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Aktueller Online-Flyer vom 16. April 2024  

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Aktuelles
Dr. Schertz kämpft weiter – trotz Entscheidung des BVerfG
Weitere juristische NRhZ-Erfolge zur Meinungsfreiheit
Von Eberhard Reinecke

Am 24. August fanden vor dem Landgericht in Berlin zwei Zivilverfahren gegen die Neue Rheinische Zeitung statt. In beiden Verfahren wurde die Klage gegen die NRhZ abgewiesen – zugunsten der Meinungsfreiheit.

Im ersten Verfahren ging es im (vielleicht) letzten Akt um die Veröffentlichung einer e-mail des Rechtsanwaltes Dr. Schertz in einem unserer Artikel. Hier hatte die NRhZ erreicht, dass frühere Verurteilungen der Berliner Gerichte durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde ( Siehe unser Artikel: „Erfolg für die Pressefreiheit“). Überraschend war sicherlich nicht, dass das Landgericht Berlin nach den deutlichen Worten des BVerfG die Klage von Dr. Schertz abgewiesen hat. Überraschend war lediglich, dass die Verhandlung überhaupt stattfinden musste, hatte das Gericht doch zuvor  dem Kläger angeraten, die Klage zurückzunehmen.

Doch halsstarrig meinte Dr. Schertz immer noch, die Veröffentlichung der Email habe sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass mit der Entscheidung des BVerfG für die NRhZ eine Wende in der Rechtsprechung zum

Wieder gegen die Wand gelaufen -
Promi-Anwalt Dr. Christian Schertz
Cartoon: Lurusa
  Persönlichkeitsrecht eingeleitet wurde, will Dr. Schertz bis heute nicht wahrhaben. Weil auch das Landgericht Berlin diese Änderung nachvollzieht und Dr. Schertz dort seine F(e)älle davon schwimmen sieht, klagt er jetzt gegen seinen Lieblingsgegner Rolf Schälike (siehe dazu unser Artikel: „Es gibt noch Richter in Berlin“ lieber in Köln und Hamburg (in Köln wurde auch schon ein Antrag abgewiesen). Die Richter in Berlin, von denen er früher ca. 30 einstweilige Verfügungen gegen Rolf Schälike erhalten hatte, wurden jetzt von Dr. Schertz in bereits fünf Verfahren wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ob Dr. Schertz gegen die jetzige Entscheidung des Landgerichtes für die NRhZ Berufung einlegt, bleibt abzuwarten.

Finanzielle Interessen

Was auf den ersten Blick eher querulatorisch aussieht, hat wohl auch einen finanziellen Hintergrund. Als „Promi-Anwalt“ lebt Dr. Schertz von der „Verteidigung“ des „Persönlichkeitsrechtes“ seiner Mandanten. Je umfassender die Rechtsprechung, also das Persönlichkeitsrecht – zu Lasten der Meinungsfreiheit – schützt, desto mehr gibt es zu verteidigen (und umgekehrt) und zu verdienen. Was ihm heute passiert, gefährdet auch weitere Verfahren für seine Mandanten.

Bericht über Strafanzeige

Im zweiten Verfahren ging es um den ehemaligen Sprecher des damals noch selbstständigen Bankhauses Oppenheim. Dieser hatte im Verfahren gegen unseren Autor Werner Rügemer (wegen dessen Buch über Alfred Oppenheim) eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der fünf unzutreffenden Behauptungen enthalten waren. Als Werner Rügemer dann im letzten Jahr Strafanzeige erstattete und die NRhZ darüber berichtet, erwirkte der Sprecher eine einstweilige Verfügung. Er bestritt darin überhaupt nicht die Darstellung, dass er unwahre Angaben gemacht hat, sondern wollte lediglich unterbinden, dass über die Strafanzeige berichtet wird. Noch vor einem Jahr schloss sich das Landgericht Berlin dieser Meinung an. Anschließend stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren wegen angeblicher „Geringfügigkeit“ ein. Trotzdem und sicherlich auch wegen einer weiteren Entscheidung des BVerfG (siehe Artikel: „ Die Heilige Kuh geschlachtet“, schloss sich nunmehr das Landgericht unserer Argumentation an.

Auch das Landgericht konnte die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht mehr erkennen, wenn unser Prozessgegner (im übrigen auch vom Büro Schertz vertreten) sich nicht gegen die Behauptung wehrt, dass er die Unwahrheit gesagt hat, sondern nur nicht will, dass über die Strafanzeige berichtet wird. Auch dies ein wichtiger Schritt für die Meinungsfreiheit. (HDH)

Online-Flyer Nr. 256  vom 01.09.2010



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