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Aktueller Online-Flyer vom 08. Oktober 2024  

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Inland
Vorteile der direkten Demokratie auf Bundesebene per Volksbegehren erreichen
Demokratie geht anders!
Von Marianne Grimmenstein

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger fordern Möglichkeiten, direkt am politischen Entscheidungsprozess mitwirken und mitbestimmen zu können, was im Sinne einer direkten Demokratie, wie in der Schweiz, wäre. Weltweit ist Deutschland die einzige Demokratie, in der von den drei Staatsgewalten (Parlament, Regierung, Gerichte) keine einzige durch das Volk allein bestimmt wird. In der EU sind die Deutschen die einzigen, die noch kein nationales Referendum hatten. Die Bürger aller EU-Staaten haben bereits mehr Kompetenzen zur politischen Mitbestimmung, als die Deutschen. Dies ist ein erhebliches Defizit in unserem Staat und führt zwangsläufig zu Frust und Politikverdrossenheit.


Prof. Ernst Ulrich von Weizsäcker – kritisiert die unkontrollierte Einflusszunahme des Lobbyismus auf das Parlament
Quelle: http://de.wikipedia.org
 
Laut Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Für die Ausübung der Staatsgewalt des Volkes in Abstimmungen fehlt bisher nur das Ausführungsgesetz. Um dieses Ausführungsgesetz einzuführen, wird oft behauptet und hauptsächlich von den etablierten Parteien, dass eine Grundgesetzänderung dazu absolut notwendig wäre. Diese Behauptung ist nicht stichhaltig, denn es ist genauso vertretbar, dass es zur Einführung eines Volksentscheids auf Bundesebene keiner Verfassungsänderung, sondern nur eines einfachen Gesetzes bedarf. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden beide Auffassungen vertreten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage überhaupt noch nicht entschieden.
 
Wir sollten uns mit den wichtigsten Argumentationen näher befassen, die die Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung als Voraussetzung, ablehnen. Und sie sind zahlreicher und viel stichhaltiger als für das Gegenteil! Schließlich ist ein unveräußerliches Naturrecht jedes Volkes das Recht auf Selbstbestimmung. Dieses Naturrecht steht über jeder Verfassung. Das Volk, also wir, haben das Recht, darüber zu bestimmen, wie wir in diesem Land leben und arbeiten wollen. Um unsere Sachprobleme zu lösen, müssen wir mitgestalten, mitbestimmen und mehr Verantwortung übernehmen. Deshalb brauchen wir dringend Volksentscheide auch auf Bundesebene.
 
Volksgesetzgebung gemäß Grundgesetz
 
Artikel 20, Absatz 2 Grundgesetz ermächtigt das Volk grundsätzlich, Staatsgewalt durch Abstimmungen auszuüben. Artikel 29 betrifft nur Änderungen des Bundesgebiets, und Artikel 77, Absatz 1 ist gegenüber Artikel 20 nachrangig, kann ihn also nicht einschränken oder gar aufheben. Die repräsentative Demokratie ist eine Fehlauslegung des Grundgesetzes, wenn damit gemeint ist, die Abstimmungsrechte des Volkes einzuschränken. Ansonsten ist der Begriff unklar und verschleiert nur die Position der Abstimmungsgegner. Eine Verfassungsgebung durch das Volk ist im Artikel 146 Grundgesetz klar geregelt. Wenn das Volk eine neue Verfassung beschließen darf, dann a maiore ad minus (= Schlussfolgerung, die vom Größeren auf das Kleinere schließt) auch ein Bundesgesetz und auch ein grundgesetzänderndes. Als die Franzosen und Holländer gegen die EU-Verfassung abstimmten, erließen sie auch kein Gesetz.
 
Zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2,1 - SRP-Verbot vom 23.10.1952 und BVerfG, BvE 2/08 vom 30.06.2009) bestätigen sogar ganz eindeutig das Selbstbestimmungsrecht des Volkes genauso in personellen Fragen wie in Sachfragen. Eine bindende Verpflichtung zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung der Völker und der Menschenrechte (s. Artikel 1, Absatz 2 Grundgesetz) geht aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen auch für Deutschland (s. Artikel 25 Grundgesetz) hervor, die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der nötigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten. Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte sowie der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte erkennen das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten bindend an. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I: „(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“ Das Selbstbestimmungsrecht ist ein unveräußerliches Recht jeder Gesellschaft.
 
Die Nachteile der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie
 
Die parlamentarisch-repräsentative Demokratie ist eine indirekte Demokratie. Sie konzentriert die Macht in den Händen einer kleinen Elite, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption und Lobbyismus erhöht. Mehr als 4000 Verbände sitzen um den Reichstag. Die offizielle Lobbyisten-Liste umfasst zurzeit 512 Seiten. Rund 2110 sind in der so genannten Lobbyisten-Liste des Deutschen Bundestages eingetragen. 1974 waren es nur 635 Organisationen. Auf jeden Abgeordneten des Bundestags kommen heute mehr als 3 Interessenverbände, die auf sie einwirken.
 
Da das Volk die tatsächliche Regierungsgewalt mit den Wahlen vollständig an seine gewählten Vertreter abtritt, hat es auf gesetzlicher Ebene keine Möglichkeiten mehr zur Einflussnahme auf den gesamten politischen Entscheidungsprozess. Längst hat sich eine elitäre Machtstruktur gebildet, die weitgehend entkoppelt von der Bevölkerung regiert. Die Lobbyisten haben der Politik unsichtbare Fesseln angelegt. Inzwischen schreiben Lobbyisten in den Ministerien an den Gesetzesentwürfen mit oder die Fraktionen der Regierungsparteien übernehmen deren Gesetzesvorschläge nahezu identisch. „Die Regierungen der Welt holen sich ihre Hausaufgaben nicht mehr in erster Linie von ihrem Volk, sondern von Ratingagenturen, Pensionsfonds, Analysten und auf sie hörenden Wirtschaftsjournalisten“, so Prof. Ernst Ulrich von Weizsäcker.
 
Die massive unkontrollierte Einflusszunahme des Lobbyismus untergräbt die Macht des Parlaments. Den Vorlagen der Regierung wird von den Abgeordneten, entgegen ihrer Verpflichtung zur Gewissensfreiheit (Artikel 38 Grundgesetz) zugestimmt. Die Mandatsträger sind zwar vom Volk legitimiert, jedoch von ihrer Partei abhängig. Die bekannten Defizite der innerparteilichen Demokratie führten zur Bildung von Machteliten. Diese Klientelpolitik steht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung. All diese Probleme sind Ausdruck eines Demokratiedefizits.
 
Die Vorteile der direkten Demokratie
 
Es ist eine Tatsache, dass durch direkte Demokratie der politische Wettbewerb viel intensiver ist und eine Qualitätssteigerung bewirkt. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Literatur können eindeutiger nicht sein: Direkte Demokratie schafft Wohlfahrt. Auch Staatsausgaben, Defizite und die Verschuldung sind in direktdemokratischen Systemen niedriger. Der verantwortungsbewusste Umgang der Bürgerinnen und Bürger mit Steuergeldern wird am Beispiel der schweizerischen Kantone deutlich. 
 
Unter Wissenschaftlern, die sich ernsthaft mit direkter Demokratie beschäftigen, ist die Einigkeit groß über die Vorteile direkter Demokratie. Es gibt nur wenige Untersuchungen die keine systematischen vorteilhaften Effekte der direkten Demokratie feststellen, nachteilige Wirkungen werden kaum je gefunden und wenn, dann beziehen sich die Differenzen nur auf feine Nuancen. In der direkten Demokratie ist eine viel feinere Steuerung politischer Entscheidungen durch den Bürger möglich als nur durch Wahlen allein.
 
Weitere Vorteile der direkten Demokratie sind:
- Abhilfe gegen die Politik- und Wahlverdrossenheit,
- Wiederherstellung des schwindenden Systemvertrauens,
- reale Beförderung der sonst nur verbal beschworenen Mündigkeit der Bürger,
- Entlastung der etablierten Politik bei Grundsatzentscheidungen,
- höhere Akzeptanz bei der Entscheidung besonders umstrittener Fragen.
- präventive Auswirkungen auf die Gesetzgebung. (Professor Dr. Hans Herbert von Arnim)
 
In der Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile der direkten Demokratie für das Gemeinwesen die Nachteile für die einzelnen Nutznießer des bisherigen „parlamentarischen Absolutismus“ so deutlich, dass eine gemeinwohlorientierte Entscheidung nur zugunsten der Einführung der direkten Demokratie ausfallen kann. Ein Mehr an direkter Bürgerbeteiligung führt auch zur Festigung und Belebung der parlamentarischen Demokratie. Eine Schwächung ist nicht zu erwarten. Die Erfahrungen in Staaten des Auslandes, deren Verfassungen Formen direkter Bürgerbeteiligung enthalten, lassen erkennen, dass auch schwierige und komplexe Sachverhalte sachgerecht beurteilt und entschieden werden können.
 
Das fehlende Ausführungsgesetz
 
Viele Bürgerbewegungen und -initiativen auf kommunaler wie auf Landes- und Bundesebene zeigen den Willen der Bevölkerung, sich aktiv für das Gemeinwesen einzusetzen und an seiner Ausgestaltung mitzuwirken. Die notwendige Ergänzung der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie soll durch plebiszitäre Elemente erfolgen, indem das Volk selbst zu Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes ein Ausführungsgesetz für Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid und Referenden beschließt. Die Bürger/innen müssen selbst entscheiden, welche Regelungen sie sich selbst geben wollen. Letztlich sind sie in der Verantwortung für alle demokratischen Staatsgebilde, in denen sie sich bewegen. Deshalb startet eine unabhängige Bürgerinitiative, die sich für die direkte Demokratie auf Bundesebene einsetzt, ein Volksbegehren zu einem Gesetzentwurf, den die Arbeitsgruppe der Initiative ausgearbeitet hat und den mehrere Organisationen, Vereine und Initiativen im Mai 2011 auf einem Kongress verabschiedet haben. Den Gesetzentwurf und näheres über das Volksbegehren kann man unter www.initiative-volksentscheid.de entnehmen. 
 
Das Volk ist schließlich der Souverän und das oberste Verfassungsorgan („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Artikel 20 Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz), somit ist eine Volksabstimmung, z. B. über ein Ausführungsgesetz für Volksentscheide auf Bundesebene, nicht nur zulässig, sondern Basis des Grundgesetzes. In dem sogenannten Lissabon-Urteil (BVerfG, BvE 2/08 vom 30.06.2009) bestätigt das Bundesverfassungsgericht sogar die Unantastbarkeit der Demokratie, also vor allem die Unantastbarkeit von Wahlen und Abstimmungen.
 
Während der Unruhen in Ägypten rief Bundesaußenminister Guido Westerwelle (FDP) zu mehr Demokratie und Mäßigung auf. Er sagte in Berlin. „Wir erkennen in diesen Wochen, dass die Stabilität eines Landes nicht durch die Gewährung von Bürgerrechten gefährdet ist, sondern durch die Verweigerung." (Quelle: Reuters am 27.01.2011)
 
„Volksentscheide wären auch im Bund ein Gewinn für die deutsche Demokratie. Man muss es nur wollen“, heißt es unter dem Titel "Wir! Sind! Das! Volk!", einem Kommentar von Joachim Käppner in der Süddeutschen Zeitung vom 5. Juli 2010. Worauf warten wir?(PK)
 
 
Marianne Grimmenstein ist Musiklehrerin und seit etwa 15 Jahren Mitglied in dem gemeinnützigen Verein „Mehr Demokratie“, dessen Mitteilungen die NRhZ schon seit Jahren gelegentlich veröffentlicht. Außerdem ist sie aktiv in dem bundesweiten Netzwerk www.jetzt-helfen-wir-uns-selbst.de, wo neue Lösungskonzepte für die Sachprobleme der Gesellschaft ausgearbeitet werden, eine der Hauptinitiatoren des Internetparlaments www.iparlament.de
 und hat 2008 das Buch „Quo Vadis Deutschland? – Was sich ändern muss“ im STENO-Verlag herausgegeben.


Online-Flyer Nr. 310  vom 13.07.2011



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