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Aktueller Online-Flyer vom 29. März 2024  

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Inland
"In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden"
Angriff auf das Grundgesetz
Von Angelika Eberl

Da haben die Deutschen das beste Grundgesetz, das sie jemals hatten – und bei der ersten Krise, in der sie vermeintlich ihr Leben bedroht sehen, sind sie in ihrer überwiegenden Mehrheit sofort bereit, um dieses Lebens willen, auf Würde und Freiheit zu verzichten und sich zuhause, in "Wohnhaft" einsperren zu lassen, obwohl sie keine Verbrechen begangen haben und somit auch keine, von der Obrigkeit angeordnete "Haft" gerechtfertigt ist. Gleichzeitig nehmen sie eine dreifache Zerstörung ihrer gesellschaftlichen Grundlagen hin: die Zerstörung der politischen Autonomie durch freiwilligen Verzicht auf ihre Grundrechte, die Zerstörung der wirtschaftlichen Autonomie, indem sie den Lockdown widerspruchslos und widerstandslos hinnehmen und die Zerstörung der Kultur – denn Kultur besteht aus sozialen Kontakten - Kunst und Kultur ist ohne ein soziales Miteinander nicht möglich.

Damit betreiben die Deutschen in ihrer Mehrzahl – aus Angst vor einem kleinen Virus – ihre kulturelle Selbstzerstörung. Als ich den Text "Selbstvernichtung der Deutschen? – Wie sich Deutschland gegen Russland und China in Stellung bringen lässt" [1] schrieb, dachte ich, dass die Selbstzerstörung kriegerisch stattfinden würde. Aber nein – diejenigen, die uns nicht mögen, brauchen nicht mal ihr eigenes Leben in einem Krieg zu riskieren – sie brauchen in Deutschland nur die Angst vor einem Virus zu schüren – und schon zerstören die Deutschen selber die Grundlagen ihrer Kultur. Darüber hinaus verehren viele Deutschen auch noch ihre jetzigen Grundrechte-Vernichter: Kanzlerin Merkels und Söders Umfragewerte scheinen zu steigen.

Quo vadis Deutschland?

Mit Dank und Anlehnung an die klaren Erläuterungen des Philosophen Lars Grünewald, der in seinem hervorragenden Video „Corona und die Folgen – Freiheit oder Leben?“ [2] eine Nennung und Kommentierung der wesentlichen Artikel in unserem Grundgesetz dargeboten hat, soll im Folgenden die Frage erläutert werden, ob denn das, was gegenwärtig geschieht, überhaupt rechtmäßig ist. Ich teile voll und ganz seine Gedanken: Im Grundgesetz haben die Deutschen eine der besten Verfassungen auf der Welt. Die gegenwärtigen Einschränkungen unserer Grundrechte sind nicht rechtmäßig, sie sind verfassungswidrig. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sagt:
    „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Der Staat hat zwei zentrale Aufgaben: Er MUSS erstens die Würde des Menschen achten und es ist ihm verboten, sie zu verletzen, und zweitens muss er die Würde schützen. Was der Würdebegriff bedeutet klärt Artikel 2 des Grundgesetzes sofort im ersten Absatz: [Persönliche Freiheitsrechte]:
    „In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist unmittelbarer Bestandteil der Würde des Menschen. In Absatz 2 des Artikels 2 steht dann:
    „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Das ist ein zweiter Bestandteil des Würdebegriffes: Das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Dann heißt es weiter:
    „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“
Von Freiheit ist hier die Rede. Der Inhalt des Würdebegriffs ist also einerseits die Freiheit und Selbstbestimmung des Menschen und andererseits das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Die weiteren Grundrechte bis hin zum Artikel 19 sind dann Differenzierungen des Freiheitsrechts und des Rechts auf Schutz des eigenen Lebens und der Unversehrtheit. In Artikel 2 steht noch:
    „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Doch gegenwärtig fühlen viele Menschen Ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit durch den Corona-Virus bedroht und nun ist die Frage, inwieweit die Freiheitsrechte eingeschränkt werden dürfen, um diese Bedrohung zu minimieren. Ein solches Eingriffsrecht steht in Artikel 11. Da geht es um die Freizügigkeit des Menschen. Artikel 11 besagt in seinem ersten Absatz:
    „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“
Und dann kommt aber im Absatz 2 die Einschränkung:
    „Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,...“
Und dann wird aufgelistet, wann das der Fall sein darf und da steht dann unter anderem: Zur Bekämpfung von Seuchengefahr. Das ist der Artikel, den man hier heranzieht. ABER: Welchen Einschränkungen unterliegen eigentlich die Einschränkungen? Auch das ist im Grundgesetz genau beschrieben: Artikel 19 Absatz 1:
    „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Also jede Einschränkung eines Grundrechtes durch ein Gesetz muss im Gesetz genau darüber informieren, welches Grundrecht dadurch eingeschränkt wird.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) [3] wird das angegeben: Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Doch es stellt sich die Frage nach dem Ausmaß der Freiheitsbeschränkungen, denn wenn man sich die Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz durchliest, dann ist hier von „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern“ die Rede. Niemals ist von der Gesamtbevölkerung oder riesigen Gruppen gesprochen worden.

Es ist eine Sache, zu benennen, aus diesen oder jenen Gründen ist dies ein Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger – aber es ist eine ganz andere Sache, die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht zu stellen und mit solchen einschränkenden Maßnahmen zu belegen. Und das findet sich – auch ganz eindeutig im Grundgesetz selbst. Das ist der Artikel 19 Absatz 2:
    „In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“
In absolut gar keinem Fall. Wesensgehalt bedeutet: grundlegende, allgemeine Geltung. Und hier wird die Gesamtbevölkerung an der Ausübung von mehreren Grundrechten behindert – dies ist der Inbegriff der Antastung eines Grundrechtes in seinem Wesensgehalt.

Es steht eindeutig im Grundgesetz, dass die Maßnahmen, die die Bundesregierung mit den Landesregierungen abgesprochen hat, zu großen Teilen grundrechtswidrig sind, weil sie eben Außerkraftsetzung von Grundrechten und Rechten in ihrem Wesensgehalt sind. Flächendeckend für die Gesamtbevölkerung. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes würden sich im Grabe umdrehen, wenn sie wüssten, was gegenwärtig geschieht. Hier handelt es sich um einen Rechtsbruch durch die Bundesregierung und die Landesregierungen. Ein Rechtsbruch im großen Umfang. Die Maßnahmen – soweit sie flächendeckend sind, sind widerrechtlich, denn das Grundgesetz geht allen Gesetzen und damit auch allen Rechtsverordnungen vor – und somit auch dem IfSG. Das ist klar und deutlich in Artikel 1, (3) ausgedrückt:
    „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Das heißt: Die Gesetzgebung ist an die Grundrechte gebunden und – auch die Gerichte und auch die Behörden und die Polizei sind an die Grundrechte gebunden. Keine Behörde und kein Polizist ist befugt, grundgesetzwidrige Gesetze und Verordnungen umzusetzen und durchzuführen. Die Grundrechte binden auch Polizei, Behörden und Richter ans unmittelbar geltende Grundrecht. Und ein unmittelbar geltendes Recht kann nicht durch irgendwelche Gesetze außer Kraft gesetzt werden und auch nicht durch irgendwelche Verordnungen. Deshalb ist das, was gegenwärtig geschieht, ein furchtbarer Angriff auf unser Grundgesetz, auf unsere Verfassung.

Und egal, was regierungsfreundliche Rechtswissenschaftler sagen und egal, wie spitzfindig sie auch in den Medien beteuern mögen, dass das, was die Regierung verordne, doch irgendwie mit dem Grundgesetz vereinbar wäre – wenn wir unseren klaren Verstand anwenden und die entsprechenden Passagen im Grundgesetz durchlesen: es ist nicht rechtmäßig. Es ist wichtig, hier nicht in obrigkeitshöriger Weise auf von den Medien präsentierte „Experten“ hereinzufallen. Das Grundgesetz ist nicht für Rechtswissenschaftler sondern für uns, das deutsche Volk geschrieben worden. Deshalb ist es auch mit dem Anspruch auf Allgemeinverständlichkeit geschrieben worden. Vertrauen wir auf unsere eigene Urteilskraft und nicht auf die von irgendwelchen so genannten „Experten“ in den Medien.

Und das Grundgesetz bietet noch etwas: Wenn das Grundgesetz durch die Politik ausgehebelt wird und auch das Bundesverfassungsgericht den ihrer Freiheitsrechte beraubten Bürgern nicht zu Hilfe kommt, dann gibt es da noch Artikel 20 (4):
    „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Liegt das hier nicht vor? Es sollte das Verfassungsgericht daraufhin befragt werden, ob es die derzeitige Aushebelung wesentlicher Grundrechte für vereinbar hält mit der Bestimmung, dass kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.

Leider sind viele Leute von der Angst vor dem Virus so zerfressen, dass sie lieber Grundrechtseinschränkungen akzeptieren. Die Medien haben ja auch ihren Teil zu dieser "Überzeugung" beigetragen. Vielen Menschen ist offenbar ihre Würde – die ja wesentlich mit Freiheit und freier Entfaltung der Persönlichkeit zusammenhängt, weniger wichtig als ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit. Wie diese Frage nun vom einzelnen Menschen entschieden wird, ist dessen eigene Angelegenheit und geht keinen Außenstehenden etwas an. Werteentscheidungen einzelner Menschen sind nicht zu kritisieren, denn in Artikel 4, Absatz 1 unseres Grundgesetzes heißt es:
    „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
Es gibt für diesen Artikel unseres Grundgesetzes keinerlei Möglichkeit der Beschränkung durch irgendein Gesetz. Kein Mensch kann einem anderen, und auch der Staat kann keinem anderen Menschen vorschreiben, was er zu denken hat. Deshalb kann es nicht heißen: „Wir sind jetzt eine Mehrheit, die glauben, dass das Leben der Freiheit überzuordnen ist und dieser Entscheidung haben sich diejenigen, die die Freiheit dem Leben überordnen zu fügen.“ Das darf nicht sein, denn die Grundrechte stehen nicht zur demokratischen Abstimmung. Es kann also kein Grundrecht auch nur eines einzelnen Menschen durch einen Mehrheitsbeschluss außer Kraft gesetzt werden, denn die Grundrechte gelten schrankenlos für jeden Menschen, auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung eine Werte-Entscheidung zugunsten des Lebens und zu Lasten der Freiheit trifft. Das nimmt aber uns Andersdenkenden in keiner Weise das Recht, unsere Entscheidung anders zu treffen und auf die Achtung unserer Grundrechte auf Freiheit zu bestehen und den Staat dazu zu verpflichten, diese Grundrechte zu schützen - jedenfalls innerhalb des Ausmaßes, dass das Freiheitsrecht als Grundrecht nicht seinem Wesen nach angetastet wird, wie das bei einer totalen Verfügung, die die ganze Bevölkerung Deutschlands betrifft, zweifellos der Fall ist.


Fußnoten:

1 Selbstvernichtung der Deutschen? – Wie sich Deutschland gegen Russland und China in Stellung bringen lässt
Angelika Eberl am 15. Januar 2020 im "fassadenkratzer"
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2020/01/15/selbstvernichtung-der-deutschen-wie-sich-deutschland-gegen-russland-und-china-in-stellung-bringen-laesst/#more-5942

2 Corona und die Folgen (3/7) - Freiheit oder Leben?
Video im youTube-Kanal "Selbstorganisierte Bildung" vom 13.04.2020
https://www.youtube.com/watch?v=A5nnae44bvU

3 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 27.3.2020 I 587
§ 28 IfSG Schutzmaßnahmen
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ifsg/28.html


Top-Bild: aus Karikatur von Kostas Koufogiorgos


Siehe auch:

Petition – gerichtet an Bundes- und Landesregierungen
Sofortige Aufhebung aller in der "Corona-Krise" verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!
Von Helene und Dr. Ansgar Klein
NRhZ 740 vom 18.03.2020
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=26705

ARTIKELÜBERSICHT Corona-Manöver
Allen Spins und Hintergründen nachspüren
Von NRhZ-AutorInnen
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=26721

Online-Flyer Nr. 742  vom 29.04.2020



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