NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo
SUCHE
Suchergebnis anzeigen!
RESSORTS
SERVICE
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen
Aktueller Online-Flyer vom 19. April 2024  

zurück  
Druckversion

Arbeit und Soziales
Nur bedingt können sich Erwerbslose auf Sozialgerichte verlassen
Nur bei Kleinigkeiten großzügig
Von Martin Behrsing

Politik und Arbeitsagenturen lassen sich immer neue Hürden gegen Erwerbslose einfallen. Dies führt zu einer Vielzahl von Klagen der Betroffenen, die ihr Recht suchen. Die Sozialgerichte bekommen deshalb die Flut von Prozessen kaum mehr in den Griff und die Verfahren dauern lang. Jetzt entschied das Bundessozialgericht über die Anrechnung von Verletztenrente, Existenzgründungszuschuss und Fahrtkostenerstattung. Soviel vornweg: In wichtigen Fragen möchten sich Sozialgerichte offensichtlich lieber nicht mit der Politik anlegen.

In mehreren Fällen hatte das Bundessozialgericht in Kassel am 6. Dezember also wieder einmal in Sachen Hartz IV zu entscheiden. Die Freude über die Urteile war bei Erwerbslosen gering, denn ihre Rechte wurden wieder nicht wesentlich gestärkt. Lediglich in Fällen der Erstattung von Fahrtkosten bei Pflichtterminen zur Hartz IV-Behörde und dem Erbaurecht mit lebenslangem Nießbrauchrecht urteilten die Richter im Sinne der betroffenen Kläger.

Nach dem Urteil sind auch Fahrtkosten zu den Arbeitsagenturen unter sechs Euro zu erstatten, und ALG II muss auch gewährt werden, wenn die Verwertbarkeit von Vermögen nicht vom Willen es Vermögensinhabers abhängt. Die Bundesrichter verwarfen eine „Bagatellgrenze" von sechs Euro, die ein Augsburger Amt analog zu der bisherigen Praxis der Arbeitsverwaltung eingeführt hatte. Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Augsburg hatte die Forderung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II nach Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro abgewiesen. Der Kläger hatte aber argumentiert, dass ihm nach dem Hartz IV-Regelsatz nur 11,52 Euro am Tag zustünden, davon 3,84 für Lebensmittel. Schon das Bayrische Landessozialgericht hatte im Vorfeld entschieden, dass auch Bagatellbeträge zu erstatten seien und die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Und dessen Vorwurf: Die Behörde hat ermessensfehlerhaft gehandelt (Az.: B 14/7b AS 50/06). Nun müssen geringe Fahrtkosten von der Arbeitsagentur erstattet werden.


Bundessozialgericht: großzügig bei Kleinigkeiten
Foto: Rüdiger Wölk/wikipedia


Auch ein Hausbesitzer aus Bayern rief das Bundessozialgericht (BSG) um Hilfe. Er beantragte Arbeitslosengeld II. Doch die Arbeitsagentur gewährte ihm dieses nur als Darlehen, weil er Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück ist, auf dem sich sein Haus befindet. Doch das Haus wird von der Mutter des Klägers bewohnt, der an dem Haus ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zusteht. Der Kläger selbst wohnt aber gar nicht in diesem Haus, sondern in einer Mietwohnung. Das Urteil: Dem Kläger stünden trotzdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu. Die Kassler Richter urteilten, dass der Kläger nach den Vorschriften des SGB II hilfebedürftig ist und nicht über verwertbares Vermögen verfügt. Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, ist nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind (B 14/7b AS 46/06).

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II darf ein Existenzgründer- zuschuss der Arbeitsagentur als Einkommen angerechnet werden. Nach dem Urteil des BSG muss es als Doppelförderung gewertet werden, wenn ein Hartz IV-Empfänger gleichzeitig die Hilfe für Kleinstunternehmer erhält, so die Richter.


Vor dem Sozialgericht Köln: Martin Behrsing

Merkwürdig dabei: Beim Existenzgründungszuschuss handele es sich angeblich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme. Doch wozu dient sie dann, wenn nicht der Zweckbestimmung der Existenzgründung, während das Arbeitslosengeld II eine Existenzsicherung ist? Die Richter meinten, dass der Gründungszuschuss einem anderen Zweck diene als den Leistungen nach dem SGB II und deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden müsse. Geklagt hatte eine Ehepaar aus Oldenburg, dessen Arbeitslosengeld II wegen des Existenzgründerzuschusses des Mannes deutlich zusammengestrichen worden war (B 14/7b AS 16/06). Für viele Existenzgründer dürfte dieses Urteil ernüchternd wirken und vor eine Existenzgründung abschrecken.

Auch die Verletztenrente aus der Unfallversicherung gilt bei Hartz IV als Einkommen und wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Geklagt hatte ein Mann aus Koblenz, dem Hartz IV unter Verweis auf die Rente deutlich gekürzt worden war. Die Richter am Bundessozialgericht urteilten, dass die Rente voll angerechnet werden könne, denn schließlich diene sie dem Lebensunterhalt. Was die Richter nicht interessiert hat: Gerade die durch eine Verletzung ausgelöste Rente mit einer möglichen Erwerbsminderung führt bei den Betroffenen in der Regel zu Mehrbedarf in der täglichen Vorsorgung.

Gelegentlich sorgen auch handfeste skandalöse Pläne der Bundesregierung für Aufregung im Erwerbslosenlager: Bisher hatten verschiedene Arbeitsagenturen Erwerbslosen, die sich im Krankenhaus befanden, die Regelleistung gekürzt, obwohl es hierfür keine Rechtslage gab, weil das Arbeitslosengeld II eine Pauschalleistung ist. Inzwischen haben dies mehrere Gerichte und sogar der Petitionsausschuss des Deutschen Budestages bestätigt. Nun will die große Koalition per allgemeiner Verordnung die Kürzung eiskalt durchziehen. DIE.LINKE hat bereits Widerstand angekündigt und will am Donnerstag einen entsprechenden Antrag einbringen, der die Anrechnung verhindern soll.

Als skandalös ist ebenfalls die Tatsache zu bewerten, dass sich das Bundessozialgericht erneut dazu geäußert hat, die Höhe der Hartz IV-Regelsätze seien konform mit dem Grundgesetz (14/7b AS 62/06). Offensichtlich wird man in Deutschland ab einer bestimmten Ebene mit vorzüglich ausgestattetem Salär und hoher staatlicher Pension als Beamte in gewissen Fragen lebensfremd und verliert den Boden unter den Füßen. Und offensichtlich gehen an diesem Gericht Meldungen über die zunehmende Verarmung und Verwahrlosung vor allem der 3 Mio. Kinder in diesem Land genauso vorbei, wie die die Warnungen der Wohlfahrtsverbände und Kirchen, dass die Regelsätze erhöht werden müssen. Angesichts der vor Jahren von der rot-grünen Regierung bewusst fehlerhaft ermittelten Sätze und der inzwischen horrenden Inflationsrate sind solche wiederholten Äußererungen des Bundessolzialgerichts ein Schlag ins Gesicht unserer sozialstaatlichen Grundgesetzesväter und -mütter. Es kommt unweigerlich die Vermutung auf, dass man dort geneigt ist, mutlos politisch willfährige Urteile zu fällen. (HDH)

Martin Behrsing ist Pressesprecher des Erwerbslosenforum Deutschlands

Online-Flyer Nr. 125  vom 12.12.2007

Druckversion     



Startseite           nach oben

KÖLNER KLAGEMAUER


Für Frieden und Völkerverständigung
FOTOGALERIE