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Inland
Das Corona-Manöver in Deutschland (zuletzt aktualisiert am 12.6.2020)
Per Androhung des Grundrechtentzugs zur Zwangsimpfung?
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann

Bill Gates, der Quasi-Chef der "Weltgesundheitsorganisation" (WHO) will die ganze Menschheit impfen lassen. Das soll offenbar auch in Deutschland umgesetzt werden. Die entsprechenden Gesetzesinitiativen laufen. Es wird immer deutlicher, dass der Zwangsimpfung der gesamten Bevölkerung der Weg geebnet werden soll. Es ist perfide. Wer nicht geimpft und deshalb als nicht immun gilt, verliert wesentliche Teile seiner Grundrechte. Das soll nach dem Willen der Bundesregierung Gesetz werden – womöglich schon am 15. Mai 2020. Es sieht ganz danach aus, dass mit der Androhung des Grundrecht-Entzugs die Bereitschaft, die Zwangsimpfung hinzunehmen, gesteigert werden soll.

Am 12. April 2020 lässt die ARD in den "tagesthemen" Bill Gates in einem für diese Sendung ungewöhnlich langen Interview - von mehr als 9 Minuten Dauer - über die Entwicklung eines globalen Corona-Impfstoffs zu Wort kommen. Es gehe darum, die gesamte Weltbevölkerung zu impfen: "Wir werden den zu entwickelnden Impfstoff letztendlich 7 Milliarden Menschen verabreichen." (1)

Am 15. April 2020 wird von Bundeskanzlerin und MinisterpräsidentInnen der Länder ein Beschluss verkündet, in dem es heißt: "Ein Impfstoff ist der Schlüssel zu einer Rückkehr des normalen Alltags. Sobald ein Impfstoff vorhanden ist, müssen auch schnellstmöglich genügend Impfdosen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen." (2)

Am 23. April 2020 wird gemeldet: "Bayerns Ministerpräsident Markus Söder würde in Deutschland eine generelle Impfpflicht gegen das Coronavirus befürworten... Bis es einen Impfstoff gebe, könne es keine Entwarnung... geben." (3)

Am 29. April 2020 wird von der Bundesregierung der "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (4) auf den Weg gebracht – womöglich mit dem Ziel, ihn bereits am 15. Mai 2020 Gesetz werden zu lassen. Es ist eine Vielzahl von Gesetzen, die von dieser Gesetzesänderung betroffen sein sollen:

  • Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  • Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  • Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  • Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
  • Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
  • Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
  • Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
  • Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  • Artikel 11 Änderung des Apothekengesetzes
  • Artikel 12 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
  • Artikel 13 Änderung des Transfusionsgesetzes
  • Artikel 14 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
  • Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
  • Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
  • Artikel 17 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
  • Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
  • Artikel 19 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung

Diese Flut von Gesetzesänderungen ist nur schwer überschaubar.

In Artikel 19 heißt es hinsichtlich Sonderzulassungen im Medizinproduktegesetz (5):
    "Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146)... wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 'gemäß § 11 Abs. 1' durch die Wörter 'mit Sonderzulassung nach § 11 Absatz 1 oder nach § 7 Absatz 1 oder § 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes' ersetzt."
Damit lautet § 6 Absatz 1 Satz 1 des Medizinproduktegesetzs jetzt:
    "Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten aus Eigenherstellung, Medizinprodukten mit Sonderzulassung nach § 11 Absatz 1 oder nach § 7 Absatz 1 oder § 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes sowie Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder In-vitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 versehen sind."
Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - auch Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) genannt - ist am 27.3.2020 vom Bundesrat bereits beschlossen worden (6)(7)(8). Darin heißt in § 7 Absatz 1 (Sonderzulassung, Verordnungsermächtigung):
    "Unter den in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Voraussetzungen kann die zuständige Bundesoberbehörde auf Antrag das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, bei denen die Verfahren nach Maßgabe von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/745 nicht durchgeführt wurden, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen (Sonderzulassung). Der Antrag ist zu begründen."

In Artikel 1 (Änderungen des Infektionsschutzgesetzes) heißt es zu § 22 und zu § 28 IfSG:

    § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „§ 22 Impf- und Immunitätsdokumentation“. [bisher: Impfdokumentation]

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Der Serostatus einer Person in Bezug auf die Immunität gegen eine bestimmte übertragbare Krankheit kann durch eine Ärztin oder einen Arzt dokumentiert werden (Immunitätsdokumentation). Die Immunitätsdokumentation muss in Bezug zur jeweiligen übertragbaren Krankheit folgende Angaben enthalten:

    1. Name der Krankheit, gegen die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Immunität nachgewiesen ist,
    2. Datum der Feststellung der Immunität und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erwartende Dauer der Immunität,
    3. Grundlage der Feststellung der Immunität, gegebenenfalls mit Angaben zur Testmethode,
    4. Name und Anschrift der Person, die die Immunität festgestellt hat sowie
    5. die Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Immunität festgestellt hat.“

    § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

    „Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20, Absatz 6 heißt es seit 2001: "Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist." (9) Damit ist die Zwangsimpfung bereits geregelt.

Es wird immer deutlicher, dass der Zwangsimpfung der gesamten Bevölkerung der Weg geebnet werden soll. Wer nicht geimpft und deshalb nicht als immun gilt, verliert wesentliche Teile seiner Grundrechte. Die Ergänzung zu § 28 IfSG besagt: Menschen, die als immun gelten, können von Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Umgekehrt heißt das: Menschen, die als nicht-immun gelten, werden den Schutzmaßnahmen unterworfen. Was Schutzmaßnahmen sind, ist bekannt: Ausgangssperre, Kontaktverbot, Reisebeschränkungen, Maskenpflicht etc. Es soll also mit der Androhung des Grundrecht-Entzugs eine Bereitschaft zur Zwangsimpfung herbeigeführt werden.


Anmerkung vom 13.5.2020:

Der Entwurf des "Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" in der Fassung  vom 05.05.2020 enthält die Änderungen von § 22 und § 28 IfSG nicht mehr (10). Damit ist die Einführung der Impf- oder Immunitätsdokumentation zunächst fallen gelassen worden. Das heißt aber keineswegs, dass damit die Zwangsimpfung vom Tisch wäre. Die kann nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20 vom Bundesministerium für Gesundheit bei einer entsprechenden Einschätzung der epidemischen Lage jederzeit angeordnet werden.

Zudem gibt es auf EU-Ebene längerfristige Planungen hinsichtlich der Einführung eines EU-weiten Impfpasses. Vom 23. Mai 2019 stammt ein "Fahrplan für die Durchführung von Aktionen der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission und der Empfehlung des Rates zur Stärkung der Zusammenarbeit gegen durch Impfung vermeidbare Krankheiten" für den Zeitraum 2019 bis 2022. Darin findet sich als eine der geplanten Aktionen die "Prüfung der Durchführbarkeit der Entwicklung eines gemeinsamen Impfausweises/passes für EU-Bürger (der potenziell unterschiedliche nationale Impfpläne berücksichtigt und), der mit elektronischen Impfinformationssystemen kompatibel und für den grenzübergreifenden Einsatz anerkannt ist, ohne Doppelarbeit auf nationaler Ebene". Für den Zeitraum von 2019 bis 2021 ist eine "Machbarkeitsstudie für die Entwicklung eines gemeinsamen EU-Impfpasses" vorgesehen, und dann für 2022 der "Kommissionsvorschlag für einen gemeinsamen Impfausweis/pass für EU-Bürger". (11)(12)


Anmerkung vom 14.5.2020

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will weiterhin den Immunitätsausweis einführen. Und er spricht offen aus, was damit verbunden sein soll: "Andere Staaten planen bereits, die Einreise künftig von einem derartigen Immunitätsnachweis abhängig zu machen". Es geht also darum, grenzüberschreitendes Reisen nur noch dann zuzulassen, wenn jemand als "immun" gilt. Die Einschränkung der Reisefreiheit verkauft er mit den Worten, er wolle vermeiden, "dass unsere Bürgerinnen und Bürger nicht mehr in Länder reisen können, die solche Regelungen planen". (13)

Aber es geht um mehr als die Einschränkung der Reisefreiheit. Es geht z.B. auch um den eingeschränkten Zugang zu Restaurants und Veranstaltungen. Das ist aus einer Äußerung von SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil zu entnehmen, der vom Immunitätsausweis als "Freifahrtschein für Restaurantbesuche, Fußball oder Veranstaltungen" spricht. (13)(14)

Wenn dann noch in Zweifel gezogen wird, dass Corona-Patienten nach ihrer Genesung wirklich eine Immunität erwerben - wie das von interessierter Seite geschieht (13) -, bedeutet das, dass es nur einen Weg zur Immunität gibt, nämlich den per Impfung. Wer sich nicht impfen lässt, gilt dann als nicht-immun und ist entscheidender Rechte beraubt. Das ist der direkte Weg zur Zwangsimpfung. Wer seine Rechte nicht verlieren will, ist gezwungen, sich impfen zu lassen.


Anmerkung vom 23.5.2020: "Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung" in Kraft getreten

Das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" ist entsprechend des Gesetzentwurfs vom 05.05.2020 - also ohne die Passagen mit dem Immunitätsnachweis im geänderten Infektionsschutzgesetz - am 14.05.2020 vom Bundestag und am 15.05.2020 vom Bundesrat verabschiedet worden, am 19.05.2020 verkündet worden und am 23.05.2020 in Kraft getreten. (15)(16)


Anmerkung vom 12.6.2020: Strategie zielt auf Zwangsimpfung

Das am 3. Juni 2020 vom Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD beschlossene Konjunkturpaket mit dem Titel "Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken" enthält unter Punkt 53 einen Schlüsselsatz. Der lautet: "Die Corona-Pandemie endet, wenn ein Impfstoff für die Bevölkerung zur Verfügung steht." (17) Das bedeutet zweierlei: bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Einschränkung der Grundrechte bestehen – entsprechend Beschluss von Bundeskanzlerin und MinisterpräsidentInnen der Länder vom 15. April 2020: "Ein Impfstoff ist der Schlüssel zu einer Rückkehr des normalen Alltags." (18) Und es bleibt die Situation bestehen, die dem Bundesgesundheitsminister nach §20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Absatz 6, die Möglichkeit gibt, die Zwangsimpfung anzuordnen (19) – dem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Grundgesetz Art 2, Absatz 2, zuwider (20). Wer sich trotz Impfzwang gemäß IfSG nicht impfen lässt, macht sich dann womöglich strafbar und verliert aufgrund der dann unterstellten Nicht-Immunität zusätzlich Grundrechte wie z.B. die Reisefreiheit gemäß Grundgesetz Art 11 (21).


Quellen:

1 Interview mit Bill Gates "über die Entwicklung eines globalen Corona-Impfstoffs"
tagesthemen am 12.04.2020, 21:45 Uhr
Aussage über das Impfen der gesamten Weltbevölkerung im Video bei Minute 4:25
https://www.tagesschau.de/ausland/gates-corona-101.html

2 Beschluss von Bundeskanzlerin und MinisterpräsidentInnen der Länder, 15.4.2020
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224

3 Corona-Krise: Söder ist für eine bundesweite Impfpflicht gegen das Coronavirus, 23.04.2020
https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/Soeder-ist-fuer-bundesweite-Impfpflicht-gegen-das-Coronavirus-aus-3666639.html

4 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin...pdf

5 Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/__6.html

6 Basisinformationen über den Vorgang "Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG)"
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2553/255346.html

7 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz – MPEUAnpG) - auch Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz genannt
19. Wahlperiode des Bundestags, 02.12.2019, Drucksache 19/15620
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/156/1915620.pdf

8 Beschluss des Bundesrates, 27.03.2020, Drucksache 121/20
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG)
Der Bundesrat hat in seiner 988. Sitzung am 27. März 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 5. März 2020 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0121-20B.pdf

9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

10 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der Fassung vom 05.05.2020
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918967.pdf

11 EU-Übersicht zum Thema Impfung
https://ec.europa.eu/health/vaccination/latest_updates_de

12 EU-Fahrplan zum Thema Impfung
https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/vaccination/docs/2019-2022_roadmap_en.pdf

13 Neues Infektionsschutzgesetz - Spahn hält an Immunitätsausweis fest
tagesschau.de am 14.05.2020
https://www.tagesschau.de/inland/spahn-corona-immunitaetsausweis-101.html

14 Siehe dazu auch den Artikel
"ID2020, Known-Traveller und Kontaktverfolgung durch Google und Apple: US-Konzerne werden zur Weltpassbehörde"
Norbert Häring, 16.04.2020
https://norberthaering.de/die-regenten-der-welt/id2020-ktdi-apple-google/

15 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Basisinformationen über den Vorgang
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2618/261888.html

16 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Gesetz vom 19.05.2020 - Bundesgesetzblatt Teil I 2020 Nr. 23 22.05.2020 S. 1018
https://www.bgbl.de/...

17 Konjunkturpaket "Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken"
Ergebnis Koalitionsausschuss, 3. Juni 2020
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.html

18 Beschluss von Bundeskanzlerin und MinisterpräsidentInnen der Länder, 15.4.2020
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224

19 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 20, Absatz 6
"Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist."
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

21 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 11
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html


Siehe auch:

Petition – gerichtet an Bundes- und Landesregierungen
Sofortige Aufhebung aller in der "Corona-Krise" verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!
Von Helene und Dr. Ansgar Klein
NRhZ 741 vom 31.03.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=26705

ARTIKELÜBERSICHT Corona-Manöver
Allen Spins und Hintergründen nachspüren
Von NRhZ-AutorInnen
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=26721

Rede von Ralf Ludwig, Gründungsmitglied von "Widerstand 2020", bei der Querdenkerdemo in Stuttgart am 02.05.2020:


"Gates kapert Deutschland!" - Video-Statement von Ken Jebsen, 03.05.2020:


Online-Flyer Nr. 743  vom 06.05.2020



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