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Aktueller Online-Flyer vom 28. März 2024  

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Literatur

RECHTS-SPRÜCHE
Von Wolfgang Bittner

Folge 131
Kriegszustand 1999

Handlungen, die geeignet sind und insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten (Artikel 26,1 Grundgesetz) und wer die Gefahr eines Krieges herbeiführt (Paragraph 80 Strafgesetzbuch) und alle UN-Mitglieder unterlassen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt (Artikel 2,4 Charta der Vereinten Nationen) und verpflichten sich auf friedlichem Wege dass der internationale Friede die Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährdet werden (Artikel 1 NATO-Vertrag) und dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird (Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.9.1990) es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.
Und soll die Hand verdorren die jemals wieder eine Waffe.


Online-Flyer Nr. 156  vom 23.07.2008

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