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Aktueller Online-Flyer vom 19. April 2024  

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Lokales
Verfahren DuMont gegen Kleinert vor dem Kölner Oberlandesgericht
Verbotenen Eindruck erweckt?
Von Hans-Detlev v. Kirchbach

In Köln habe ich zweimal "Warten auf Godot" gesehen. Erst im Original von Samuel Beckett, vor etwa 30 Jahren im legendären Theater "Der Keller". Ein zweites Mal dann am 7. April im Oberlandesgericht am Reichenspergerplatz - einer wilhelminischen Kulisse, in der gelegentlich dramaturgisch beachtliches Real-Staatstheater inszeniert wird (s. auch den Broder-Galinski-Bericht in der NRhZ 179). Diesmal wurde das Stück freilich in der kölschen Heimatversion gegeben - Titel: "Warten auf DuMont".



Kölns beim OLG durch "Abwesenheit" glänzender Ehrenbürger Alfred Neven DuMont ... | Quelle: NRhZ-Archiv 
 
DuMont-Verfahren ohne DuMont

Das Ergebnis blieb allerdings dasselbe wie in der dichterischen Vorlage: Die Hauptperson erschien einfach nicht. Wie immer, wenn es um die Konzern- und Familiengeschichte von Kölns beherrschendem Presse- und Verlagsclan geht, glänzte Kölns repräsentativster Großbürger Alfred Neven-DuMont, der Patriarch aus dem intransparenten Niehler Glaspalast, der doch ansonsten keine Gelegenheit zur öffentlichen Bühne ausläßt, durch noble Abwesenheit. Dabei scheint es mittlerweile fast ein zentraler Lebensinhalt des großmächtigen Kölner Pressezaren geworden zu sein, jeden mit dem Justizschwert niederzustrecken, der über die Geschichte des bescheidenen Familienverlages nicht wortgetreu die hauseigene Selbstmythologie nachbetet.

Kölsche Häresie: DuMont-Lästerung

Insbesondere soll möglichst nicht einmal die Frage gestellt werden dürfen, ob - wir zitieren – „Eigentumsübertragungen“ ehemals jüdischer, Grundstücke in der Zeit des - wir zitieren - „Nationalsozialismus“ in irgendeiner Weise ohne die politischen Bedingungen eben „jener Zeit“ überhaupt denkbar gewesen wären.
 
Heiliges DuMont-Dogma ist, dass der Verlagsclan Neven-DuMont erstens eine Art Widerstandszelle gegen den „Nationalsozialismus“ gewesen sei und zweitens sämtliche „Eigentumsübertragungen“ unter rechtlich einwandfreien Bedingungen stattgefunden hätten. Wie es aber einem, wenn auch nur geldgekrönten, Fürsten entspricht, begibt sich Alfred der Große in eigener Person selbstredend nicht unter’s gemeine Volk, insbesondere, soweit dieses gemein genug ist, ihm öffentlich zu widersprechen. So auch an diesem 7. April vor dem Oberlandesgericht, als dort sein Dauerklageverfahren gegen den hinsichtlich des DuMontschen Hausmythos von besonders hartnäckigem Unglauben befallenen Kölner Filmemacher und NRhZ-Mitbegründer Peter Kleinert aufgrund dessen Berufung gegen das Vor-Urteil des Landgerichts in bislang letzter Instanz verhandelt wurde.


... und aus Datca/Türkei angereister Prozessbeteiligter Peter Kleinert (r) ...

Statt dessen ließ er sich durch seine Hofadvocati vertreten, die im Duett auftraten und die absentia ihres eigentlich gerichtlich geladenen Brotherrn mit einer "Auslandsreise" desselben und der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Köln dieses Prozesses halber begründeten, nicht zuletzt unter Ehrfurcht heischendem Verweis auf sein mittlerweile biblisches Alter.
Der Prozeßbeklagte Peter Kleinert, mit 71 Jahren gleichfalls dem eigentlich jugendlichen Alter schon entwachsen, war der Ladung hingegen durch Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach Köln gefolgt. Doch müssen wir betrübt feststellen, dass bei diesem Justiztheater ohne Superstar Alfred N. einfach das Wichtigste fehlte.

Zwangsverordnete Privatmythologie statt offenem Geschichtsdiskurs

Dieser Mangelzustand wurde nicht zuletzt durch die unbrillante, eher dröge Vorführung der anwaltlichen Ersatzdarsteller noch frustrierend verstärkt. Insbesondere der stellenweise lautstark polternde DuMontsche Hauptrechtsvertreter bei diesem Verfahren - Name ist der Redaktion bekannt - scheint in besserer  bourgeoiser Finesse recht oberflächlich geschult worden zu sein und nur die eher groben Register der prozessualen Artikulation zu beherrschen. „Warum fälschen Sie hier Zahlen?!“, starktönte der Anwalt, besorgniserregend rot anlaufend, in den für solche Lautstärke viel zu kleinen Verhandlungssaal 153 des Oberlandesgerichts. Es ging nämlich um das historisch fatale und eben auch aktuell peinliche Thema, zu welchen Reichsmark-Beträgen der große Kölner Presseverlag im 3. Reich arisierte jüdische Grundstücke erworben  hat. Und das war, das ist, nun freilich kein Theater mehr, sondern Teilaspekt einer bitteren, einer blutigen, von der faschistischen Diktatur inszenierten Realität. Aus der eben auch viele einen, sei es Geld-, sei es Positionsgewinn zogen, die an sich keine Antisemiten oder ausgesprochenen Nazis waren. 



... verhandeln hinter ...

Die einen mussten aus dem Lande fliehen und nicht nur ihr Eigentum, sondern ihr bisheriges Leben hinter sich lassen, um nicht von Staats wegen ermordet zu werden. Die anderen hingegen etablierten sich in diesem System, wurden groß in ihm. Die Ernsthaftigkeit dieses weit über DuMont und Köln hinausweisenden Grundthemas war allen Beteiligten sicher bewußt. Nur mit gegensätzlichen Konsequenzen: Den einen, dem Beklagten Peter Kleinert und seinem Anwalt Eberhard Reinecke, ging es um die Möglichkeit, historische Wahrheit ohne Tarnwendungen benennen zu können. Dem klagenden Großverleger war und ist es allerdings nur darum zu tun, die den eigenen Familien- und Unternehmensclan betreffende historische Wirklichkeit mit milden Balsam-Begriffen unkenntlich zu machen, mit apologetischen Deutungen schönzufärben. Mithin soll dem Rest der Welt die verklärende Eigensicht der Kölner Verlegerdynastie als einzig erlaubte Sichtweise aufgezwungen werden - notfalls unter Hilfestellung der Justiz.

Alles in Ordnung? Aber in welcher?

Der ernsteste Aspekt resultiert für den Konzern bei seiner juristischen Kriegsführung an der Arisierungsfront auch anno 2009 eben nicht aus dem Gedanken an die Opfer des Arisierungsterrors, sondern aus purem Eigeninteresse. Dahinter verschwindet, worum es im Kern, jenseits fachhistorischer und formaljuristischer Detailhakeleien um Grundstückspreise, "steuerlichen Einheitswert" oder "Verkehrswert" in Wirklichkeit geht: Daß nämlich ohne den Staatsterror gegen die Juden in Deutschland, zu dem der Raubzug der Arisierung gehörte, auch der Kölner Großverlag nie an die für seinen Firmenausbau so wichtigen Grundstücke gekommen wäre.
 
Ausgeblendet wird damit konsequent die Frage, ob denn, wenn die Einzelaufkäufe durch die Verlagsdynastie angeblich rechtlich gesehen "in Ordnung" gewesen sein sollen, deren Grundvoraussetzung auch "in Ordnung" war, nämlich, daß die jüdischen Voreigentümer ihren Grund und Boden überhaupt aufgeben, an staatliche Zwangsverwalter abgeben mussten. Diese hießen - wir zitieren die offizielle Bezeichnung in den für ein Zitat auch angemessenen An- und Abführungsstrichen - "Abwesenheitspfleger". Warum so umständlich? Weil in diesem Verfahren selbst harmlose Anführungsstriche vor dem Begriff "Abwesenheitspfleger“ inkriminiert und in den Bereich des gerichtlichen Verbots gerückt worden sind - nämlich  als verdächtige Indizien einer mutmaßlich infamen Absicht, irgendeinen diffusen, gegen die Familie DuMont gerichteten, „Eindruck zu erwecken“.
 
So produzierte das reale Kölner Gerichtstheater seine eigene Parodie kunstvoller, als es sich jeder Satiriker hätte einfallen lassen können, mit dem Kampfeinsatz des Justizschwertes gegen lächerliche Beistriche die sprichwörtliche juristische Haarspalterei um die groteske Variante der Gänsefüßchen-Amputation erweiternd. Die verbrecherischen Strichelchen könnten nämlich den „Eindruck erwecken“, an den vom NS-Staat eingesetzten - wir zitieren wiederum den offiziellen Begriff in zitatangemessenen Satzzeichen – "Abwesenheitspflegern", die über die Grundstücke der emigrierten Juden verfügten und sie an ordentliche arische Interessenten weiterveräußerten, könne irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sein. Das, versichern wir eiligst, wollen wir keinesfalls unterstellen. Denn die - wir zitieren wiederum den offiziellen Begriff - "Abwesenheitspfleger" waren, wie immer sie sich auch individuell verhielten, als Institution voll in Ordnung - nämlich in der damals geltenden Nazi-Ordnung.

Ausufernde Zensurkriterien gegen Pressefreiheit

So muß, wer über das Verfahren Alfred Neven DuMont. vs. Peter Kleinert berichten will, sich schon sprachlich hin- und herwinden und mehrfach in sich selber krümmen, dass er zum Schluß selbst nur noch als wandelnder Paragraph durchs Publizistenleben kommt. Namentlich mit den an Diffusion nicht zu übertreffenden zivilrechtlichen "Deliktfiguren“ wie „Eindruck erwecken“, noch dazu durch „verdeckte Äußerungen, die womöglich in einer Äußerung drinstecken“, erst recht durch eine irgendwie „mitschwingende Färbung“ - alles Zitate aus Richtermunde - wird eine unbegrenzt erweiterbare Nebelglocke von Verbot und Zensur über potentiell alle unerwünschten Tatsachendarstellungen und Meinungsäußerungen gelegt.


... wilhelminischer Fassade.
Fotos: gesichter zei(ch/g)en


Solche gerade durch Unbestimmtheit gegebenenfalls scharfen Instrumente gegen Meinungs-und Pressefreiheit sind durchaus keine kölsche Gerichtsspezialität. Spätestens seit dem quasi "bahnbrechenden“ Stolpe-Verfahren hat die deutsche Justiz in etlichen Verfahren derlei  ausufernde Interpretation von „verdeckten Äußerungen“, „Färbungen“ und damit „erweckten Eindrücken“, vor allem in "Promi-Verfahren“ gegen Presseberichterstattung angewandt und weiterentwickelt. An welchem Punkt jedoch der beabsichtigte Schutz von Persönlichkeitsrechten vor unverantwortlicher Pressemacht in einseitigen Schutz ökonomischer und politischer Machtkomplexe vor unerwünschter Kritik umschlagen könnte, das hat nicht zuletzt der Prozeßtermin DuMont gegen Kleinert wieder einmal deutlich gemacht.

Amnesiegebot für Tatsachen, die Eindrücke erwecken

Darf man beispielsweise erwähnen, dass der damalige Verlagspatriarch Kurt Neven-DuMont vom NS-Regime noch 1944 mit dem "Kriegsverdienstkreuz Erster Klasse mit Schwertern" ausgezeichnet wurde, das auch Adolf Eichmann für seine "Verdienste“ verliehen bekam? Nein, meinte der Rechtsvertreter des heutigen Verlagspatriarchen vor Gericht und forderte, derlei Tatsachenerwähnung „abzustellen“, denn: „Die Familie D wird hier ständig diffamiert!“ Offen bleibt, ob durch die Tatsachen oder durch den, der sie erwähnt und damit, der justiziellen Okkultpsychologie zufolge, „einen Eindruck erweckt“. - Oder: Legt etwa die Formulierung „schlappe Reichsmark“ als Bewertung für den Preis, den Neven-DuMont für die erworbenen ehemals jüdischen Grundstücke noch entrichten musste, wiederum einen „Eindruck nahe“, nämlich den zu verbietenden Eindruck, die Verlegerfamilie könnte irgendeinen Nutzen aus diesen „Erwerbungen“ gezogen haben?

Wird demnächst der Begriff "Arisierungsprofite“ urbi et orbi, zunächst für Köln und dann bei entsprechenden Klagen anderer ehemaliger Erwerber jüdischen Eigentums, überhaupt juristisch verboten? Solche Perspektiven stecken, keinesfalls versteckt, sondern als denkbare Konsequenzen, in diesem Verfahren. Das Gericht scheint den Aussagen des Senatsvorsitzenden zufolge jedenfalls keinen ausreichenden Beweis für die Aussage zu erkennen, dass DuMont bei und von den umstrittenen Grundstückserwerbungen "profitiert“ habe.

Absehbares Urteil?

Vielleicht hülfe es im Detail weiter, wenn der Historiker Prof. Dr. Manfred Pohl noch vorgeladen würde, bevor das Oberlandesgericht am 9. Juni seine Entscheidung verkündet, wie nach seiner Rechtserkenntnis die Erwerbungen arisierter jüdischer Grundstücke durch DuMont-Schauberg zu bewerten seien. Pohl hat, wie vorher schon für die Deutsche Bank, im Auftrag von DuMont die Firmengeschichte „aufgearbeitet“. In einem gerade bei „Campus“ erschienenen Buch versucht er, so der Werbetext zum Buch, den Nachweis, „wie der Verlag die Distanz zu den Nationalsozialisten zu halten und zugleich den Fortbestand der Zeitung zu sichern versuchte“. Doch selbst den unabhängigen, aber DuMont-freundlichen renommierten Historiker wollte DuMonts Haupt-Prozeßanwalt keinesfalls im Gerichtssaal sehen. Die Forderung von Peter Kleinerts Anwalt Eberhard Reinecke, den Experten 
vorzuladen, wies er mit dem schroffen "Bescheid" ab: „Das hätten Sie wohl gern". 
 
Mindestens hätte sich damit u.a. der Detailstreit klären lassen, wie viel Reichsmark DuMont damals denn für seine Grundstückserwerbungen entrichtet hat, womöglich aber anders, als von DuMont heute erwünscht. Das Oberlandesgericht wird den Vorgaben der DuMontschen Rechtsvertretung gleichwohl absehbar folgen. Ein weiterer Prozeßtermin ist in dieser Instanz nicht vorgesehen. Für den 9. Juni kündigte der Zivilsenat die Verkündigung seiner bis dahin getroffenen Entscheidung an. Freilich hatte der Vorsitzende schon angedeutet, dass man wohl nicht geneigt sei, der Berufung Peter Kleinerts gegen die Äußerungsverbote der Vorinstanz stattzugeben. (HDH)

Online-Flyer Nr. 193  vom 15.04.2009

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