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Aus dem Lexikon der Politischen Strafprozesse
Der Reichstagsbrand-Prozess, Deutschland 1933
Von Alexander Bahar

"Am 23. Dezember 1933, dem 57. und letzten Verhandlungstag, verkündete das Reichsgericht sein Urteil: 'Die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff werden freigesprochen. Der Angeklagte van der Lubbe wird wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode und dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.' In der schriftlichen Urteilsbegründung kam das Reichsgericht zu dem Schluss, 'daß die Darstellung des Angeklagten van der Lubbe von seiner Betätigung bei der Brandstiftung unrichtig ist.' Dass van der Lubbe den Brand im Reichstag nicht alleine gelegt haben konnte und zumindest bei der Brandlegung im Plenarsaal einen oder mehrere Helfer gehabt haben musste (wobei eine Benutzung des unterirdischen Heizungstunnels, der das Reichstagsgebäude mit dem Reichspräsidentenpalais Görings verband, im Rahmen der Brandstiftung kategorisch ausgeschlossen wurde), ergebe sich – so die Urteilsbegründung – nach den 'übereinstimmenden und überzeugend begründeten Gutachten der über die Frage der Entstehung des Brandes im Plenarsaal vernommenen Sachverständigen'... Das Reichsgericht ließ auch keinen Zweifel daran, wo es diese Mittäter vermutete, nämlich in den Reihen der KPD... Zwar habe 'sich nicht aufklären lassen', räumte das Gericht ein, 'welcher Art' die 'Verbindungen van der Lubbes mit kommunistischen Kreisen' gewesen seien 'und wie sie sich weiter ausgewirkt und zu einer Beteiligung van der Lubbes an der Brandstiftung geführt' hätten, dennoch habe der Senat 'nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung keinen Zweifel, daß in der Tat die Mittäter des Angeklagten van der Lubbe und deren Hintermänner in den Kreisen der KPD zu suchen sind.' Dass die Beantwortung der Frage Cui bono im Gegenteil in Richtung der regierenden NSDAP wies, deren knappe parlamentarische Mehrheit (zusammen mit den Deutschnationalen) bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 erst durch die massive propagandistische Ausnutzung des Brandes möglich wurde, ließ das Reichsgericht nicht gelten." So schreibt Alexander Bahar in seiner umfassenden Ausarbeitung über den Reichstagsbrand-Prozess, die er für das "Lexikon der Politischen Strafprozesse" verfasst hat und die die NRhZ mit Dank an Alexander Bahar und die Herausgeber des Online-Lexikons nachfolgend vollständig wiedergibt.


Der brennende Reichstag am 27./28. Februar 1933 (Foto: gemeinfrei)

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Der Reichstagsbrandprozess gegen „van der Lubbe und Genossen“, der vom 21. September bis 23. Dezember 1933 vor dem 4. Strafsenat des Reichsgerichts stattfand, war das erste von der NS-Regierung angestrengte Verfahren vor dem seinerzeit höchsten deutschen Gericht. Er gilt als einer der bedeutendsten und zugleich umstrittensten Prozesse der deutschen Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts.

In dem Verfahren wurden der Vorsitzende der kommunistischen Reichstagsfraktion Ernst Torgler, die bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitroff, Blagoj Popoff und Wasil Taneff sowie der Niederländer Marinus van der Lubbe angeklagt, gemeinschaftlich am 27. Februar 1933 das Reichstagsgebäude in Berlin in Brand gesetzt zu haben, um damit einen kommunistischen Aufstand zu initiieren. Von den Angeklagten war lediglich Marinus van der Lubbe im brennenden Gebäude angetroffen und von der Polizei verhaftet worden.

Zweimal wechselte der Prozess den Schauplatz. Vom 21. September bis zum 7. Oktober fand er im Hauptverhandlungssaal des Leipziger Reichsgerichts statt. Vom 10. Oktober bis zum 18. November wurden die Verhandlungen im Reichstagsgebäude in Berlin, in dem vom Brand unversehrten Saal des Haushaltsausschusses, fortgesetzt, damit das Gericht die Möglichkeit hatte, den Sachverhalt vor Ort in Augenschein zu nehmen. Vom 23. November bis zum 23. Dezember, dem 57. und letzten Verhandlungstag, wurde der Prozess dann in Leipzig weitergeführt. Insgesamt wurden 254 Zeugen und sieben Sachverständige vernommen. Die beinahe 280 Stunden währende Verhandlung wurde von sieben beim Reichstag tätigen Parlamentsstenographen, zwei Hilfsstenographen sowie mehreren Schreibkräften, die auf Anforderung des Reichsgerichts eigens für den Reichstagsbrandprozess abgeordnet worden waren, in einem stenographischen Protokoll von insgesamt 7.363 Seiten festgehalten.

Wie sicher die NS-Machthaber ihrer Sache zunächst waren, zeigt die scheinbar volle Öffentlichkeit, in der sie den Prozess durchführen ließen. 82 Korrespondenten internationaler Zeitungen sowie 42 Vertreter NS-naher oder gleichgeschalteter deutscher Blätter waren zum Prozess zugelassen. Außergewöhnlich war die Errichtung eines Sonderpostamts mit Telefon- und Telegrammverbindungen in die ganze Welt. Auf Wunsch des Reichspropagandaministeriums waren zudem die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen worden, die gesamte Hauptverhandlung auf Wachsplatten aufzuzeichnen und direkt über den Rundfunk zu übertragen.

Die Entwicklung des Verfahrens, insbesondere die entlarvende Bloßstellung von Gericht, Oberreichsanwaltschaft und Politischer Polizei durch das unerwartet schlagfertige und unerschrockene Auftreten des Angeklagten Dimitroff veranlasste die Machthaber allerdings schon nach wenigen Tagen, die Rundfunkübertragungen stark zu reduzieren und schließlich ganz einzustellen. Auch die anfangs umfangreiche Berichterstattung in der deutschen Presse wurde mehr und mehr reduziert. Bei der Auswahl der Zuschauer war man von Anfang an vorsichtiger. Nur ein gut vorsortiertes Publikum kam in den Genuss der 120 für jeden Verhandlungstag ausgegebenen Zuhörerkarten.

Von den fünf Angeklagten wurde lediglich Marinus van der Lubbe im Sinne der Anklage für schuldig befunden und am 23. Dezember 1933 auf der Grundlage eines rückwirkenden Gesetzes zum Tode verurteilt. Die übrigen Angeklagten sprach das Gericht mangels Beweisen frei. Van der Lubbe wurde am 10. Januar 1934 durch das Fallbeil hingerichtet.

2. Prozessbeteiligte

a) Die Angeklagten


Angeklagt waren: der „Maurer und Invalide“ Marinus van der Lubbe (1909–1934) aus Leiden, Niederlande, Anhänger einer rätekommunistischen Splittergruppe; Ernst Torgler (1893–1963), seit 1924 Reichstagsabgeordneter der KPD und seit 1929 Vorsitzender der KPD-Reichstagsfraktion, sowie die bulgarischen Emigranten: Georgi Dimitroff (1882–1949), Schriftsteller und führendes Mitglied der Bulgarischen Kommunistischen Partei (BKP), bis Anfang 1933 Leiter des Westeuropäischen Büros des Exekutivkomitees der Kommunistischen Internationale (Komintern) in Berlin (von 1935 bis 1943 Generalsekretär der Komintern, von 1946 bis 1949 bulgarischer Ministerpräsident); Blagoj Popoff (1902–1968), Student der Rechtswissenschaft und Mitglied des Zentralkomitees (ZK) der BKP; Wasil Taneff (1897–1941), Schuhmacher und ebenfalls Mitglied des ZK der BKP.

b) Die Verteidiger

Dem Hauptangeklagten Marinus van der Lubbe wurde Dr. Philipp Seuffert (1871–1957), Rechtsanwalt am Reichsgericht, als Pflichtverteidiger zugewiesen.

Dem Angeklagten Ernst Torgler wies das Gericht den Pflichtverteidiger Dr. Hübner (Leipzig) zu, den Torgler jedoch bald wieder von dem Mandat entband. Mitte August 1933 meldete sich der Rechtsanwalt Dr. Alfons Sack (1887–1944/45) beim Reichsgericht und wurde zu Torglers Wahlverteidiger bestellt. Dr. Sack, langjähriges Mitglied der DNVP sowie ab 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP, war vor allem als Verteidiger in Fememordprozessen sowie von Joseph Goebbels in diversen Verfahren bekannt geworden. Er hatte 1930 Nationalsozialisten beim Ulmer Reichswehrprozess und 1931 Berliner SA-Führer im „Kurfürstendamm-Prozess“ vertreten, der die ersten antisemitischen Ausschreitungen zum Gegenstand hatte. 1944 arbeitete Sack als Vertreter der Anklage beim Volksgerichtshof.

Aus internen Aufzeichnungen des Geheimen Staatspolizeiamts (Gestapa) geht hervor, dass Dr. Sack die Verteidigung Torglers „auf besonderen höheren Wunsch […] des Reichsjustizministers [Franz Gürtner; A. B.]“ übernommen hatte.“ Vor Prozessbeginn war Sack von der Anwaltskammer mitgeteilt worden, ihm werde ein Angeklagter zugewiesen, „der bestimmt mit einem Freispruch davonkommen würde. (Bahar/Kugel 2013, S. 186/187)

Nachdem das Reichsgericht mehrere Anträge des Angeklagten Dimitroff auf Zulassung eines ausländischen Wahlverteidigers abschlägig beschieden hatte, beauftragte dieser den Rechtsanwalt Werner Wille, der jedoch bereits am 8. Juli 1933 sein Mandat niederlegte. Daraufhin bestimmte das Gericht Dr. Paul Teichert (1897– nach 1945) zum Pflichtverteidiger der drei bulgarischen Angeklagten. Teichert, langjähriges aktives „Stahlhelm“-Mitglied, trat 1937 in die NSDAP ein. Nach der Besetzung Leipzigs am 2. Juli 1945 durch die Rote Armee wurde er vom Leipziger Operativen Sektor des NKWD festgenommen und im Speziallager Mühlberg interniert. Er soll in sowjetischer Gefangenschaft gestorben sein. (Kilian, S. 420)

c) Das Gericht

Ursprünglich hatte die Reichsregierung die Schaffung eines neuen Gerichts ausschließlich zur Aburteilung der „Reichstagsbrandstifter“ erwogen. Das lehnte das Reichsjustizministerium aber unter Hinweis auf Artikel 105 der Reichsverfassung ab, der die Errichtung von Ausnahmegerichten verbot. (Gruchmann 1988, S. 958 f.)

Verhandelt wurde der Prozess gegen „van der Lubbe und Genossen“ schließlich vor dem in Leipzig ansässigen Reichsgericht, dem vom 1. Oktober 1879 bis Kriegsende 1945 obersten Gerichtshof des Deutschen Reichs für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, konkret vor dessen für Hoch- und Landesverrat sowie für Spionage zuständigen 4. Strafsenat. Das war jener Strafsenat, der im Oktober 1932 das Hochverratsverfahren gegen den Verfasser der „Boxheimer Dokumente“, den NS-Juristen Dr. Werner Best, aus Mangel an Beweisen eingestellt sowie Carl von Ossietzky im sogenannten „Weltbühnenprozess“ verurteilte. Ebenfalls vor dem 4. Strafsenat hatte Hitler 1930 im Verfahren gegen drei Ulmer Reichswehroffiziere seinen „Legalitätseid“ geleistet.

Den Vorsitz hatte Dr. h. c. Wilhelm Bünger (1870–1937), Präsident des 4. Strafsenats. Bünger war als DNVP-Mitglied im November 1920 in den Sächsischen Landtag gewählt worden, von 1924–1927 Justizminister, von Februar bis Juni 1929 Volksbildungsminister und von Juni 1929 bis Mai 1930 Ministerpräsident in Sachsen. 1931 wurde er ans Leipziger Reichsgericht berufen, wo er die Leitung des 4. Strafsenats übernahm, bis er am 1. April 1936 in den Ruhestand trat.

Als Beisitzer fungierten die Reichsgerichtsräte:

Hermann Coenders (1874– nach 1934), seit Januar 1925 Reichsgerichtsrat, trat am 1. Oktober 1934 vorzeitig in den Ruhestand.

Dr. Walther Froelich (1880–1945), 1919–1920 Mitglied der DVP, von April 1933 bis zu deren Selbstauflösung im Juni 1933 Mitglied der DNVP. Am 1. Juni 1932 zum Reichsgerichtsrat ernannt, war er im 4. Zivilsenat, im 4. Strafsenat und lange Zeit im 3. Strafsenat tätig. 1927 zum Richter beim Verwaltungsgericht des Völkerbundes gewählt, war er von 1930 bis November 1933 dessen Präsident. Im Februar 1934 trat er in den Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund (NSRB) ein, war ab 1936 Mitglied des Ausschusses für Völkerrecht in der NS-Gründung „Akademie für Deutsches Recht“ und wurde 1938 sowohl mit dem Silbernen als auch mit dem Goldenen Treudienst-Ehrenzeichen, 1942 mit dem Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse ausgezeichnet. Nach der Besetzung Leipzigs durch die Rote Armee wurde er – wie andere Reichsgerichtsräte – durch den NKWD verhaftet. Er kam 1945 im Speziallager in Mühlberg ums Leben.

Dr. Emil Lersch (1879–1963), lange Zeit im 3. Zivilsenat tätig, Eintritt in die NSDAP am 1. Mai 1937; 1947 zum beauftragten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft am LG München I, am 20. Dezember 1950 zum Bundesrichter am Bundesgerichtshof ernannt. Lersch trat am 30. Dezember 1952 in den Ruhestand und war von 1953 bis 1958 Mitglied des deutsch-alliierten Begnadigungsausschusses zur Überprüfung der Kriegsverbrecherurteile.

Landgerichtsdirektor Gerhard Rusch (1884–1936), seit Juni 1932 Hilfsrichter am Reichsgericht und seit Mai 1933 Mitglied der SS und des BNSDJ, war der vierte beisitzende Richter (Ergänzungsrichter) sowie Berichterstatter im Reichstags-brandprozess. Am 1. Dezember 1934 zum Reichsgerichtsrat ernannt, war er zunächst Mitglied im 4. Strafsenat und ab 1936 im 3. Zivilsenat tätig.

Landgerichtsdirektor Dr. (Friedrich Daniel) Gottlieb Full (1880– nach 1946), 1933 als Hilfsrichter an das Reichsgericht abgeordnet und beim Reichstagsbrandprozess ebenfalls als Ergänzungsrichter beteiligt. 1934 zum Reichsgerichtsrat ernannt, war Full im 4., 2. und 6. Strafsenat tätig. Er war Mitglied des Ehrengerichtshofs bei der Reichsrechtsanwaltskammer. Im August 1941 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wurde er nach 1945 Vorsitzender einer Spruchkammer in München. 1946 erfolgte seine Berufung zum Präsidenten des „Kassationshof im Bayerischen Staatsministerium für Sonderaufgaben“ in München, der letztinstanzlich Entscheidungen der Spruchkammerverfahren aufhob.

d) Die Staatsanwaltschaft

Die Anklage vertrat Oberreichsanwalt Dr. Karl August Werner (1876–1936), Mitglied der NSDAP (Kempner 1983, S. 10). Werner hatte von 1923 bis 1926 als Ministerialrat im Reichsjustizministerium die Abteilung IV (Verwaltungs- und Verfassungsrecht, Hoch- und Landesverratssachen) geleitet und war im September 1926 gegen den Protest der demokratischen Presse zum Oberreichsanwalt ernannt worden. 1931 verharmloste er öffentlich die sogenannten Boxheimer Dokumente (siehe oben).

Stellvertretender Ankläger war Landgerichtsdirektor Dr. Heinrich Felix Parrisius (1885–1976), ab 1937 Reichsanwalt beim Volksgerichtshof und dort Stellvertreter des Oberreichsanwalts.

e) Die Gutachter

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der gerichtlichen Praxis mussten die polizeilichen Ermittlungsorgane Gutachten einholen: Die Erstellung einer feuertechnischen Expertise über die Entwicklung, den Ablauf des Feuers und die aufgefundenen Brandspuren bzw. -materialien lag in der Kompetenz des Leiters der Berliner Feuerwehr, Oberbranddirektor Walter Gempp. Wie dieser später vor dem Reichsgericht (allerdings als Zeuge) aussagte, fand am 28. Februar 1933 mit leitenden Beamten der Feuerwehr eine Einsatzbesprechung über den Brand statt, in deren Folge ein Protokoll über den Brandverlauf erarbeitet wurde. Der Bericht, der durch einen Sonderboten an den kommissarischen Preußischen Innenminister Hermann Göring geschickt wurde, verschwand jedoch und lag weder der Reichstagsbrandkommission noch dem Reichsgericht vor. Gempp wurde am 24. März 1933 von seinen Dienstgeschäften entbunden und beurlaubt, später in einem offensichtlich politisch motivierten Korruptionsprozess angeklagt und verurteilt. Am 2. Mai 1939 wurde er in seiner Gefängniszelle tot aufgefunden. (Bahar/Kugel 2001, S. 234 ff., dies. 2013, S. 121 f.) Zuständig für eine Beurteilung der thermodynamischen und bautechnischen Gegebenheiten, anhand derer sich feststellen ließ, ob das Geständnis des mutmaßlichen Brandstifters mit den objektiven Fakten übereinstimmte, war die feuertechnische Kommission des Staatlichen Materialprüfungsamtes in Berlin-Dahlem, der Dr. Theodor Kristen, Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule Berlin, als Abteilungsleiter vorstand. Auch das Gutachten von Dr. Kristen verschwand, „nachdem Behördenstellen davon Kenntnis genommen hatten“ (zit. nach W. Hofer u. a. 1992, S. 96.)

Gempps Gutachten ersetzte man durch die Expertise des als Nachfolger von Gempp neu ernannten kommissarischen Oberbranddirektors der Berliner Feuerlöschpolizei Dipl.-Ing. Gustav Wagner (NSDAP-Mitglied seit 1. Mai 1933, 1933–1943 Generalmajor der Berliner Feuerwehr, ab 8. März 1934 offiziell Oberbranddirektor der Berliner Feuerlöschpolizei). Wagner wurde nach der Kapitulation Berlins am 2. Mai 1945 von der Roten Armee festgenommen und kam 1946 im sowjetischen Lager Sachsenhausen ums Leben. An die Stelle des Gutachtens von Kristen rückte die Expertise von Dr. Emil Josse, Professor für Dampfmaschinen und Wärmewirtschaft sowie Direktor des „Maschinenbaulaboratoriums“ an der Technischen Hochschule Berlin, deren Präsident er von 1912–1913 war.

Zur Klärung von Detailfragen, wie die Beurteilung chemischer Phänomene, wurden zwei weitere Gutachter herangezogen: Prof. Dr. August Brüning, von 1928–1938 Leiter der Gerichtlich-chemischen Abteilung in der Preußischen Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- und gerichtliche Chemie, sowie der (Nahrungsmittel-)Chemiker, Apotheker und Botaniker Dr. Wilhelm Schatz, Inhaber eines „Wissenschaftlichen Privat-Instituts für naturwissenschaftliche Kriminalistik, Schriftvergleichung, Kriminal- und Mikrophotographie“ in Halle (Saale).

Mit der psychiatrischen Beurteilung des Angeklagten Marinus van der Lubbe wurden Prof. Dr. Karl Bonhoeffer, Geheimer Medizinalrat, Ordinarius für Psychiatrie und Neurologie an der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin sowie Direktor der Psychiatrischen und Nervenklinik der Berliner Charité, und sein Assistent PD Dr. Jürg Zutt beauftragt.

3. Hintergrund und zeitgeschichtliche Einordnung

Bereits während des Reichstagsbrands hatten Reichskanzler Adolf Hitler und Hermann Göring, kommissarischer preußischer Innenminister und Chef der Polizei im Land Preußen, die Kommunisten der Brandstiftung beschuldigt und den Brand im Reichstagsgebäude zum Signal für einen angeblich unmittelbar bevorstehenden kommunistischen Aufstand erklärt.

Noch in der Brandnacht wurden im gesamten Deutschen Reich Tausende führende Oppositionelle – überwiegend Mitglieder der KPD, aber auch bereits Sozialdemokraten und andere Gegner des neuen Regimes – aufgrund vorbereiteter Verhaftungslisten inhaftiert, misshandelt und zum Teil in neu entstehenden »wilden« Konzentrationslagern interniert. Allein für die Reichshauptstadt werden weit über 100 derartiger Einrichtungen angenommen. Die Errichtung zunächst provisorischer Konzentrationslager begann unter der Regie von Göring und Diels bereits am 3. März 1933. In der zweiten Märzhälfte entstanden dann die ersten offiziellen Konzentrationslager in Oranienburg bei Berlin (21. März) sowie in Dachau bei München (22. März).

Am 28. Februar 1933, einen Tag nach dem Brand, erging die Anweisung zur Schließung und polizeilichen Durchsuchung aller Verkehrslokale der KPD. Gleichzeitig wurden sämtliche Flugblätter, Zeitungen, Zeitschriften und Plakate der beiden Arbeiterparteien KPD und SPD zunächst für die Dauer von 14 Tagen verboten.

Von ungleich größerer Tragweite als diese polizeilichen Verbote waren zwei Notverordnungen: Die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ (Reichstagsbrandverordnung) vom 28. Februar (RGBl., I, 1933, 83) sowie die bereits tags zuvor (vom Kabinett) beschlossene „Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe“ (RGBl., I, 1933, 85–87).

Mit diesen beiden Verordnungen wurden unter formaler Berufung auf Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Verfassung wesentliche bürgerliche Grundrechte „bis auf weiteres“ außer Kraft gesetzt: Artikel 114 (Freiheit der Person), 115 (Unverletzlichkeit der Wohnung), 117 (Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses), 118 (Recht der freien Meinungsäußerung), 123 (Versammlungsrecht), 124 (Recht zur Gründung von Vereinen usw.) und 153 (Unverletzlichkeit des Eigentums). Ein wesentlicher Bestandteil der Notverordnung (§ 1), vor allem aber der dazugehörigen Durchführungsverordnung vom 3. März 1933, war der Wegfall des richterlichen Nachprüfungsrechts.

Die Reichstagsbrandverordnung sicherte der Regierung auch die alleinige Verfügungsgewalt über die Presse und den Rundfunk und eröffnete ihr damit völlig neue Propagandamöglichkeiten. Unter der Parole „Nationalsozialismus oder Kommunismus“ sowie flankiert vom Terror der SA gegen die politische Linke, starteten die Nazis einen Propagandafeldzug gegen die „kommunistischen Brandstifter“. Bei den Reichstagswahlen am 5. März 1933 erhielten sie zusammen mit ihren deutschnationalen Verbündeten 51,9 Prozent der Stimmen.

Am 29. März 1933 erließ die Regierung das „Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe“, auch „Lex van der Lubbe“ genannt, weil es ausschließlich den Zweck verfolgte, ein Todesurteil gegen den Angeklagten Marinus van der Lubbe zu ermöglichen. Zuvor hatten sowohl Hitler als auch Göring in Ministerbesprechungen vom 2. bzw. 7. März 1933 geäußert, es wäre das Beste gewesen, van der Lubbe sofort ohne öffentlichen Prozess zu hängen. (Repgen/Booms, Teil 1, Dok. 44, 63 f.; 146–147, Zitat 147)

Die „Lex van der Lubbe“ war das erste von der Regierung nach den Regeln des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 ohne Zustimmung des Reichstages erlassene Gesetz. § 1 legte fest, dass die Strafverschärfungen aus der Reichstagsbrandverordnung (§ 5, wonach eine Reihe von Verbrechen, darunter Hochverrat und Brandstiftung, die bis dahin mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren, fortan obligatorisch mit dem Tode zu bestrafen seien), auch auf Taten anzuwenden seien, die zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Damit verstieß die „Lex van der Lubbe“ gleich in zweifacher Hinsicht gegen rechtsstaatliche Prinzipien: einmal gegen das Rückwirkungsverbot bzw. den Gesetzlichkeitsgrundsatz im modernen Strafrecht („nulla poena sine lege“), zum anderen gegen den Grundsatz, dass Gesetze allgemeingültig sein müssen – dieses Gesetz jedoch „war erklärtermaßen auf den Reichstagsbrand zugeschnitten. (…) In jedem Falle war aber die ,Lex van der Lubbe‘ deshalb grob verfassungswidrig, weil die Hitler-
Regierung ihre angebliche Gesetzgebungskompetenz für die Inkraftsetzung dieses Regierungsgesetzes auf das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 stützte. Dieses war unter schwersten Verstößen gegen die Weimarer Reichsverfassung zustande gekommen.“ (Deiseroth, 2009, S. 315)

4. Die Anklage

a) Polizeiliche und gerichtliche Voruntersuchungen


Noch in der Brandnacht war im Polizeipräsidium Berlin eine „Sonderkommission für den Reichstagsbrand“ gebildet worden, die zwischen dem 28. Februar und dem 2. März 1933 die ersten Vernehmungen van der Lubbes sowie anderer Brandzeugen vornahm. Ihr gehörten die Kriminalkommissare Helmut Heisig und Dr. Walter Zirpins von der Abteilung IA (Politische Polizei Preußens) an. Am 4. März 1933 ernannte Göring als kommissarischer Preußischer Innenminister die eigentliche „Reichstagsbrand-kommission“ (Leiter Dr. Rudolf Braschwitz), die dem am 26. April 1933 neugegründeten Geheimen Staatspolizeiamt (Gestapa) unter Dr. Rudolf Diels unterstellt wurde. Die Ermittlungen der Reichstagsbrandkommission verliefen von Anfang an nahezu ausschließlich in Richtung mutmaßlicher kommunistischer „Mittäter“ van der Lubbes. Auch vor der Manipulation von Beweismitteln schreckten die ermittelnden Beamten nicht zurück.

Nach der seinerzeit geltenden Strafprozessordnung wurden die strafrechtlichen Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft geleitet. Stattdessen wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft (in diesem Fall also des Oberreichsanwalts) ein Untersuchungsrichter beim zuständigen Gericht bestellt. Wie aus den Sitzungsprotokollen der Reichsregierung, insbesondere der Ministerbesprechung vom 2. März 1933 ersichtlich (Repgen/Booms 1983, S. 146), war als Untersuchungsrichter der Landgerichtsdirektor Dr. Braune vorgesehen. Auf Initiative Görings wurde dieser jedoch frühzeitig von Reichsgerichtspräsident Dr. Erwin Bumke – ab Juli 1933 förderndes Mitglied der SS (Klee 2005, S. 84) – durch den Reichsgerichtsrat Paul Vogt ersetzt. (Deiseroth 2006, Fn. 2, S. 46 f.)

Untersuchungsrichter Paul Vogt (1877– nach 1952), am 15. August 1932 zum Reichsgerichtsrat ernannt, von 1919 bis 1928 Mitglied der DNVP, seit 1. Mai 1933 der NSDAP, oblag in der Folge die Koordinierung und Leitung der gerichtlichen Voruntersuchungen zu den Hintergründen des Brandes und nach den Tätern. Vogt hatte sich schon als Untersuchungsrichter im Tscheka-Prozess – dem größten Verfahren gegen die KPD während der Weimarer Republik – durch seine parteiischen Untersuchungen einen Namen gemacht. Als Reichsgerichtsrat im 2. Strafsenat war Vogt während der NS-Zeit mitverantwortlich für die NS-Rassenschande-Rechtsprechung. Er wurde 1937 zum Senatspräsidenten beim Reichsgericht ernannt.

Nach der Besetzung Leipzigs durch die Rote Armee vom NKWD verhaftet, wurde er nach Aufenthalten in den Speziallagern in Mühlberg und Buchenwald 1950 im Rahmen der Waldheimer Prozesse zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt, 1952 jedoch entlassen.

Unter Missachtung der strafgesetzlich vorgeschriebenen Unschuldsvermutung behauptete Untersuchungsrichter Vogt am 22. März sowie am 2. April 1933 gegenüber der Presse wahrheitswidrig, „die bisherigen Ermittlungen“ hätten ergeben, dass „van der Lubbe in der Zeit unmittelbar vor dem Brand nicht nur mit deutschen (…) sondern auch mit ausländischen Kommunisten“ bzw. Terroristen in Verbindung gestanden habe, darunter mit den drei angeklagten Bulgaren Dimitroff, Taneff und Popoff. „Dafür, dass nichtkommunistische Kreise mit dem Reichstagsbrande in Beziehung stehen, haben die Ermittlungen nicht den geringsten Anhalt ergeben.“ (Bahar/Kugel 2001, S. 330 ff.). Darüber hinaus war Vogt auch für vielerlei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Schikanen verantwortlich, denen die Beschuldigten in der Untersuchungshaft ausgesetzt waren. So blieben sie zum Beispiel auf seine Anordnung (ab 4. April 1933) während des größten Teils der sechsmonatigen Untersuchungshaft Tag und Nacht gefesselt. Für die Verteidigung dringend benötigte Unterlagen wurden ihnen ungeachtet mehrfach geäußerter Bitten verweigert.

b) Anklageschrift

Als Frucht ihrer Arbeit präsentierte die Oberreichsanwaltschaft am 24. Juli 1933 eine 235-seitige geheime Anklageschrift gegen van der Lubbe, Torgler sowie die drei Bulgaren Georgi Dimitroff, Blagoj Popoff und Wasil Taneff. Darin wurde versucht, mit einer Fülle von Hypothesen und Anklagezeugen die Behauptung eines unmittelbar bevorstehenden kommunistischen Aufstands im Februar 1933 zu untermauern und die Verwicklung der Angeklagten in seine angebliche Vorbereitung nachzuweisen.

Auch wenn die Anklageschrift den Zeitpunkt für van der Lubbes Einstieg ins Reichstagsgebäude willkürlich um einige Minuten früher ansetzte, während sie gleichzeitig den Zeitpunkt seiner Verhaftung einige Minuten nach hinten verlegte (Bahar/Kugel 2001, S. 71 ff.), ließ sie keinen Zweifel daran, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Gutachter eine Alleintäterschaft des lediglich mit Kohleanzündern hantierenden Niederländers auszuschließen sei, die „Brandlegung [vielmehr] sorgfältig vorbereitet gewesen und diese Vorbereitung unmöglich von dem Angeschuldigten van der Lubbe selbst, sondern vorher von anderen Personen vorgenommen worden sein müsste.“ (Anklageschrift, S. 117 f.) Sie schloss: Aus der Art und Weise, wie sich der Brand im Plenarsaal entwickelt habe, ergebe sich zweifelsfrei, dass der Angeschuldigte van der Lubbe bei der Brandstiftung im Reichstag Mittäter gehabt haben musste. Die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff, Taneff bezichtigte die Anklage, diese Mittäter zu sein.

Allen Angeklagten warf sie die versuchte „gewaltsame“ Änderung der „Verfassung des Deutschen Reiches“ sowie vorsätzliche menschengefährdende Brandstiftung vor, „begangen in der Absicht, um unter Begünstigung derselben Aufruhr zu erregen …“ Van der Lubbe wurde darüber hinaus dreier weiterer Brandstiftungshandlungen (am Wohlfahrtsamt in Berlin-Neukölln, am Berliner Rathaus und am Stadtschloss) angeklagt, „und zwar indem auch diese Brandstiftungen in der Absicht begangen worden sind, um unter Begünstigung derselben einen Aufruhr zu erregen.“ (Anklageschrift, S. 4 f.)

c) Prozessverlauf

Für den Reichstagsbrandprozess hatte die Regierung eigens die Strafprozessordnung reformiert. Die „Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratsangelegenheiten vom 18. März 1933“ (RGBl., I, 1933, S. 131) beschränkte etwa das Recht des Angeschuldigten, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen (Lothar Gruchmann, S. 1051 f.).

Bereits vor Eröffnung des Prozesses hatten die Veröffentlichung des „Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitlerterror“ (Braunbuch I) und der Londoner Gegenprozess (siehe unten) dazu beigetragen, dass die internationale öffentliche Meinung die NS-Machthaber für die eigentlichen Brandstifter hielt. Das Gericht sah sich daher gezwungen, schon vom ersten Verhandlungstag an den Kampf gegen die „Braunbuch-Lügen“ (so der Tenor der NS- sowie der gleichgeschalteten deutschen Presse) aufzunehmen und sogar der Beteiligung am Reichstagbrand bezichtigte NS-Führer zu laden und deren Alibi für den Brandabend zu überprüfen: den verurteilten Fememörder und schlesischen SA-Obergruppenführer Edmund Heines, mittlerweile Polizeipräsident von Breslau, Graf Wolf von Helldorf, zum Zeitpunkt des Brandes Führer der SA-Gruppe Berlin-Brandenburg und nun Polizeipräsident von Potsdam, sowie den ebenfalls wegen Fememordes verurteilten Oberleutnant a. D. Paul Schulz. Diese vermochten immerhin anhand von Alibis nachzuweisen, dass sie an der Brandstiftung selbst nicht beteiligt gewesen sein konnten.

Obwohl Senat und Anklage große Mühe darauf verwendeten, die im „Braunbuch“ zusammengetragenen Fakten und Behauptungen zu widerlegen, gelang dies überzeugend nur in den wenigsten Fällen. Auch das Kalkül der Anklage, aus Konzentrationslagern vorgeführte kommunistische bzw. „Arbeiterzeugen“ zu Aussagen zu verleiten, mit deren Hilfe sich eine kommunistische Aufstandsplanung belegen ließ, ging nicht auf, da nahezu alle Betreffenden unter Verweis auf die Beschlüsse der KPD einmütig individuellen Terror als Kampfmittel ablehnten.

Die Angst vor dem „Braunbuch“ spiegelte sich auch darin wider, dass man dem Angeklagten Dimitroff die Aushändigung des Buches zwecks Vorbereitung seiner Verteidigung trotz mehrfacher Bitten und Eingaben verweigerte. Im Laufe der Verhandlung gelang es aber gerade Dimitroff, der über seinen Verteidiger dennoch in den Besitz des Buches gelangt sein soll, das Gericht mit zielgerichteten Fragen derart in die Enge zu treiben, dass sich der Vorsitzende Richter Dr. Bünger oftmals nur dadurch zu helfen wusste, dass es den Angeklagten zeitweilig vom Verfahren ausschloss.

Auf unbefangene Prozess-Beobachter musste dies den Eindruck erwecken, als wären nicht die eigentlich der Brandstiftung bezichtigten Kommunisten, sondern die NS-Machthaber die Angeklagten. Um einer solchen Umfunktionierung des Prozesses entgegenzuwirken, wurde sogar ein Auftritt des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler erwogen. Anstelle von Hitler traten schließlich Göring und Goebbels im Prozess als Zeugen auf. In seiner Vernehmung am 31. Verhandlungstag (4. November 1933) erhielt der Preußische Ministerpräsident Gelegenheit zu einem nahezu einstündigen antikommunistischen Monolog. Im Anschluss daran gelang es Dimitroff, Göring mit treffsicheren Fragen zu einem Wutausbruch zu provozieren: „Ich bin nicht hierhergekommen, um mich von ihnen [sic] anklagen zu lassen […] Sie sind in meinen Augen ein Gauner, der längst an den Galgen gehört!“ Und: „Sie werden Angst haben, wenn ich Sie erwische, wenn Sie hier aus dem Gericht raus sind, Sie Gauner, Sie!“

Anstatt Göring ob dieser offenen Morddrohung zurechtzuweisen, entzog der Gerichtspräsident dem Angeklagten Dimitroff das Wort und schloss ihn für die Dauer von drei Tagen vom Prozess aus, eine in der damaligen Prozessordnung nicht vorgesehene Maßnahme.

Auch der im März 1933 zum Minister für Reichspropaganda und Volksaufklärung ernannte Joseph Goebbels, der bei seiner Vernehmung am 34. Verhandlungstag (9. November 1933) die Fehler Görings vermied und sich distanziert bis respektvoll in die Rolle eines geladenen Zeugen schickte, zog im Rededuell mit dem Angeklagten Dimitroff moralisch den Kürzeren. Als Dimitroff Goebbels etwa vorhielt, SA-Mitglieder hätten im Herbst 1932 eine Reihe von Bombenattentaten verübt, widersprach Goebbels nur insoweit, als er behauptete, Außenseiter hätten Provokateure in die SA eingeschleust.

5. Verteidigung

Torglers Anwalt Dr. Sack verlangte sofort die Aufhebung der Fesselung Torglers. Daraufhin wurde am 28. August 1933 die Anordnung der Fesselung für Torgler, Dimitroff und Popoff aufgehoben. Die Fesselung von van der Lubbe wurde wegen angeblicher tätlicher Angriffe auf Beamte des Untersuchungsgefängnisses, von Taneff wegen eines angeblichen Selbstmordversuchs weiter aufrechterhalten.

Bereits zu Prozessbeginn erklärte Dr. Sack, dass er Torgler nicht als Kommunisten, sondern lediglich als Privatmann zu verteidigen gedenke. Dieser Ankündigung folgend, beschränkte sich Torgler im Wesentlichen auf die unpolitische Beteuerung seiner Unschuld. Die Verteidigung überließ Torgler weitgehend seinem Anwalt, dem er auch nicht widersprach, als dieser im Gerichtssaal wiederholt zu verbalen Attacken gegen den Kommunismus ausholte.

Dr. Paul Teichert, Pflichtverteidiger der angeklagten bulgarischen Kommunisten, beschränkte sich darauf, die Alibis der Angeklagten zu festigen und so auf einen Freispruch hinzuarbeiten. Dimitroff, der in der Haft die deutsche Sprache erlernte und sich mit den deutschen Strafgesetzen und der Prozessordnung vertraut machte, erklärte bereits am 3. Verhandlungstag (23.9.1933): „Ich bin ohne freien Verteidiger geblieben, ich verteidige mich selbst … “. (Zitiert nach Dimitroff-Dokumente, Bd. 2, S. 54.) Dabei arbeitete er allerdings mit seinem Pflichtverteidiger zusammen. Dimitroff, der als Wortführer für die Angeklagten Popoff und Taneff agierte, die wenig bzw. kein Deutsch sprachen, nutzte den Gerichtssaal als Plattform und Tribüne, um gegen die NS-Terrorherrschaft zu agitieren und die NS-Machthaber der Brandstiftung anzuklagen. Souverän, zusammenhängend und detailliert trug er seine Argumente vor, deckte Widersprüche in Zeugenaussagen auf, stellte Beweisanträge, erläuterte die Ansichten der Kommunistischen Partei über Faschismus und Terror und charakterisierte die Funktion der Reichstagsbrandstiftung als antikommunistische Provokation der Hitler-Regierung, wobei er die Rolle van der Lubbes als „unbewußtes oder bewußtes Werkzeug der Feinde der Arbeiterklasse“ aufdeckte (5. VT., 26.09.1933, zit. nach Dimitroff-Dokumente Bd. 2, S. 104). Auch von ständigen Unterbrechungen und Zwischenfragen des Gerichts ließ er sich nicht beirren.

Seine Fragen provozierten das Gericht derart, dass es ihn fünfmal für jeweils mehrere Tage von der Verhandlung ausschloss.

In einem bemerkenswerten Schlusswort brachte Dimitroff Sinn und Zweck seiner Verteidigung auf den Punkt: „Ich bin kein Rechtsanwalt, der hier seinen Mandanten pflichtgemäß verteidigt. Ich verteidige meine eigene Person als angeklagter Kommunist. Ich verteidige meine eigene kommunistische, revolutionäre Ehre. Ich verteidige meine Ideen, meine kommunistische Gesinnung. Ich verteidige den Sinn und den Inhalt meines Lebens (…) Der Zweck meiner Verteidigung war, daß in Deutschland kein einziger Arbeiter, kein einziger Angestellter, kein einziger vernünftiger Mensch bei dem Verdacht und bei der Meinung bleiben sollte, daß Dimitroff, daß Popoff, Taneff, Torger, daß diese Kommunisten, die auf der Anklagebank hier sitzen, etwas mit der Reichstagsbrandstiftung zu tun gehabt haben.“ (56. VT, 16.12.1933, zit. nach Dimitroff-Dokumente Bd. 2, S. 817).

Der Hauptangeklagte van der Lubbe sprach mit seinem Pflichtverteidiger Dr. Philipp Seuffert während des gesamten Prozesses kein Wort. Dieser verteidigte seinen Mandaten ohne besonderes Engagement und Interesse. Allerdings wies er zu Beginn des dritten Verhandlungstages auf den beklagenswerten Allgemeinzustand seines Mandanten hin und verlangte die Hinzuziehung eines Arztes zur medizinischen Überwachung und Begutachtung von dessen Verhandlungsfähigkeit.

Bei der Befragung durch die Politische Polizei und den Untersuchungsrichter soll van der Lubbe stets betont haben, die Tat alleine begangen zu haben, und das bestätigte er auch vor Gericht. In den Vernehmungen verwickelte er sich allerdings in zahlreiche Widersprüche. Schon die Reihenfolge der kleineren Brände vermochte er kaum zu rekonstruieren. Völlig unmöglich war es schließlich, ihn auf eine plausible Aussage über den eigentlichen Großbrand im Plenarsaal festzulegen. Untersuchungsrichter Vogt musste am 27. September 1933 als Zeuge vor dem Reichsgericht eingestehen: „Ich glaube, es wird nicht möglich sein, (…) ein klares Bild zu bekommen, wie er gelaufen sein will.“

Während der Hauptverhandlung wirkte van der Lubbe völlig apathisch, saß vornüber gebeugt mit hängendem Kopf und laufender Nase, antwortete, wenn überhaupt, meist nur mit ja oder nein, so als stünde er unter Drogen. Zuletzt war sein Gesicht völlig aufgedunsen. Während Oberreichsanwalt Dr. Werner am 13. Dezember sein Plädoyer vortrug, in dem er u. a. die Todesstrafe für den Angeklagten forderte, schlief van der Lubbe sogar ein. Der sichtbare Verfallsprozess wird auch von den psychiatrischen Gutachtern sowie unabhängigen (Presse-)Beobachtern beschrieben und ist (bei Bahar/Kugel 2001) mit Fotos dokumentiert. Lediglich an zwei Verhandlungstagen (am 13. und am 23. November 1933) schien van der Lubbe vorübergehend aus seinem Dämmerzustand zu erwachen, sprach von inneren „Stimmen“ oder „Stimmungen“ und erklärte u. a. bestimmt, er sei für die verschiedenen (entscheidenden) Brandherde im Plenarsaal nicht verantwortlich.

6. Die Gutachten

a) Psychiatrische Gutachten


Dass man van der Lubbe unter Drogen gesetzt hatte, vermuteten damals viele unabhängige Beobachter. Die psychiatrischen Gutachter schlossen diese Möglichkeit aus, allerdings ohne Blut oder Urin des Angeklagten je selbst untersucht zu haben. Prof. Bonhoeffer und Dr. Zutt erklärten den Angeklagten zwar für zurechnungsfähig zum Zeitpunkt der Tat, wichen aber der Beantwortung der Frage nach seiner Verhandlungsfähigkeit aus. Beide Gutachter hielten den Angeklagten für einen „Psychopathen“, der allerdings zur Tatzeit „nicht in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ gehandelt habe. Im Unterschied zu Bonhoeffer und Zutt erklärte der erst gegen Ende des Prozesses herangezogene Leipziger Nervenarzt Oberregierungs- und Medizinalrat Dr. Richard Schütz, am 6. Dezember 1933, 17 Tage vor der Urteilsverkündung, in einem „Gutachten“ explizit, van der Lubbe sei „während der ganzen Dauer der Verhandlungen verhandlungsfähig gewesen“, und er sei „natürlich auch heute zurechnungsfähig, vollkommen geistig gesund.“ (Dimitroff-Dokumente Bd. 2, S. 105)

b) Brandgutachten

Die Gutachter Josse, Wagner, Ritter und Schatz stimmten bei im Detail unterschiedlichen Auffassungen über Entstehung und Verlauf des Brandes darin überein, dass der Brand im Plenarsaal aufgrund seines völlig andersartigen Verlaufs mit anderen Mitteln verursacht worden sein musste als die vergleichsweise harmlosen Brände in den übrigen Räumen des Gebäudes. Alle Gutachter vertraten die Ansicht, dass van der Lubbes Anteil an der Brandstiftung im Plenarsaal eher unbedeutend war. Der Plenarsaal müsse bereits von fremder Hand für eine Brandlegung präpariert gewesen sein, als van der Lubbe ihn betrat. Bei den Brandsachverständigen bestand überdies Einigkeit, dass mehrere Täter den Brand im Plenarsaal gelegt haben mussten. Der chemische Sachverständige Dr. Schatz konnte überdies an mehreren Stellen im und um den Plenarsaal mutmaßliche Verbrennungsprodukte einer selbstentzündlichen Flüssigkeit (Phosphor in Schwefelkohlenstoff) nachweisen.

7. Urteil

Am 23. Dezember 1933, dem 57. und letzten Verhandlungstag, verkündete das Reichsgericht sein Urteil: „Die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff werden freigesprochen. Der Angeklagte van der Lubbe wird wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode und dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.“ (Justinian, S. 43).

In der schriftlichen Urteilsbegründung kam das Reichsgericht zu dem Schluss, „daß die Darstellung des Angeklagten van der Lubbe von seiner Betätigung bei der Brandstiftung unrichtig ist.“ Dass van der Lubbe den Brand im Reichstag nicht alleine gelegt haben konnte und zumindest bei der Brandlegung im Plenarsaal einen oder mehrere Helfer gehabt haben musste (wobei eine Benutzung des unterirdischen Heizungstunnels, der das Reichstagsgebäude mit dem Reichspräsidentenpalais Görings verband, im Rahmen der Brandstiftung kategorisch ausgeschlossen wurde), ergebe sich – so die Urteilsbegründung – nach den „übereinstimmenden und überzeugend begründeten Gutachten der über die Frage der Entstehung des Brandes im Plenarsaal vernommenen Sachverständigen (…)“. Van der Lubbes Rolle bei der Brandstiftung wertete das Gericht insgesamt als unbedeutend, „wenn er daran überhaupt beteiligt gewesen ist“ und hielt selbst „ein Betreten des Saales durch van der Lubbe“ für „nicht glaubhaft.“ Das Reichsgericht fasste zusammen, dass „der Brand im Plenarsaal sich nicht in natürlicher Weise entwickelt hat, daß die festgestellte Entwicklung vielmehr auf die Einbringung künstlicher Brennstoffe durch mindestens einen, wahrscheinlich aber mehrere Mittäter van der Lubbes und die Verwendung einer selbstentzündlichen Flüssigkeit zurückzuführen ist.“ (Urteilsschrift, S. 27 f.)

Das Reichsgericht ließ auch keinen Zweifel daran, wo es diese Mittäter vermutete, nämlich in den Reihen der KPD, der „Partei des Hochverrats“. Nur diese habe „an dem Gelingen des Anschlags ein Interesse gehabt.“ Der Reichstagsbrand hätte das „weithin sichtbare Fanal“ für einen bewaffneten kommunistischen Aufstand sein sollen, das auch die sozialdemokratische Arbeiterschaft hätte aufrütteln und „sie damit aufrührerischen Massenaktionen über den Kopf ihrer zögernden sozialdemokratischen Führer hinweg geneigt machen“ sollte. (Urteilsschrift, S. 80) Dass die erhoffte Wirkung ausgeblieben sei, sei zum einen dem zögerlichen Verhalten der SPD-Führung zuzuschreiben, zum anderen dem „energischen Eingreifen der Regierung“, die den Plan der KPD durch vorbeugende Maßnahmen „zur Bekämpfung der kommunistischen Gefahr, „insbesondere die Verhaftung aller maßgebenden kommunistischen Funktionäre und die Lahmlegung der Führung noch in der Brandnacht“ zum „Scheitern gebracht“ habe. (Urteilsschrift, S. 81) Van der Lubbe, so das Reichsgericht weiter, habe „im planmäßigen Zusammenwirken mit seinen Mittätern gehandelt (…) und ihre (…) Pläne gekannt und ihre Absichten geteilt.“ (Urteilsschrift, S. 89)

Trotz seiner Zugehörigkeit zu einer der KPD feindlich gesinnten rätekommunistischen Splittergruppe sei van der Lubbe „Kommunist“, „und seine Gedankengänge [passten] auch trotz ihrer persönlichen Färbung durchaus in den Rahmen der Aufstandspläne der KPD“. (Urteilsschrift, S. 74)

Zwar habe „sich nicht aufklären lassen“, räumte das Gericht ein, „welcher Art“ die „Verbindungen van der Lubbes mit kommunistischen Kreisen“ gewesen seien „und wie sie sich weiter ausgewirkt und zu einer Beteiligung van der Lubbes an der Brandstiftung geführt“ hätten (Urteilsschrift, S. 75), dennoch habe der Senat „nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung keinen Zweifel, daß in der Tat die Mittäter des Angeklagten van der Lubbe und deren Hintermänner in den Kreisen der KPD zu suchen sind.“ (Urteilsschrift, S. 39)

Dass die Beantwortung der Frage Cui bono im Gegenteil in Richtung der regierenden NSDAP wies, deren knappe parlamentarische Mehrheit (zusammen mit den Deutschnationalen) bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 erst durch die massive propagandistische Ausnutzung des Brandes möglich wurde, ließ das Reichsgericht nicht gelten: „Jedem Deutschen ist klar, daß die Männer, denen das deutsche Volk seine Errettung vor dem bolschewistischen Chaos verdankt und die es einer inneren Erneuerung und Gesundung entgegenführen, einer solchen verbrecherischen Gesinnung, wie sie diese Tat verrät, niemals fähig wären. Der Senat hält es daher auch für unter der Würde eines deutschen Gerichts, auf die niedrigen Verdächtigungen, die in dieser Beziehung von vaterlandslosen Leuten in Schmähschriften (Braunbuch) im Dienste einer Lügenpropaganda ausgesprochen sind, die sich selber richtet, überhaupt nur einzugehen.“ Apodiktisch verkündete das Reichsgericht: „Die gesinnungsmäßigen Hemmungen dieser Partei [der NSDAP] schließen derartige verbrecherische Handlungen, wie sie ihr von gesinnungslosen Hetzern zugeschrieben werden, von vorne herein aus.“ (Urteilsschrift, S. 73)

Aufgrund des Gesetzes über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (s.o.) wurde Marinus van der Lubbe zum Tode verurteilt. Die Zubilligung mildernder Umstände schloss das Gericht unter Berufung auf eben jenen § 5 der Verordnung ausdrücklich aus. Man habe keinen Zweifel daran, dass er „die Tat nicht in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, daß er vielmehr im Sinne des § 51 StGB für sein Handeln voll verantwortlich ist.“

Am 6. Januar 1934 lehnte Reichspräsident von Hindenburg eine Begnadigung van der Lubbes ab. Am 9. Januar fand eine letzte „psychiatrische Untersuchung“ durch fünf Ärzte, darunter die Gutachter Bonhoeffer, Zutt und Schütz, statt. In dem handschriftlichen Protokoll wurde lapidar festgestellt: „Die ärztliche Untersuchung des Strafgefangenen van der Lubbe hat heute ergeben, daß eine Geisteskrankheit bei ihm nicht bestand. Er ist vollstreckungsfähig.“

Weder die Gnadengesuche der niederländischen Regierung noch die des Harlemer Anwalts Benno Wilhelm Stomps (im Namen der Geschwister des Verurteilten), niederländischer Professoren der Theologie und Jurisprudenz, sowie des Londoner Untersuchungsausschusses hinderten die NS-Machthaber daran, das Urteil zu vollstrecken. Entgegen gegebener Zusicherungen und trotz diplomatischer Interventionen wurde den Angehörigen sogar ein letztes Gespräch bzw. ein Abschiedsbesuch bei dem Verurteilten verwehrt.

Am Morgen des 10. Januar 1934 wurde Marinus van der Lubbe im Hof des Landgerichtsgebäudes in Leipzig mittels einer Guillotine enthauptet. Nach der Urteilsvollstreckung forderten die Brüder van der Lubbes über das niederländische Konsulat eine Herausgabe der Leiche des Hingerichteten. Doch der Familie wurde selbst das Recht auf den Toten „zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung“ verwehrt. In einer Verbalnote bat daraufhin die Gesandtschaft der Niederlande in Berlin am 12. Januar um die Herausgabe der Leiche an die Angehörigen van der Lubbes. Unter Hinweis auf § 454, Abs. 5 der Strafprozessordnung lehnte das Auswärtige Amt in seiner Antwort die Überführung der Leiche ab, bot aber an, sie den Angehörigen in Leipzig zur dortigen Bestattung zu übergeben. Im Anatomischen Institut Leipzig wurde am darauffolgenden Tag dem Stiefbruder des Hingerichteten, Johannes Martin Peuthe, in Anwesenheit eines Vertreters des niederländischen Konsulats durch den Oberreichsanwalt der unbekleidete Leichnam „vorgezeigt“. Peuthe durfte dann seinem Bruder zur amtlichen Bestattung das Geleit geben. Nicht einmal van der Lubbes Hinterlassenschaften, darunter sein letzter Brief und eine Bibel, wurden an die Hinterbliebenen ausgehändigt, sondern von der Gestapo vernichtet.

Trotz ihres Freispruchs blieben Dimitroff, Popoff und Taneff auch nach Prozessende im Auftrag des Reichsinnenministeriums weiter in der Haftanstalt Leipzig eingekerkert. In der Folge gelang es Göring und der Gestapo, die drei Bulgaren in ihre Gewalt zu bringen. Am 2. Februar 1934 wurden sie in das Gestapo-Gefängnis nach Berlin überführt. Am 15. Februar 1934 erkannte die Sowjetunion Dimitroff, Popoff und Taneff die sowjetische Staatsbürgerschaft zu und setzte sich auf diplomatischem Weg für ihre sofortige Freilassung ein. Aufgrund der sowjetischen Intervention sowie weltweiter Proteste ordnete Hitler am 26. Februar 1934 die sofortige Ausweisung der Bulgaren an. Tags darauf erreichten sie mit dem Flugzeug Moskau.

Ernst Torgler blieb noch bis zum 20. Mai 1935 in „Schutzhaft“. Sein Verhalten im und nach dem Prozess hatte zur Folge, dass er 1935 aus der KPD ausgeschlossen wurde. Später arbeitete er im Sold von Goebbels als Propagandist zur Desinformation bei den als kommunistisch getarnten NS-Geheimsendern „Radio Humanité“ und „Concordia“, dann bis 1945 in bisher ungeklärter Funktion für die „Haupttreuhandstelle Ost“ unter Max Winkler, der seit 1939 für alle Beschlagnahmungen in den Ostgebieten zuständig war. (Vgl. hierzu: Bahar/ Kugel 2001, S. 673 ff.)

8. Wirkung

a) Der Londoner Gegenprozess


Von Paris aus arbeitete der nach dem Reichstagsbrand aus Deutschland geflohene und per Haftbefehl gesuchte führende KPD-Funktionär und ehemalige KPD-Reichstagsabgeordnete Willi Münzenberg am Aufbau einer internationalen antifaschistischen Gegenöffentlichkeit. Zusammen mit antifaschistischen deutschen Emigranten und französischen Gesinnungsfreunden gründete Münzenberg, neu ernannter Chef der westeuropäischen Agitprop-Abteilung der Komintern, das „Internationale Hilfskomitee für die Opfer des Hitlerfaschismus“ (auch Weltkomitee für die Opfer des Hitler-Faschismus“) mit Sitz in Paris. Es gelang ihm, das Internationale Hilfskomitee als Herausgeber des auch als „Braunbuch I“ bekannt gewordenen „Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitlerterror“ zu gewinnen. Das Braunbuch I erschien im Sommer 1933 und bildete die Grundlage für den anschließenden Londoner Gegenprozess. Eine vom Internationalen Hilfskomitee im April 1933 eingesetzte juristische „Internationale Untersuchungskommission zur Aufklärung des Reichstagsbrandes“ vernahm bis Mitte September 1933 im Rahmen öffentlicher Sitzungen mehr als hundert Zeugen, darunter eine Reihe prominenter deutscher Emigranten. Eine Unterkommission reiste darüber hinaus nach Amsterdam, um auch dort die Aussagen verschiedener Zeugen entgegenzunehmen.

Ein Versuch der Internationalen Untersuchungskommission, die geheime Anklageschrift der Reichsanwaltschaft vom 24. Juli 1933 zu erhalten, misslang, so dass die juristischen Untersuchungen in Unkenntnis der darin enthaltenen Anschuldigungen stattfinden mussten. (Stojanoff, S. 160.) In ihrem Abschlussbericht vom 20. September 1933, ein Tag vor Eröffnung des Reichstagsbrandprozesses, gelangte die Kommission unter ihrem Vorsitzenden, dem britischen Kronanwalt Denis Nowell Pritt, zu dem Schluss, „daß kein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der Kommunistischen Partei und dem Reichstagsbrand festgestellt werden kann; daß die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff nicht nur als unschuldig an dem ihnen zur Last gelegten Verbrechen“ sind, sondern auch in keiner Weise, „direkt oder indirekt mit diesem in Verbindung stehen“, „daß van der Lubbe das Verbrechen nicht allein begangen haben kann“; dass es „sehr wahrscheinlich ist, daß die Brandstifter den unterirdischen Gang benutzt haben, der vom Reichstag in das Haus des Reichstagspräsidenten führt; daß das Ereignis eines solchen Brandes in der besagten Zeit für die Nationalsozialistische Partei von großem Vorteil war; daß aus diesen Gründen sowie weiteren […], gewichtige Grundlagen für den Verdacht bestehen, daß der Reichstag durch führende Persönlichkeiten der nationalsozialistischen Partei oder in ihrem Auftrag in Brand gesetzt wurde.“ (Zit. nach Dimitroff-Dokumente, Bd. 1, S. 534–555, Zitat S. 555)

b) Reaktionen auf das Urteil

Bereits mehrere Wochen, bevor die Richter im Leipziger Reichstagsbrandprozess ihr Urteil fällten, hatte die NS-Tageszeitung der „Angriff“ einen von Joseph Goebbels verfassten oder inspirierten Artikel veröffentlicht, der die Bevölkerung auf den Freispruch der vier kommunistischen Angeklagten vorbereitete. (Justinian, S. 42.) Die Kommentare der NS-Presse auf das Urteil spiegeln die Enttäuschung und Verbitterung der Machthaber über den Ausgang des Prozesses wider. Von einem „glatten Fehlurteil“ sprach die „Nationalsozialistische Parteikorrespondenz“ (Zit. nach DR 1934, 19.), und der „Völkische Beobachter“ vom 24. Dezember 1933 berichtete unter der Überschrift „Letzter Anstoß zur Überwindung einer überalterten Rechtsprechung: Das nationalsozialistische Deutschland wird die Folgerungen zu ziehen wissen“. In vertrauter Runde soll sich Hitler später abfällig über den Prozessverlauf geäußert und über die Ungeschicklichkeit und Formatlosigkeit der Richter geschimpft haben. Nach seiner Meinung hätte van der Lubbe „binnen drei Tagen gehängt werden müssen“, stattdessen habe „sich der Prozeß über Wochen hingeschleppt und mit einem lächerlichen Ergebnis
geendet“. (Picker, S. 279.)

Obwohl sich das Reichgericht den Gewaltakten des Regimes nicht entgegenstellte und die Entrechtung der jüdischen Bevölkerung auf zivilrechtlichem Weg stützte – so wurden im Zuge der Gleichschaltung alle jüdischen und sozialdemokratischen Richter aus ihrer Arbeit entlassen und jüdische Anwälte an der Arbeit gehindert –, zog es sich durch den für die NS-Führung unbefriedigenden Prozessausgang deren Missgunst zu. 1934 wurde ihm im Bereich Hoch- und Landesverrat die Zuständigkeit entzogen. Im selben Jahr wurde der Volksgerichtshof als Sondergericht für Landes- und Hochverratssachen in Berlin eingerichtet und ab 1936 als ordentliches letztinstanzliches Gericht mit wachsenden Kompetenzen ausgestattet.

9. Würdigung

Die Stenographischen Protokolle des Reichstagsbrandprozesses wie auch die seit einiger Zeit zugänglichen Ermittlungsakten des Reichsgerichts, der Politischen Polizei und der Oberstaatsanwaltschaft belegen nicht nur parteiische vorprozessuale Ermittlungen durch die staatlichen Strafverfolgungsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter) sowie einen maßgeblichen Einfluss der NS-geführten Exekutive, sondern auch offenkundige Verstöße gegen die Strafprozessordnung: die Fesselung der Angeklagten bei Tag und Nacht, die Ablehnung ausländischer Rechtsanwälte, der mehrfache Ausschluss des kommunistischen Mitangeklagten Georgi Dimitroff von der Verhandlung, einseitige bzw. unterlassene Ermittlungen in Richtung mutmaßlicher NS-Täter, das Abhören der Telefongespräche des beisitzenden Richters Froelichs durch die Gestapo. Im Verfahren wurden auch Beweismittel manipuliert bzw. den Angeklagten untergeschoben, Zeugen aus Konzentrationslagern wurden vorgeführt: „Arbeiterzeugen“, die bekunden sollten, dass die KPD den Aufstand geplant habe und der Reichstagsbrand das „Fanal“ dafür hätte sein sollen. Darüber hinaus bediente sich die Anklage gedungener und meineidiger Zeugen, darunter Polizeispitzel und Provokateure. Auch stand der Freispruch des Angeklagten Torgler, wie aus den Akten hervorgeht (siehe oben), offenbar schon vor Prozessbeginn fest. Von einem rechtsstaatlichen Verfahren kann daher ? im Gegensatz etwa zu Schorn 1959 ? keine Rede sein.

Für Andreas Roth war der Reichstagsbrandprozess „eine politische Inszenierung der Nationalsozialisten“, der neben anderen Ereignissen „zur sogenannten Machtergreifung erheblich beigetragen hat“. Darüber hinaus sei „der Prozess ein Beispiel dafür, dass sich die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht, wie mitunter behauptet, neutral verhielten, sondern sich schon sehr früh für die Ideologie der neuen Machthaber instrumentalisieren ließen.“ (Zit. nach Bahar 2008). Ähnlich lautet das Urteil von Dieter Deiseroth, ehemals Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: „Das Verfahren vor dem IV. Strafsenat des Reichsgerichts war in vielfacher Hinsicht grob rechtswidrig. Dies lag nicht an den (angeblichen) ,rechtspositivistischen‘ Arbeitsmethoden der beteiligten Richter. Im Gegenteil, eine strikte Orientierung an den Normen der Strafprozessordnung und eine unparteiliche penible Einhaltung rechtsstaatlicher Standards hätten dieses Fehlurteil verhindern können. Unverzichtbar war ferner die gebotene innere Unabhängigkeit der Richter von den Zumutungen außergerichtlicher staatlicher Macht. Hieran fehlte es.“ (Deiseroth 2009. S. 315/16)

10) Das Urteilsaufhebungsverfahren nach 1945

Nach 1945 beauftragte der ältere Bruder des verurteilten und hingerichteten „Brandstifters“ Marinus van der Lubbe, Johannes Marcus van der Lubbe, im Namen der Familie van der Lubbe den Berliner Rechtsanwalt Arthur Brandt, die Wiederaufnahme des Reichstagsbrandprozesses zwecks Rehabilitierung des Marinus van der Lubbe anzustrengen. Brandt beantragte am 29. September 1955 auf der Grundlage des am 5. Januar 1951 von der Regierung West-Berlins verabschiedeten „Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts“ (WGG) beim LG Berlin die „Aufhebung bzw. Änderung“ des Reichsgerichtsurteils gegen Marinus van der Lubbe.

Am 13. Mai 1958 wies das LG Berlin diesen Antrag wegen Versäumung einer Frist zur Antragstellung ohne Sachprüfung als unzulässig zurück. Eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vom 14. September 1965 ermöglichte es Brandt, den Antrag auf Aufhebung des Todesurteils gegen Marinus van der Lubbe erneut vor das LG Berlin zu bringen. Nun unterstützte ihn auch die Staatsanwaltschaft.

Am 21. April 1967 änderte das LG Berlin den Schuldspruch des Reichsgerichts vom 23. Dezember 1933 dahingehend ab, dass es Marinus van der Lubbe nun zwar von den im Prozess 1933 vorgebrachten Anklagepunkten Hochverrat und aufrührerische Brandstiftung freisprach, aber dennoch nach wie vor „der menschengefährdenden Brandstiftung (§ 306, Nummern 2 und 3 RStGB) oder der „versuchten einfachen Brandstiftung“ für schuldig befand. Die gegen van der Lubbe verhängte Todesstrafe wurde in eine achtjährige Zuchthausstrafe umgewandelt und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte rückgängig gemacht. (Bahar/Kugel 2013, S. 295)

Beschwerden der Familie van der Lubbe als auch der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil verwarf der 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 17. Mai 1968.

In der Folge löste der Rechtsanwalt Dr. Robert Kempner, vormals Stellvertreter des US-amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson bei den Nürnberger Prozessen, Arthur Brandt als Anwalt der Familie van der Lubbe ab. Nach einem Antrag Kempners auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde das Urteil des Reichsgerichts gegen Marinus van der Lubbe am 15. Dezember 1980 von der 10. Strafkammer des LG Berlin „unter Freisprechung des Marinus van der Lubbe aufgehoben“, da es den nun geltenden Maßstäben von Rechtstaatlichkeit nicht standhalte.

Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft am LG Berlin Beschwerde beim übergeordneten Kammergericht Berlin ein, dessen 4. Strafsenat am 21. April 1981 den Wiederaufnahmeantrag Kempners wegen Verfahrensfehlern „als unzulässig“ verwarf. Eine Beschwerde Kempners hiergegen verwarf der BGH am 10. Juli 1981 ebenfalls „als unzulässig“.

Am 20. Dezember 1982 gab der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin auch einem erneuten Wiederaufnahmeantrag Kempners nicht statt. Eine Beschwerde Kempners beim BGH gegen diese Entscheidung verwarf der 3. Strafsenat des BGH am 2. Mai 1983.

Eine „Beanstandung der rechtsirrigen Entscheidung“ des LG Berlin vom 21. April 1967 (siehe oben) durch Kempner wurde sowohl vom 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 19. Dezember 1983 als auch vom LG Berlin am 26. Januar 1984 „als unzulässig“ verworfen.

Am 6. Dezember 2007 stellte dann die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe „von Amts wegen“ fest, „dass das Urteil gegen den im ,Reichstagsbrandprozess‘ verurteilten Marinus van der Lubbe aufgehoben ist“. (Pressemitteilung vom 10. Januar 2008). Dabei berief sie sich auf das Gesetz „zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege“ vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2714). Unberührt von der Karlsruher Entscheidung bleibt das Urteil hinsichtlich der vier im Reichstagsbrandprozess 1933 mangels Beweisen freigesprochenen kommunistischen Mitangeklagten.

11. Quellen und Literatur

Alexander Bahar/Wilfried Kugel: Der Reichstagsbrand. Wie Geschichte gemacht wird, Berlin 2001.
Alexander Bahar, „Justizfarce mit Folgen“, Telepolis, 23. Dezember 2008 (https://www.heise.de/tp/features/Justizfarce-mit-Folgen-3421278.html)
Alexander Bahar/Wilfried Kugel: Der Reichstagsbrand. Geschichte eine Provokation, Köln 2013.
Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitlerterror (Braunbuch I), Basel 1933 (Reprint Frankfurt a. M. 1978).
Dieter Deiseroth (Hrsg.): Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht. Mit Beiträgen von Alexander Bahar, Dieter Deiseroth, Hersch Fischler, Hermann Graml, Ingo Müller, Reinhard Stachwitz. (Darin auch der vollständige Abdruck des Urteils vom 23.12.1933 (S. 225-323), Berlin 2006.
Dieter Deiseroth, „Der Reichstagsbrand-Prozess – ein rechtsstaatliches Verfahren?“, in: Kritische Justiz, 2009, S. 303–316.
Ermittlungsakten der Reichstagsbrandkommission, Akten des Reichsgerichts und des Oberreichsanwalts, die Anklageschrift, die schriftliche Urteilsbegründung, sowie die Stenographischen Protokolle des Leipziger Reichstagsbrandprozesses (Bundesarchiv Berlin: Oberreichsanwalt beim Reichsgericht, R 3003 – alternativ. St 65; Fond 551 –, darin Reichstagsbrandprozess 1933–1935).
Walther Hofer, Edouard Calic, Christoph Graf, Friedrich Zipfel (Hrsg.): Der Reichstagsbrand. Eine wissenschaftliche Dokumentation. Bearbeitet und neu herausgegeben von Alexander Bahar, Freiburg i. Br. 1992.
Ernst Klee, Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005.
Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1944. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München 1988 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, hg. vom IfZ, Bd. 28).
Robert Kempner (Hrsg.): „Der verpaßte Nazi-Stopp. Die NSDAP als republikfeindliche, hochverräterische Verbindung. Preußische Denkschrift von 1930“, Frankfurt, Berlin, Wien 1983.
Friedrich Karl Kaul: „Geschichte des Reichsgerichts“, Band IV (1933–1945), Berlin (Ost) 1971.
Achim Kilian: „Die Häftlinge in den sowjetischen Speziallagern der Jahre 1945–1950“. In: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Materialien der Enquete-Kommission. „Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozeß der deutschen Einheit“ (13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages). Frankfurt – Baden Baden 1999, Bd. VI., S. 373–440.
Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München 1987.
Konrad Repgen/Hans Booms (Hrsg.), Akten der Reichskanzlei. Die Regierung Hitler, Teil I: 1933/34, bearb. v. Karl-Heinz Minuth, Boppard am Rhein 1983.
Petr Stojanoff: Reichstagsbrand: Die Prozesse in London und Leipzig, Wien-Frankfurt-Zürich 1966.
Justinian (d. i. Erich Kuttner), Reichstagsbrand. Wer ist verurteilt?, Karlsbad/Karlovy Vary 1934.
Der Reichstagsbrandprozeß und Georgi Dimitroff (Dimitroff-Dokumente), Bd. 1 und 2, Berlin 1982 und1989Henry Picker (Hg.), Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier. Dritte vollständig überarbeitete und erweiterte Ausgabe, Stuttgart 1976.
Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich. Geschichte und Dokumente. Frankfurt a. M. 1959.
Staatsanwaltschaft bei dem LG Berlin, Aufhebungssache van der Lubbe, 2 P Aufh 9/66, Bd. 1–7.
Weltkomitee für die Opfer des Hitlerfaschismus (Hrsg.), Anklage gegen die Ankläger. Die Widerlegung der geheimen Anklageschrift des Reichstagsbrand-Prozesses. Unter Mitwirkung der Professoren Fauconnet, G. Urbain, Prenant und anderer Gelehrter“, Paris 1933.


Alexander Bahar ist promovierter Historiker und Politikwissenschaftler. Er arbeitet als Publizist, Lehrer und Dozent in der Nähe von Stuttgart (https://de.linkedin.com/in/dr-alexander-bahar-957a6671). Bahar ist Bearbeiter und Neuherausgeber der erstmals 1972 erschienenen Dokumentation zum Reichstagsbrand von Walther Hofer u.a.



Mit Dank entnommen aus: Bahar, Alexander: Der Reichstagsbrandprozess, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse
https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/reichstagsbrand-prozess-1933



Das Lexikon der politischen Strafprozesse ist ein freizugängliches und dynamisch wachsendes deutschsprachiges Online-Lexikon. Das Lexikon versammelt in Listenform politische Strafprozesse und gibt zu jedem in Kurzform erste Informationen - gegründet 2012 von Kurt Groenewold - herausgegeben von Kurt Groenewold, Alexander Ignor und Arnd Koch.


Online-Flyer Nr. 724  vom 06.11.2019



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