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Lokales
"Die Praxis der ARGE ist rechtlich nicht zu beanstanden"
Antwort auf KEA-Protest
Von Marlis Bredehorst

Nach der Stellungnahme des ARGE-Geschäftsführers Josef Ludwig zum in der NRhZ veröffentlichten KEA-Protest wegen rechtswidriger Behandlung von Arbeitslosen in Köln, antwortet nun auch die Kölner Beigeordnete - "mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Köln Herrn Peter Welters abgestimmt", aber offenbar im Widerspruch zu dessen Geschäftsführer Ludwig. Die Redaktion.

BredehorstSehr geehrte Damen und Herren,

für Ihr an mich und den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Köln Herrn Welters gerichtetes Schreiben vom 11.12.2006 danke ich Ihnen. Ich muss Ihnen jedoch mitteilen, dass die von Ihnen geäußerten dargestellten rechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht zutreffend sind.

Die Praxis der Arbeitsgemeinschaft (ARGE), von den Hilfebedürftigen lückenlose und ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten drei Monate einzufordern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Gewährung von SGB II-Leistungen ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Feststellung der Hilfebedürftigkeit. Hieraus folgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens. Eine solche Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn anhand der Kontobewegungen der letzten Monate die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfebedürftigen nachvollzogen werden können. Die Vorlage der Unterlagen ist von § 60 Abs. 1 SGB I gedeckt, der insoweit eine Datenerhebung i.S.v. § 67 a SGB X zulässt. Der von Ihnen angeführte Datenschutz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlage der Kontoauszüge nicht verletzt.

In diesem Rahmen ist es gemäß § 67 c SGB X auch möglich, die Kontoauszüge oder Kopien hiervon zu den Akten zu nehmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Da es in der Regel allerdings ausreicht, wenn im Rahmen der Sachbearbeitung diese Unterlagen eingesehen werden, dürfte dies die Ausnahme sein. Eine generelle Speicherung der Daten ohne Berücksichtigung des Einzelfalls ist von § 67 c SGB X nicht gedeckt. Im Bereich der ARGE existiert keine Anweisung zur obligatorischen Aufnahme von Kontoauszügen in die Akte. Ich werde aber Ihr Schreiben zum Anlass nehmen, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.

Die Praxis, von den Hilfebedürftigen sog. Bankvollmachten unterschreiben zu lassen, damit überzahlte Leistungen ohne Weiteres zurückgebucht werden können, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn dies im Einverständnis mit den Hilfebedürftigen geschieht. Soweit der Betroffene jedoch seine Unterschrift unter eine solche Bankvollmacht verweigert, besteht auch im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den §§ 60 SGB I keine für die ARGE durchsetzbare Verpflichtung. Für die Rückforderung überzahlter Beträge sieht das SGB X in den §§ 44 ff. ein formelles Verfahren für die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vor. Diese sind durch die Behörde durch Verwaltungsakte geltend zu machen und dürfen nicht durch eine gegen den Willen des Hilfebedürftigen erwirkte sog. Bankvollmacht überspielt werden.

Soweit aber die sog. Bankvollmacht freiwillig vom Hilfeempfänger abgegeben wird, liegt hierin ein Verzicht auf die Rechte nach den §§ 44 ff. SGB X zur Vereinfachung des Verfahrens im Interesse aller Beteiligten. Der von Ihnen bemängelte Verstoß gegen geltendes Recht ist aufgrund des durch die Unterschrift der Bankvollmacht erklärten Einverständnisses des Betroffenen in der Regel nicht gegeben. Sicherzustellen ist allerdings, dass dieser Verzicht und dessen Auswirkungen den Betroffenen bei Abgabe der Einverständniserklärung bewusst sind. Auch insoweit werde ich Ihr Schreiben zum Anlass nehmen und die Praxis der ARGE einer besonderen Überprüfung unterziehen, ob die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt ist.

Den Inhalt dieses Schreibens habe ich mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Köln Herrn Peter Welters abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Marlis Bredehorst
Beigeordnete



Online-Flyer Nr. 75  vom 19.12.2006

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