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Aktueller Online-Flyer vom 16. April 2024  

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Inland
Zur Auseinandersetzung mit der Schriftstellerin Adriana Stern
Lügen gehören zur deutschen Meinungsfreiheit, sagt das Landgericht Köln
Von Werner Rügemer

Die Schriftstellerin Adriana Stern, die auf ihre Eigenschaft als jüdisch Wert legt, unterzeichnete 2015 eine Unterlassungs-Erklärung, die ich über meinen Rechtsanwalt von ihr gefordert hatte. Sie verpflichtete sich damit, 14 Behauptungen aus ihrem Artikel „Die verschroben antisemitische Weltsicht des Werner Rügemer“ nicht mehr zu wiederholen, andernfalls eine von mir festzulegende Strafe zu zahlen. Stern hatte sich in keinem Punkt bemüht, ihre Behauptungen zu rechtfertigen. Gleichzeitig entfernte das Internetportal www.hagalil.com, das sich als „deutsch-jüdisches Nachrichtenmagazin mit Redaktionen in München und Tel Aviv“ präsentiert, den Artikel.

Damit schien das Problem gelöst. Doch Stern wollte die Anwaltsgebühren, die mir dabei üblicherweise entstanden waren, nicht bezahlen. Ich verklagte sie deshalb beim Amtsgericht Köln. In zweiter Instanz gab ihr auch die Pressekammer des Landgerichts im Jahre 2016 weitgehend recht: Da 11 der 14 unterlassenen Behauptungen doch der Meinungsfreiheit unterliegen und nur 3 nicht, so das Urteil, musste sie anteilig nur 3/14 der Anwaltsgebühren bezahlen. (Landgericht Köln, verkündet am 28.09.2016, Aktenzeichen 131 C 87/15) Da die Revision nicht zugelassen war, legte ich Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs ein: Das Gericht hatte meine Belege nicht geprüft. Es verwarf jedoch die Beschwerde. (Landgericht Köln, Beschluss vom 14.11.2016, gleiches Aktenzeichen) Dagegen wäre eine aufwendige und teure Verfassungsbeschwerde möglich gewesen - ich habe aber den dreijährigen Rechtsstreit von mir aus beendet.

Stern darf lügen, will aber meinen Begriff „Lügengespinst“ verbieten


Damit schien das Problem erneut gelöst. Aber Stern ließ im Juli 2017 von der Neuen Rheinischen Zeitung (nrhz.de) durch ihre Anwaltskanzlei Kirsch Langer Schubert KLS verlangen: In meinem Artikel „Antisemitismus-Vorwurf als Lügengespinst entlarvt“ vom 28.1.2015 soll der Begriff „Lügengespinst“ gestrichen werden. In dem Artikel hatte ich den Inhalt der Stern’schen Unterlassungserklärung wiedergegeben, ebenso das spätere Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg: Es hatte den Bürgermeister der Ruhrgebietsstadt Sprockhövel verurteilt, mir das Honorar einer mit der Gewerkschaft verdi vereinbarten Veranstaltung zu ersetzen, die er mit Hinweis auf den Stern’schen Artikel verhindert hatte; das Gericht hatte den Bürgermeister auch dazu verurteilt, mir alle Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen. Die Stadt Sprockhövel kam dem Urteil umgehend und vollständig nach. Der parteilose Bürgermeister Willi Winkelmann, der zu seiner Aktion vom grünen Fraktionsvorsitzenden Thomas Schmitz angestiftet worden war, entschuldigte sich namens der Stadt Sprockhövel bei mir.

Stern verlangt also jetzt, zweieinhalb Jahre nach Veröffentlichung meines Artikels, die Streichung des Begriffs „Lügengespinst“. Begründung: Das Landgericht Köln habe ja die Mehrheit von Sterns Behauptungen als zulässige Meinungsäußerung bezeichnet. Es handle sich also nicht um Lügen. Die Redaktion der Neuen Rheinischen Zeitung wies das Verlangen zurück: Wenn die Behauptungen Sterns und ihre Bewertung, ich sei ein verschrobener Antisemit, der Meinungsfreiheit unterliegen, dann gelte das für meine Bewertung der Stern’schen Darstellung als „Lügengespinst“ allemal.

Gericht: Für Unwahres und Empfundenes gilt die Meinungsfreiheit

Stern hatte in ihrem Artikel u.a. geschrieben: In Rügemers Recherchen „wird Karstadt zu einem jüdischen Warenhaus“. Ich hatte allerdings etwas ganz anderes und das Gegenteil geschrieben: Die Kölner Colonia-Versicherung mit Robert Pferdmenges trieb in der Nazizeit zusammen mit der Deutschen Bank die Arisierung des jüdischen Kaufhauskonzerns Wertheim voran (Werner Rügemer: Der Bankier. Ungebetener Nachruf auf Alfred von Oppenheim. Frankfurt/Main 2006, 3. Geschwärzte Ausgabe, S. 85). 2009 übernahm der Karstadt-Konzern das letzte Wertheim-Kaufhaus in Berlin. Daraus fantasierte Stern in einem doppelten Salto rückwärts, ich hätte den Kaufhauskonzern Karstadt zu einem jüdischen Warenhaus gemacht. Diese Darstellung gehörte dann zu Sterns Unterlassungserklärung. Das Landgericht Köln hat Sterns Behauptung trotzdem als zulässige Meinungsäußerung bezeichnet.

Stern hatte in ihrem Artikel u.a. weiter geschrieben, dass Rügemer „nicht nachlässt zu betonen, dass Alfred von Oppenheim ja eigentlich jüdisch sei.“ Ich hatte dies nicht ein einziges Mal gesagt. Vielmehr hatte ich in dem Buch „Der Bankier“ dargestellt, dass die Mitglieder der Bankiersfamilie Oppenheim bei der Gründung der Bank 1789 jüdisch waren, wie bei anderen Banken der damaligen Zeit auch, dass sie aber seit Mitte des 19. Jahrhunderts sich von ihren Ursprüngen schrittweise abgewandt haben: Sie traten zum Christentum über, ein Teil protestantisch, ein Teil katholisch, je nach Standort; sie entwickelten sich als deutsche bzw. preußische Patrioten, sie sammelten moderne westliche Kunst, sie heirateten deutsch bzw. amerikanisch, sodass also in der letzten von mir beschriebenen Generation des Alfred von Oppenheim (dessen Tod 2005 Anlass für mein Buch war) vom ursprünglich „Jüdischen“ nichts mehr übrig war, auch in der Selbstdarstellung der Bank. Das Landgericht Köln hat aber auch hier die Behauptung Sterns als zulässige Meinungsäußerung bezeichnet.

Gericht: „Auf Richtigkeit und Vernünftigkeit kommt es nicht an“


In der Urteilsbegründung heißt es: Bei einer zulässigen Meinungsäußerung „kommt es auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung nicht an. Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenermittlung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.“ Hinsichtlich der Behauptung Sterns, ich hätte Alfred von Oppenheim in einem Vortrag als „eigentlich jüdisch“ dargestellt, begründete das Landgericht diese Meinungsäußerung als zulässig: „Denn hier teilt die Beklagte (=Stern) dem jeweiligen Leser lediglich mit, wie sie die Äußerungen des Klägers (=Rügemer), welche sie wahrgenommen und untersucht hat, empfunden hat, ohne dass es aufgeklärt werden könnte, ob dies eine ‚zutreffende‘ oder ‚falsche‘ Interpretation der Äußerungen des Klägers (=Rügemer) ist.“

Nach dem Urteil des Landgerichts dürfen also Unwahrheiten im Namen des Grundrechts der Meinungsfreiheit verbreitet werden. Auf „die Richtigkeit und Vernünftigkeit“ der Meinung komme es nicht an. Aus einem Vortrag kann eine Zuhörerin das als gesagt wiedergeben, was sie „wahrgenommen“ und „empfunden“ hat und dies müsse nicht danach überprüft werden, ob es richtig oder falsch ist. Die Begriffe „richtig“ und „falsch“ schreibt das Gericht zudem in Anführungszeichen und legt damit nahe, es gebe gar keinen Unterschied zwischen richtig und falsch.

Nun könnte man zugestehen, dass es einen Unterschied macht, ob jemand zum Beispiel spontan nach einem Vortrag einem Freund das weitererzählt, was er „wahrgenommen“ oder „empfunden“ hat. Es ist aber etwas anderes, wenn ein Artikel einer professionellen Autorin wie Stern in einem professionellen Medium wie hagalil.com erscheint, das über eine im Impressum genannte, verantwortliche Redakteurin verfügt. Die Professionalität erfordert, wie in jedem Beruf, eine erhöhte Sorgfalt und Verantwortung, etwa die Pflicht zur Überprüfung nach richtig und falsch, zur Überprüfung des spontan „Wahrgenommenen“ und „Empfundenen“, das nochmalige Lesen der kritisierten Veröffentlichung. Das sind doch Selbstverständlichkeiten, die überall in den professionellen Medien in Deutschland gelten (selbst wenn die Praxis dann eine andere ist).

Wann gilt der Unterschied zwischen Unwahrheit und Lüge?

Nun könnte man noch einwenden: Gut, was Stern behauptet hat und was das Landgericht Köln jetzt als zulässige Meinungsäußerung beurteilt hat, ist zwar falsch, ist unwahr. Aber ist es eine Lüge? Lüge setzt ja die Absicht und die Bewusstheit voraus, etwas Falsches, etwas Unwahres zu verbreiten, trotz besseren Wissens. Es könnte doch sein, dass Stern ihre Behauptungen ohne bewusste Absicht in die Welt gesetzt hat, einfach weil sie es als professionelle Prosemitin so gewohnt ist? Sie wusste es wirklich nicht besser, weil sie in einem automatischen Mechanismus steckt, der jeden nur möglichen Ansatzpunkt für die Anklage des Antisemitismus sucht? Und sie darin von ihrem Milieu und einem prosemitischen Medium wie hagalil.com bestärkt wird? Und sie sogar sich inzwischen darauf verlassen kann, dass die deutsche Justiz für die Anklage des Antisemitismus eine ungleich weitere Freiheit der Meinung einräumt als für andere Meinungen?

Ich meine: Die Unterscheidung zwischen Unwahrheit und Lüge greift hier nicht. Und zwar aus folgenden Gründen: Erstens muss für professionelle Publizistik das gelten, was das Landgericht Köln verneint: der Wille zur allseitigen Überprüfung des spontan Gemeinten, Wahrgenommenen, Empfundenen nach den Kriterien von wahr und falsch. Zweitens muss dies gelten gerade für solche Fragen, die an das Grundverständnis unserer Gesellschaft und des Staates rühren. Davon abgesehen, dass die bewusste Absicht, trotz besseren Wissens etwas Unwahres zu verbreiten, niemals nachgewiesen und immer geleugnet werden kann. Nur Verantwortungslose und Feiglinge ziehen sich darauf zurück, etwas absichtslos gesagt oder getan zu haben.


Siehe dazu auch:

Antisemitismus-Vorwurf als Lügengespinst entlarvt
Adriana Stern nimmt Vorwurf des Antisemitismus gegen Werner Rügemer zurück
Werner Rügemer in der NRhZ 495 vom 28.01.2015
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=21245

Antisemitismus-Vorwurf bricht in sich zusammen
Bürgermeister von Sprockhövel entschuldigt sich bei Werner Rügemer
Thomas Barth in der NRhZ 555 vom 30.03.2016
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=22671

Online-Flyer Nr. 625  vom 23.08.2017



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