NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo
SUCHE
Suchergebnis anzeigen!
RESSORTS
SERVICE
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen
Aktueller Online-Flyer vom 27. April 2024  

Fenster schließen

Medien
Kölner OLG-Urteil zu den Grundstückskäufen der Neven DuMonts im Nationalsozialismus.
Arisierungen: Böse Taten, keine Täter?
Unterzeichner siehe unter dem Text

Hat sich die Verlegerfamilie Neven DuMont im Nationalsozialismus an der Arisierung jüdischer Grundstücke beteiligt und davon profitiert? So berichteten es jedenfalls am 13. Februar 2006 der WDR und „Der Spiegel“, wenig später die Online-Zeitung NRhZ und andere. Der Sohn der damaligen Verlegerfamilie und heutige Herausgeber bzw. Miteigentümer u.a. von Express, Kölner Stadtanzeiger, Mitteldeutsche Zeitung und Frankfurter Rundschau und Ha’aretz, Alfred Neven DuMont, verklagte deswegen den Historiker Ingo Niebel, die Journalisten Peter Kleinert und Albrecht Kieser wegen ihres NRhZ-Artikels, sowie den „Spiegel“ (später noch die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Zeitschrift „Der Journalist“ u.a.) und forderte u.a. ein Verbot der Behauptung, seine Eltern hätten „Arisierungsprofite“ gemacht.

AND
Alfred Neven DuMont: Alle Grundstücke wurden rechtmäßig erworben
Foto:  Hans-Dieter Hey


Im Juni fand ein erstes Gerichtsverfahren statt. Das Landgericht Köln unterstützte Alfred Neven DuMont in seinem Begehren und verbot, den Zugewinn aus den damaligen Grundstückskäufen als „Arisierungsprofit“ zu bezeichnen. In einem Berufungsverfahren urteilte das Oberlandesgericht Köln am 21.11.2006 letztinstanzlich:

"Jedenfalls ist die Darstellung, die Verlegerfamilie habe "Arisierungsprofite" gemacht bzw. von "Arisierungen" "profitiert" sachverhaltsverfälschend und stellt in der mit der Bezeichnung "Kriegsgewinnler" auf einer Ebene liegenden Kombination dieser beiden Begriffe einen rechtswidrigen, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten Angriff auf die persönliche Ehre dar. Wie bereits angesprochen, suggeriert der Artikel dem Durchschnittsleser, dass die Grundstückserwerbungsvorgänge unter Missachtung der Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer, womöglich unter Einsatz von Gewalt ("Raub", "Enteignung", "gegriffen") vonstatten gingen" (S. 15 des Urteils; AZ: 10U100/06).

Offensichtlich ist das Gericht der Ansicht, die zur Diskussion stehenden „Grundstückserwerbungsvorgänge“ im Nationalsozialismus seien unter Achtung der „Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer“ erfolgt.

Aber das Gericht bietet noch eine andere Lesart an. Bevor sie wiedergegeben wird, sei in der gebotenen Kürze geschildert, um was für „Grundstückserwerbungsvorgänge“ es im vorliegenden Fall ging.

Bereits das Landgericht (und die Berufungsinstanz zieht diese Darstellung nicht in Zweifel) stellt in seinem Urteil über die drei Grundstückskäufe der Familie Neven DuMont bzw. der Versorgungskasse des Verlages M. DuMont Schauberg zwischen 1938 und 1941 folgendes als „unstreitig“ fest (AZ: 29O102/06):

1. Der Fall Leyboldstrasse
KND

Kurt Neven DuMont – Trotz „Widerstand“ mit hohem Nazi-Orden dekoriert
Foto:  NRhZ-Archiv


Unstreitig sei: „Im Jahre 1941 erwarb die Mutter des Verfügungsklägers (d.i. der Kläger Alfred Neven DuMont, Eigentümer und Aufsichtsratsvorsitzender des Verlages M. DuMont Schauberg, d. Verf.) zum Preis von 29.130 Reichsmark von einem Abwesenheitspfleger zwei Parzellen des Grundstücks Leyboldstrasse 19 in Köln-Marienburg (angrenzend an das Wohnhaus der Familie, d. Verf.) mit einer Gesamtgröße von 1.842 qm, die zuvor im Eigentum von Albert Ottenheimer, einem Kölner Kaufmann, standen. Dieser war Jude und wanderte Ende 1937 aus Deutschland aus. Sein Vermögen wurde liquidiert. Einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 7.500 Reichsmark zahlte die Mutter des Verfügungsklägers zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung des Grundstückes an den Abwesenheitspfleger. Die weitere Zahlung in Höhe von 21.630 Reichsmark wurde ebenfalls an den Abwesenheitspfleger gezahlt und kam Albert Ottenheimer nicht zugute, weil sein Vermögen aufgrund der ‚Verordnung zum Reichsbürgergesetz’ eingezogen wurde (S. 4 des Urteils). (...) Zwischen Albert Ottenheimer und der Mutter des Verfügungsklägers wurde am 5.9.1949 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Mutter des Verfügungsklägers an diesen zur endgültigen Erledigung aller Wiedergutmachungsansprüche, die diesem oder seinen Rechtsnachfolgern zustehen bzw. zustehen sollten, 10.000 DM zahlt.“ (S. 5)

2. Der Fall Breite Straße

Dumont-Carre
Heute DuMont-Carré - Unter den Hausnummern Breite Straße 82, 86 und 88 waren in den zwanziger und dreißiger Jahren Grundstücke der jüdischen Firma Brandenstein und Rose KG.
Foto:  Hans-Dieter Hey


Unstreitig sei: „Am 23.9.1941 erwarb die Mutter des Verfügungsklägers zum Kaufpreis von 255.000 Reichsmark von der Gerling Konzern Lebensversicherungs AG in Köln drei weitere Grundstücke mit einer Größe von 1.254 qm, 109 qm und 179 qm in der Breitestraße 82, 86, 88 in Köln (neben dem damaligen Stammsitz des Verlages gelegen, d. Verf.). Diese hatten ursprünglich im Eigentum der Fa. Brandenstein & Rose KG in Köln gestanden. Der Gesellschafter Fritz Brandenstein und seine Frau Sophie flohen 1939 aus Deutschland. Mit Beschluss vom 7.4.1938 (in einem Zwangsversteigerungsverfahren, d. Verf.) hatte die Gerling Konzern Lebensversicherungs AG gegen Zahlung eines Betrages von 46.000 Reichsmark (ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang die Hypothek auf den Grundstücken in Höhe von ca. 250.000 Reichsmark bedient wurde, d. Verf.) den Zuschlag erhalten und war am 20.12.1938 als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen worden.“ (S. 4) (...) „Nach dem 2. Weltkrieg wurden zunächst Restitutionsansprüche seitens der Erben Brandenstein und Löwendahl gestellt. Diese wurden gegenüber dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Köln zurückgenommen [1].“ (S. 5)

3. Der Fall Luxemburger Straße

Unstreitig sei: „Die ‚Versorgungskasse für die gegen Gehalt Angestellten der Firma M. DuMont Schauberg’ (eine rechtlich unabhängige Einrichtung des Verlages DuMont Schauberg, d. Verf.) (erwarb) im Jahre 1938 von Emil Lippmann ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der Luxemburger Straße 301 mit einer Fläche von 322 qm zum Preis von 38.000 Reichsmark. Emil Lippmann (ein Jude, d. Verf.) war von den Nazis der ‚Rassenschande’ verdächtigt worden und nach dem Verkauf des Grundstückes verstorben. (...) Die Versorgungskasse verkaufte das Grundstück im Jahre 1952 für einen Verkaufspreis von 33.000 DM.“ (S. 4) „Die Erben von Emil Lippmann verzichteten am 15.11.1951 gegenüber dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Köln auf Rückerstattungsansprüche.“ (S. 5)

Das Landgericht – obwohl es drei klassische Fälle von Arisierung beschreibt – mochte dennoch diese Fälle nicht als Arisierungen bezeichnet wissen.

Das Oberverwaltungsgericht folgt der 1. Instanz darin nicht. Es gibt zwar zu bedenken: „Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits die Verbindung der Erwerbsvorgänge um die Grundstücke in der Leyboldstraße, Breite Straße und Luxemburger Straße mit dem Stichwort „Arisierung“ (...) nicht unzweifelhaft, da der Begriff der „Arisierung“ keine allgemein festgelegte Bedeutung hat und sein Verständnis abhängig von der Kenntnis der historischen Vorgänge variiert“ (S. 14).

Dann aber findet das Gericht zu der überraschenden Erkenntnis:

„Wohl aber dürfte davon auszugehen sein, dass weder der Marienburger Nachbar Ottenheimer, noch Herr Lippmann, noch die Firma Brandenstein & Rose bzw. die Eheleute Brandenstein ihre Grundstücke veräußert bzw. der Zwangsvollstreckung ausgesetzt hätten, wenn es nicht schon seit 1933 den auf ihre Verdrängung zielenden Druck auf und die dazu gehörenden tausendfältigen Machenschaften gegen die jüdische Bevölkerung gegeben hätte" (S. 15).

Das kann nur so verstanden werden: Die zur Diskussion stehenden „Grundstückserwerbungsvorgänge“ können wohl doch als Arisierungen bezeichnet werden. Jedenfalls wäre ein Verbot dieser Charakterisierung, um das Gericht zu zitieren: „nicht unzweifelhaft“ – weshalb das OLG diese Begriffsverwendung auch nicht verboten hat.

In scharfem Kontrast zu dieser prinzipiell zutreffenden, wenn auch beschönigenden Einschätzung („Druck“, „Machenschaften“) der immer gewalttätigeren und brutaleren Judenverfolgung seit 1933 steht die bereits zitierte Wertung des Gerichts, mit der es sein Verbot rechtfertigt, im Zusammenhang mit den DuMont’schen Grundstückskäufen von „Arisierungsprofiten“ reden zu dürfen: „Wie bereits angesprochen, suggeriert der Artikel dem Durchschnittsleser, dass die Grundstückserwerbungsvorgänge unter Missachtung der Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer, womöglich unter Einsatz von Gewalt ("Raub", "Enteignung", "gegriffen") vonstatten gingen" (S. 15).

Heißt das nun: Die Neven DuMonts haben mit-arisiert, aber nicht mit-profitiert? Taten mithin – aber keine Täter? Eine Interpretation der nationalsozialistischen Wirklichkeit, die immer üblicher wird in der aktuellen „Vergangenheitsbewältigung“, in der das Böse in Hitler und bestenfalls noch in seinem unmittelbarsten Dunstkreis begründet lag, während der ganze große Rest der Deutschen seinen üblichen Alltag gelebt hat, wie es die Menschen immer tun zu allen Zeiten? Wo vom „Profitieren“ am Nationalsozialismus, womöglich durch Arisierung, schon gar nicht die Rede sein kann?

Was bedeutet die so offensichtlich widersprüchliche Argumentation des Gerichts für den zukünftigen Diskurs über Arisierungen im Nationalsozialismus?

Darf künftig ein Journalist oder sonst ein Bürger – wie die Unterzeichner z.B. – nicht mehr von „Arisierungsprofit“ und „Arisierungsprofiteuren“ reden, wenn es um Grundstückskäufe im Nationalsozialismus geht, die ja in der Regel – und so auch im vorliegenden Falle – notariell abgewickelt wurden und die nationalsozialistischen Rechtsnormen respektierten? Soll künftig verboten sein, zu behaupten, auch die Neven DuMonts hätten von solchen normativ legalen „Grundstückserwerbungsvorgängen“ – die als Arisierungen zu bezeichnen das Gericht nicht verboten hat – „profitiert“?

Natürlich muss der im Zusammenhang mit diesen Arisierungsvorgängen erzielte kaufmännische oder private Gewinn, der z.B. darin bestanden hat, das eigene Wohngrundstück zu vergrößern oder das Firmengrundstück zu arrondieren, auch als Profit bezeichnet werden dürfen. Durchaus nicht im Sinne eines Profites ohne Gegenwert, eines Raubprofites sozusagen, bei dem Kurt Neven DuMont mit der Keule seinen jüdischen Nachbarn vom Grundstück vertrieben hätte, um sich selber als Eigentümer beim Grundbuchamt eintragen zu lassen. Nein, so war es ja nicht, auch ein Kaufpreis wurde gezahlt, an wen auch immer. Und die Keule schwangen die SA, die Polizei, die Gestapo, die Wachmannschaften der KZs und der Pöbel.

Will ein deutsches Gericht künftig die Meinungsäußerung verbieten, die Nutznießer solcher individuell gewaltlosen „Grundstückserwerbungsvorgänge“ hätten von der Arisierung profitiert?

Die widersprüchliche Argumentation des OLG-Urteils klärt diese Frage nicht.

Käme es allerdings auch bei solch zutreffender Beschreibung der Arisierungsvorgänge zu einem Verbot des Begriffes „Arisierungsprofit“, dürfte von der ökonomischen Vernichtung der Juden im Nationalsozialismus durch die Politik der Arisierungen und der Tatsache, dass davon Millionen Deutsche mit Namen und Gesicht profitiert haben, öffentlich nicht mehr berichtet werden.

Das wäre politische Zensur, der wir uns nicht unterwerfen.

Der Verzicht auf Restitutionsansprüche nach den alliierten Vorschriften kann nur sehr bedingt als Hinweis auf die rechtliche und moralische Unbedenklichkeit von Übertragungen bzw. Käufen jüdischen Vermögens an „Arier“ in der Nazizeit herangezogen werden. Jürgen Lillteicher fasst im Standardwerk „Raub und Restitution“ (hrsg. von Constantin Goschler und Philipp Ther; Frankfurt 2003) zusammen: „Auf deutscher Seite herrschte aus vielerlei Gründen große Skepsis. Zum einen empfand man die von den Militärregierungen eigenmächtig verabschiedeten Gesetze als Zumutung und die aufgebürdeten finanziellen Verpflichtungen als aufoktroyierte Strafe und nicht als gerechten Ausgleich für getanes Unrecht. Zum anderen gab es Personalkontinuitäten in den an der fiskalischen Ausplünderung beteiligten Finanzbehörden, die wenig Interesse an der Revision ihrer Politik hatten. Darüber hinaus blockierten die durch den Besitzwechsel neu entstandenen Machtgefüge die Restitutionsmaßnahmen. Politisch schlug sich diese Skepsis darin nieder, dass die alliierten Restitutionsvorstellungen von deutscher Seite mal abgemildert, mal in ihrem Umfang begrenzt wurden, entweder mit Verweis auf eine Gefährdung der angeschlagenen deutschen Wirtschaft oder mit der Drohung, dass über den Kopf der deutschen Politik hinweg getroffene Vereinbarungen nicht auf Unterstützung hoffen durften.“ (S. 93)

Unterzeichnet haben diesen Text bisher:

Dogan Akhanli (Schriftsteller, Köln);
Rolf Becker (Schauspieler und Schriftsteller, Hamburg);
Dr. Birgit Besse (Soziologin, Köln);
Uli Biermann (Journalist, Köln);
Fritz Bilz (Historiker/Publizist, Köln);
Prof. Micha Brumlik (Erziehungswissenschaftler, Frankfurt);
Prof. Otker Bujard (ehem. Dekan des Fachbereichs Sozialarbeit der FH Köln);
Prof. Wolfgang Dreßen (Politologe, Düsseldorf);
Lothar Evers (Köln);
Gabriele Gillen (WDR-Redakteurin, Autorin, Köln);
Dr. Elvira Högemann (Friedensratschlag, Köln);
Jochen Kaufmann (WDR-Redakteur i.R., Köln);
Franz Alfons Kersjes (ehem. Landesvorsitzender IG Medien, Köln);
Axel Köhler-Schnura (Vorstandsmitglied Coordination gegen Bayer-Gefahren;
Düsseldorf);
Dr. Lilith König (Dipl.-Psych, Berlin);
Ingrid Kreide (Ethnologin, Journalistin, Köln).
Dietrich Kuhlbrodt (Oberstaatsanwalt a.D., Autor, Hamburg);
Dr. Suzanne Legg (Gestalttherapeutin, Köln);
Ulla Lessmann (Dipl.Volkswirtin, Autorin, Köln);
Werner Ley (ver.di, Köln);
Prof. Wolf-Dieter Narr (Politikwissenschaftler, Grundrechtekomitee, Berlin)
Heinrich Pachl (Autor, Kabarettist, Köln);
Elke Salas Rossenbach (Journalistin, Le Perreux sur Marne);
Prof. Helke Sander (Schauspielerin, Dokumentarfilmerin, Lagendorf);
Klaus Schmidt (Historiker, Theologe, Köln)
Maria Schüller (Journalistin, Köln);
Prof. Christian Sigrist (Soziologe, Münster)
Eckart Spoo (Journalist und Herausgeber „Ossietzky“, Berlin);
Dr. Martin Stankowski (Autor, Stadtführer, Köln)
Dr. Claudia Stellmach, Redakteurin "Forum Wissenschaft" (Bund demokratischer Wissenschaftler)
Dr. Elke Steven (Grundrechtekomitee, Köln);
Alke Stock für den "AK Internationalismus der IG Metall Berlin";
Gesine Strempel (Moderatorin Kulturradio des Rundfunk Berlin-Brandenburg)
Simone Treis (Rechtsanwältin, Köln);
Prof. Klaus von Wrochem (Klaus der Geiger, Köln)


Anfragen zu weiteren Aktivitäten bitte an arisierung@decologne.com
Weitere Informationen unter www.arisierung.decologne.com

Online-Flyer Nr. 78  vom 17.01.2007



Startseite           nach oben