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Aktueller Online-Flyer vom 29. März 2024  

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Lokales
Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen Stadt Köln ein
"gerade noch"
Von Heinz Weinhausen

Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher. Mittel beim Kauf des Barmer Viertels mit Bescheid vom 9.August eingestellt. Doch dies bedeutet keine Entwarnung für die Stadt Köln, vielmehr ist die Einstellungsverfügung eine schallende Ohrfeige für Kämmerer Soenius und die anderen Beteiligten. Die Staatsanwaltschaft sieht die Stadt Köln "gerade noch" an der Grenze des strafrechtlich Erlaubten. Eine neue Anzeige ist in Vorbereitung.
Wörtlich heißt es in der Einstellungsverfügung: "Die Verantwortlichen haben die Grundlagen der getroffenen Entscheidungen ermittelt und in Kenntnis der Chancen und Risiken sich sodann im Interesse der wirtschaftlichen und städtebaulichen Fortentwicklung der Stadt Köln für den Erwerb der Grundstücke entschieden. Ungeachtet dessen, dass die Kalkulation der aus den Grundstücksverkäufen zu erwartenden Einnahmen angesichts der noch nicht abgeschlossenen baurechtlichen Planung und der damit einhergehenden Unwägbarkeit über den Umfang der Bebaubarkeit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet war, war die getroffene Entscheidung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens nicht schlechthin unvereinbar und bewegte sich daher - gerade noch - im Rahmen des den Entscheidungsträgern zustehenden Handlungsspielraums." (Hervorhebung durch die Verf.)

Michael Soenius
Kämmerer Soenius - nicht besonders glücklich?
Foto: Stadt Köln


Neue Strafanzeige folgt

Mit dem Abriss des Barmer Viertels und der Vernichtung von in Köln dringend benötigtem Wohnraum - obwohl die Stadt keinerlei Pläne für das Gelände hat - hat die Stadt Köln aber die Grenze des gerade noch Erlaubten nach unserer Auffassung endgültig  überschritten. Da dieser Abriss ins Blaue hinein nicht Gegenstand der jetzt eingestellten Strafanzeige war, werden wir erneut Strafanzeige erstatten.

Aufhorchen lässt es uns als Bürger auch, wenn wir lesen müssen, dass die Staatsanwaltschaft den Kauf als ein Risikogeschäft wertet und in ihrer Begründung Urteile über Sachverhalte wie "zur strafrechtlichen Beurteilung der Zahlung von Geldern durch den Vorsitzenden eines Bundesligavereins an Spieler anderer Vereine zum Zweck der Beeinflussung des Spielausgangs", "der Vergabe von Krediten im Zusammenhang mit Sponsoring" und die Vorgängen bei der "sog. Mannesmannentscheidung" heranzieht. (S.2)

Schramma
OB Schramma - bewegt sich "gerade noch im Rahmen"
Foto: Arbeiterfotografie!bild_end!!

Hat "teilweise profitiert" - die Köln-Messe

Hervorzuheben ist auch, dass die Staatsanwaltschaft feststellt, "dass  die Köln Messe GmbH als privatrechtlich organisiertes Unternehmen von  den geplanten Neubauten teilweise profitiert." (S.5) Auch dies ist in  der öffentlichen Diskussion immer wieder bestritten worden. Die Staatsanwaltschaft hält dies für "ein legitimes und nachvollziehbares Anliegen der Stadt Köln", "eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, auch zugunsten einer Gesellschaft durchzuführen,  an der sie mehrheitlich (zu 79,02 %) beteiligt ist" (S.5).

Die Kölnmesse ist jedoch, nach unserer Auffassung, unabhängig davon, ob ihr Eigentümer öffentlich oder privat ist, am Markt tätig. Die Stadt  Köln hat die Messe deshalb gegenüber anderen Konkurrenten gleich zu behandeln. Die von Dr. Prinz festgestellte Förderung der Messe stellt nach unserer Auffassung daher eine unerlaubte Subvention dar, die der Stadt Köln nach EU-Recht verboten ist, und gerade nicht ein legitimes und nachvollziehbares Anliegen der Stadt Köln. Auch wenn die unerlaubte Subventionierung der Messe nicht Gegenstand der Strafanzeige war, befremdet es, dass ein Staatsanwalt sie übersehen hat.

GRÜNEN-Dementi widerlegt

Die Einstellungsverfügung widerlegt auch das wiederholte Dementi DER GRÜNEN, dass für das Barmer Viertel andere Haushaltsmittel nicht gekürzt worden seien. In der Einstellungsverfügung heißt es dazu: "Zwar konnten die für den Erwerb des Barmer Viertels bestimmten Mittel nur dadurch in die Haushalte eingestellt werden, dass die in anderen Bereichen (z. B. Wohnungsbau) ursprünglich vorgesehenen Kostenansätze reduziert wurden."

Auch wenn die Beteiligten - gerade noch - um ein Strafverfahren herumgekommen sind, können sie über diese Einstellungsverfügung nicht glücklich sein. So wie es Freisprüche 2.Klasse gibt, gibt es eben auch Einstellungsverfügungen 2.Klasse.

Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft wörtlich

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sonnleitner,
aufgrund der von Ihnen übersandten Strafanzeige Ihrer Mandanten Rainer Kippe und Martin Massip habe ich ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Fritz Schramma in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt Köln eingeleitet. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts habe ich das Verfahren aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

aa)
Die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue gemäß § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich eine ihm gegenüber dem Vermögensinhaber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und diesem dadurch einen Schaden zugefügt hat. Der Missbrauchstatbestand der 1. Alternative des § 266 StGB ist dabei lediglich ein Spezialfall des Treubruchtatbestandes der 2. Alternative des § 266 Abs. 1 StGB. Die Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch (BGHSt 47, 187, 193; BGH NJW 2006, 221, 222; NJW 2006, 522, 525). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist eine Verletzung der dem Beschuldigten gegenüber der Stadt Köln obliegenden Vermögensbetreuungspflicht nicht gegeben.

bb)
Die Entscheidung, das sog. Barmer Viertel sowie weitere für die Neugestaltung des Bereiches nördlich und südlich des Deutzer Bahnhofs benötigte Grundstücke zu erwerben, war nicht mit dem Eintritt eines sicheren Vermögensnachteils für die Stadt Köln verbunden. Im Juli und Dezember 2002, als die zentralen Entscheidungen getroffen wurden, waren weder der von der Stadt Köln zu tragende Aufwand noch die aus den Grundstücksverkäufen zu erzielenden Erlöse der Höhe nach genau bekannt. So waren im Rahmen der prognostizierten Aufwendungen evtl. Kosten zur Beseitigung von Altlasten nicht berücksichtigt. Der Höhe nach unklar waren die Kosten für den Erwerb einzelner kleinerer, im Privatbesitz befindlicher Grundstücke, der Anteil der von der Stadt Köln aufzuwendenden Kosten für die Errichtung des Glasdaches über dem Deutzer Bahnhof mit Anbindung an den ICE-Terminal sowie die Kosten zur Herstellung der Logistikzone. Die Höhe der prognostizierten Einnahmen in Form von Erlösen aus Grundstücksverkäufen war noch von dem Ergebnis der noch nicht abgeschlossenen baurechtlichen Planung sowie der weiteren konjunkturellen Entwicklung und der damit in Zusammenhang stehenden Bereitschaft von Kapitalgebern, in die beabsichtigten Projekte (Kongresszentrum, Hotel, Bürohäuser) zu investieren, abhängig. Mithin handelte es sich bei der Kaufentscheidung um eine Disposition, die die Verantwortlichen der Stadt Köln unter unvollkommenen Informationen treffen mussten und die zu mehreren Ergebnissen, u.a. auch zu einer Fehlentscheidung führen konnte (sog. Risikogeschäft, vgl. dazu Hillenkamp, NStZ 1981,161,165, Schmid, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., §31 Rdnr. 117).

cc)
Davon ausgehend, dass unternehmerische Entscheidungen häufig nicht zu einem sicheren wirtschaftlichen Ergebnis führen, sondern vielmehr regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im unternehmerischen Bereich nicht jede Eingehung eines kaufmännischen Risikos dem Straftatbestand des § 266 StGB unterfallen kann, sondern erlaubtes kaufmännisches Wagnis von strafbarem und verantwortungslosem Umgang mit Fremdvermögen zu unterscheiden ist (BGH NJW 1975, 1234,1235 zur strafrechtlichen Beurteilung der Zahlung von Geldern durch den Vorsitzenden eines Bundesligavereins an Spieler anderer Vereine zum Zwecke der Beeinflussung des Spielausgangs; BGHSt 47, 148, 149 zur Vergabe von Krediten; BGHSt 47, 187, 197 im Zusammenhang mit Sponsoring; zuletzt BGH NJW 2006, 522 ff.).
Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der Gewährung einer dienstvertraglich nicht vereinbarten Sonderzahlung an ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (sog. Mannesmann-Entscheidung) klargestellt, dass die Entscheidungsträger unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben.
Soweit eine unternehmerische Entscheidung keinen sicheren Vermögensschaden zur Folge habe (Risikoentscheidung), handele es sich um eine unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgabe, für die in der Regel ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet sei. Die Anerkennung eines solchen weiten Handlungsspielraums finde seine Rechtfertigung darin, dass derartige unternehmerische Entscheidungen aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden müssten, die wegen ihres Prognosecharakters die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthalte. Deshalb sei eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten seien (BGH NJW 2006, 522, 523). Seien die aufgezeigten Grenzen dagegen überschritten, setzte die Annahme einer tatbestandsmäßigen Untreue auch bei risikoreichen unternehmerischen Entscheidungen nicht voraus, dass der Täter zusätzlich eine "gravierende" Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht begangen habe (BGH NJW 2006, 522, 526).

dd)
Diese für unternehmensbezogene Sachverhalte entwickelte Rechtsprechung ist für kommunale Ausgabeentscheidungen übertragbar (ähnlich Kiethe, NStZ 2005, 529, 531), Der somit auch kommunalen Entscheidungsträgern zustehende Handjungs- und Gestaltungsspielraum wird dadurch begrenzt, dass solche Maßnahmen eine Pflichtverletzung darstellen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind (vgl. auch BGH NStZ - RR 2005, 83, 84).

ee)
Die Entscheidung, das sog. Barmer Viertel sowie weitere für die Neugestaltung des Bereiches nördlich und südlich des Deutzer Bahnhofs benötigte Grundstücke zu erwerben, war nicht mit dem Eintritt eines sicheren Vermögensnachteils für die Stadt Köln verbunden. Im Juli und Dezember 2002, als die zentralen Entscheidungen getroffen wurden, waren weder der von der Stadt Köln zu tragende Aufwand noch die aus den Grundstücksverkäufen zu erzielenden Erlöse der Höhe nach genau bekannt. So waren im Rahmen der prognostizierten Aufwendungen evtl. Kosten zur Beseitigung von Altlasten nicht berücksichtigt. Der Höhe nach unklar waren die Kosten für den Erwerb einzelner kleinerer, im Privatbesitz befindlicher Grundstücke, der Anteil der von der Stadt Köln aufzuwendenden Kosten für die Errichtung des Glasdaches über dem Deutzer Bahnhof mit Anbindung an den ICE-Terminal sowie die Kosten zur Herstellung der Logistikzone. Die Höhe der prognostizierten Einnahmen war von dem Abschluss der Bebauungsplanung sowie der weiteren konjunkturellen Entwicklung abhängig.
Durch den Erwerb der nördlich und südlich der Bahntrasse gelegenen Grundstücke wollte die Stadt Köln ein völlig neues städtebauliches Planungskonzept für den betroffenen Bereich realisieren. Ausgangspunkt für die beabsichtigte Neugestaltung war ein Beschluss der Deutsche Bahn AG, einen Teil der ICE-Linien der ICE-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main über den Bahnhof Deutz zu führen. Ferner hatte die Koelnmesse GmbH den Neubau ihrer Hauptverwaltung, den Bau eines zusätzlichen zum Deutzer Bahnhof gerichteten Südeingangs, den Bau eines Boulevards zwischen dem Südeingang und zwischen den Hallen 12 und 13 sowie die Neuordnung ihrer Logistikfläche beschlossen. Daher war vorrangiges Ziel, zur Optimierung des ICE-Verkehrs Lösungen für die Verknüpfung der beiden Gleisanlagen Deutz-Hoch und Deutz-Tief sowie zur Verbesserung des Eingangsbereichs des Deutzer Bahnhofs in der südlich der Bahntrasse liegenden Opladener Straße zu finden. Im nördlich der Bahntrasse liegenden Bereich, in dem sich das Barmer Viertel befindet, sollte die Neukonzeption insbesondere eine Aufwertung der Kölner Messe durch Verbindung der Gebäude des Messegeländes mit dem ICE-Terminal sowie eine Verbesserung des Büro- und Wirtschaftsstandorts Köln durch Ansiedlung eines hochwertigen Kongresszentrums mit entsprechendem Hotel- und Büroangebot mit sich bringen. Dass die UNESCO in der Folgezeit die Auffassung vertreten würde, die Bedeutung des Bauwerkes Kölner Dom werde durch den geplanten Bau der Hochhäuser eingeschränkt und den Dom deshalb auf die Rote Liste der gefährdeten Weltkulturerbe-Denkmäler setzen würde, war zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im Jahr 2002 noch nicht absehbar.

Als die Stadt Köln zum Zwecke der städtebaulichen und wirtschaftlichen Entwicklung des rechtsrheinischen Bereichs der Stadt Köln die Grundstücke erwarb, war den Entscheidungsträgern bewusst, dass - betrachtet man den voraussichtlich zu erbringenden finanziellen Aufwand und allein den aus den Grundstücksverkäufen zu erwarteten Ertrag - die angestrebte Kostenneutralität nicht gewährleistet ist. Aufgrund der wachsenden Standortqualität Kölns sei jedoch möglicherweise mit einer Wertsteigerung der Grundstücke zu rechnen. Bei den Prognosezahlen nicht berücksichtigt - und wohl auch kaum zu bemessen - waren die sich durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die (mögliche) Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Köln ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Dabei war in erster Linie die lange Vorlaufzeit, die dadurch bedingt war, dass die baurechtliche Planung noch nicht abgeschlossen und die Grundstücke noch nicht baureif waren, ursächlich dafür, dass insbesondere eine Berechnung der aus späteren Grundstücksverkäufen zu erwartenden Erlöse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke nicht möglich war.
Ein späterer Erwerb des Grundbesitzes, der mit einer höheren Planungssicherheit und einer Verkürzung der Vorlaufzeit und somit einer erhöhten kalkulatorischen Sicherheit verbunden gewesen wäre, kam aus Sicht der Stadt Köln nicht in Betracht. Um eine über das Jahr 2008 hinausgehende Großbaustelle mit evtl. jahrelanger Behinderung des ICE-Knotenpunktes in Deutz und des Messebetriebes zu verhindern und eine positive Entwicklung der Messe und des rechtsrheinischen Innenstadtbereiches zu gewährleisten, habe zum damaligen Zeitpunkt insbesondere der nördliche Planungsbereich in den nächsten drei Jahren geräumt und baureif aufgearbeitet sein müssen.

Soweit Ihre Mandanten die Auffassung vertreten, ein Erwerb der Grundstücke sei allenfalls dann zulässig gewesen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs Investoren vorhanden gewesen wäre, die sich verpflichtet hätten, als Kaufpreis mindestens den der Stadt Köln entstehenden Aufwand aus den Grundstückskäufen sowie die Verlagerungskosten zu zahlen, kann dem nicht gefolgt werden. Es gehört zum Wesen einer Risikoentscheidung, dass sie auch die Gefahr beinhaltet, einen Vermögensnachteil zu verursachen. Wäre die Auffassung Ihrer Mandanten richtig, würden Risikoentscheidungen stets eine dem Untreuetatbestand unterfallende Pflichtverletzung bedeuten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht der Fall.
Die Verantwortlichen haben die Grundlagen der getroffenen Entscheidungen ermittelt und in Kenntnis der Chancen und Risiken sich sodann im Interesse der wirtschaftlichen und städtebaulichen Fortentwicklung der Stadt Köln für den Erwerb der Grundstücke entschieden. Ungeachtet dessen, dass die Kalkulation der aus den Grundstücksverkäufen zu erwartenden Einnahmen angesichts der noch nicht abgeschlossenen baurechtlichen Planung und der damit einhergehenden Unwägbarkeit über den Umfang der Bebaubarkeit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet war, war die getroffene Entscheidung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens nicht schlechthin unvereinbar und bewegte sich daher - gerade noch - im Rahmen des den Entscheidungsträgern zustehenden Handlungsspielraums.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - entgegen der Auffassung Ihrer Mandanten - der für den nördlichen Bereich gezahlte Preis nicht überhöht, sondern einem vom Liegenschaftsamt per 01.01.2001 ermittelten Verkehrswert entsprach.
Auch der Umstand, dass die Koelnmesse GmbH als privatrechtlich organisiertes Unternehmen von den geplanten Neubauten teilweise profitiert, vermag nicht zu einer Überschreitung des den Handelnden zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums zu führen. Es stellt ein legitimes und nachvollziehbares Anliegen der Stadt Köln dar, eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auch zugunsten einer Gesellschaft durchzuführen, an der sie mehrheitlich (zu 79,02 %) beteiligt ist.
Dies gilt umso mehr deshalb, als nur die Logistikzone allein der Koelnmesse GmbH zu Gute kommt. Das zum Zeitpunkt der Entscheidung geplante Kongresszentrum sowie das Hotel sollten sich in ihrer Nutzung gegenseitig ergänzen. Das Bürogebäude war vom Messebetrieb völlig unabhängig.
Der von Ihren Mandanten insbesondere gerügte Kauf des im östlichen Teil des Barmer Viertels gelegenen sog. Barmer Blocks war zwar zur Realisierung des ICE-Terminals nicht erforderlich. Um jedoch die gesamte Neustrukturierung des Gebiets im Bereich des Deutzer Bahnhofs inkl. Kongresszentrum, Hotel und Bürogebäude vornehmen zu können, war auch der Erwerb dieses Grundstücks notwendig,

ff)
Schließlich ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Verantwortlichen der Stadt Köln auch nicht unter dem Gesichtspunkt feststellbar, dass - wie Ihre Mandanten meinen - öffentliche Geldmittel in einer der ursprünglichen Zweckbindung zuwider laufenden Weise verwendet worden wären (sog. Haushaltsuntreue, vgl. dazu BGH NStZ 1984, 549 f.; Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, StGB, 26. Aufl., § 266 Rdnr. 44).
Die für den Ankauf und den Abbruch des Barmer Viertels benötigten Geldmittel sind in Umsetzung eines städtischen Investitionsprogramms in den Haushaltsplänen der Stadt Köln bereitgestellt worden. Aus diesen Mitteln und nicht aus für andere Zwecke bestimmten Haushaltstiteln wurden bzw. werden - soweit Zahlungen noch nicht fällig sind - die Kosten für die Neustrukturierung des Barmer Viertels aufgebracht. Zwar konnten die für den Erwerb des Barmer Viertels bestimmten Mittel nur dadurch in die Haushalte eingestellt werden, dass die in anderen Bereichen (z. B. Wohnungsbau) ursprünglich vorgesehenen Kostenansätze reduziert wurden. Der Straftatbestand der Untreue wurde dadurch jedoch nicht erfüllt, da der Stadt Köln bei der Aufteilung des zur Verfügung stehenden finanziellen Etats grundsätzlich ein Ermessensspielraum zusteht. Soweit Ihre Mandanten in diesem Zusammenhang auf eine aus Ihrer Sicht erfolgte Zweckentfremdung von für die Schulsanierung vorgesehenen Mitteln verweisen, sei hierzu ergänzend angemerkt, dass die für die Schulsanierung vorgesehene Kapitalzuführung in die Gebäudewirtschaft nicht gekürzt, sondern lediglich die letzte Rate zeitversetzt geleistet wurde.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Prinz Staatsanwalt



Online-Flyer Nr. 58  vom 22.08.2006

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