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Aktueller Online-Flyer vom 10. Juni 2026  

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Inland
Bundesregierung will Atommüll-Endlagerung im Ausland zulassen
Soll Allparteienkonsens aufgekündigt werden?
Von Peter Kleinert

"Ohne Not und praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit kündigt die Bundesregierung einen atompolitischen Allparteienkonsens auf, der seit Jahrzehnten nicht in Frage gestellt wurde: Die Atomendlagerung im Inland", teilte die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) mit. Als Anlass diene dabei eine EU-Richtlinie (2011/70/EURATOM), die die Endlagerung im Ausland als Ausnahme zulasse, jedoch keinen Mitgliedstaat dazu zwinge. Im Entwurf eines 14. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes wolle die Bundesregierung die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle im Ausland "faktisch als gleichberechtigte Alternative zur Endlagerung im Inland zulassen". Darauf hat die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) in einer weiter unten stehenden Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hingewiesen und die Bundesregierung gleichzeitig aufgefordert, "den klaren Vorrang für die Inlandsendlagerung beizubehalten und gesetzlich festzuschreiben".
 
"Die Bundesregierung rüttelt, ohne dies öffentlich zu thematisieren, an dem bei allen Auseinandersetzungen um die Atomenergie in Deutschland immer wieder bestätigten Konsens, wonach der hochradioaktive Atommüll, der in deutschen Atomkraftwerken entsteht, auch in Deutschland zu entsorgen sei“, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Michael Spielmann. Er erinnert daran, dass zuletzt im Rahmen der laufenden Bund-Länder-Gespräche über ein Endlagersuchgesetz Ende 2011 in einem im Konsens verabschiedeten Grundsatzpapier die Endlagerung im Inland "explizit festgehalten" wurde. Darin heiße es, es entspreche "der nationalen Verantwortung, dass die in kerntechnischen Anlagen in Deutschland angefallenen radioaktiven Abfälle auch in Deutschland entsorgt werden“.
 
Inlandsendlagerung im Gesetz festschreiben!
 
Zwar erkläre die Bundesregierung in der Begründung zu der AtG-Novelle, dass sie derzeit keine Atomendlagerung im Ausland plane, doch sei dann "umso weniger erklärbar, warum die Regierung darauf verzichtet, einen klaren gesetzlichen Vorrang der Inlandsendlagerung im Gesetz festzuschreiben“, sagt die Leiterin Klimaschutz und Energiewende und Autorin der DUH-Stellungnahme, Rechtsanwältin Cornelia Ziehm. Die EU-Richtlinie selbst wolle den Vorrang der Inlandsendlagerung. Es gebe also keinen erkennbaren Grund, die Auslandsendlagerung "praktisch im Handstreich gleichberechtigt neben die Inlandsendlagerung zu stellen“.
 
Endlagerung in Russland?
 
Die DUH fürchtet, dass die Öffnung der Auslandsoption bei der Atomendlagerung der Bundesregierung dazu dienen werde, im Streit mit den rot-grün bzw. grün-rot regierten Bundesländern wenig Kompromissbereitschaft zu zeigen. Zur Not stehe eine Endlagerung im Ausland – etwa in Russland – zur Verfügung, sobald der Regierungsentwurf Gesetz werde. Voraussetzung sei lediglich ein entsprechendes bilaterales Abkommen über eine "sichere“ Endlagerung mit dem betreffenden Staat.
 
Besonders skeptisch stimmt die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation "die Tatsache dass der Vertrag mit dem Abteilungsleiter Reaktorsicherheit im Bundesumweltministerium und früheren Atomlobbyisten Gerald Hennenhöfer erst kürzlich trotz Erreichen der Altersgrenze um drei Jahre verlängert worden ist. Der Gesetzentwurf wurde unter Hennenhöfers Federführung erstellt".
 
DUH-Stellungnahme zum Gesetzentwurf
 
1.
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat am 14. Dezember 2012 einen Entwurf für ein „Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes“ vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Januar 2013 gewährt. Mit dem Gesetzentwurf soll die „Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle“ vom 19. Juli 2011
(Richtlinie 2011/70/EURATOM) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Deutsche Umwelthilfe e.V (DUH) nimmt zu dem Gesetzentwurf insoweit Stellung, als er die Verbringung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zum Zwecke derEndlagerung ins Ausland betrifft:
2.
Sollte der vorliegende Gesetzentwurf geltendes Recht werden, würde die
Verbringung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zum Zwecke der Endlagerung ins Ausland als eine zulässige Entsorgungsoption für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle im Atomgesetz festgeschrieben werden. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll kein Verbot von Atommüllexporten zum Zwecke der Endlagerung und noch nicht einmal ein Vorrang der Endlagerung im Inland im Atomgesetz normiert werden. Die Entsorgung deutschen Atommülls im Ausland soll vielmehr als eine mindestens gleichberechtigte Option neben einerEndlagerung im Inland offenstehen.
Das entspricht nicht dem durch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 201/70/Euratom
intendierten Vorrang der Endlagerung im Inland. Die beabsichtigte Regelung
entspricht auch nicht den von Bund und Ländern im Dezember 2011 für die
Entsorgung Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle erarbeiteten Grundsätzen.
Bund und Länder haben sich danach explizit und ohne Öffnungsklausel oder
Ermessensspielraum auf die Endlagerung im Inland verständigt. Einer ihrer zentralenLeitgedanken lautet:
„Es entspricht der nationalen Verantwortung, dass die in kerntechnischen
Anlagen in Deutschland angefallenen radioaktiven Abfälle auch in Deutschland entsorgt werden.“ (vgl. „Die sichere Entsorgung Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland“, Gemeinsames Papier derBund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines neuen Endlagersuchgesetzes, http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/
hintergrund_standortsuche_bf.pdf)
Die geplante Regelung begründet damit zugleich auch erhebliche Zweifel an dem ernsthaften Willen der Bundesregierung zu einem Endlagerkonsens und an ihrer Bereitschaft zu einem transparenten und zielgerichteten Such- und
Auswahlverfahren für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle in Deutschland.
Einzelne Formulierungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach eine
Verbringung ins Ausland „nicht vorgesehen“ oder „nicht geplant“ sei, sollen von
diesem Befund möglicherweise ablenken. In der Sache führen sie indes zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen:
3.
a) Mit dem Gesetzentwurf sollen die in der Richtlinie 2011/70/EURATOM enthaltenen Einschränkungen für eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ins Ausland zum Zweck der Endlagerung umgesetzt werden (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs, S. 16). Der neu in das Atomgesetz einzufügende § 3a Abs. 1 bis 3 diene der Eins-zu-eins-Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/70/EURATOM (S. 32 der Begründung). Eine Verbringung zur Endlagerung im Ausland sei, so die Begründung weiter, unter Berücksichtigung der Unberührtheitsregelungen in den Absätzen 4 bis 6 von der Bundesregierung nicht geplant.
Die Umsetzung der Richtlinienvorgaben zur Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ins Ausland zum Zweck der Endlagerung in einem neuen § 3a AtG verursache keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Eine Verbringung zur Endlagerung im Ausland sei nicht vorgesehen (S. 18 der
Begründung). Die Umsetzung der Richtlinienvorgaben zur Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ins Ausland zum Zweck der Endlagerung unter Berücksichtigung der ebenfalls von der Richtlinie vorgegeben Unberührtheitsregelungen verursache auch keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes. Eine solche Verbringung zur Endlagerung im Ausland sei von der Bundesregierung nicht geplant (S. 20f. der Begründung).
Bei den in den Absätzen 1 bis 3 eines neuen § 3a AtG bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung einer Verbringungsgenehmigung bzw. für die Zustimmung zu einer Verbringung handele es sich um Voraussetzungen, die im Fall einer Verbringung zum Zwecke der Endlagerung neben die weiteren Voraussetzungen aus den §§ 8, 9 und 14 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b treten bzw. neben eine Zustimmung nach § 14 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung treten würden. Diese durch die Richtlinie eingeführten Mindestanforderungen würden durch ihre Umsetzung in nationales Recht die Voraussetzungen für eine Verbringung zum Zwecke der Endlagerung verschärfen (S. 2 der Begründung).

b) Konkret soll in einem neuen § 3a AtG die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstatt zum Zwecke der Endlagerung an entsprechende Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Mitgliedstaat oder dem Drittstaat geknüpft werden. Soll in einen Drittstaat verbracht werden, muss dieser zudem über ein Programm für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügen, dessen Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und den Zielen der Richtlinie 2011/70/Euratom gleichwertig sind, und die Anlage zur Endlagerung im Drittland muss über eine Genehmigung zur Endlagerung des zu verbringenden radioaktiven Abfalls verfügen, bereits vor der Verbringung in Betrieb sein und gemäß den
Anforderungen des Programms für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle des Drittlands betrieben werden.
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Atomrechtlichen
Abfallverbringungsverordnung darf, so § 3a AtG, bei einer Verbringung zum Zweck der Endlagerung nur erteilt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Umgekehrt heißt das indes: Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die
Verbringungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 der Atomrechtlichen
Abfallverbringungsverordnung zu erteilen. Ein Versagensermessen ist ausdrücklich nicht, nicht einmal im Hinblick auf einen Vorrang der Endlagerung im Inland, vorgesehen. Daran vermögen Formulierungen in der Begründung, wonach eine Verbringung ins Ausland (gegenwärtig) nicht geplant oder nicht vorgesehen sei, offenkundig nichts zu ändern.

c) Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/70/Euratom geht demgegenüber von einem grundsätzlichen Vorrang der Endlagerung im jeweiligen Inland aus. Nach dieser Vorschrift werden radioaktive Abfälle in dem Mitgliedstaat endgelagert, in dem sie entstanden sind, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verbringung war ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in Kraft, nach dem eine Anlage zur Endlagerung in einem dieser Staaten genutzt wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt den durch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2011/70/Euratom beabsichtigten Vorrang der Endlagerung im Inland nicht um. Das ist umso bemerkenswerter, als es auch einer der zentralen Leitgedanken von Bund und Ländern noch im Dezember 2011 war, dass die in kerntechnischen Anlagen in Deutschland angefallenen radioaktiven Abfälle auch in Deutschland entsorgt werden(siehe oben). Stattdessen soll für den Gesetzentwurf für ein 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/70/Euratom maßgeblich sein, wonach „einige Mitgliedstaaten … die gemeinsame Nutzung von Anlagen zur
Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich Endlagern, als eine potenziell nützliche, sichere und kostengünstige Option an[sehen]“.
Zu den Grundsätzen der nuklearen Entsorgung (vgl. § 2d AtG neu) in Deutschland würde, sollte der vorliegende Gesetzentwurf geltendes Recht werden, mithin auch die Option der Endlagerung im Ausland gehören. Damit und ohne ein klares Bekenntnis zum Gebot der Endlagerung im Inland bestehen aber erhebliche Zweifel an der Bereitschaft der Bundesregierung zu einem tatsächlich zielgerichteten Such- und Auswahlverfahren für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle in Deutschland. (PK)
 
Rückfragen an: Dr. Cornelia Ziehm, Leiterin Klimaschutz und Energiewende,
Deutsche Umwelthilfe e.V., Hackescher Markt 4, 10178 Berlin, ziehm@duh.de; Tel.: 030 2400867 0.


Online-Flyer Nr. 387  vom 04.01.2013



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