NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung - Logo
SUCHE
Suchergebnis anzeigen!
RESSORTS
SERVICE
Unabhängige Nachrichten, Berichte & Meinungen
Aktueller Online-Flyer vom 20. April 2024  

Fenster schließen

Inland
Gegen die Ungerechtigkeiten des herrschenden Geldsystems
Menschenrechtsbeschwerde gegen Zinssklaverei
Von Marianne Grimmenstein

Die erste Menschenrechtsbeschwerde gegen die Ungerechtigkeiten des herrschenden Geldsystems wurde am 29. Mai 2012 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Die Initiative Volksentscheid (1) hatte vorher am 31.10.2011 einen Antrag auf die Durchführung einer Volksabstimmung an den Bundesinnenminister gestellt. Die Bürger/innen wollten selbst über die Frage entscheiden, ob Deutschland sich das von ihm benötigte Geld zinslos selber erschafft, statt es von Privatbanken gegen Zinsen zu leihen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte soll hier demnächst über Zinssklaverei entscheiden
NRhZ-Archiv
 
Weil dieser Antrag abgelehnt wurde hat die Initiative Volksentscheid, um den Rechtsweg voll auszuschöpfen, beim Amtsgericht Bonn eine Klage und beim Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Amtsgericht Bonn wies in seiner ersten Antwort darauf hin, dass der Zivilrechtsweg für dieses Klagebegehren nicht gegeben ist. Es handele sich nicht um eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG und deshalb gäbe es keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht bestätigte aber, dass die Initiative Volksentscheid sich gegen administratives bzw. legislatives Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland wende. Es bestätigte auch, dass das Klagebegehren sich nach öffentlich-rechtlichen Normen bzw. rechtlichen Grundlagen von Gesetzes- oder Verfassungsrang richtet.
 
Das Bundesverfassungsgericht dagegen definierte die Beschwerde in seiner Ablehnung vom 23.01.2012 als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art und verwies auf den verwaltungsgerichtlichen Weg. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch nur für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 VwGO) zuständig.

Quelle: Initiative Volksentscheid
 
Da das Klagebegehren vom Amtsgericht Bonn schon richtig als verfassungsrechtliche Art eingestuft wurde, bestritt die Initiative Volksentscheid den verwaltungsgerichtlichen Weg nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Verfassungsbeschwerden keine wirksamen Beschwerden nach Art. 13 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) sind. Somit ist das Bundesverfassungsgericht keine erforderliche Stufe auf dem Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
 
Das herrschende Geldsystem macht aus der Bevölkerung Sklaven, was einen eindeutigen Verstoß gegen Art. 4 der EMRK und der AEMR (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) darstellt. Die produktiv arbeitenden Menschen müssen durch permanent steigende Steuern und Abgaben immer mehr Zinsen, Pensionen, Diäten, Provisionen und Boni für andere erwirtschaften. Hunderte Milliarden Euro werden dem deutschen Steuerzahler derzeit so "alternativlos“ durch "systemrelevante“ Banken weggenommen. Die deutsche Regierung verschenkt das Geld der Bürger und enteignet das Volk. "Staatsverschuldung“, Zinsen und Steuern steigen systembedingt immer schneller an und überschreiten derzeit die Grenzen dessen, was in einem Rechtsstaat durchsetzbar wäre.
 
Laut Artikel. 20 Grundgesetz ist das deutsche Volk Souverän und hat nie den Auftrag erteilt, sein in der Realwirtschaft verdientes Geld dazu zu verwenden, ein Bankensystem zu sanieren. Die Privatbanken schöpfen Geld „aus dem Nichts“ und können es als Kredit in Umlauf bringen. Alles heute existierende Geld ist "Schuldgeld“, virtuelles Scheingeld per Knopfdruck, das in Waren bzw. realen Werten zurückgezahlt werden soll. Diese von den Menschen produzierten Waren und geistigen Leistungen oder wahlweise das Volksvermögen in Form von Grund und Boden, Straßen- und Schienennetzen, öffentlichen Gebäuden, Bodenschätzen, Wäldern, Flüssen bis hin zum Luftraum sind das einzig mögliche Pfand für alle "Staatsschulden".
 
Eine schleichende Enteignung von Steuerzahlern, Eigentümern und Vermögenden in der seit Jahren praktizierten Form der Schuldenaufnahme bzw. von Bürgschaften zu Gunsten von Banken und "Investoren“ verstößt aber nicht nur gegen das Grundgesetz (GG) der BRD, sondern auch gegen die Bestimmungen des Völkerrechts in Artikel 4 und 14 der EMRK und Artikel 1, 2 und 4 der AEMR, insbesondere gegen die Menschenwürde, wenn man das Volk zu Gunsten geldschöpfender, sich verspekuliert habender Banken enteignet und ins finanzielle Elend stößt. Wenn das Volk gezwungen wird, rechtswidrig zustande gekommene "Schulden“ und ihre Zinsen und Zinseszinsen abzuarbeiten, ist das Zwangsarbeit und Sklaverei.
 
Es verstößt gegen Art. 4 EMRK, wenn die Handlungsfreiheit eines Volkes in Sachen Arbeit und Eigentum aufgrund betrügerischer Machenschaften eingeschränkt wird, aus denen die Finanzkrise – und im Gefolge die Eurokrise – entstanden ist und denen der Gesetzgeber Vorschub geleistet hat. Das Volk hat es hier mit organisierter Kriminalität zu tun. Der Finanzsektor betreibt eine Art Kriegsführung, indem er verlangt, dass der Staat spart und staatliches Vermögen privatisiert, und verfolgt so das selbe Ziel wie militärische Eroberungen: die Aneignung von Land und Bodenschätzen, die Übernahme staatlicher Infrastruktur, die Erhebung von Tribut und die Versklavung der Bevölkerung zugunsten der  Gewinne einer kleinen Gruppe.
 
Es gibt keine Bestimmung im Völkerrecht oder im deutschen Recht, die das Staatsvolk verpflichtet, für die von Volksvertretern verursachten Schulden durch Kreditaufnahme zu bürgen, d.h., dafür das eigene Vermögen herzugeben oder die Schulden "abzuarbeiten“, und zwar bis in noch ungeborene Generationen hinein. Selbst wenn dafür eine gesetzliche Grundlage gefunden würde, gälte sie nicht, da große Teile dieser Staatsschulden auf illegale Weise zustande gekommen sind.
 
Das Zinssystem ist kein Naturgesetz, es wurde von Menschen willkürlich errichtet. Der Staat ist hierbei jedoch nicht Gestalter des Systems, sondern ausführendes Organ für die Interessen der Sklavenhalter und ordnet sich dem herrschenden Finanzsystem unter, das sich jeglicher staatlichen Kontrolle entzieht. Dies aber steht in Widerspruch zu Art. 20 (2) GG, nach dem alle Staatsgewalt ausschließlich vom Volke ausgeht, das sich keiner Macht unterordnen muss.
 
Die Verweigerung des Rechtsstaatsmerkmals Volksabstimmung auf Bundesebene führt so unmittelbar zur Versklavung der Beschwerdeführerin und aller anderen von diesem Rechtsstaatsverrat Betroffenen. Die Sklavenhalternatur der BRD muss nicht unbedingt in Zwangsarbeit, sondern kann auch im Zwangsentzug der Selbstbestimmung des Volkes über den Ertrag seiner Arbeit bestehen.
 
Durch Nichtbearbeitung der Verfassungsbeschwerde, Nichtzulassung der Volksabstimmung und damit Aufrechterhaltung der nach Vermögen differenzierenden Belastung des Volkes verletzte die BRD mit Hilfe ihres Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführerin und alle anderen Zinssystemverlierer in ihrem Menschenrecht auf Freiheit von Diskriminierung (Art. 14 EMRK, Diskriminierungsverbot).
 
Gemäß statistischem Bundesamt gibt ein durchschnittlicher Haushalt in Deutschland jährlich ca. 26.940 € für seinen Lebensunterhalt aus. (2) Die Lebenshaltungskosten in Deutschland enthalten einen Zinsanteil in Höhe von durchschnittlich 34,8%. Nach diesen beiden Daten zahlt ein durchschnittlicher Haushalt in Deutschland pro Jahr rund 9.375 € Zinsen. Diesen systembedingten durchschnittlichen Einzahlungen aller Haushalte in das Zinssystem stehen systembedingte Auszahlungen an bestimmte Haushalte gegenüber, wobei die Höhe der Auszahlungen vom jeweiligen Vermögen der Haushalte abhängt.
 
•          Zinsneutrale Haushaltsgruppe: Hat ein Haushalt ein ausreichend hohes Vermögen, um jährlich Zinsen in Höhe von 9.375 € netto zu bekommen, so kann er den Zinsanteil an seinen Lebenshaltungskosten damit bezahlen. Solche Haushalte erhalten aus dem Zinssystem weder Vorteile noch Nachteile.
•          Haushaltsgruppe der Zinsgewinner: Hat ein Haushalt ein Vermögen, aus dem ihm jährlich netto mehr Zinseinnahmen als Zinsausgaben entstehen, so bekommt er systembedingt Jahr für Jahr etwas hinzu, was von anderen erwirtschaftet werden muss. Er wird in die Lage versetzt, ohne eigene Arbeitsleistung die Arbeitsleistung anderer abzuschöpfen.
•          Haushaltsgruppe der Zinsverlierer: Hat ein Haushalt ein Vermögen, aus dem ihm jährlich netto weniger Zinseinnahmen als Zinsausgaben entstehen, so muss er systembedingt Jahr für Jahr etwas abgeben. Er wird durch das Zinssystem dazu gezwungen, Arbeitsleistungen zu erbringen, die zu Gunsten der Haushaltsgruppe der Zinsgewinner ohne Gegenleistung abgeschöpft werden.
 
Alle drei genannten Haushaltsgruppen haben einen Grundbedarf, den sie zum Leben unbedingt benötigen. Die Haushaltsgruppe der Zinsverlierer muss über ihren eigenen Grundbedarf hinaus die Transferleistungen an die Haushaltsgruppe der Zinsgewinner erwirtschaften. Je weniger Vermögen man hat, desto mehr zahlt man als Nettozahler in das Zinssystem ein, wobei die Frage, ob man selbstverursachte Schulden hat oder nicht, lediglich die Höhe dieser Einzahlungen beeinflusst. Je höher jedoch das Vermögen eines Zinsgewinners ist, desto mehr Zinseinkommen ohne dafür zu arbeiten erhält er.
 
Die Zuflüsse aus diesem Finanztransfer wachsen in Abhängigkeit vom eigenen Vermögen, so dass man beispielsweise dann, wenn es bei einer Milliarde € liegt, eine Transferleistung im Gegenwert von ca. 50 Eigenheimen pro Jahr erhält, die von anderen errichtet werden müssen, ohne dass sie sie selbst nutzen können. Der Zwang, unentgeltlich für andere zu arbeiten, entzieht den Zinsverlierern Lebenszeit, deren Früchte den Zinsgewinnern zufließen. Dies ist gleichbedeutend mit dem Entzug von Freiheit und von Verfügungsmacht über das Eigentum, der allgemein als Sklaverei definiert wird. Der Unterschied zu früheren Formen der Sklaverei ist lediglich die fehlende persönliche Zuordnung bestimmter Sklaven zu bestimmten Herren. Diese Funktion übernimmt heute das Zinssystem mit seinen ausführenden Organen, den Staaten als Sklavenhaltergehilfen, die die Arbeitspflicht der Sklaven und die Bezugsberechtigung der Sklavenhalter im jeweiligen Land (notfalls gewaltsam) durchsetzen.
 
Das Bundesverfassungsgericht verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Grund- und Menschenrecht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde), indem es das Bundesverfassungsgericht unter Androhung einer Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 € ablehnte, die Beschwerde zu bearbeiten. Die Feststellung der angeblichen Missbräuchlichkeit einer Beschwerde benötigt genauso viel oder mehr Zeit wie die übliche Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so dass der rechtverweigernde Schikanecharakter der Missbrauchsgebühr offen zu Tage tritt. Die Beschwerdeführerin bittet den Menschenrechtsgerichtshof, die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, an Stelle grund- und menschenrechtsgemäßer Beschwerdebearbeitung Missbrauchsgebühren zu erheben oder anzudrohen, als menschenrechtswidrig festzustellen. (PK)
 
(1) http://www.initiative-volksentscheid.de/?page_id=5
 
(2) Daten für 2008 siehe
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Konsumausgaben/Tabellen/PrivaterKonsum_EVS.html
Stand: 21.3.2012
 
 
Marianne Grimmenstein ist Musiklehrerin und seit etwa 15 Jahren Mitglied in dem gemeinnützigen Verein „Mehr Demokratie“, dessen Mitteilungen die NRhZ schon seit Jahren gelegentlich veröffentlicht. Außerdem ist sie aktiv in dem bundesweiten Netzwerk www.jetz-helfen-wir-uns-selbst.de, wo neue Lösungskonzepte für die Sachprobleme der Gesellschaft ausgearbeitet werden, eine der Hauptinitiatoren des Internetparlaments www.iparlament.de und in der Initiative Volksentscheid http://www.initiative-volksentscheid.de/img/mrbeschwerde_26512.pdf und hat 2008 das Buch „Quo Vadis Deutschland? – Was sich ändern muss“ im STENO-Verlag herausgegeben.


Online-Flyer Nr. 357  vom 06.06.2012



Startseite           nach oben