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Aktueller Online-Flyer vom 17. April 2024  

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Inland
Die Polizei hat immer Recht und demnächst durch § 113 StGB noch rechter
Ideologische Aufrüstung
Von Eberhard Reinecke

Die Bundesregierung hat beschlossen den Straftatbestand des § 113 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu verschärfen. Ob sie dies im Hinblick auf die bevorstehenden Aktionen gegen Castor-Transporte und die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke getan hat, lässt sich vermuten. Oder handelt es sich um eine Änderung ohne strafrechtliche Bedeutung, sondern ausschliesslich zum Zweck der ideologischen Aufrüstung. Dazu und zu dem wirklichen Skandal des § 113 StGB lesen Sie den folgenden Beitrag unseres Rechtsanwalts Eberhard Reinecke.
 

Quelle: Bremer Montagsdemo.de
„Vollstreckungsbeamte werden immer wieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Opfer von Gewalt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist bei den als „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ erfassten Vorfällen zwischen 1999 und 2008 eine Steigerung um 30,74 Prozent auf. Insbesondere Polizeibeamte tragen ein erhebliches Risiko, bei der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte angegriffen zu werden. Daher soll die Strafandrohung in § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) erhöht werden.“
 
Diese Begründung des Regierungsentwurfes wird bereits schamhaft auf der Seite des Justizministeriums konterkariert, wenn darauf hingewiesen wird, dass regelmässig wegen anderer Straftatbestände ohnehin höhere Strafen möglich sind. § 52 Abs 2 StGB bestimmt: „Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.“ Der Strafrahmen des § 113 StGB kommt daher ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu Anwendung, etwa wenn der Demonstrant sich mit Kraftanwendung gegen eine Fesselung oder Abführen durch Winden „wehrt“. Sobald er – wie es zumeist in den Anzeigen heisst – „um sich tritt und schlägt“ geht es um Körperverletzung mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren, wird dabei der unter Juristen so beliebte „beschuhte Fuss“ benutzt oder sind mehrere gemeinschaftlich tätig, gibt es schon einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren. In 35 Jahren Berufstätigkeit habe ich noch nie erlebt, dass bei einer reinen Verurteilung wegen § 113 StGB (ohne andere Delikte) etwas anderes als eine Geldstrafe herausgekommen ist. Ich bezweifele, dass irgendwo in der Bundesrepublik schon einmal ein Jahr herausgekommen ist. Mit anderen Worten: Die Erhöhung des Strafrahmens ist völlig überflüssig, sie dient ausschliesslich der ideologischen Aufrüstung.
 

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Tröstlich ist dabei nur folgendes aus dem Regierungsentwurf: „Vollzugsaufwand: Die Gesetzesänderungen werden voraussichtlich zu keinem nennenswerten Mehraufwand führen. Sonstige Kosten: Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Bürokratiekosten: Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.“
 
Dabei gibt es gute Gründe, für die vollständige Abschaffung des § 113 StGB einzutreten. Nehmen wir als Beispiel dafür einen der vielen Polizeikessel aus den letzten Jahren, die reihenweise nachträglich von den Gerichten für rechtswidrig erklärt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage einer Geldentschädigung für Opfer eines polizeilichen Castorkessels auseinanderzusetzen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091111_1bvr285308.html
 
Im Sachverhalt heisst es dazu: „Die Beschwerdeführer wurden um 7:10 Uhr von Bundespolizeibeamten angetroffen, während sie in einer Entfernung von circa 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto saßen. Die Polizeibeamten nahmen beide Beschwerdeführer zusammen mit circa 70 anderen Bürgern in Gewahrsam. Die Gruppe wurde zunächst auf einem Feld festgehalten. Sanitäre Anlagen waren dort nicht vorhanden. Jedenfalls die weiblichen Festgehaltenen wurden im Bedarfsfall in ein Waldstück geführt, wo sie ihre Notdurft verrichten konnten. Um 9:30 Uhr wurden die Personalien festgestellt, außerdem wurden mitgeführte Gegenstände durch die Polizei sichergestellt. Um circa 11:00 Uhr wurden die Beschwerdeführer und die anderen festgehaltenen Personen in einen Gefangenenbus verbracht; dabei musste sich der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle begeben, während die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen in einer 4-Personen-Zelle untergebracht wurde. Gegen 13:15 Uhr - nachdem der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt bereits passiert hatte - erreichte der Gefangenenbus eine als so genannte Gefangenensammelstelle eingerichtete Halle, wo die Gefangenen jeweils eine Isomatte und eine Decke erhielten und sich so ausgestattet auf dem nackten Betonfußboden aufhalten mussten. Der Beschwerdeführerin wurden ein Mobiltelefon und mehrere Stifte abgenommen. Sie wurde mehrfach durch Polizeibeamte fotografiert und mit einer Videokamera aufgenommen. Frühestens um 17:20 Uhr wurden die Beschwerdeführer entlassen.“
 
Dass diese Einkesselung rechtswidrig war hatten bereits frühere Gerichte entschieden, den Demonstranten aber eine Geldentschädigung verweigert. Das BVG billigt diese nun zu: „Zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten .... zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann.“
 
Wir wissen jetzt also, dass es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung gehandelt hat. Gehen wir also mit einem Gedankenexperiment zurück in den Kessel. Was lernt der Jurist im ersten Semester: „Recht braucht im Unrecht nicht zu weichen“. Nun weiss jeder: Hält mich jemand rechtswidrig fest, darf ich auch mit Gewalt ausbrechen. Das gilt zumindest wenn dieser Jemand eine Privatperson ist. Und was ist in unserem Polizeikessel, von dem feststeht, dass er rechtswidrig war? Leider kann man – nicht nur aus Gründen des Kräfteverhältnisses – den Demonstranten nicht empfehlen, sich gegen die Polizeiübergriffe gewaltsam zu wehren und auszubrechen, obwohl sie “im Recht“ sind. Denn der § 113 StGB hat einen eigenen Rechtswidrigkeitsbegriff. Es kommt nicht drauf an, was letztlich die Gerichte entscheiden, sondern ausreichend ist, dass der Polizeibeamte der Meinung sein durfte, er handele rechtmässig. Das wird mit der “Entschlussfreude“ der Polizei begründet, will sagen, dass ein Polizist, der zu viel darüber nachdenken müsste, ob sein Handeln nicht vielleicht rechtswidrig ist, nicht mehr richtig zulangt. Handelt er – wie meist bei Demo-Einsätzen – auf Befehl, so ist er besonders fein heraus, weil er sich praktisch keine eigenen Gedanken mehr machen muss. Ergebnis: Hätten die Castor-Gegner damals versucht, auszubrechen, wären sie bestraft worden, obwohl sie “im Recht“ waren. Schliesslich handelten die sie festnehmenden Beamten auf Befehl und deshalb “rechtmässig“. 
 
Wer soll aber wissen, was ein Polizist später erzählt, warum er meinte rechtmässig zu handeln. Ist diese Geschichte nachvollziehbar, nützt es dem Bürger gar nichts, wenn objektiv das Handeln des Polizisten rechtswidrig war. Im Regelfall ist es also stressfreier, auch dann polizeilichen Anweisungen zu folgen, wenn diese rechtswidrig sind. § 113 verlangt damit letztlich Kadavergehorsam gegenüber der Polizei, und damit es jetzt auch jeder kapiert, soll symbolisch die Strafandrohung erhöht werden.  (PK)


Online-Flyer Nr. 273  vom 27.10.2010

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