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Inland
Ob der V-Mann getürkt war, kann nun eine höhere Instanz entscheiden
Peinliche Niederlage für Schäuble und das BfV
Von Peter Kleinert

Cartoon: Wolf Wetzel
Zur Verhandlung über die Klage des früheren Startbahn-West-Aktivisten und Buchautors Wolf Wetzel vor dem Berliner Verwaltungsgericht waren neben dem Prozessbevollmächtigten des Bundesministeriums des Innern, Prof. Dr. Wolff, auch ein Herr Brebeck vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und eine weitere Mitarbeiterin des BfV erschienen, die im Zuschauerraum Platz nahm.
Vorab ließ der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Dr. Hans-Peter Rueß, der im Sommer 2007 auch zum Richter des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin gewählt wurde, die Streitparteien wissen, dass diese Kammer zum ersten Mal eine Klage wegen G-10-Maßnahmen vorliegen habe. Man habe sich deshalb intensiv mit Rechtslage und -voraussetzungen befasst.
Richter zur Vorgeschichte des Verfahrens
Zu Beginn erläuterte Dr. Rueß als Vorsitzender Richter die Vorgeschichte des Verfahrens. Danach erhielt Wolf Wetzel am 7. Dezember 2006 ein Schreiben vom Bundesamt für Verfassungsschutz, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass zwischen dem 28.4.1998 und dem 23.10.1998 sowohl sein Telefonanschluss wie auch sein Postverkehr überwacht worden waren. Begründet wurden diese G-10-Maßnahmen damit, dass er im Verdacht gestanden habe, Mitglied der terroristischen Vereinigung “ARMK“ zu sein, der „zahlreiche Brandanschläge und Sabotageaktionen mit erheblichem Sachschaden“ in der Zeit von 1988 bis 1996 zugeordnet wurden.

Vorsitzender Richter Dr. Hans-Peter Rueß
Quelle: Berliner Verwaltungsgericht
Am 29. Februar 2007 habe Wolf Wetzel Widerspruch gegen die G-10-Überwachungs-maßnahmen eingelegt. Weil das BfV-Schreiben „keine konkreten Verdachtsmomente“ aufführe, müsse er „von einer Fantasiekonstruktion ausgehen“. Den Versuch, mit den 1998 vom zuständigen G-10-Ausschuss des Bundestages „freigegebenen ermittlungstechnischen Mitteln die Verdachtsmomente erst zu finden, die für Überwachungsmassnahmen vorliegen müssen“, bezeichne Wetzel als verfassungswidrigen, schwerwiegenden „Eingriff in die Schutzrechte“.
Bereits 1997 seien im Rahmen eines 129a-Ermittlungsverfahrens gegen mindestens drei Personen Maßnahmen zur Überwachung von deren Telefon- und Postverkehr bewilligt worden. Diese G-10-Maßnahmen wurden vier Mal verlängert, mit der fünften Verlängerung sei die Ausweitung auf Wolf Wetzel beantragt und genehmigt worden. Als “tatsächlicher Anhaltspunkt“ habe ein “V-Mann 123“ gedient, der in einem Gespräch am 27.2.1998 mit anderen Personen erfahren haben soll, dass Wolf Wetzel u.a. Anschläge anlässlich von Castor-Transporten plane und perspektivisch “Sabotage der Info-Verbindungen“ vorbereite.
Nach Ablauf der Frist für Überwachungsmaßnahmen wurden diese um drei Monate verlängert. Als “tatsächlicher Anhaltspunkt“ habe dieses Mal ein abgehörtes Telefonat gedient, das belegen sollte, dass Wolf Wetzel “intensive Kontakte“ zu anderen Mitgliedern der “ARMK“ pflege. Weil sie fortlaufend ergebnislos waren, habe man die G-10-Maßnahmen schließlich eingestellt.
Hilfsantrag: Schwärzungen rückgängig machen
Mit der Klage gegen diese Eingriffe, so der Vorsitzende Richter, sei ein Hilfsantrag Wetzels verknüpft, der das Bundesamt für Verfassungsschutz dazu verpflichten solle, entscheidungsrelevante Akten herauszugeben und substanzielle Schwärzungen rückgängig zu machen. Der Kläger begründe das mit dem Vorwurf, dass die massiven Schwärzungen und die vorenthaltenen Akten nicht dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland und deren V-Männer dienen. Vielmehr erhebe er den Vorwurf, dass damit die gezielte und vorsätzliche Manipulation vertuscht, der G-10-Ausschuss im Bundestag mit frisierten und nicht vorhandenen “Beweisen“ getäuscht werden sollte.
Dr. Rueß erinnerte daran, dass in einem G-10-Verfahren die Eingriffsschwelle deutlich vorverlegt sei. Ein “dringender Tatverdacht“ sei nicht nötig. Das Bundesinnenministerium müsse lediglich “tatsächliche Anhaltspunkte“ vorbringen. Da es sich um einen massiven Eingriff in Grundrechte handele, sei es umso mehr notwendig, diese “tatsächlichen Anhaltspunkte“ präzise und nachvollziehbar zu begründen.
G-10-Maßnahmen “Ultima Ratio“
Da G-10-Maßnahmen die “Ultima Ratio“ im Arsenal geheimdienstlicher Ermittlungen seien, die erst dann beantragt bzw. durchgeführt werden dürften, wenn sich “niedrig-schwelligere Eingriffe“ als wirkungslos erwiesen hätten, habe es rechtlich keine Grundlage für die beantragten und durchgeführten G-10-Maßnahmen gegeben, wenn der Verfassungsschutz tatsächlich einen so erfolgreichen V-Mann besessen habe, von dem jeder Verfassungsschutz “träume“, wandte sich der Vorsitzende Richter sich nun an den BMI-Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Wolff. Ob er ihm folgen könne? Prof. Dr. Wolff schien ziemlich irritiert und schwieg.
Nach dem Vorsitzenden Richter legte einer der Beisitzer, durch die geschwärzten BfV-Akten blätternd, nach und stellte fest, dass die “tatsächlichen Anhaltspunkte“ nicht substanziiert seien, womit das Bundesministerium des Inneren bzw. das BfV ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien. Obwohl das Gericht das Innenministerium mit Schreiben vom 15.6.2009 bei der Vorbereitung dieser Verhandlung aufgefordert habe, die “Übersendung des vollständigen Erstantrages“ zu veranlassen, seien weiterhin alle Ausführungen zu den vorgeblichen “tatsächlichen Anhaltspunkten“ geschwärzt und somit nicht nachvollziehbar gemacht worden. Dem schloss sich Dr. Rueß an: Aus den vorliegenden Akten „erschließt sich uns nicht“ die Begründung der Maßnahme. Das Gericht werde also einen Beschluss fassen müssen, der das BfV dazu verpflichte, jene Stellen zu entschwärzen bzw. Akten zur Verfügung zu stellen, die der Begründungspflicht tatsächlich genügen.
Belege von Wolf Wetzel
Wolf Wetzel stellte Dr. Rueß nun die Frage, ob er bereit sei, die Belege vorzulegen, die bewiesen, dass das vom BfV behauptete Gespräch mit dem “V-Mann 123“ am 27.2.1998 nicht stattgefunden haben könne. Er bezog sich dabei auf ein Tagebuch, das Wetzel erwähnt hatte, nachdem das BfV in einer Stellungnahme angeführt, dass man sich nach so langer Zeit nicht mehr (genau) erinnere. Wetzel erklärte zunächst, bei diesem Stand des Verfahrens müsse nicht er begründen, warum die Maßnahmen des BfV rechtwidrig waren. Vielmehr müssten das BfV bzw. das Innenministerium ihrer Pflicht nachkommen, die G-10-Maßnahme zu begründen, anstatt zu verschleiern. Trotzdem sei er bereit, einige Belege vorzutragen:
„Folgendes Beispiel belegt eindruckvoll, dass das vermeintlich Gehörte nicht einem Gespräch entstammen konnte, sondern anderen “Quellen“ geschuldet war, mit denen der V-Mann-Bericht ausgestattet wurde. Der V-Mann 123 will am 27. Februar 1998 gehört haben, dass ich »seit vier Monaten … in psychotherapeutischer Behandlung« sei. Hätte ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden, hätte ich im besten Fall gesagt, dass ich in diesem Monat mit einer Therapie begonnen habe.
Fiktives Gespräch
Wie kommt das BfV respektive der V-Mann 123 zu diesen falschen Zeitangaben? Hat sich der V-Mann 123 vielleicht nur verhört? Nein, es wurden präzise und falsch zugleich andere Quellen ausgewertet und in ein fiktives Gespräch implantiert. Tatsächlich hat das BfV andere “Quellen“ ausgeschöpft, zum Beispiel Informationen, die es über die Krankenkasse erhalten hatte. In deren Unterlagen beginnt die Bewilligung der Therapie bereits mit Vorgesprächen, sogenannten probatorischen Sitzungen, die dazu dienen sollen, herauszufinden, ob die Therapieform zusagt bzw. der Therapeut der geeignete ist. Wenn also der V-Mann gehört haben will, dass ich vor vier Monaten mit der Therapie begonnen habe, sind zwar die Fakten korrekt ausgewertet und eingearbeitet worden, mit einem handwerklichen Fehler: Für die Krankenkasse beginnt die Therapie mit ihrer Bewilligung, für mich hingegen mit der ersten Sitzung, die wenige Tage vor jenem ominösen Gespräch am 27.2.1998 stattgefunden hatte.
“Das Problem“
Beleg Nr.2: In besagtem Gespräch will der V-Mann 123 gehört haben, dass ich “das Problem“ habe, wieder eingestellt zu werden, nachdem ein Kündigungsverfahren eingestellt werden musste und ich meine Arbeit als Jugendklubleiter fortsetzen konnte. Ich hätte “keine Lust mehr“ und wolle eh aufhören. Ganz offensichtlich ging das BfV davon aus, dass zu einem “Berufsrevolutionär“, für den ich mich laut V-Mann 123 halte, nicht die Lohnarbeit eines Sozialarbeiters passe. Sollte also das Gespräch dem VS-Profil eines “Berufsrevolutionärs“ gehorchen, musste er ein “Problem“ artikulieren. Tatsächlich widersprach ich der Kündigung mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln. Da sowohl meine arbeitsrechtlichen Einwände evident, als auch die Unterstützung vonseiten der MitarbeiterInnen und der kirchlichen Mitarbeitervertretung (MAV) groß war, zog der Arbeitgeber die Kündung zurück und musste mich zum 1.3.1998 wieder einstellen.
Abschließend führte ich aus, dass ein abgehörtes Telefonat, das zur Begründung einer Verlängerung der G-10-Maßnahmen angeführt wurde, in seiner eigentlichen Aussage manipuliert und in seinem Kontext verschleiert wurde, wodurch der G-10-Ausschuss des Bundestages wissentlich getäuscht wurde. Das Telefonat sollte die “intensiven Kontakte“ mit und unter Terrormitgliedern belegen. Um diesen Eindruck nicht zu stören, wurde der G-10-Ausschuss lediglich davon in Kenntnis gesetzt, die Gesprächsteilnehmerin stände im Verdacht, ebenfalls Mitglied der terroristischen Vereinigung “ARMK“ zu sein. Damit sollte suggeriert werden, dass es bei dem abgehörten Telefonat um ein Gespräch unter Terroristen handelte. Die Tatsache, dass es sich in Wirklichkeit um ein Dienstgespräch handelte, zwischen mir, als Jugendklubleiter und besagter Person, als Mitarbeiterin, wurde vorsätzlich unterschlagen. Der Inhalt des Gesprächs belege außerdem, dass sich hier eben nicht Mitglieder einer terroristischen Vereinigung unterhalten hatten, sondern zwei Angestellte einer Jugendeinrichtung.“
Doppeltes Fiasko
Nachdem der Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Wolff diese Belege nicht entkräften konnte, äußerte auch der Vorsitzende Richter Zweifel an der Existenz des V-Mannes und ließ außerdem durchblicken, dass es in der Rechtspraxis üblich sei, eine Person dann für unglaubwürdig zu halten, wenn sie in mehreren Einlassungen erwiesenermaßen die Unwahrheit gesagt hat. Wäre dies der Fall, wäre das Gespräch in seiner Gesamtheit unglaubwürdig. Ein doppeltes Fiasko für Prof. Dr. Wolff und das BfV: Wenn der “V-Mann 123“ existieren würde, wären die angeordneten G-10-Maßnahmen rechtwidrig, wenn er nie existiert hat, erst recht. Seine Reaktion: „Ob der V-Mann getürkt ist oder nicht, kann nur eine höhere Instanz entscheiden… Ich weiß nicht, ob der V-Mann 123 existiert.“
Um 12.32 Uhr beendete der Vorsitzende Richter die Verhandlung. Eine Stunde später stand das mündliche Urteil fest: „Es wird festgestellt, dass die Anordnungen des Bundesministers des Inneren vom 20. April und 20. Juli 1998 zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs des Klägers (Zeitraum vom 28. April bis zum 23. Oktober 1998) sowie zur Öffnung und zum Einsehen der für den Kläger bestimmten Postsendungen (Zeitraum vom 11. Mai bis zum 28. Oktober 1998) rechtswidrig waren.“ Mit der schriftlichen Begründung ist in drei bis sechs Wochen zu rechnen. Dann besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen das Urteil einzulegen. (PK)
Hierzu durchaus passend das Künstlervideo "Der Agent" von Erwin Stache
Online-Flyer Nr. 207 vom 22.07.2009
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Ob der V-Mann getürkt war, kann nun eine höhere Instanz entscheiden
Peinliche Niederlage für Schäuble und das BfV
Von Peter Kleinert
Cartoon: Wolf Wetzel
Zur Verhandlung über die Klage des früheren Startbahn-West-Aktivisten und Buchautors Wolf Wetzel vor dem Berliner Verwaltungsgericht waren neben dem Prozessbevollmächtigten des Bundesministeriums des Innern, Prof. Dr. Wolff, auch ein Herr Brebeck vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und eine weitere Mitarbeiterin des BfV erschienen, die im Zuschauerraum Platz nahm.
Vorab ließ der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Dr. Hans-Peter Rueß, der im Sommer 2007 auch zum Richter des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin gewählt wurde, die Streitparteien wissen, dass diese Kammer zum ersten Mal eine Klage wegen G-10-Maßnahmen vorliegen habe. Man habe sich deshalb intensiv mit Rechtslage und -voraussetzungen befasst.
Richter zur Vorgeschichte des Verfahrens
Zu Beginn erläuterte Dr. Rueß als Vorsitzender Richter die Vorgeschichte des Verfahrens. Danach erhielt Wolf Wetzel am 7. Dezember 2006 ein Schreiben vom Bundesamt für Verfassungsschutz, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass zwischen dem 28.4.1998 und dem 23.10.1998 sowohl sein Telefonanschluss wie auch sein Postverkehr überwacht worden waren. Begründet wurden diese G-10-Maßnahmen damit, dass er im Verdacht gestanden habe, Mitglied der terroristischen Vereinigung “ARMK“ zu sein, der „zahlreiche Brandanschläge und Sabotageaktionen mit erheblichem Sachschaden“ in der Zeit von 1988 bis 1996 zugeordnet wurden.

Vorsitzender Richter Dr. Hans-Peter Rueß
Quelle: Berliner Verwaltungsgericht
Bereits 1997 seien im Rahmen eines 129a-Ermittlungsverfahrens gegen mindestens drei Personen Maßnahmen zur Überwachung von deren Telefon- und Postverkehr bewilligt worden. Diese G-10-Maßnahmen wurden vier Mal verlängert, mit der fünften Verlängerung sei die Ausweitung auf Wolf Wetzel beantragt und genehmigt worden. Als “tatsächlicher Anhaltspunkt“ habe ein “V-Mann 123“ gedient, der in einem Gespräch am 27.2.1998 mit anderen Personen erfahren haben soll, dass Wolf Wetzel u.a. Anschläge anlässlich von Castor-Transporten plane und perspektivisch “Sabotage der Info-Verbindungen“ vorbereite.
Nach Ablauf der Frist für Überwachungsmaßnahmen wurden diese um drei Monate verlängert. Als “tatsächlicher Anhaltspunkt“ habe dieses Mal ein abgehörtes Telefonat gedient, das belegen sollte, dass Wolf Wetzel “intensive Kontakte“ zu anderen Mitgliedern der “ARMK“ pflege. Weil sie fortlaufend ergebnislos waren, habe man die G-10-Maßnahmen schließlich eingestellt.
Hilfsantrag: Schwärzungen rückgängig machen
Mit der Klage gegen diese Eingriffe, so der Vorsitzende Richter, sei ein Hilfsantrag Wetzels verknüpft, der das Bundesamt für Verfassungsschutz dazu verpflichten solle, entscheidungsrelevante Akten herauszugeben und substanzielle Schwärzungen rückgängig zu machen. Der Kläger begründe das mit dem Vorwurf, dass die massiven Schwärzungen und die vorenthaltenen Akten nicht dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland und deren V-Männer dienen. Vielmehr erhebe er den Vorwurf, dass damit die gezielte und vorsätzliche Manipulation vertuscht, der G-10-Ausschuss im Bundestag mit frisierten und nicht vorhandenen “Beweisen“ getäuscht werden sollte.
Dr. Rueß erinnerte daran, dass in einem G-10-Verfahren die Eingriffsschwelle deutlich vorverlegt sei. Ein “dringender Tatverdacht“ sei nicht nötig. Das Bundesinnenministerium müsse lediglich “tatsächliche Anhaltspunkte“ vorbringen. Da es sich um einen massiven Eingriff in Grundrechte handele, sei es umso mehr notwendig, diese “tatsächlichen Anhaltspunkte“ präzise und nachvollziehbar zu begründen.
G-10-Maßnahmen “Ultima Ratio“
Da G-10-Maßnahmen die “Ultima Ratio“ im Arsenal geheimdienstlicher Ermittlungen seien, die erst dann beantragt bzw. durchgeführt werden dürften, wenn sich “niedrig-schwelligere Eingriffe“ als wirkungslos erwiesen hätten, habe es rechtlich keine Grundlage für die beantragten und durchgeführten G-10-Maßnahmen gegeben, wenn der Verfassungsschutz tatsächlich einen so erfolgreichen V-Mann besessen habe, von dem jeder Verfassungsschutz “träume“, wandte sich der Vorsitzende Richter sich nun an den BMI-Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Wolff. Ob er ihm folgen könne? Prof. Dr. Wolff schien ziemlich irritiert und schwieg.
Nach dem Vorsitzenden Richter legte einer der Beisitzer, durch die geschwärzten BfV-Akten blätternd, nach und stellte fest, dass die “tatsächlichen Anhaltspunkte“ nicht substanziiert seien, womit das Bundesministerium des Inneren bzw. das BfV ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien. Obwohl das Gericht das Innenministerium mit Schreiben vom 15.6.2009 bei der Vorbereitung dieser Verhandlung aufgefordert habe, die “Übersendung des vollständigen Erstantrages“ zu veranlassen, seien weiterhin alle Ausführungen zu den vorgeblichen “tatsächlichen Anhaltspunkten“ geschwärzt und somit nicht nachvollziehbar gemacht worden. Dem schloss sich Dr. Rueß an: Aus den vorliegenden Akten „erschließt sich uns nicht“ die Begründung der Maßnahme. Das Gericht werde also einen Beschluss fassen müssen, der das BfV dazu verpflichte, jene Stellen zu entschwärzen bzw. Akten zur Verfügung zu stellen, die der Begründungspflicht tatsächlich genügen.
Belege von Wolf Wetzel
Wolf Wetzel stellte Dr. Rueß nun die Frage, ob er bereit sei, die Belege vorzulegen, die bewiesen, dass das vom BfV behauptete Gespräch mit dem “V-Mann 123“ am 27.2.1998 nicht stattgefunden haben könne. Er bezog sich dabei auf ein Tagebuch, das Wetzel erwähnt hatte, nachdem das BfV in einer Stellungnahme angeführt, dass man sich nach so langer Zeit nicht mehr (genau) erinnere. Wetzel erklärte zunächst, bei diesem Stand des Verfahrens müsse nicht er begründen, warum die Maßnahmen des BfV rechtwidrig waren. Vielmehr müssten das BfV bzw. das Innenministerium ihrer Pflicht nachkommen, die G-10-Maßnahme zu begründen, anstatt zu verschleiern. Trotzdem sei er bereit, einige Belege vorzutragen:
„Folgendes Beispiel belegt eindruckvoll, dass das vermeintlich Gehörte nicht einem Gespräch entstammen konnte, sondern anderen “Quellen“ geschuldet war, mit denen der V-Mann-Bericht ausgestattet wurde. Der V-Mann 123 will am 27. Februar 1998 gehört haben, dass ich »seit vier Monaten … in psychotherapeutischer Behandlung« sei. Hätte ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden, hätte ich im besten Fall gesagt, dass ich in diesem Monat mit einer Therapie begonnen habe.
Fiktives Gespräch
Wie kommt das BfV respektive der V-Mann 123 zu diesen falschen Zeitangaben? Hat sich der V-Mann 123 vielleicht nur verhört? Nein, es wurden präzise und falsch zugleich andere Quellen ausgewertet und in ein fiktives Gespräch implantiert. Tatsächlich hat das BfV andere “Quellen“ ausgeschöpft, zum Beispiel Informationen, die es über die Krankenkasse erhalten hatte. In deren Unterlagen beginnt die Bewilligung der Therapie bereits mit Vorgesprächen, sogenannten probatorischen Sitzungen, die dazu dienen sollen, herauszufinden, ob die Therapieform zusagt bzw. der Therapeut der geeignete ist. Wenn also der V-Mann gehört haben will, dass ich vor vier Monaten mit der Therapie begonnen habe, sind zwar die Fakten korrekt ausgewertet und eingearbeitet worden, mit einem handwerklichen Fehler: Für die Krankenkasse beginnt die Therapie mit ihrer Bewilligung, für mich hingegen mit der ersten Sitzung, die wenige Tage vor jenem ominösen Gespräch am 27.2.1998 stattgefunden hatte.
“Das Problem“
Beleg Nr.2: In besagtem Gespräch will der V-Mann 123 gehört haben, dass ich “das Problem“ habe, wieder eingestellt zu werden, nachdem ein Kündigungsverfahren eingestellt werden musste und ich meine Arbeit als Jugendklubleiter fortsetzen konnte. Ich hätte “keine Lust mehr“ und wolle eh aufhören. Ganz offensichtlich ging das BfV davon aus, dass zu einem “Berufsrevolutionär“, für den ich mich laut V-Mann 123 halte, nicht die Lohnarbeit eines Sozialarbeiters passe. Sollte also das Gespräch dem VS-Profil eines “Berufsrevolutionärs“ gehorchen, musste er ein “Problem“ artikulieren. Tatsächlich widersprach ich der Kündigung mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln. Da sowohl meine arbeitsrechtlichen Einwände evident, als auch die Unterstützung vonseiten der MitarbeiterInnen und der kirchlichen Mitarbeitervertretung (MAV) groß war, zog der Arbeitgeber die Kündung zurück und musste mich zum 1.3.1998 wieder einstellen.
Abschließend führte ich aus, dass ein abgehörtes Telefonat, das zur Begründung einer Verlängerung der G-10-Maßnahmen angeführt wurde, in seiner eigentlichen Aussage manipuliert und in seinem Kontext verschleiert wurde, wodurch der G-10-Ausschuss des Bundestages wissentlich getäuscht wurde. Das Telefonat sollte die “intensiven Kontakte“ mit und unter Terrormitgliedern belegen. Um diesen Eindruck nicht zu stören, wurde der G-10-Ausschuss lediglich davon in Kenntnis gesetzt, die Gesprächsteilnehmerin stände im Verdacht, ebenfalls Mitglied der terroristischen Vereinigung “ARMK“ zu sein. Damit sollte suggeriert werden, dass es bei dem abgehörten Telefonat um ein Gespräch unter Terroristen handelte. Die Tatsache, dass es sich in Wirklichkeit um ein Dienstgespräch handelte, zwischen mir, als Jugendklubleiter und besagter Person, als Mitarbeiterin, wurde vorsätzlich unterschlagen. Der Inhalt des Gesprächs belege außerdem, dass sich hier eben nicht Mitglieder einer terroristischen Vereinigung unterhalten hatten, sondern zwei Angestellte einer Jugendeinrichtung.“
Doppeltes Fiasko
Nachdem der Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Wolff diese Belege nicht entkräften konnte, äußerte auch der Vorsitzende Richter Zweifel an der Existenz des V-Mannes und ließ außerdem durchblicken, dass es in der Rechtspraxis üblich sei, eine Person dann für unglaubwürdig zu halten, wenn sie in mehreren Einlassungen erwiesenermaßen die Unwahrheit gesagt hat. Wäre dies der Fall, wäre das Gespräch in seiner Gesamtheit unglaubwürdig. Ein doppeltes Fiasko für Prof. Dr. Wolff und das BfV: Wenn der “V-Mann 123“ existieren würde, wären die angeordneten G-10-Maßnahmen rechtwidrig, wenn er nie existiert hat, erst recht. Seine Reaktion: „Ob der V-Mann getürkt ist oder nicht, kann nur eine höhere Instanz entscheiden… Ich weiß nicht, ob der V-Mann 123 existiert.“
Um 12.32 Uhr beendete der Vorsitzende Richter die Verhandlung. Eine Stunde später stand das mündliche Urteil fest: „Es wird festgestellt, dass die Anordnungen des Bundesministers des Inneren vom 20. April und 20. Juli 1998 zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs des Klägers (Zeitraum vom 28. April bis zum 23. Oktober 1998) sowie zur Öffnung und zum Einsehen der für den Kläger bestimmten Postsendungen (Zeitraum vom 11. Mai bis zum 28. Oktober 1998) rechtswidrig waren.“ Mit der schriftlichen Begründung ist in drei bis sechs Wochen zu rechnen. Dann besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen das Urteil einzulegen. (PK)
Hierzu durchaus passend das Künstlervideo "Der Agent" von Erwin Stache
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