Rahmen der ihr vorliegenden Kenntnisse zu machen. Neben der möglichen Diskriminierung von Bewohnerinnen und Bewohnern solcher Einrichtungen ist nach Auffassung der Humanistischen Union auch hier eine Namensangabe für den Zweck des Zensus unverständlich.

Für die weitere Durchführung des Zensus fordert die Humanistische
Union die strikte Beachtung folgender datenschutzrechtlicher Erfordernisse:

- Kürzung der gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist der Daten von
derzeit bis zu vier Jahren nach dem Berichtszeitpunkt (geplant: 2013), also etwa bis 2017. Diese Aufbewahrungsfrist ist unverhältnismäßig lang. Dies gilt auch für die Auflösung des bundesweiten Anschriften- und Gebäuderegisters, die bis zum 9. Mai 2017 erfolgen muss.

- Verhinderung missbräuchlicher personalisierter Abfragen z.B. infolge einer Verknüpfung der Erhebungsbögen mit den Registerdaten über eine spezifische Ordnungsnummer.

- Die Verarbeitung und Speicherung der Daten sowohl in den verarbeitenden Stellen der Länder sowie nach der Zusammenführung der Datensätze in Bayern hat strengsten Qualitätsstandards zu genügen, um Missbrauchsgefahren auszuschließen. Jüngste Erfahrungen mit
Datendiebstahl durch Externe sowie Veruntreuung von Daten durch Mitarbeiter ("Steuer-CD") deuten auf vorhandene Restrisiken.

- Strenge Einhaltung des Rückspielverbots, das im Volkszählungsurteil
von 1983 geregelt wurde: Für statistische Zwecke erhobene Daten dürfen nicht an andere Verwaltungen, wie Polizeien, Meldeämter oder
Finanzamt übermittelt werden.

- Genaues Beachten des Abschottungsgebots: Die erhobenen Daten müssen von sämtlichen anderen Verwaltungsabteilungen der Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften getrennt bleiben.

- Einrichtung und Umsetzung technischer Normen und Verfahrensregeln
höchster Qualität bezüglich Datenschutz und technischer Infrastruktur.

Anstelle der wenig transparenten Planung und Vorbereitung des Zensus
hätte nach Auffassung der Humanistischen Union eine frühzeitige Beteiligung der Bevölkerung entsprechend der Vorgaben des
Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1983 stattfinden müssen. Die Mitte April angelaufene Informationskampagne des Statistischen Bundesamtes ermöglicht keine partizipative Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.

Statt abgestufter Zwangsregelungen zur Durchsetzung der Erhebungen
wäre für die in zehn Jahren vorgesehene erneute Durchführung einer
Erhebung eine freiwillige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Erwägung zu ziehen, auch im Hinblick auf die gewünschte Datenqualität.

Was können Sie tun, wenn der/die BefragerIn vor der Tür steht?

Die BefragerInnen kündigen sich nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes vorher schriftlich mit einem Terminvorschlag an. Es ist jedoch
niemand verpflichtet, den Fragebogen gemeinsam mit dem Erhebungsbeauftragten auszufüllen oder ihn in die Wohnung zu lassen. Sie können sich den Erhebungsbogen mit Rückumschlag auch aushändigen lassen, um diesen selbst auszufüllen und an die Erhebungsstelle zurückzusenden. (PK)

Für Rückfragen stehen Ihnen auch Tobias Baur, Mitglied im Bundesvorstand,
unter baur@humanistische-union.de oder Martina Kant, Geschäftsführerin, unter info@humanistische-union.de zur Verfügung.
Tel: 030 - 204 502 56
Fax: 030 - 204 502 57
E-Mail: info@humanistische-union.de
Web: http://www.humanistische-union.de


Online-Flyer Nr. 301  vom 11.05.2011

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