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Debatte um Neutralität und Souveränität
Ist Deutschland souverän? Kann Deutschland neutral werden? Versuch einer Klärung
Von Wolfgang Bittner
Wolfgang Bittner, Autor des Buches "Geopolitik im Überblick" und Erstunterzeichner des Aufrufs "Für ein neutrales Deutschland" (https://deutschlandneutral.de), hat sich mit der Frage befasst, ob Deutschland tatsächlich so souverän ist, dass es neutral werden kann. Er betrachtet dabei mehrere Aspekte - darunter völkerrechtliche und machtpolitische. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Abkommen wie der Truppenstationierungsvertrag (Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland) oder der NATO-Vertrag gekündigt werden können und Deutschland aus der EU austreten kann, sieht aber Verhältnisse, die dem entgegenstehen, so dass Deutschland "nicht vollständig souverän" sei. Im Anhang finden sich entkräftende Argumente "Zu Behauptungen, Deutschland sei nicht souverän" von Andreas Neumann, wie er sie bei der Veranstaltung "Neutralität als Friedensprojekt" am 3. Oktober 2025 in Köln vorgetragen hat.
Jüngst ist der Ruf nach einer Neutralität Deutschlands aufgekommen,[1] die bereits 1952 von Stalin vorgeschlagen worden war. Damals unterbreitete er den anderen drei Hauptsiegemächten des Zweiten Weltkriegs das Angebot, über einen Friedensvertrag mit Deutschland zu verhandeln. Bedingung war die Neutralität eines künftigen vereinten Deutschlands, die unter polnischer Verwaltung stehenden Ostgebiete ausgenommen. Da zur selben Zeit unter der Regierung Adenauer in Geheimverhandlungen bereits die Wiederbewaffnung und der Beitritt zur NATO beschlossen wurden, boykottierten die westlichen Alliierten den sowjetischen Vorschlag. Auch Konrad Adenauer wies ihn als unseriöses „Störmanöver“, mit dem die Westintegration der BRD blockiert werden sollte, zurück und vergab damit die Chance für eine selbstbestimmte deutsche Politik.
Stattdessen blieben die beiden deutschen Relikte, denen von den Siegermächten nach der bedingungslosen Kapitulation die Souveränität aberkannt worden war, unter Fremdbestimmung, die erst nach und nach gelockert wurde. Nach herrschender Meinung erhielt dann die Bundesrepublik Deutschland als „mit dem Deutschen Reich identisches Völkerrechtssubjekt“[2] durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 die „volle Souveränität“ zurück (Artikel 7 Absatz 2), sodass – theoretisch – eine Neutralität Deutschlands heute erreichbar wäre.
Das ist die offizielle Faktenlage.[3] Aber die Zubilligung der Souveränität ist durch Zusatzverträge, zum Beispiel den Truppenstationierungsvertrag, die NATO-Mitgliedschaft, das Militärbündnis für „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ (PESCO)[4], sonstige militärische und wirtschaftliche Vereinbarungen sowie die übergeordnete EU-Gesetzgebung relativiert worden. Insbesondere der außenpolitische Handlungsspielraum ist aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte und Einflussmöglichkeiten eingeschränkt.[5]
Zwar können Abkommen wie der Truppenstationierungsvertrag oder der NATO-Vertrag gekündigt werden, Deutschland könnte auch aus der EU austreten, es ist jedoch außerordentlich fraglich, ob eine deutsche Regierung diesen Schritt wagen würde bzw. sich gegenüber den USA und Großbritannien behaupten könnte. Bekannt ist außerdem, dass sich die USA an keine Verträge halten, sobald sie ihrer jeweiligen Regierung nicht mehr passen.
Im Völkerrecht ist Souveränität nach älterer Rechtsauffassung die absolute Hoheit eines Staates über sein innen- und außenpolitisches Handeln.[6] Das ist für Deutschland erkennbar nicht gegeben. Doch nach neuerer völkerrechtlicher Auffassung kann ein Staat durch Verträge mit anderen Staaten von bestimmten Rechten absehen, also eine Einschränkung seiner Souveränität selbstbestimmt vornehmen. Das könnte für Deutschland infrage kommen. Allerdings sind verschiedene Einschränkungen, denen Deutschland unterliegt, nicht selbstbestimmt.
Daher stellen sich folgende Fragen:
Fazit
Vielleicht könnte man sagen, Deutschland sei nicht vollständig souverän (falls es überhaupt eine unvollständige Souveränität gibt), und mit einer selbstbewussten, eigenständig agierenden Regierung wäre eine zumindest annähernde Souveränität im Sinne einer neueren völkerrechtlichen Auffassung zu erreichen. Aber unter Berücksichtigung der genannten Umstände liegt der Schluss nahe, dass die deutsche Regierung nicht selbstbestimmt zum Wohle der Bevölkerung zu handeln vermag, Deutschland also nicht souverän in dem Sinne ist, wie es im Zwei-plus-Vier-Vertrag kodifiziert wurde.
Insofern stehen der Verwirklichung einer deutschen Neutralität, wodurch viele der heutigen Probleme zu lösen wären, die derzeitigen realen Bedingungen entgegen. Intensive diplomatische Bemühungen auf höchster Ebene wären nötig, um den Weg in eine friedlichere Zukunft vorzubereiten. Dafür besteht zurzeit wenig Hoffnung. Aber trotz nahezu unüberwindlich erscheinender Hürden sollte das Ziel, die Souveränität und Neutralität Deutschlands, nicht aus den Augen verloren werden. In dieser Hinsicht gibt es verdienstvolle, zu unterstützende Ansätze.[10]
Anhang "Zu Behauptungen, Deutschland sei nicht souverän" von Andreas Neumann
Häufig werden Behauptungen vorgebracht, Deutschland sei trotz 2+4-Vertrag nicht souverän. Dazu zählen:
Fußnoten:
1 Siehe http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=29559
2 Vgl. www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964-380964
3 Dazu eingehend, aber schwach in der Argumentation, die Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, „Überleitungsvertrag und ‚Feindstaatenklauseln‘ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“: www.bundestag.de/resource/blob/414956/52aff2259e2e2ca57d71335748016458/wd-2-108-06-pdf-data.pdf
4 Vgl. Spiegel online, 13. November 2017, www.spiegel.de/politik/ausland/bruessel-23-eu-staaten-gruenden-pesco-zusammenarbeit-bei-verteidigung-a-1177685.html
5 Dazu Sebastian Fries, „Zwischen Sicherheit und Souveränität: Amerikanische Truppenstationierung und außenpolitischer Handlungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland“, https://edoc.bbaw.de/opus4-bbaw/frontdoor/deliver/index/docId/359/file/26PiNaLFNd6L_327.pdf
6 Vgl. dazu: Burkhard Schöbener (Hrsg.), „Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, C.F. Müller, Heidelberg 2014, S. 393.
7 Dazu Wolfgang Bittner, „Niemand soll hungern, ohne zu frieren“, Verlag zeitgeist, Höhr-Grenzhausen 2024, S. 63 ff.
8 Siehe ebd.: „Überleitungsvertrag und ‚Feindstaatenklauseln‘ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“, S. 7.
9 Dazu im Einzelnen: https://de.wikipedia.org/wiki/Überleitungsvertrag (abgerufen am 15.10.2025).
10 Siehe https://deutschlandneutral.de
Online-Flyer Nr. 853 vom 03.11.2025
Debatte um Neutralität und Souveränität
Ist Deutschland souverän? Kann Deutschland neutral werden? Versuch einer Klärung
Von Wolfgang Bittner
Wolfgang Bittner, Autor des Buches "Geopolitik im Überblick" und Erstunterzeichner des Aufrufs "Für ein neutrales Deutschland" (https://deutschlandneutral.de), hat sich mit der Frage befasst, ob Deutschland tatsächlich so souverän ist, dass es neutral werden kann. Er betrachtet dabei mehrere Aspekte - darunter völkerrechtliche und machtpolitische. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Abkommen wie der Truppenstationierungsvertrag (Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland) oder der NATO-Vertrag gekündigt werden können und Deutschland aus der EU austreten kann, sieht aber Verhältnisse, die dem entgegenstehen, so dass Deutschland "nicht vollständig souverän" sei. Im Anhang finden sich entkräftende Argumente "Zu Behauptungen, Deutschland sei nicht souverän" von Andreas Neumann, wie er sie bei der Veranstaltung "Neutralität als Friedensprojekt" am 3. Oktober 2025 in Köln vorgetragen hat.Jüngst ist der Ruf nach einer Neutralität Deutschlands aufgekommen,[1] die bereits 1952 von Stalin vorgeschlagen worden war. Damals unterbreitete er den anderen drei Hauptsiegemächten des Zweiten Weltkriegs das Angebot, über einen Friedensvertrag mit Deutschland zu verhandeln. Bedingung war die Neutralität eines künftigen vereinten Deutschlands, die unter polnischer Verwaltung stehenden Ostgebiete ausgenommen. Da zur selben Zeit unter der Regierung Adenauer in Geheimverhandlungen bereits die Wiederbewaffnung und der Beitritt zur NATO beschlossen wurden, boykottierten die westlichen Alliierten den sowjetischen Vorschlag. Auch Konrad Adenauer wies ihn als unseriöses „Störmanöver“, mit dem die Westintegration der BRD blockiert werden sollte, zurück und vergab damit die Chance für eine selbstbestimmte deutsche Politik.
Stattdessen blieben die beiden deutschen Relikte, denen von den Siegermächten nach der bedingungslosen Kapitulation die Souveränität aberkannt worden war, unter Fremdbestimmung, die erst nach und nach gelockert wurde. Nach herrschender Meinung erhielt dann die Bundesrepublik Deutschland als „mit dem Deutschen Reich identisches Völkerrechtssubjekt“[2] durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 die „volle Souveränität“ zurück (Artikel 7 Absatz 2), sodass – theoretisch – eine Neutralität Deutschlands heute erreichbar wäre.
Das ist die offizielle Faktenlage.[3] Aber die Zubilligung der Souveränität ist durch Zusatzverträge, zum Beispiel den Truppenstationierungsvertrag, die NATO-Mitgliedschaft, das Militärbündnis für „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ (PESCO)[4], sonstige militärische und wirtschaftliche Vereinbarungen sowie die übergeordnete EU-Gesetzgebung relativiert worden. Insbesondere der außenpolitische Handlungsspielraum ist aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte und Einflussmöglichkeiten eingeschränkt.[5]
Zwar können Abkommen wie der Truppenstationierungsvertrag oder der NATO-Vertrag gekündigt werden, Deutschland könnte auch aus der EU austreten, es ist jedoch außerordentlich fraglich, ob eine deutsche Regierung diesen Schritt wagen würde bzw. sich gegenüber den USA und Großbritannien behaupten könnte. Bekannt ist außerdem, dass sich die USA an keine Verträge halten, sobald sie ihrer jeweiligen Regierung nicht mehr passen.
Im Völkerrecht ist Souveränität nach älterer Rechtsauffassung die absolute Hoheit eines Staates über sein innen- und außenpolitisches Handeln.[6] Das ist für Deutschland erkennbar nicht gegeben. Doch nach neuerer völkerrechtlicher Auffassung kann ein Staat durch Verträge mit anderen Staaten von bestimmten Rechten absehen, also eine Einschränkung seiner Souveränität selbstbestimmt vornehmen. Das könnte für Deutschland infrage kommen. Allerdings sind verschiedene Einschränkungen, denen Deutschland unterliegt, nicht selbstbestimmt.
Daher stellen sich folgende Fragen:
- Kann ein Land, dessen Bevölkerung ständig belogen, betrogen und gedemütigt wird, das keinen Friedensvertrag hat und nach der Charta der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107) immer noch ein Feindstaat gegenüber den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs ist, souverän sein? Die Feindstaatenklausel besagt, dass Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, was militärische Interventionen einschließt, falls Deutschland erneut eine aggressive Politik verfolgen sollte. Was das bedeutet, ist weit auslegbar, und die Auslegung würde gegebenenfalls von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs erfolgen, also maßgeblich von den USA.
- Kann ein Land mit elf riesigen Militärstützpunkten der USA, die permanent ca. 37.000 Soldaten in Deutschland unter Waffen halten (u.a. Atomwaffen) und zu internationalen Konferenzen auf ihre Militärbasis Ramstein einladen, von der aus sie Drohnenmorde befehligen, souverän sein?[7]
- Kann ein Land, in dem sich die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs immer noch Befugnisse vorbehalten haben, souverän sein? Es besteht die Auffassung, dass nach wie vor ein sogenanntes „versteinertes Besatzungsrecht“ gilt,[8] das heißt „Besatzungsrecht, welches bei Abschluss des ‚Überleitungsvertrags‘ keinerlei Disposition für die deutsche Staatsgewalt unterlag“, und von dem einzelne Bestimmungen weiterhin in Kraft bleiben.[9]
- Kann ein Land, dem widerspruchslos die günstige Energiezufuhr aus Russland abgeschnitten wird, das sich ständig Vorschriften machen und von der EU-Kommission nachteilige Gesetze aufzwingen lässt, souverän sein?
Fazit
Vielleicht könnte man sagen, Deutschland sei nicht vollständig souverän (falls es überhaupt eine unvollständige Souveränität gibt), und mit einer selbstbewussten, eigenständig agierenden Regierung wäre eine zumindest annähernde Souveränität im Sinne einer neueren völkerrechtlichen Auffassung zu erreichen. Aber unter Berücksichtigung der genannten Umstände liegt der Schluss nahe, dass die deutsche Regierung nicht selbstbestimmt zum Wohle der Bevölkerung zu handeln vermag, Deutschland also nicht souverän in dem Sinne ist, wie es im Zwei-plus-Vier-Vertrag kodifiziert wurde.
Insofern stehen der Verwirklichung einer deutschen Neutralität, wodurch viele der heutigen Probleme zu lösen wären, die derzeitigen realen Bedingungen entgegen. Intensive diplomatische Bemühungen auf höchster Ebene wären nötig, um den Weg in eine friedlichere Zukunft vorzubereiten. Dafür besteht zurzeit wenig Hoffnung. Aber trotz nahezu unüberwindlich erscheinender Hürden sollte das Ziel, die Souveränität und Neutralität Deutschlands, nicht aus den Augen verloren werden. In dieser Hinsicht gibt es verdienstvolle, zu unterstützende Ansätze.[10]
Anhang "Zu Behauptungen, Deutschland sei nicht souverän" von Andreas Neumann
Häufig werden Behauptungen vorgebracht, Deutschland sei trotz 2+4-Vertrag nicht souverän. Dazu zählen:
- Behauptet wird, die Stationierung fremder Truppen auf deutschem Boden sei aus dem 2+4-Vertrag ausgenommen. Es gibt aber kein Dokument, das diese Behauptung belegt. Zumindest können diejenigen, die die Behauptung aufstellen, kein Dokument vorweisen.
- Behauptet wird, diplomatische Noten würden die Souveränität aushebeln. Erwähnt wird nur die Fortdauer des Aufenthaltsvertrags. Die Kündigungsmöglichkeit hingegen wird verschwiegen. Es ist, als würde im Satz "Der ursprünglich auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des 2+4-Vertrags weiter, er kann nun aber mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden" der zweite Teil weggelassen.
- Behauptet wird, das NATO-Truppenstatut stünde der Souveränität im Wege. Das NATO-Truppenstatut regelt die "Feinheiten" des Aufenthalts ausländischer Truppen in Deutschland, es ist aber dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland untergeordnet. Wenn der Aufenthaltsvertrag gekündigt ist, spielt das Truppenstatut keine Rolle mehr.
- Behauptet wird, das nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffene Besatzungsrecht – die SHAEF-Gesetze (Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force) – würden Deutschland zu einem nicht-souveränen Staat machen. Doch die SHAEF-Gesetze gelten schon lange nicht mehr. Sie sind in mehreren Stufen außer Kraft gesetzt – endgültig mit dem 2+4-Vertrag.
- Behauptet wird, Deutschland sei nicht souverän, weil es nach UN-Charta nach wie vor ein Feindstaat ist, gegen den bei Bedarf – auch militärisch – vorgegangen werden könne. Bei der 50. UN-Generalversammlung am 11.12.1995 ist allerdings im Konsens eine Resolution verabschiedet worden, die die Feindstaaten-Klausel als obsolet erklärt. Selbst wenn die Klausel noch gelten würde, könnte sie nur zur Anwendung kommen, wenn Deutschland seine "Angriffspolitik" wieder aufnehmen würde. Neutralität ist aber das Gegenteil von Angriffspolitik. Laut Feindstaaten-Klausel geht es darum, "neue Angriffe [durch ein Land, das im Zweiten Weltkrieg Feindstaat war,] zu verhüten". Das ist bei einer Neutralitätserklärung nicht der Fall. Es sei denn, man legt Krieg als Frieden und Frieden als Krieg aus, was abwegig ist.
Fußnoten:
1 Siehe http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=29559
2 Vgl. www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964-380964
3 Dazu eingehend, aber schwach in der Argumentation, die Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, „Überleitungsvertrag und ‚Feindstaatenklauseln‘ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“: www.bundestag.de/resource/blob/414956/52aff2259e2e2ca57d71335748016458/wd-2-108-06-pdf-data.pdf
4 Vgl. Spiegel online, 13. November 2017, www.spiegel.de/politik/ausland/bruessel-23-eu-staaten-gruenden-pesco-zusammenarbeit-bei-verteidigung-a-1177685.html
5 Dazu Sebastian Fries, „Zwischen Sicherheit und Souveränität: Amerikanische Truppenstationierung und außenpolitischer Handlungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland“, https://edoc.bbaw.de/opus4-bbaw/frontdoor/deliver/index/docId/359/file/26PiNaLFNd6L_327.pdf
6 Vgl. dazu: Burkhard Schöbener (Hrsg.), „Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, C.F. Müller, Heidelberg 2014, S. 393.
7 Dazu Wolfgang Bittner, „Niemand soll hungern, ohne zu frieren“, Verlag zeitgeist, Höhr-Grenzhausen 2024, S. 63 ff.
8 Siehe ebd.: „Überleitungsvertrag und ‚Feindstaatenklauseln‘ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“, S. 7.
9 Dazu im Einzelnen: https://de.wikipedia.org/wiki/Überleitungsvertrag (abgerufen am 15.10.2025).
10 Siehe https://deutschlandneutral.de
Online-Flyer Nr. 853 vom 03.11.2025














