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Inland
Anspruch auf Bonuszahlungen?
Oder „Wegfall der Geschäftsgrundlage“
Von Wolfgang Bittner
Verträge sind einzuhalten – Pacta sunt servanda –, so argumentierten u.a. die Rechtsberater des schwer angeschlagenen US-Versicherungskonzerns AIG, der trotz weltweiter Finanz- und Wirtschaftskrise im März 2009 noch Boni in Höhe von 165 Millionen Dollar ausgezahlt hat. Auch in Deutschland ist nach wie vor zu hören, die Unternehmen müssten vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen leisten, selbst wenn zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit staatliche Hilfen in Anspruch genommen worden sind.
Allerdings wird allenthalben sogar von juristisch vorgebildeten Fachleuten gefordert, die Begünstigten, zumeist Manager mit ohnehin sehr hohen Einkommen, möchten doch wenigstens aus moralischen Gründen auf ihren Rechtsanspruch auf Bonuszahlungen verzichten. Bundeskanzlerin Angela Merkel hat dazu – weniger juristisch fundiert als ethisch nachvollziehbar – angemerkt, dass Boni ursprünglich für wirtschaftliche Erfolge ausgesetzt worden sind, nicht jedoch für wirtschaftliche Misserfolge.
Grundsatz von Treu und Glauben
Nun enthält das Bürgerliche Gesetzbuch im zweiten Buch über das Recht der Schuldverhältnisse einen Paragrafen zum Grundsatz von Treu und Glauben im Wirtschaftswesen. Und der scheint weder den diskutierenden Politikern, Managern und betroffenen Bürgern, noch den beratenden Juristen bekannt zu sein. In § 242 BGB heißt es: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das bedeutet, dass Verträgen auch ohne eine konkrete Vereinbarung eine sogenannte Clausula rebus sic stantibus innewohnt, was zu Deutsch heißt: Bei einer wesentlichen Änderung der Umstände, die für den Vollzug eines Vertrages entscheidend sind, kann die Geschäftsgrundlage gravierend gestört sein oder sogar entfallen, so dass abgeschlossene Verträge modifiziert oder aufgelöst werden dürfen. Diese vom Reichsgericht seit 1920 zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ in die Rechtsprechung übernommenen Grundsätze sind 2002 im Rahmen der Reform des Schuldrechts mit dem § 313 BGB Gesetz geworden. Die Details und genaueren Bedingungen sind in jedem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen.
Übrigens kennt auch das US-amerikanische Recht diesen Grundsatz, nämlich in Form der „doctrine of change in underlying assumptions“. Auch in den USA können Verträge bei wesentlich veränderten Umständen an die neuen Verhältnisse angepasst oder aufgehoben werden.
Die Konsequenz daraus: Bonuszahlungen, die unter moralischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden können, weil sich die Umstände gravierend geändert haben, sind zu streichen. Und was anderes als ein solcher gravierender Umstand ist in diesem Zusammenhang eine globale Finanzkrise, die nicht nur Wirtschaftsunternehmen, sondern darüber hinaus Staaten an den Rand des Konkurses gebracht hat?
Auch Schadenersatzansprüche möglich
Deutsche wie amerikanische Firmen hätten also nach geltendem Recht weder Boni zahlen müssen noch zahlen dürfen. Außerdem wäre es in vielen Fällen möglich, Forderungen auf Bonuszahlungen gegen Schadenersatzansprüche aufzurechnen und somit Zahlungen zu verweigern.
Des Weiteren enthält das Aktiengesetz in den Paragrafen 87, 93 und 116 Bestimmungen, wonach der Aufsichtsrat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, die Bezüge von Vorstandsmitgliedern herabzusetzen, wenn deren Weiterzahlung gegenüber der Gesellschaft eine schwere Unbilligkeit wäre. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft nur mit Hilfe des Staates vor der Zahlungsunfähigkeit gerettet werden kann. Bei Vernachlässigung ihrer Pflichten, können die Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner in Haftung genommen werden.
Abgesehen von diesen Möglichkeiten nach den Bestimmungen des Privatrechts wären in Fällen, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, nach deutschem Recht Verfahren wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch einzuleiten. Es besteht der Eindruck, dass die zu Gebote stehenden zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Bestimmungen aus Gründen der Opportunität bisher von den zuständigen Staatsanwaltschaften in nicht verantwortlicher Weise vernachlässigt worden sind.
Selbstverständlich ließe sich ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ auch auf Verträge über die unmäßigen Managergehälter insolventer Unternehmen sowie auf Abfindungen oder Ruhestandsvereinbarungen anwenden, beispielsweise auf die 20-Millionen-Zahlung der Post an den vorbestraften Klaus Zumwinkel. Ob solches geschehen kann, ist allerdings nicht allein eine Rechtsfrage, sondern vor allem eine Frage des politischen Willens, der erfreulicherweise mehr und mehr unter den Druck der Öffentlichkeit gerät. (PK)
Dr. Wolfgang Bittner, Jurist und Schriftsteller, lebt in Köln und ist unseren LeserInnen u.a. durch die Serie Minima Politika bekannt.
Online-Flyer Nr. 208 vom 29.07.2009
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Anspruch auf Bonuszahlungen?
Oder „Wegfall der Geschäftsgrundlage“
Von Wolfgang Bittner
Verträge sind einzuhalten – Pacta sunt servanda –, so argumentierten u.a. die Rechtsberater des schwer angeschlagenen US-Versicherungskonzerns AIG, der trotz weltweiter Finanz- und Wirtschaftskrise im März 2009 noch Boni in Höhe von 165 Millionen Dollar ausgezahlt hat. Auch in Deutschland ist nach wie vor zu hören, die Unternehmen müssten vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen leisten, selbst wenn zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit staatliche Hilfen in Anspruch genommen worden sind.
Allerdings wird allenthalben sogar von juristisch vorgebildeten Fachleuten gefordert, die Begünstigten, zumeist Manager mit ohnehin sehr hohen Einkommen, möchten doch wenigstens aus moralischen Gründen auf ihren Rechtsanspruch auf Bonuszahlungen verzichten. Bundeskanzlerin Angela Merkel hat dazu – weniger juristisch fundiert als ethisch nachvollziehbar – angemerkt, dass Boni ursprünglich für wirtschaftliche Erfolge ausgesetzt worden sind, nicht jedoch für wirtschaftliche Misserfolge.
Grundsatz von Treu und Glauben
Nun enthält das Bürgerliche Gesetzbuch im zweiten Buch über das Recht der Schuldverhältnisse einen Paragrafen zum Grundsatz von Treu und Glauben im Wirtschaftswesen. Und der scheint weder den diskutierenden Politikern, Managern und betroffenen Bürgern, noch den beratenden Juristen bekannt zu sein. In § 242 BGB heißt es: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das bedeutet, dass Verträgen auch ohne eine konkrete Vereinbarung eine sogenannte Clausula rebus sic stantibus innewohnt, was zu Deutsch heißt: Bei einer wesentlichen Änderung der Umstände, die für den Vollzug eines Vertrages entscheidend sind, kann die Geschäftsgrundlage gravierend gestört sein oder sogar entfallen, so dass abgeschlossene Verträge modifiziert oder aufgelöst werden dürfen. Diese vom Reichsgericht seit 1920 zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ in die Rechtsprechung übernommenen Grundsätze sind 2002 im Rahmen der Reform des Schuldrechts mit dem § 313 BGB Gesetz geworden. Die Details und genaueren Bedingungen sind in jedem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen.
Übrigens kennt auch das US-amerikanische Recht diesen Grundsatz, nämlich in Form der „doctrine of change in underlying assumptions“. Auch in den USA können Verträge bei wesentlich veränderten Umständen an die neuen Verhältnisse angepasst oder aufgehoben werden.
Die Konsequenz daraus: Bonuszahlungen, die unter moralischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden können, weil sich die Umstände gravierend geändert haben, sind zu streichen. Und was anderes als ein solcher gravierender Umstand ist in diesem Zusammenhang eine globale Finanzkrise, die nicht nur Wirtschaftsunternehmen, sondern darüber hinaus Staaten an den Rand des Konkurses gebracht hat?
Auch Schadenersatzansprüche möglich
Deutsche wie amerikanische Firmen hätten also nach geltendem Recht weder Boni zahlen müssen noch zahlen dürfen. Außerdem wäre es in vielen Fällen möglich, Forderungen auf Bonuszahlungen gegen Schadenersatzansprüche aufzurechnen und somit Zahlungen zu verweigern.
Des Weiteren enthält das Aktiengesetz in den Paragrafen 87, 93 und 116 Bestimmungen, wonach der Aufsichtsrat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, die Bezüge von Vorstandsmitgliedern herabzusetzen, wenn deren Weiterzahlung gegenüber der Gesellschaft eine schwere Unbilligkeit wäre. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft nur mit Hilfe des Staates vor der Zahlungsunfähigkeit gerettet werden kann. Bei Vernachlässigung ihrer Pflichten, können die Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner in Haftung genommen werden.
Abgesehen von diesen Möglichkeiten nach den Bestimmungen des Privatrechts wären in Fällen, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, nach deutschem Recht Verfahren wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch einzuleiten. Es besteht der Eindruck, dass die zu Gebote stehenden zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Bestimmungen aus Gründen der Opportunität bisher von den zuständigen Staatsanwaltschaften in nicht verantwortlicher Weise vernachlässigt worden sind.
Selbstverständlich ließe sich ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ auch auf Verträge über die unmäßigen Managergehälter insolventer Unternehmen sowie auf Abfindungen oder Ruhestandsvereinbarungen anwenden, beispielsweise auf die 20-Millionen-Zahlung der Post an den vorbestraften Klaus Zumwinkel. Ob solches geschehen kann, ist allerdings nicht allein eine Rechtsfrage, sondern vor allem eine Frage des politischen Willens, der erfreulicherweise mehr und mehr unter den Druck der Öffentlichkeit gerät. (PK)
Dr. Wolfgang Bittner, Jurist und Schriftsteller, lebt in Köln und ist unseren LeserInnen u.a. durch die Serie Minima Politika bekannt.
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