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Inland
Verfassungsschutz-Beobachtung von MdB Ramelow und der LINKEN "rechtmäßig"
Im Geist des Kalten Krieges
Von Rolf Gössner

Der Geist des Kalten Krieges ist auch 20 Jahre nach dessen Ende noch immer nicht überwunden. Diese Erkenntnis bestätigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das im Juli 2010 für Aufsehen und ungute Erinnerungen sorgte. Die Staatsschutzsprache dieses Urteils erinnert jedenfalls stark an das KPD-Verbotsurteil aus dem Jahre 1956. Jetzt ist einmal mehr das Bundesverfassungsgericht gefordert.
 

Bodo Ramelow beim Plakatieren für
"Dresden Nazifrei" 2011
Das Gerichtsverfahren, das nun vorläufig vor dem Bundesverwal-tungsgericht endete, hatte Bodo Ramelow, früherer Gewerkschafts-funktionär in Hessen, ehemaliger Bundestagsabgeordneter und Vorsitzender der Thüringer Linksfraktion, mit seiner Klage gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Gang gesetzt. Sein Ziel: die Rechtswidrigkeit seiner über zwei Jahrzehnte langen geheimdienstlichen Beobachtung
gerichtlich feststellen zu lassen.
 
In den ersten beiden Instanzen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az. 20 K 5429/07–20 K 3077/07) und dem Oberverwal-tungsgericht Münster (OVG NRW; Az. 16 A 845/08) hatte er persönlich weitgehend Recht bekommen: Das Gericht hielt seine nachrichtendienstliche Ausforschung als Abgeordneter der Linkspartei nach einer einzelfallbezogenen Rechtsgüterabwägung für rechtswidrig, weil diese gezielte Verfassungsschutz-Maßnahme – obwohl nicht grundsätzlich unzulässig – gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße: Es liege eine unverhältnismäßige "Dauerbeobachtung vor, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblich tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind".
 
Gleichzeitig aber ließ das OVG – ungeachtet des Parteienprivilegs nach Art. 21 GG – die Beobachtung der Linkspartei zu, weil es "tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei" gebe. Die Linkspartei bilde, so das Gericht, einen "Nährboden» für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die auf eine Veränderung der bestehenden Machtverhältnisse ("sozialistische Revolution"), auf eine "sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung" und damit auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen (durch eine "Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne") abzielten (§ 4 II BVerfSchG).
 
Stigmatisierung als Verfassungsfeind zur Rettung der Demokratie
 
Die Sache ging in Revision vor den 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG). Dort aktualisierte der Anwalt des Verfassungsschutzes (VS), Prof. Wolfgang Roth, sein erklärtes Feindbild "Linkspartei": Deren "absolute Aversion", den Ex-Stasi-Unterlagenbeauftragten Joachim Gauck zum neuen Bundespräsidenten zu wählen (2010), zeuge von ihrer extremistischen Gefährlichkeit. Ihre mangelnde Distanzierung von der DDR, ihre ausdrückliche Solidarisierung mit Kuba und die Annäherung an extremistische Organisationen im In- und Ausland (etwa DKP oder PKK) kämen, so schon das OVG, verschärfend hinzu. Angesichts solcher Laster hält der VS-Anwalt eine politische Stigmatisierung der Linkspolitiker, die eine VS-Beobachtung objektiv auslöst, für unerlässlich und segensreich, denn: Hätte es damals 1933, als Hitler die Macht ergriff, schon eine "positive Stigmatisierung" verfassungsfeindlicher Parlamentarier gegeben, wie jetzt im Fall der Linken, "dann hätte vielleicht die Republik und die Demokratie gerettet werden können". Dieses Mal sollen Republik und Demokratie offenbar vor dem Aufstieg der Linkspartei und ihren Abgeordneten gerettet werden, um künftig eine Rückkehr des Sozialismus zu verhindern.
 
Tatsächlich urteilte das BVerwG am 21.07.2010 (Az. 6 C 22.09) überraschenderweise komplett zu Ungunsten des Klägers Bodo Ramelow, hob die Urteile der Vorinstanzen insoweit auf und wies seine Klage in vollem Umfang ab. Die systematische Informationserfassung über die gesamte politische Betätigung des "Spitzenfunktionärs" sei verhältnismäßig und damit rechtmäßig – obwohl er längst keinerlei Parteifunktionen mehr innehat. Das Schutzziel, "verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei DIE LINKE aufzuklären", ließe sich "ohne eine Beobachtung des Klägers als einer ihrer Spitzenfunktionäre nicht ebenso effektiv erreichen"; das heißt: "Die Gefahrenabschätzung wäre nicht in gleicher Weise möglich" (Rndr. 86). Schließlich rundeten erst Erkenntnisse über das Verhalten von Spitzenfunktionären der Partei das "Gesamtbild der Partei" ab (Rdnr. 88, 105). Selbst eine Dauerbeobachtung sei in diesem Fall zulässig: "Die Erhebung von (weiteren) Informationen über den Kläger ist nicht deshalb ungeeignet, weil sie sich über zehn Jahre erstreckt und fortdauert, ohne beim Kläger selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen aufgedeckt zu haben." Denn: "Der Kläger betätigt sich nach wie vor politisch in einer Partei, bei der auch aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen" (Rnr. 85).
 
Fazit des Gerichts aus dieser Zweckmäßigkeitserwägung: Ramelows Beobachtung "war und ist erforderlich" (S. 42), obwohl diese Dauerüberwachung sich längst zu einer Gefahr für die rechtsstaatlich verfasste Demokratie ausgewachsen hat. Der auch dem Gericht als verfassungstreu geltende Kläger dürfe selbst in seiner Funktion als Abgeordneter gezielt und vorsorglich ausspioniert werden, ebenso andere Bundes- und Landtagsabgeordnete – und die gesamte pluralistische Linkspartei mit ihren 80.000 Mitgliedern und mehr als fünf Millionen Wählern ohnehin.
 
Eigentliches Beobachtungsziel: DIE LINKE
 
Und genau hier ist der springende Punkt: Das eigentliche Beobachtungsobjekt ist DIE LINKE, denn sie sei in ihrer Zielsetzung von linksextremistischen innerparteilichen Strömungen wie der Kommunistischen Plattform, dem Marxistischen Forum oder der Linksjugend "solid" erheblich beeinflusst, so das Gericht in Anlehnung an die insoweit revisionsfeste Vorentscheidung des OVG, die allerdings diesbezüglich ohne Beweise auskam. Diese Gruppierungen, obgleich nicht mehrheitsfähig, hätten innerhalb der "innerlich zerrissenen" Partei angeblich "Einfluss von nennenswertem Gewicht", weshalb die Gesamtpartei zu Recht unter scharfe Beobachtung gestellt werde – und damit alle ihre Mitglieder unter Generalverdacht.
 
Die weit gefassten Ermächtigungsnormen des Bundesverfassungsschutzgesetzes machen offenbar eine solch ausgedehnte VS-Beobachtungstätigkeit möglich – zumindest dann, wenn sie gerichtlich nicht wirksam begrenzt, sondern auch noch uferlos ausgelegt werden. Die Bundesverwaltungsrichter beziehen sich bei ihrer höchstrichterlichen Rechtfertigung dieser Vorfeldpraktiken auf das herrschende Präventiv-Prinzip der "Streitbaren Demokratie" (Rnr. 24), in deren Namen im Laufe der Jahrzehnte schon viel Unrecht geschehen ist – erinnert sei nur an die exzessive Kommunistenverfolgung der 1950er und 60er Jahre durch Geheimdienste, Polizei und Justiz (vgl. dazu u.a. Gössner, "Die vergessenen Justizopfer des Kalten Kriegs", Berlin 1998).
 
Das Bekenntnis einzelner Gruppierungen innerhalb der Linkspartei zu einer Gesellschaftsordnung, "in welcher die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft und der Mensch nicht länger ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist", hält das Bundesverwaltungsgericht für in hohem Maße verdächtig, weil es sich um das Bekenntnis zu einem "Sozialismus im Marx’schen Sinne" handele (Rnr. 41). Auch die dort gehegte "Hoffnung auf das Entstehen einer revolutionären Stimmung in Deutschland" lässt beim Gericht die Alarmglocken schrillen: Wer den "Kampf um eine gerechtere Welt schwerpunktmäßig außerhalb der Parlamente" betreiben wolle, sei, so sinngemäß, antiparlamentarisch und damit verfassungsfeindlich (Rdn. 43, 48).
 
Unverdächtig – aber naiv und gefährlich
 
Und so dürfen nun also alle Funktionäre der Linkspartei zeitlich fast unbegrenzt geheimdienstlich ausgeforscht werden, egal, ob ihnen selbst "Verfassungsfeindliches" vorgeworfen oder angedichtet wird, oder – wie im Fall Ramelow – eben nicht. Denn in den Augen der Richter unterstützen selbst über jeden Verdacht erhabene Spitzenfunktionäre "objektiv letztlich auch die Kräfte in der Partei, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind" (kurz: fdGO; Rdnr. 87). Nach dieser ehrverletzenden Konstruktion des "nützlichen Idioten" gibt es keine "Unverdächtigen". Denn ebenso gefährlich wie Personen, die der fdGO feindlich gegenüberstehen oder sie beseitigen wollen, "können Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, ohne dies zu erkennen … Eine derartige Person, die nicht merkt, wofür sie missbraucht wird, kann für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter" (BVerwGE, S. 35, Rndr. 69, mit Verweis auf BVerwGE 122, 182 ff, 191).
 
Zwar berge die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten, so sind sich die Richter durchaus bewusst, "erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt" (PM 64 des BVerwG 21.07.2010); schließlich geht es beim verfassungsrechtlichen Schutz des freien Mandats auch um die Funktionsfähigkeit des Parlamentes sowie darum, dass Wähler/innen Kontakt zu Abgeordneten aufnehmen können, ohne dabei fürchten zu müssen, selbst zum Objekt heimlicher Beobachtung zu werden. Doch sei das Gewicht der stigmatisierenden Nachteile für einen Abgeordneten dadurch gemindert, so das Gericht, dass das BfV sich im Fall Ramelow (angeblich) auf offene Beobachtung beschränke, also keine geheimen Mittel anwende, und den Kern parlamentarischer Arbeit ausnehme. Die verbleibenden Nachteile seien für den Betroffenen zumutbar, schließlich werde er auch nicht in seiner persönlichen Lebensführung betroffen (Rnr. 103 ff.). Da hilft dann auch kein Verweis mehr auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Rdnr. 98), das auch eine offene Informationsbeschaffung als nachteilig für die politische Betätigung bewertete: "Wer sich beobachtet weiß und damit rechnen muss, dass seine Worte gesammelt und ausgewertet werden, verhält sich beispielsweise bei politischen Äußerungen oder der Unterschrift unter Aufrufe möglicherweise zögerlich oder ängstlich", könne sich jedenfalls in seiner politischen Arbeit gehemmt fühlen und auf die Wahrnehmung von Grundrechten verzichten (BVerfGE 65, 1 ff., 43) – ganz abgesehen davon, dass eine öffentlich bekannte VS-Beobachtung regelmäßig Ausgrenzungsreflexe von Politikern anderer politischer Couleur und der Öffentlichkeit gegenüber den betroffenen "Zielpersonen" auslöst.
 
Im Zweifel contra Freiheit und Persönlichkeitsschutz
 
Solche verfassungsrechtlichen Einwände hinsichtlich der verunsichernden oder gar (selbst-)zensurierenden Folgen einer Beobachtung und Datenerfassung haben offenbar dann keine argumentative Chance, wenn für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung die "xistentielle Bedeutung" und das "besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" in die Waagschale geworfen wird sowie "der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei" sei (was im Übrigen längst nicht mehr stimmt; d.V.): Deshalb dürfe die "erforderliche Erhebung von Informationen durch den Verfassungsschutz auf den Kläger als eines ihrer herausgehobenen Mitglieder erstreckt werden" (Rnr.13). Auch der Grundsatz des freien Mandats und die Statusrechte des Abgeordneten (Art. 38 GG) stünden dem nicht entgegen – selbst wenn in diesem Fall das Kontrollprinzip "Legislative kontrolliert Exekutive" praktisch ins Gegenteil verkehrt wird. Der "zusätzliche Erkenntnisgewinn" über extremistische Strömungen in der Linkspartei stehe, so der Vorsitzende Richter, "in einem angemessenen Verhältnis zur Belastung für den Abgeordneten", der sich somit alle innerparteilichen Strömungen zurechnen lassen muss. Im Übrigen müsse auch Beachtung finden, dass die Tätigkeit des Verfassungsschutzes "verfassungsrechtlichen Rang" habe, da er institutionell (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und mit seinen Aufgaben (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b GG) im Grundgesetz Erwähnung finde (Rdnr. 72).
 
Der selbst als verfassungstreu geltende Bodo Ramelow wird auf diese Weise vom "Virus" der Verfassungsfeindlichkeit erfasst, darf also instrumentalisiert und verdachtsunabhängig ausgespäht werden, um Erkenntnisse über die Linkspartei zu gewinnen: Wie entwickeln sich die radikalen Kräfte, in welche Richtung bewegt sich die Partei und könnte sie sich künftig gar zu einer verfassungsfeindlichen Organisation mausern? Und wie verhält sich Ramelow gegenüber den antikapitalistischen und sozialistischen Parteigruppierungen, in denen etwa über die Verstaatlichung wichtiger Wirtschaftszweige debattiert wird – während, am Rande bemerkt, Bundeskanzlerin Merkel und ihre Regierungsmehrheit die Verstaatlichung so genannt notleidender, aber als systemrelevant geltender Banken längst in die Tat umgesetzt haben. Wobei im Übrigen der Kapitalismus ohnehin nicht zu den verbrieften Kernelementen und den zu schützenden Verfassungswerten gehört, zumal Art. 15 GG die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ausdrücklich zulässt. Solche Forderungen der Linken oder anderer politischer Kräfte stellen daher – anders als etwa die nach einer sozialistischen "Diktatur des Proletariats" – keinen Verstoß gegen die "freiheitliche demokratische Grundordnung" dar, genauso wenig wie Kapitalismuskritik und antikapitalistische Politik.
 
Verfassungsbeschwerde
 
Bodo Ramelow zog inzwischen vor das Bundesverfassungsgericht, um dieses nachrichtendienstlicher Logik verfallene Staatsschutzurteil zu kippen und dem Geheimdienstspuk sowie seinen stigmatisierenden, ausgrenzenden und domestizierenden Wirkungen ein Ende zu bereiten. In der Verfassungsbeschwerde vom 5.10.2010 haben sein Anwalt Dr. Peter Hauck-Scholz und der Staatsrechtler Prof. Dr. Hans-Peter Schneider (Universität Hannover) deutlich gemacht, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer Bodo Ramelow in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 I GG (Informationelle Selbstbestimmung) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 I) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III, 28 I) sowie aus Art. 38 I GG (Abgeordnete als unabhängige Volksvertreter, die nur ihrem Gewissen unterworfen sind) verletzt.
 
Das Urteil enthalte fehlerhafte Wertungen und Abwägungen zwischen widerstreitenden Verfassungsgrundsätzen des freien Mandats und der streitbaren Demokratie, die willkürlich, denkgesetzlich nicht nachvollziehbar und damit rechtsstaatswidrig seien. So werde dem Beschwerdeführer ein effektiver Rechtsschutz versagt. Im Übrigen verstießen die einschlägigen Eingriffsnormen des Bundesverfassungsschutzgesetzes mangels Normklarheit und bereichsspezifischer Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III, 28 I GG.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat nun in dieser Angelegenheit von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung die Gelegenheit, dieses staatsschützerische Unwerturteil mit Abschreckungseffekt im politischen Meinungskampf zu kippen, dem Persönlichkeitsrecht und der Informationellen Selbstbestimmung von Bodo Ramelow, der freien Meinungsäußerung und dem freien Mandat des Abgeordneten sowie dem Parteienprivileg wieder volle Geltung zu verschaffen. Das höchste Gericht hätte damit wieder einmal, wie schon so oft in den vergangenen Jahren, die Möglichkeit, die grassierende Relativierung von Grundrechten und Verfassungswerten im Geheimdienst- und Staatsschutz-Interesse zu unterbinden; das Gericht sollte dem Verfassungsschutz dabei endlich auch klarmachen, "dass es die DDR nicht mehr gibt" (Gregor Gysi) und der Kalte Krieg seit über 20 Jahren zu Ende ist. (PK)
 
 
Dr. Rolf Gössner wurde selbst fast vier Jahrzehnte vom Bundesamt für Verfassungsschutz und anderen Verfassungsschutzbehörden beobachtet. Über sein erfolgreiches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland haben wir unter
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=16162 am 4. Februar berichtet. Rolf Gössner ist Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte (Berlin; www.ilmr.de). Er lebt als Rechtsanwalt, Publizist und parlamentarischer Berater in Bremen. Seit 2007 stellvertretendes Mitglied des Bremischen Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen sowie Mitglied/stellvertretender Sprecher der Deputation für Inneres der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und der Stadtbürgerschaft. Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren des Bundestags und von Landtagen. Mitherausgeber des jährlich erscheinenden "Grundrechte-Report. Zur Situation der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland" und als solcher mit der Theodor-Heuss-Medaille 2008 ausgezeichnet. Autor zahlreicher Aufsätze und Bücher zum Thema Demokratie, "Innere Sicherheit" und Bürgerrechte, zuletzt: Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der "Heimatfront", Hamburg 2007. Internet: www.rolf-goessner.de
 
Dieser Beitrag erschien zuerst in STANDPUNKTE 05 / 2011, herausgegeben von der Rosa-Luxemburg-Stiftung


Online-Flyer Nr. 290  vom 23.02.2011

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