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Aktueller Online-Flyer vom 28. März 2024  

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Inland
Die Berliner Mauer - Geschichtsrevisionismus und Siegerjustiz
Zum 50. Jahrestag des Mauerbaus – Teil 4
Von Hans Fricke

Hans Fricke aus Rostock, Autor des im August 2008 im Berliner Verlag am Park erschienenen Buches „Politische Justiz, Sozialabbau, Sicherheitswahn und Krieg" hat zum 50sten Jahrestag des Berliner Mauerbaus einen Beitrag geschrieben, den die NRhZ in sechs Teilen vor dem Jahrestag am 13. August veröffentlicht. Er widerspricht fast allem, was in den nächsten Wochen auf offiziellen "Gedenkveranstaltungen" vorgetragen werden dürfte. Die Kapitel: 1. Die Berliner Mauer; Gründe für ihren Bau und ihre Einordnung in den Kalten Krieg. 2. Das Märchen von der „innerdeutschen“ Grenze und seine Funktion. 3. Die Legende vom "Schießbefehl". 4. Schlussbemerkungen. – Die Redaktion
 

Fiel mit einem angeblichen Dokument zum
"Schießbefehl“ 2007 öffentlich auf die Nase
- "DDR-Bürgerrechtler" Günter Nooke -
heute G8-Afrikabeauftragter von Angela
Merkel im BMZ
Aus NRhZ 109 vom 22.8.2007
Die Legende vom "Schießbefehl“
 
Seit Errichtung der Besat-zungszonen in Deutschland gab es in der sowjetischen Besatzungszone für den Dienst an der Demarkationslinie Vorschriften zur Anwendung der Schusswaffe. Mit Gründung der DDR wurden von der Volks-kammer, vom Ministerrat und von den zuständigen Ministern Gesetze und Bestimmungen erlassen, die den Schusswaf-feneinsatz für die Grenzsiche-rungskräfte regelten. Diese Regelungen glichen im Wesent-lichen denen, die die Volks-kammer auch im Grenzgesetz von 1982 getroffen hat.
 
Nach § 27 des Grenzgesetzes war das Schießen an der Grenze „gerechtfertigt“, um ein „Verbrechen“ zu verhindern oder die „eines Verbrechens Verdächtigen“ zu ergreifen. Das Gesetz erlaubte Schüsse nicht bei schlichten Grenzdurchbrüchen ohne qualifizierende Umstände. In solchen Fällen schrieb das Gesetz vor, das Leben von Menschen nach Möglichkeit zu schonen. Diese Bestimmungen deckten sich nahezu mit denen anderer Länder und denen, die für den Bundesgrenzschutz gelten. Daraus erklärt sich auch, weshalb die am 18. März 1990 gewählte letzte Volkskammer bei der Regelung der Schusswaffenanwendung durch Angehörige der Zollverwaltung und der Polizei die Bestimmungen des § 27 des Grenzgesetzes der DDR von 1982 inhaltlich übernahm.
 

Marianne Birthler - von 2000 bis März
2011 Bundesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheits-
diensts der ehemaligen DDR (BStU)
- veröffentlichte zwei Tage vor dem 46.
Jahrestag des Mauerbaus das
"Dokument" zum "Schießbefehl".
Während diese Bestimmungen und ihre Anwendung von den bundes-deutschen Gerichten „als mit den Menschenrechten unvereinbar“ abqualifiziert wurden, werden die bundesdeutschen Regelungen und die darauf basierende Praxis anders bewertet als die für die Grenztruppen. Im Gegensatz zu Richter Theodor Seidel im ersten Prozess gegen ehemalige Angehörige der DDR-Grenztruppen, dem die Verteidigung wegen seiner Mitarbeit in einer Fluchthelferorganisation Befangenheit vorwarf, - er hatte das Grenzgesetz als nichtig gewertet - erkannte die Vorsitzende im vierten sogenannten Grenzerprozess, Ingeborg Tepperwiesen, ausdrücklich an, dass das Grenzgesetz nicht in einem solchen Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen von Recht und Menschlichkeit gestanden habe, dass es deshalb unwirksam wäre. Die unter ihrem Vorsitz tagende 29. Berliner Große Strafkammer bestätigte, dass Schüsse an der Mauer weder DDR-Verfassung noch Völkerrecht oder Naturrecht, sondern im konkreten Fall nur ausgerechnet das Grenzgesetz brachen; danach sei nämlich Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel zur Festnahme - also nur zur Verletzung, nicht zur Tötung eines Menschen - legitim gewesen.
 
Mit diesem Aufsehen erregenden Urteil verhedderte der Rechtsstaat sich ein weiteres Mal in seinen eigenen Fallstricken. Mit einer solchen der wahren Rechtslage entsprechenden Urteilsbegründung hätte die Siegerjustiz sich selbst den juristischen Weg für den Prozess gegen die ehemalige DDR-Führung verbaut. So war es nicht verwunderlich, sondern entsprach offenbar Regieanweisungen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zur Revision des zweiten „Mauerschützenprozess“ am 3. November 1992, also wenige Tage vor dem geplanten Prozess gegen Erich Honecker und andere, nicht nur das Grenzgesetz der DDR für menschenrechtsunwürdig und damit strafbares Unrecht erklärte, sondern zugleich einräumte, dass sich die Praxis in der DDR voll an diesem orientierte, hiesige Wertmaßstäbe der Gesetzeslage entsprächen.

2007 Entdecker des
"Dokuments" zum
"Schießbefehl" – Jörg
Stoye, damals Leiter der
Magdeburger Außenstelle
der BStU
Dennoch verlangten die Richter des Bundes-gerichtshofes: Man musste sich damals über Geist und Buchstaben des Grenzgesetzes hinwegsetzen, es als abstraktes Unrecht erkennen und dem entgegen handeln, sonst machte man sich strafbar. Die Konsequenz aus dieser nicht nachvollziehbaren weltfremden Auffassung wäre doch, dass die Justiz nicht die Soldaten und Kommandeure der Grenztruppen als diejenigen, denen lediglich die Durchführung des Grenzgesetzes der DDR, einschließlich des § 27, Anwendung von Schusswaffen, oblag, vor Gericht stellt, sondern alle Volkskammerabgeordneten, die dieses „menschenrechtsunwürdige und deshalb strafbare“ Gesetz als Grundlage des Grenzregimes und des Dienstes der Grenztruppen beschlossen haben. Dann müssten die „Sieger“ nämlich auch alle Volkskammer-Abgeordneten der DDR-Blockparteien anklagen und bestrafen, die in den Ausschüssen über dieses Gesetz beraten und ihm schließlich ihre Zustimmung gegeben hatten. Nicht wenige von ihnen sind aber seit dem Anschluss der DDR an die BRD als Mitglieder, Abgeordnete oder Mandatsträger der Koalitionsparteien eine wichtige und zuverlässige Stütze der Bundesregierung.
 
Es lohnt sich ohnehin, darüber nachzudenken, warum bei der politischen und juristischen Abrechnung mit dem „Unrechtsstaat“ DDR die in seiner obersten Volksvertretung für die Gesetzgebung entscheidend mitverantwortlichen christ-demokratischen und liberal-demokratischen Abgeordneten außen vor bleiben, warum so getan wird, als hätte es deren politische Verantwortung und Mitgestaltung nie gegeben. Und wenn dann Richter Föhrig im Prozess gegen die Führung der Grenztruppen in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Generäle erklärt: „Jeder, der diese Befehle erließ oder an verantwortlicher Stelle an ihrem Zustandekommen mitwirkte, setzt, juristisch gesehen, eine ‚causa’ für den Tod des Grenzverletzers(...)“ und dabei diejenigen ausklammert, die das Gesetz als Grundlage einer solchen Befehlsgebung beschlossen hatten, dann bleibt doch nur der Schluss, dass das eigentliche Ziel der Verfolgung von DDR-Bürgern durch die Politische Strafjustiz der BDD in Wahrheit die Marxisten, Sozialisten und Kommunisten unter den Funktions- und Hoheitsträgern der DDR waren. Hätte die Justiz der Alt-BRD nicht mit rechtsstaatlich zweifelhaften Konstruktionen auf der Basis allgemeiner Menschenrechte unter Zuhilfenahme von dubiosem Naturrecht hantiert, sondern das zur Tatzeit geltende Recht des anderen deutschen Staates und UNO-Mitglieds angewendet, so, wie es der Einigungsvertrag zwingend fordert, dann hätten ehemalige Angehörige der Grenztruppen, die im Einklang mit diesem Recht handelten, strafrechtlich nicht belangt werden dürfen.
 
In welcher unerträglichen Weise besonders auf diesem Gebiet Artikel 3 des Grundgesetzes - Gleichheit vor dem Gesetz - verletzt wurde, geht aus Karl Graff „Schüsse an einer anderen deutschen Grenze“ hervor (SPOTLESS-Verlag 1995, ISBN -3-928999-55-9). Hier erfährt der interessierte Leser - in den meisten Fällen wohl zum ersten Mal - von „Sperrzonen“ im Grenzgebiet der BRD zu Belgien in den 50er und 60er Jahren, von der „Schießfreudigkeit“ deutscher Zollbeamter, von fast täglichen Pressemeldungen über Warnschüsse, „gezielte Schüsse“ auf Menschen, darunter Jugendliche und Kinder, deren einziges Vergehen darin bestand, durch Kaffeeschmuggel dem bundesdeutschen Fiskus Steuereinnahmen vorenthalten und dem Ruf „Halt!“ der Zollbeamten nicht sofort Folge geleistet zu haben.
 
Er liest von wilden Verfolgungsjagden durch Stadt und Land, bei denen sogar Unbeteiligte der Gefahr des Erschießens oder schwerer Verletzungen ausgesetzt worden waren, kurz: von einem Krieg in Friedenszeiten mit vielen Verletzten und Toten, wie zum Beispiel der am 22. Februar 1964 von einem deutschen Zollbeamten aus 20 Meter Entfernung getötete Vater zweier Kinder, der in Belgien eineinhalb Pfund Kaffee, 100 Gramm Tee und 20 Eier eingekauft und die Aufforderung des Beamten zum Halten nicht befolgt hatte.
 
Anhand von Zeitungsberichten, vorwiegend der christlich-demokratischen AACHENER VOLKSZEITUNG, über dramatische Ereignisse im Grenzgebiet, den leichtfertigen und missbräuchlichen Schusswaffeneinsatz deutscher Zollbeamter, von Auszügen aus Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministers der Finanzen und aus Sitzungsprotokollen des Bundestages während dieser Jahre ist zu erfahren, welchen geringen Stellenwert Bundesregierung, Bundestag und Justiz dem Grund- und Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beigemessen haben, als es darum ging, die Wiederaufrüstung der BRD auch mit Hilfe der Einnahmen aus der Kaffeesteuer zu finanzieren. Und der Leser, dem jahrzehntelang eingehämmert worden ist, dass DDR-Grenzsoldaten, bei deren Anwendung der Schusswaffe jemand getötet wurde, als „Todesschützen“ gelten, erfährt nunmehr, dass bundesdeutsche Zollbeamte, die damals an der Westgrenze der BRD Menschen erschossen haben, „Unglücksschützen“ genannt und strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wurden.
 
Selbst als bei der Tötung eines 18jährigen Schmugglers durch einen Zollbeamten der begründete Verdacht bestand, dass der tödliche Schuss aus 12 Meter Entfernung abgefeuert worden war und Oberrat Busch von einem „ausgesprochenen Genickschuss“ sprach, fand der zuständige Oberstaatsanwalt Dr. Reuter rechtfertigende Gründe, sodass die Ermittlungen gegen „Unglücksschützen“ schließlich eingestellt wurden.
 
Nicht anders verhielt es sich mit der Auslegung von Befehlen und Dienstvorschriften. Während in den 50er und 60er Jahren nicht etwa die Aufgabenstellung des Bundesministers der Finanzen, nicht die Anweisungen der Zollverwaltung, nicht die Befehle der Vorgesetzten vor Ort und auch nicht die in der Presse sowie vom CDU-Bundestagsabgeordneten Günther im Deutschen Bundestag immer wieder beklagte „Schießfreudigkeit“ von Zollbeamten die Toten und Verletzten an der Front des „Kaffeekrieges“ zur Folge hatten, sondern „unglückliche Dienstvorschriften“ oder „in Erregungssituationen überforderte Zollbeamte“, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die ehemaligen Angehörigen der DDR-Grenztruppen: „Die Strafgerichte sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass der Entschuldigungsgrund des „Handelns auf Befehl“ ausgeschlossen sei und die Rechtswidrigkeit des Befehls zum Schusswaffengebrauch an der Grenze nach den bekannten Umständen offensichtlich war.“
 
Es war nicht zu übersehen, dass sich die politische Strafjustiz immer dann auf die „Menschenrechte“ berief, wenn es darum ging, ehemaligen Angehörigen der Grenztruppen rechtswidriges Handeln zu unterstellen. Beriefen sich aber angeklagte ehemalige DDR-Grenzer auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1952, die in ihrem Artikel 2 die Tötung eines Menschen nicht für (menschen-)rechtswidrig ansieht, „wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, (...) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen“, dann weigerte sich die gleiche Justiz, ihnen diesen Rechtfertigungsgrund zuzugestehen. Obwohl es sich bei der Europäischen Menschenrechtskonvention um die von den Regierungen aller Mitgliedsstaaten des Europarates mit Gesetzeskraft ausgestattete Konvention zum Schutz der Menschenrechte handelt. Die im Grenzgesetz der DDR enthaltene Bestimmung „Anwendung der Schusswaffen“ regelt eine staatliche Befugnis, ein Recht zur Schusswaffenanwendung, aber keine Verpflichtung zum Töten. Sie enthält zugleich die staatliche Bekräftigung, dass die vorschriftsmäßige Schusswaffenanwendung keine Straftat ist. Diese Rechtslage anzuerkennen, ist keine Ermessensfrage, sondern völkerrechtliche Pflicht der BRD.
 
Zur Wahrheit über die Grenztruppen gehört auch ihr verantwortungsbewusstes Handeln am 9. November 1989, welches Egon Krenz in seiner Rede auf dem 24. Grenzertreffen in Petershagen bei Berlin am 24.10.2009 mit folgenden Worten würdigte: "Heute schreiben Medien leichtsinnig, Schabowskis Unkonzentriertheit sei das schönste Missverständnis der Weltgeschichte." Andere meinen, es sei ein Wunder, dass alles so friedlich verlaufen sei. Ein Teil jener, die dieses Wunder vollbracht haben, sitzt hier in diesem Saal vor mir. Ihr habt dazu beigetragen, dass aus der Schussligkeit von Schabowski keine Katastrophe wurde. Wie leicht hätte aus dem 'schönsten Missverständnis der Geschichte' ein schreckliches Blutvergießen werden können! Meine Hochachtung vor Eurer weltpolitischen Leistung, liebe Freunde. Dankbar bin ich nach wie vor den verantwortlichen Kommandeuren der Grenztruppen vor Ort. Es wird heute oft von Gewissensentscheidungen gesprochen. Das Verhalten der Grenzer am 9. November war so eine. Die Grenzer waren im humanistischen Sinne ausgebildet und erzogen und bewiesen dies in ihren Handlungen. Das noble Handeln der Grenzsoldaten an diesem und den folgenden Tagen führt das bis heute in den bundesdeutschen Medien gezeichnete Bild von ihnen als schießwütige Mordgesellen ohne Herz und Seele ad absurdum.(...) Eine falsche Entscheidung hätte Blutvergießen bedeuten können. Das hat auch Gorbatschow so beurteilt. Er schrieb, die DDR-Führung habe dazu beigetragen, ein "mögliches Auslösen militärischer Handlungen mit unabsehbaren Folgen auf deutschem Territorium zu verhindern." (Egon Krenz. Ohne einen Schuss, Neues Deutschland, 10.11.2009) (PK)
 
Teil 5 folgt in der nächsten NRhZ-Ausgabe.


Online-Flyer Nr. 311  vom 20.07.2011



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