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Aktueller Online-Flyer vom 19. April 2024  

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Kultur und Wissen
Offener Brief an das Landgericht Berlin zum Buch "Der Bankier"
Beraterverträge mit Richtern?
Von Harry Neubert

Auf  der Frankfurter Buchmesse konnten die Besucher am Stand des Nomen-Verlags - neben dessen Büchern - auch einen Offenen Brief an das Berliner Landgericht lesen. Der bezog sich auf die seit Monaten anhaltende juristische Auseinandersetzung um Werner Rügemers Buch über den Kölner Bankier Alfred Graf von Oppenheim, über die auch die NRhZ berichtet hatte und dadurch prompt ebenfalls mit einer einstweiligen Verfügung bedacht worden war. Wir sind gespannt, ob die Anwaltskanzlei Schertz Bergmann nun auch wieder aktiv wird. Lesen Sie selbst. Die Redaktion.
Sehr geehrte Herren Richter und Frau Richterin,

mit Ihrem Urteil in der Sache Dr. Christian Schertz und Partner gegen Nexus Druck GmbH (AZ:27 O 635/06) ist der Rest an Rechtssicherheit geschmolzen, den wir bezüglich der Meinungs- und Pressefreiheit noch hatten.

Bei dem Text von Prof. Dr. See in unserem Buch "Der Bankier" wollten wir, da bereits eine einstweilige Verfügung existierte, eine weitere einstweilige Verfügung vermeiden. Deshalb haben wir zwei Rechtsanwälte unabhängig voneinander gebeten, den Text von Prof. Dr. See zu prüfen. Trotzdem haben wir eine einstweilige Verfügung durch Sie erhalten.

Da wir dies nicht verstehen, unsere Anwälte dies nicht verstehen, und alle Leute, mit denen wir sonst noch gesprochen haben, dies auch nicht verstehen, nehme ich an, dass die Mehrheit unserer Bevölkerung das auch nicht verstehen würde, weil die große Menge der Menschen  ein anderes Rechtsgefühl und Rechtsverständnis hat. Scheinbar weiß nur eine kleine Minderheit in Berlin und Hamburg, was in Deutschland Recht ist.

Jetzt habe ich allerdings ein großes Problem. Ich möchte einen Text veröffentlichen, von dem ich befürchten muss, dass er möglicherweise bei Ihnen landen wird, weil er vielleicht irgendjemandes Persönlichkeitsrechte wegen seiner berechtigten Kritik verletzen könnte. Wie stelle ich sicher, dass keine einstweilige Verfügung durch Sie ergeht, wenn man eine solche bei Ihnen beantragt. Wenn normale, gut qualifizierte und anerkannte Anwälte, wie die beiden von uns befragten, in einem ganz alltäglichen kritischen Text, unserem allgemeinen Rechtsempfinden und Wissen entsprechend, so falsch liegen, dann müssten alle Verlage Beraterverträge mit Richtern abschließen. Wir können es uns finanziell nicht leisten, alle Anwälte auszuprobieren, und zu Schertz Bergmann wollen wir nicht gehen.

Vielleicht finden wir auch deshalb keinen kompetenten Rechtsanwalt, weil wir in den falschen Kreisen verkehren. Rechtsanwalt Schertz kennt lauter Prominente, und seinen Vater kennen Sie ja auch, denn der war 24 Jahre lang Richter und dann Polizeipräsident in Berlin.

Da es anscheinend außer Ihnen niemanden gibt, der mir Gewissheit verschaffen kann, und Sie, wie ich in der Begründung der einstweiligen Verfügung gegen Herrn Prof. Dr. Hans See gelesen habe, auch die Anwaltskanzlei Schertz Bergmann beraten haben, wäre für mich die logische Konsequenz, Sie zu fragen, ob auch wir das Recht haben, mit ihnen in Vorgesprächen abzuklären, welche Rechtspositionen Aussicht auf Erfolg haben und welche nicht. Beraterverträge mit Richtern um das richtige Rechtsgefühl zu entwickeln und das notwendige Wissen zu erlangen. Für richterliche Hinweise wären wir natürlich dankbar, obgleich sich mir die Frage aufdrängt, ob wir nicht einen Rechtsanspruch geltend machen könnten, wenn die Anwaltskanzlei Schertz für sich dieses Recht in Anspruch nehmen kann. Ich hoffe, dass die von mir gefundenen Hinweise so interpretiert werden dürfen, wie ich sie verstehe und nicht eigens einer juristischen Interpretation bedürfen. Ich zitiere:

"...(hiesiges AZ:27 O 635/06) wurden in Reaktion auf richterliche Hinweise einzelne Punkte aus dem Antrag herausgenommen. Ein Gerichtstermin war zu diesem Zeitpunkt nicht  anberaumt" und "Es ist hingegen gerichtsbekannt, dass die Rückname einzelner Teile der im ursprünglichen Antrag aufgelisteten Punkte deshalb erfolgte, weil die Kammer hinsichtlich dieser Punkte Bedenken mitgeteilt hatte."

Als Verlag würden wir solche öffentlichen Dienstleistungen natürlich auch gerne in Anspruch nehmen. Gerade weil wir gesellschafts- und wirtschaftkritische Bücher verkaufen wollen, wäre es für uns überlebenswichtig zu wissen, wie man bei dieser Rechtslage und Rechtssprechung überhaupt noch gefahrlos kritische Bücher drucken kann? Das wenigstens müssten Sie uns mitteilen können. Und wir bitten Sie, es zu tun. Vielleicht nennen Sie uns bitte wenigstens ein kritisches Buch mit brisantem Inhalt, in dem die Kanzlei Schertz Bergmann oder eine andere Kanzlei - auch wenn sie wollte - nichts finden würde, um bei Ihnen eine einstweilige Verfügung erwirken zu können.

Dann könnten wir uns daran orientieren.

Mit freundlichen Grüßen

Harry Neubert (Nomen Verlag)

Anmerkung der Redaktion: Werner Rügemer hat sich zu diesem Thema auf der Buchmesse ebenfalls schriftlich geäußert. Wenn uns das Berliner Landgericht wegen des oben stehenden Textes keine einstweilige Verfügung zukommen lässt, werden wir diesen in unserer nächsten Ausgabe auch veröffentlichen.


Buch: Der Bankier

Werner Rügemers Buch in der 3. Auflage

Werner Rügemer "Der Bankier - Ungebetener Nachruf auf Alfred Freiherr von Oppenheim". Da die bereits geschwärzte Ausgabe durch eine weitere einstweilige Verfügung gestoppt ist, bringt der Nomen Verlag bis zur gerichtlichen Klärung das Buch mit einer weiteren Schwärzung heraus. Umfang: 136 Seiten, erschienen am 12.08.2006, Preis: 14,- Euro, ISBN: 3 - 939816 -00 - 0

Die NRhZ berichtete über Angriffe auf die Presse- und Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Rügemers Buch in den Ausgaben
50, 56, 57.

Online-Flyer Nr. 65  vom 10.10.2006



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