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Aktueller Online-Flyer vom 29. März 2024  

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Globales
Kretschmann lässt sich juristisches Gutachten pro Impfpflicht erstellen
Wer sich weigert darf finanziell ruiniert werden
Von Norbert Häring

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat sich von der Rechtsanwaltkanzlei Oppenländer ein Gutachten anfertigen lassen, das – sicherlich wie bestellt – zum Ergebnis kommt, dass eine allgemeine Impfpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Gutachten steht auch, wie ruppig man eine Impfpflicht durchsetzen könnte, also ganz dem Kretschmann-Stil entsprechend. Kretschmann, falls Sie es vergessen haben sollten, ist der, der jüngst Demonstranten gegen Impfpflicht als „Aasgeier der Pandemie“ bezeichnet hat. Kretschmann war regelmäßig ein Vorreiter der Eskalationsspirale gegen Menschen, die mit dem Impfen zögern oder es nicht wollen.

Nun hat sich sein Staatsministerium also ein Gutachten (1) schreiben lassen, wonach eine allgemeine Impfpflicht, die Kretschmann schon lange fordert, vom Bundesgesetzgeber ohne weiteres verfügt werden könnte. Die Argumentation ist vorhersehbar und einseitig pro Impfpflicht. Gegenargumente (siehe unten unter „Mehr“) werden lieblos und kurz abgehandelt.

Interessant ist, was die Rechtsanwälte zur Durchsetzung der Impfpflicht zu sagen haben. Von unmittelbaren körperlichen Zwang, also Festhalten und zwangsweises Impfen, raten sie wegen Unverhältnismäßigkeit und wegen des Bildes in der Öffentlichkeit ab. Aber alles darunter sei in Ordnung. Wörtlich:
    „Es bietet sich an, dass sich der Normgeber bei der Ausgestaltung des Bußgeldrahmens an den bestehenden Regelungen des Infektionsschutzrechts orientiert: Nach § 73 Abs. 1 Nr. 24, Abs. 2 IfSG können Verstöße gegen Impfpflichten nach § 20 Abs. 6 und 7 IfSG i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden. (…)

    Zu berücksichtigen ist, dass die fortgesetzte Weigerung sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, je nach gesetzlicher Ausgestaltung und unter Berücksichtigung des Tatbegriffs ggf. als erneuter Verstoß gegen die allgemeine Impfpflicht auch erneut bebußt werden kann (z.B. bei Auffrischimpfungen).

    Zudem können neben oder alternativ zu einem Bußgeldverfahren auch Zwangsgelder angeordnet werden. Es ist also nicht zu befürchten, dass sich ein nicht impfwilliger Impfpflichtiger durch einmalige Zahlung eines Bußgeldes von seiner Impfverpflichtung dauerhaft freikaufen kann.“
Mit anderen Worten. Nach Meinung der Oppenländer-Juristen können Menschen mit geringem bis mittlerem Vermögen ohne Weiteres per wiederholter Buß- oder Zwangsgelder um ihr gesamtes Vermögen gebracht werden, wenn sie sich nicht impfen lassen. Aber dabei hört es nicht auf:
    „Für Verstöße gegen Impfpflichten nach § 20 IfSG, also auch für Verstöße gegen die Regelungen zur Masernimpfpflicht (§ 20 Abs. 8 bis 12 IfSG), enthält § 74 Abs. 1 IfSG auch eine Strafvorschrift. Wird vorsätzlich gegen eine die Masernimpfpflicht betreffende Regelung verstoßen und werden dadurch Krankheitserreger verbreitet, so erfüllt dies den Straftatbestand des § 74 Abs. 1 IfSG, was mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann. Ob ein entsprechender Straftatbestand auch für Verstöße gegen eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 aufgenommen werden soll, obliegt der Entscheidung des Normgebers.“
Und auch damit ist noch nicht Schluss. Hinzu kommen kann der Verlust von Ansprüchen, insbesondere an Sozialversicherungen. Damit könnten der Verlust des Krankenversicherungsschutzes oder die Kürzung von Sozialhilfe gemeint sein:
    „Verstößt eine impfpflichtige Person gegen eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht, könnten sich hieran weitere Folgewirkungen anschließen, die u.a. zu einem Verlust von Ansprüchen bei den Betroffenen führen können. Entsprechende Anknüpfungspunkte finden sich im Infektionsschutzrecht selbst (z.B. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG). Auch andere Rechtsgebiete, z.B. das Sozialversicherungsrecht (z.B. § 52 Abs. 2 SGB V) 178 kennen in bestimmten Fällen Einschränkungen. Bei der Ausarbeitung eines COVID-19-Impfgesetzes müssten auch solche Auswirkungen geprüft bzw. entsprechende flankierende Maßnahmen zu einer COVID-19-Impfplicht geregelt werden.“
Allgemeine Impfabopflicht

Die Gutachter setzen sich auch mit der dornigen Frage auseinander, wann genau man denn seine etwaige Impfpflicht erfüllt hat. Das muss ja genau geregelt sein, wenn derart harsche Sanktionen mit der Nichterfüllung verbunden sind.
    „In den Corona-Vorschriften des Bundes und der Länder wird bislang durchgehend die Formulierung „geimpfte Person“ verwendet. Diese wird in § 2 Nr. 2 SchAusnahmV definiert als „asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist“.
Interessanterweise befassen sich die Gutachter nicht mit dem unbequemen Sachverhalt, dass symptomatische Personen nicht mehr als geimpfte Personen gelten, auch wenn sie die vorgeschriebene Reihe von Impfungen hinter sich haben.

Stattdessen befasst man sich mit der Frage, ob es besser ist, wie bisher in einer Verweiskette zu Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts darauf zu verweisen, mit wie vielen Impfddosen im Arm man als vollständig geimpft gilt. Das habe den Vorteil der schnellen Änderbarkeit, sei aber für die Bürger schwerer nachzuvollziehen und möglicherweise nicht hinreichend bestimmt. Besser sei es, „im Gesetz selbst hinreichend bestimmt zu definieren, welche Voraussetzungen an einen „ausreichenden Impfschutz“ zu stellen sind bzw. unter welchen Voraussetzungen eine impfpflichtige Person als „vollständig geimpft“ gilt.“

Dem Problem, dass die Impfung so schlecht wirkt und immer mehr Impfdosen erforderlich werden und noch werden können, empfehlen die Gutachter folgendermaßen zu begegnen:
    „Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die nähere Konkretisierung in eine Rechtsverordnung, die schneller als ein Bundesgesetz an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen angepasst werden kann, auszulagern“ (…) Auch Auffrischungsimpfungen können daher über das Kriterium des „vollständigen Impfschutzes“ Gegenstand einer allgemeinen Impfpflicht sein, wenn sie aus fachlichen Gründen zur Beibehaltung eines ausreichenden Immunstatus erforderlich sind.“
Was fehlt

Keine Aussage findet sich in dem Gutachten zur Frage, was passieren soll, wenn jemand die möglichen sehr hohen und wiederholten Buß- oder Zwangsgelder nicht bezahlen kann oder will. Nach der normalen Rechtssystematik dürfte dann, je nachdem, ob es sich um Bußgeld oder Zwangsgeld handelt, Ersatz- oder Erzwingungshaft drohen. Aber vielleicht haben die Gutachter das als selbstverständlich vorausgesetzt und deshalb nicht extra erwähnt.

Mehr

Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte, KRiSta, hat „10 Gründe gegen die Impfpflicht“ (2) aufgeführt, die die Gefälligkeitsgutachter weitgehend oder ganz ignorieren.


Fußnoten:

1 https://www.baden-wuerttemberg.de...pdf
2 https://netzwerkkrista.de/2021/12/10/10-gruende-gegen-die-impfpflicht/


Mit Dank übernommen von norberthaering.de - dort erschienen am 17. Dezember 2021



Online-Flyer Nr. 783  vom 22.12.2021



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