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Inland
Korrespondenz mit dem Generalbundesanwalt in Sachen Sauerlandgruppe
Lehrstück über die deutsche Justiz
Von Elias Davidsson

„Die Überlassung der von Ihnen erbetenen Unterlagen des so genannten Sauerland-Verfahrens kann aus Rechtsgründen nicht erfolgen.“ Mit diesen Worten wird ein Anliegen von Elias Davidsson, Autor und Forscher, der sich mit Fragen des Völkerrechts und des Terrorismus befasst, abgewiesen. Er möchte insbesondere Einsicht nehmen in das Urteil vom März 2010, mit dem vier Personen, die Sauerlandgruppe genannt werden, wegen geplanter Anschläge zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind. Aus diesem Grund hat er den Generalbundesanwalt angeschrieben. Dieses Schreiben, die Antwort des Generalbundesanwalts sowie die Kommentare von Elias Davidsson dazu geben wir hier wieder. (Die Redaktion)


Foto: arbeiterfotografie.com

1. Elias Davidsson an den Generalbundesanwalt, Karlsruhe

17. September 2014
Betr. Gerichtsverfahren über die sog. Sauerlandgruppe (2009-2010)

Ich bin ein Autor und Forscher, der sich mit Fragen des Völkerrechts und des Terrorismus befasst, und ich wohne in Kirchen (Sieg). Da ich mich mit dem Fall "Sauerlandgruppe" befasse, wäre ich Ihnen dankbar, folgende Unterlagen in Druck- oder in elektronischer Form zu erhalten:

(a) Gerichtsurteil über die Mitglieder der sog. Sauerlandgruppe (Fritz Gelowitz, Daniel Schneider, Adem Yilmaz, Attila Selek).
(b) Wortprotokoll der Aussagen der Beschuldigten im Gerichtssaal.
(c) Andere Unterlagen zum Fall, die öffentlich zugänglich sind.

Mit freundlichen Grüßen,
Elias Davidsson

2. Antwort des Generalbundesanwalts

An Herrn Elias Davidsson
Kirchen (Sieg)
19. September 2014
Bezug: Ihre E-Mail vom 17. September 2014

Sehr geehrter Herr Davidsson,

die Überlassung der von Ihnen erbetenen Unterlagen des so genannten Sauerlandverfahrens kann aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Nach der bestehenden Gesetzeslage sind Auskünfte aus den Akten zu versagen, wenn die hiervon Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung haben (§ 475 Abs. 1 StPO). Ein schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn die Belange der Betroffenen und sämtlicher von der Datenübermittlung betroffener Personen das Interesse des Antragstellers an der Informationserteilung überwiegen. So stellt sich die Sachlage hier dar.

Das Urteil gegen die Mitglieder der so genannten Sauerlandgruppe enthält Informationen, die weit in das familiäre Umfeld und die Privatsphäre der Angeklagten hineinreichen. Zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Einzelnen ist es daher nicht möglich, Ihnen eine Mehrfertigung des erbetenen Urteils zukommen zu lassen. Wortprotokolle der Aussagen der Angeklagten im Gerichtssaal liegen nicht vor, da die Strafprozessordnung die Anfertigung derartiger Protokolle in Strafverfahren, die vor dem Oberlandesgericht geführt werden, nicht vorsieht. Es steht Ihnen frei, die von Ihnen selbst angesprochenen Unterlagen, die öffentlich zugänglich sind, nach einer entsprechenden Internetrecherche herunter zu laden.

Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag, Brinkmann

3. Meine Kommentare

(a) Durch die Antwort des Generalbundesanwalts wird dem Bürger die Möglichkeit verweigert, die Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit eines Strafurteils zu bewerten. Die Ablehnungsgründe, das Urteil beinhalte persönliche Informationen, ist an den Haaren herbeigezogen. Persönliche Informationen im Text lassen sich leicht "schwärzen." Auch wiegt in Fällen von vermeintlichem Terrorismus das öffentliche Interesse stärker als allgemeine persönliche Daten. Die Ablehnungsbegründung ist besonders verdächtig in jenen Fällen – wie dem der "Sauerlandgruppe" – in denen V-Männer nachweislich verwickelt waren.

(b) Der Öffentlichkeitsgrundsatz folgt aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 14 Abs. 1, S. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Das Recht auf ein öffentliches Verfahren gebührt nicht nur dem Angeklagten, sondern möglichen Opfern und der Gesellschaft, in deren Namen Strafverfahren stattfinden. Diese Pflicht muss im konkreten Umfeld umgesetzt werden. Ein öffentliches Strafverfahren bedeutet keineswegs, und ganz besonders nicht heutzutage, dass nur jene Personen, die zufällig von den Verhandlungen erfahren haben und darüber hinaus die Zeit aufbringen können, im Gerichtssaal Tage oder Wochen zu sitzen, die Verhandlungen nachvollziehen dürfen. Eine solche Interpretation des Öffentlichkeitsgrundsatzes verletzt die Grundsätze der Rechtssprechung. Gerichtsverfahren, insbesondere in politisch brisanten Fällen, müssen nicht nur ausgiebig dokumentiert werden, u.a. durch Tonaufnahmen, sondern die Dokumentation muss – aus Gründen des Öffentlichkeitsgrundsatzes – als Hauptregel der ganzen Bevölkerung zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel durch das Internet. Besonders verwerflich ist, wenn nur privilegierten Journalisten und Forschern Akteneinsicht gewährt wird. Für einige Leser mag die hier angeführte Antwort des Generalbundesanwalts ein Augenöffner sein, denn in dieser Antwort bestätigt das Amt, dass in deutschen Strafverfahren normalerweise kein Wortprotokoll geführt wird. Das bedeutet im Klartext, dass sogar am Tag nach einer Zeugenaussage niemand – nicht einmal die Beobachter vor Ort – mit Gewissheit beweisen können, was am vorigen Tag im Gerichtssaal gesagt wurde. Dass alle Juristen sich mit diesem Zustand abfinden, deutet darauf hin, dass öffentliche Gerichtsverhandlungen von keiner Seite ernst genommen werden, sondern das die tatsächlichen Entscheidungen hinter verschlossenen Türen gefällt werden. Die Vorwände, Mikrofone und Aufnahmegeräte stellten eine finanzielle Belastung für Gerichte dar, oder spontane Aussagen würden damit verhindert, erscheinen vorgeschoben. Darüber hinaus bestünde für die Gerichte keine Pflicht, jede Aufnahme zu transkribieren, was eine teuere Angelegenheit wäre. Das könnte jeder für sich tun, wenn die Aufnahmen einfach ins Internet gestellt würden. Die Verweigerung, Strafprozesse wörtlich zu dokumentieren, deutet darauf hin, dass Juristen nicht von der Bevölkerung kontrolliert werden, sondern die Sache "in der Familie" regeln wollen. Diese quasi Privatisierung des Strafrechts ist besonders dann von Vorteil, wenn der Staat selbst Straftaten begeht. Richter und Juristen brauchen sich bei solchen Arbeitsmethoden nicht wundern, wenn sie bei der Bevölkerung Mißtrauen entdecken.

(c) Verfechter einer "Geheimjustiz" zitieren immer wieder die Gefährdung der Privatsphäre der Beschuldigten durch eine zu große Öffentlichkeit des Strafverfahren, wie zum Beispiel in Fällen von Sexualdelikten. Solche Ausnahmen sind selbstverständlich zu berücksichtigen. Sie sollten aber nur in Ausnahmefällen und nicht als eine allgemein gültige Regel zur Anwendung kommen, dies gilt ganz besonders für politische Strafprozesse. Die besondere Rücksichtnahme auf die Privatsphäre, wie sie in der Antwort des Generalbundesanwalts angeführt wird, ist eine Schutzbehauptung, wenn man in Betracht zieht, dass dieses Amt keine wirksamen Maßnahmen gegen die Verletzung der Privatsphäre von 80 Millionen Bundesbürger durch die "National Security Agency" (NSA) der USA und durch deutsche Geheimdienste unternommen hat.
 
(d) Es ist bemerkenswert, dass sogar aus den Reihen deutscher Menschenrechtsorganisationen kein Protest zu den hier angeführten undemokratischen Zuständen der deutschen Justiz bekannt ist. Gerade die Gerichtsverfahren gegen die so genannte Sauerlandgruppe hätten dazu reichlich Gelegenheit geboten. Deutet dieses Unterlassen auf Ignoranz hin oder sind hier tiefgründigere Ursachen im Spiel, die nicht ausgesprochen werden? Das ausgerechnet ein Isländer versucht, diese Missstände aufzudecken, wirft ernste Fragen über das Weltbild der deutschen Intellektuellen auf, die von diesen Missständen entweder aus fehlender Neugier nicht wussten oder diese Umstände aus unerklärlichen Gründen befürworten.(PK)

Online-Flyer Nr. 481  vom 22.10.2014



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