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Aktueller Online-Flyer vom 29. Juli 2026  

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Aktuelles
Bundesregierung verabschiedet am 1. Juli 2026 Entwurf eines neuen Reservisten-Gesetzes
Was steht im Reservestärkungsgesetz?
Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann

Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2026 auf dem Weg zur "Kriegstüchtigkeit" den Entwurf eines so genannten Reservestärkungsgesetzs verabschiedet. Beim Bundesverteidigungsministerium ist zu lesen: "Die veränderte Sicherheitslage verlangt einen deutlichen Aufwuchs der Bundeswehr. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Reserve: Verteidigungsfähige Streitkräfte brauchen neben der aktiven Truppe gut ausgerüstete und einsatzbereite Reservistinnen und Reservisten, die schnell und verlässlich verfügbar sind. Das neue Reservestärkungsgesetz schafft die nötigen Rahmenbedingungen...  Reservistinnen und Reservisten sollen künftig auch zu Auslandseinsätzen herangezogen werden können... Inkrafttreten soll das Reservestärkungsgesetz voraussichtlich Anfang 2027." Das Höchstalter für das Heranziehen zum Reservedienst schwankt zwischen 45 und 68 Jahren. Hingewiesen sei auf § 22 (Entlassung aus den Dienstleistungen), in dem es heißt: "Die Soldatin oder der Soldat ist zu entlassen, wenn 7. sie oder er als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist". Einige Passagen aus dem Gesetzentwurf sind nachfolgend wiedergegeben:


§ 4 Dienstleistungen, Altersgrenzen

(1) Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Reservedienstleistungen nach § 5 und
2. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) Zu Dienstleistungen nach Absatz 1 kann eine Reservistin oder ein Reservist herangezogen werden, der oder dem ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist.

(3) Hat die Reservistin oder der Reservist weniger als sechs Monate Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so erfolgt keine ver-pflichtende Heranziehung zu Dienstleistungen nach Absatz 1.

(4) Hat die Reservistin oder der Reservist
1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden oder Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 45 Jahre alt wird,
2. ein Jahr oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit gestanden, so kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird.

(5) Eine verpflichtende Heranziehung zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Reservistin oder der Reservist 60 Jahre alt wird.

(6) Eine Heranziehung zu Dienstleistungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung kann bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Heranziehung im Einzelfall mit Zustimmung der Reservistin oder des Reservisten auch bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 68 Jahre alt wird, wenn dringende dienstliche Gründe dies rechtfertigen. Über Heranziehungen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.

§ 5 Reservedienstleistungen

(1) Reservedienstleistungen sind Verwendungen von Reservistinnen und Reservisten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Erfüllung des Verfassungsauftrages der Streitkräfte dienen.

(2) Zu einer Reservedienstleistung der folgenden Art kann eine Reservistin oder ein Reservist nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung herangezogen werden:
1. im Inland im Rahmen der Amtshilfe oder der Hilfe in besonderen Gefahrenlagen nach Artikel 35 des Grundgesetzes (Hilfeleistung im Innern) oder
2. im Ausland.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der länger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, zu einer Reservedienstleistung im Ausland auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden, wenn die Reservedienstleistung innerhalb des Staatsgebietes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Organisation des Nordatlantikvertrages oder an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen erfolgen soll. Satz 1 gilt nicht, sofern die Reservedienstleistung im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte im Ausland nach § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um eine unbefristete Reservedienstleistung, die die Bundesregierung auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angeordnet hat.

§ 18 Heranziehung

(1) Die Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten erfolgt nach Feststellung ihrer oder seiner Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörde. Vor der Heranziehung soll die Wehrersatzbehörde den Arbeitgeber oder die Dienstbehörde anhören. Ihm oder ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Frist Stellung zu nehmen. Die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Heranziehungsbescheids beim Arbeitgeber nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes oder beim Dienstvorgesetzten nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer einer befristeten Dienstleistung anzugeben.

(3) Der Heranziehungsbescheid soll grundsätzlich acht Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein.

(4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich gemäß dem Heranziehungsbescheid zu der Dienstleistung zu stellen.

§ 19 Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist


Eine Reservistin oder ein Reservist kann ohne Einhaltung einer Frist herangezogen werden, wenn
1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist,
2. unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 angeordnet sind,
3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die Heranziehung anordnet für
a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen,
b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte oder
c) Hilfeleistungen im Innern oder
4. sie oder er der Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat; in diesem Fall bedarf es zudem der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der heranzuziehenden Person.

§ 22 Entlassung aus den Dienstleistungen


(2) Die Soldatin oder der Soldat ist zu entlassen, wenn
7. sie oder er als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist


Quelle:
https://www.bmvg.de/resource/blob/6118100/48cbb651e82a8cc174ed551ff7090106/entwurf-reservestaerkungsgesetz-data.pdf

Online-Flyer Nr. 866  vom 29.07.2026



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