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Inland
Angeblich belastende Computerdateien gerichtlich nicht verwertbar
Schauprozess gegen Kurden
Von Martin Dolzer

Im August begann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das Verfahren gegen den 47 jährigen Kurden Ali Ihsan Kitay (1). Wie berichtet wirft ihm die Bundesanwaltschaft (BAW) vor, 2007 bis 2008 leitender Kader der PKK in der Region Hamburg gewesen zu sein. Straftaten in Deutschland werden ihm aber, wie auch weiteren fünf gemäß § 129 b StGB – Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – angeklagten Kurden, nicht zur Last gelegt. In Stuttgart findet parallel ein Prozess gegen die Jugendlichen Ridvan Ö. und Mehmet A. statt. Und vor einem Monat lieferten die Schweizer Behörden den im Hungerstreik befindlichen Metin Aydin – rechtswidriger Weise in einem laufendem Asylverfahren – an die deutsche Justiz aus. Auch er soll gemäß § 129 b angeklagt werden.
 

Ali Ihsan Kitay
Quelle: www.die.kurden.de
Am 21sten Tag des Prozesses gegen Kitay sagte der leitende BKA-Beamte, Herr B., zum zweiten Mal aus. Dessen Einschätzungen waren entscheidend für die Verfolgungsermächtigung des Justizministeriums zur Anwendung des § 129 b gegen Kurden. In der ersten Befragung des Zeugen B. wurde deutlich, dass dieser kaum Wissen über die politische Situation in der Türkei und in Kurdistan sowie über die Entwicklung der PKK hat. Er hatte offenbar zudem auf Anregung der Bundesanwaltschaft (BAW) einseitig ermittelt und verstrickte sich ständig in Widersprüche. Die Dokumente der PKK/KCK habe ich "ehrlich gesagt nicht verstanden, da es sich um ideologische Texte handelt“ bekundete der BKAler. Ali Ihsan Kitays Anwälte, C. Ganten Lange und C. Gericke, kritisierten die mangelhafte Grundlage der Anklage. Sie gehen zudem davon aus, dass der "Antiterrorparagraph“ 129b verfassungswidrig ist, da durch ihn die Gewaltenteilung aufgehoben und eine beliebige Kriminalisierung aufgrund außenpolitischer Machtinteressen möglich wird.
 

Plakat von einer Solidaritätsaktion für
den Angeklagten
NRhZ-Archiv
Danach sollten die Umstände der Verwertung von Computerdateien aus Belgien geklärt werden. Die belgische Polizei hatte bei einer Razzia 2010 mehrere Festplatten in einem kurdischen Büro konfisziert und die Dateien ans BKA weiter gegeben. Die Verteidiger erhoben Einspruch gegen die Verwertung dieser er für die Anklage "wichtigen" Dateien. Es sei nicht geklärt, ob sie bundesdeutschen Standards gemäß erhoben und gesichert wurden. Aufgrund der intransparenten Praxis von Herrn B. könne zudem nicht nachvollzogen werden, ob die ausgewerteten Dateien, den in Belgien beschlagnahmten entsprechen. Computerforensi- sche Standards in der BRD geben vor, dass vor Gericht verwendete Daten nicht verändert werden dürfen. Um das zu prüfen, erheben Experten unfälschbare Hash-Werte (2). Diese stimmten aber bei den vom BKA vorgelegten Computerdateien in 3 von 7 Fällen nicht überein. Doch statt zu entscheiden, dass diese Daten nicht verwertbar sind, versuchte das Gericht, die offensichtlichen Fehler oberflächlich zu behandeln, anstatt wie nötig, ein weiteres Rechtshilfeersuchen anzuordnen. Dem Völkerrecht zufolge dürfen lediglich Dokumente aus Rechtshilfeersuchen und nicht – wie in diesem Fall – aus nicht nachvollziehbaren Quellen vor Gericht verwendet werden.
 
„Die befangenen Richter versuchten die völkerrechtliche Abwägung, ob der Widerstand der PKK legitim ist, die gravierenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen in der Türkei und Formalitäten, die entscheidenden Einfluss auf das Verfahren nehmen können, zu ignorieren und ausschließlich belastendes Material in den Prozess einzubringen. Als das systematische Unrecht aufgrund der Ausführungen Kitays und seiner Anwälte nicht mehr zu leugnen war, gestanden sie schließlich ein, dass dieses bestehe, dass die Kurden aber im Vergleich zu anderen Bewegungen kein Recht auf bewaffnete Selbstverteidigung hätten. Es handele sich hier um einen zynischen Schauprozess“, kritisierte das Bündnis Freiheit für Ali Ihsan. Kitay, der in der Türkei 20 Jahre inhaftiert und mehrfach schwer gefoltert wurde, müsse wie die weiteren Betroffenen sofort aus der Haft entlassen und der § 129b abgeschafft werden. (PK)
 
(1) http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18265
(2) http://de.wikipedia.org/wiki/Hashfunktion
 


Online-Flyer Nr. 386  vom 26.12.2012

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